Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.03.2026Norm
WRG 1959 §9Rechtssatz
Instandhaltungsmaßnahmen iSd § 50 Abs 1 WRG sind grundsätzlich nicht bewilligungsbedürftig. Nicht jede Änderung gegenüber der Bewilligung stellt bereits eine bewilligungspflichtige Abänderung der Anlage dar. Die Grenze zur Bewilligungspflicht ist jedenfalls dort überschritten, wo durch die Änderung fremde Rechte oder öffentliche Interessen berührt werden (Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3, § 50 WRG, K11).Instandhaltungsmaßnahmen iSd Paragraph 50, Absatz eins, WRG sind grundsätzlich nicht bewilligungsbedürftig. Nicht jede Änderung gegenüber der Bewilligung stellt bereits eine bewilligungspflichtige Abänderung der Anlage dar. Die Grenze zur Bewilligungspflicht ist jedenfalls dort überschritten, wo durch die Änderung fremde Rechte oder öffentliche Interessen berührt werden (Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3, Paragraph 50, WRG, K11).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Anlage; Änderung; Bewilligungspflicht; Stand der Technik; Verfahrensrecht; Verbesserungsauftrag; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.862.001.2025Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026