Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.03.2026Norm
WRG 1959 §9Rechtssatz
Handelt es sich bei beabsichtigten Maßnahmen um eine bewilligungspflichtige Änderung der Wasserkraftanlage, steht diese Änderung unter dem Vorbehalt der Einhaltung des Standes der Technik (§ 12a WRG).Handelt es sich bei beabsichtigten Maßnahmen um eine bewilligungspflichtige Änderung der Wasserkraftanlage, steht diese Änderung unter dem Vorbehalt der Einhaltung des Standes der Technik (Paragraph 12 a, WRG).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Anlage; Änderung; Bewilligungspflicht; Stand der Technik; Verfahrensrecht; Verbesserungsauftrag; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.862.001.2025Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026