Entscheidungsdatum
03.03.2026Norm
WRG 1959 §9Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, in ***, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 10.06.2025, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 18.12.2024 gemäß § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 18.12.2024 gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:
1.1. Mit Schriftsatz vom 18.12.2024, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: Belangte Behörde) am 2.1.2025, suchte die A GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) „um Bewilligung der Provisorischen Instandsetzung der Wasserkraftanlage ***, *** nach dem Hochwasser im September 2024“ an und legte näher bezeichnete Projektunterlagen bei. Dem Technischen Bericht ist auszugsweise zu entnehmen wie folgt:
„[…] Die Wasserkraftanlage (im Folgenden kurz WKA genannt) *** ist im Wasserbuch der BH Neunkirchen unter Postzahl *** im Wasserbuch eingetragen. Es handelt sich um ein an der *** gelegenes Ausleitungskraftwerk mit einer Leistung von 360,38 kW, welches das Triebwasser über die *** aus der *** bezieht. Das Wasserrecht ist unbefristet und aufrecht. Im Verlauf des Hochwassers am 24.12.2023 wurde die Wehranlage infolge einer Verklausung zerstört, obwohl der Abfluss in der *** entsprechend den Angaben der Pegel „***“ und „***“ nur in der Größenordnung eines HQ1 gelegen ist.
Derzeit laufen Gespräche zwischen den Planungsabteilungen des Bundes und des Landes Niederösterreich über die endgültige Ausgestaltung des Hochwasserschutzes im Bereich der Mündung des *** in die ***. Für diese Berechnungen ist die zukünftige Bauform des *** von zentraler Bedeutung. Es wurde daher seitens des Betreibers eine provisorische Instandsetzung des Wehres durchgeführt, um für die erforderlichen Besprechungen und für die nachfolgenden Planungen, Verwaltungsverfahren und für die Bauarbeiten Zeit zu schaffen, ohne der Energieerzeugung im der WKA *** verlustig zu werden.
Dieses Provisorium wurde im Verlauf des Hochwassers vom September 2024 wiederum zerstört und soll daher durch ein neues Provisorium ersetzt werden.
[…]
Die provisorische Wehranlage soll wie folgt errichtet werden:
? Fünf Wehrtafeln aus Holz, b x h ca. 3,35 x 1,35 m mit einer Oberkante von 490,65 m.ü.A., welche dem Konsens der Stauhaltung entspricht.
? Die Wehrtafeln werden von Stahlträgern geführt und gehalten, die über ein Gelenk an der Flusssohle befestigt sind.
? Die Stahlträger werden von Formrohren mit den Abmessungen h x b x w = 50 x 30 x4 mm abgestützt um dem Wasserdruck in Betriebsfall stand zu halten. Die Formrohre werden an Laschen an den lotrechten Stahlträgern und an den Polsterhölzern auf der Schlusstafel befestigt. An der unteren Befestigung stellt eine Gewindeschraube M10 die Sollbruchstelle im Überlastfall dar.
[…] Die Wehrtafeln werden mit Seilen gesichert, um ein Abdriften im Hochwasserfall möglichst zu vermeiden. Die Formrohre der Aussteifungen werden zusätzlich mittig mit Laschen versehen, durch die Seile geschlungen werden. Mittels dieser Seile ist ein „händisches“ Klappen (Umlegen) der Wehrtafeln vom rechten Ufer aus möglich. Dazu wird das Seil am rechten Ufer befestigt und gesichert, damit es im Bedarfsfall auch zur Verfügung steht.
[…]
4.3 ALARMPEGEL
Aufgrund der obigen Berechnungen und Überlegungen wird der Alarmplan wie folgt definiert:
? Alarmbereitschaft und Treffen der Vorkehrungen zum Ziehen der rechten Wehrtafel: Er-reichen des Abflusses HQ1 (=46 m³/s) und steigende Prognose beim Pegel „***“.
? Zusätzlich wird der Wasserspiegel bei der *** beobachtet.
4.4 ALARMKETTE
Die Alarmkette wird wie folgt definiert:
? Laufende Beobachtung des Pegels „***“ bei Hochwassergefahr durch Herrn B und durch den Wehrwart, Herrn D.
? Auslösung der Alarmbereitschaft durch Herrn B.
? Ziehen der gesamten prov. Wehrtafeln im Notfall durch Herrn D nach Anordnung durch Herrn B.
[…]“
1.2. Mit Schriftsatz vom 25.3.2025 erstattete der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige (ASV) für Wasserbautechnik (im Folgenden: Behörden-ASV für Wasserbautechnik) im Verfahren Befund und Gutachten, dem auszugsweise zu entnehmen ist wie folgt:
„[…]
Wie bereits im Befund ausgeführt, wird im gegenständlichen Gutachten nicht beurteilt, ob bei einer Wasserführung von mehr als 53,5m³/s die Wehranlage brechen wird oder nicht. Diese Frage liegt außerhalb des wasserbautechnischen Beurteilungsumfangs und wird vorgeschlagen einen ASV für Statik beizuziehen. Zur Frage der Behörde, ob die Anlage dem Stand der Technik entspricht, wird vorausgesetzt, dass diese Frage auch die betrieblichen Maßnahmen umfasst. Unter betrieblichen Maßnahmen sind alle Tätigkeiten zu verstehen, die für den Betrieb des Kraftwerks erforderlich sind. Dazu zählen auch jene Tätigkeiten, die im Hochwasserfall durchzuführen sind.
Gemäß § 12a WRG ist der Stand der Technik definiert als […] Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Während des Hochwassers im September 2024 hat sich gezeigt, dass die damals vorgesehenen Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gegen ein Überborden der *** und somit gegen die Schädigung der anrainenden Siedlung durch Hochwasser bietet. Diese untauglichen Maßnahmen wurden unverändert in das vorliegende Projekt übernommen. Sie erfüllen somit den Stand der Technik erwiesenermaßen nicht. Es wird vermutet, dass eine neue Wehranlage ohne Wiederherstellung des Fließgewässerkontinuums nicht dem Stand der Technik entspricht. Aufgrund der besonderen Situation des ***-***-***flusssytems wird vorgeschlagen zur Absicherung dieser Vermutung die wasserwirtschaftliche Planung des Landes NÖ diesbezüglich zu befragen.Gemäß Paragraph 12 a, WRG ist der Stand der Technik definiert als […] Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Während des Hochwassers im September 2024 hat sich gezeigt, dass die damals vorgesehenen Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gegen ein Überborden der *** und somit gegen die Schädigung der anrainenden Siedlung durch Hochwasser bietet. Diese untauglichen Maßnahmen wurden unverändert in das vorliegende Projekt übernommen. Sie erfüllen somit den Stand der Technik erwiesenermaßen nicht. Es wird vermutet, dass eine neue Wehranlage ohne Wiederherstellung des Fließgewässerkontinuums nicht dem Stand der Technik entspricht. Aufgrund der besonderen Situation des ***-***-***flusssytems wird vorgeschlagen zur Absicherung dieser Vermutung die wasserwirtschaftliche Planung des Landes NÖ diesbezüglich zu befragen.
Zur Frage der Behörde, ob durch die Anlage öffentliche Interessen beeinträchtigt werden können:
Mangels weiterer Vorgaben wird davon ausgegangen, dass die Behörde §105 Abs 1 lit b WRG eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer [..] zu besorgen ist sowie §105 Abs 1 lit m WRG eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist als Grundlage dieser Beurteilung ansieht. Aus wasserbautechnischer Sicht ist für den Fall, dass die betrieblichen Maßnahmen jenen des ersten Wehrprovisoriums entsprechen, durch das Hochwasserereignis 2024 schon erwiesen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses erwartbar ist.Mangels weiterer Vorgaben wird davon ausgegangen, dass die Behörde §105 Absatz eins, Litera b, WRG eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer [..] zu besorgen ist sowie §105 Absatz eins, Litera m, WRG eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist als Grundlage dieser Beurteilung ansieht. Aus wasserbautechnischer Sicht ist für den Fall, dass die betrieblichen Maßnahmen jenen des ersten Wehrprovisoriums entsprechen, durch das Hochwasserereignis 2024 schon erwiesen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses erwartbar ist.
[…]“
1.3. Mit Schriftsatz vom 1.4.2025 erstattete das wasserwirtschaftliche Planungsorgan bei der Landeshauptfrau von NÖ (im Folgenden: Planungsorgan) die nachstehende Stellungnahme:
„Bezugnehmend auf die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 25.03.2025 kann bestätigt werden, dass bei der Neuanlage einer Wasserkraftanlage, bzw. eines damit verbundenen Ausleitungsbauwerkes (Wehranlage) aus wasserwirtschaftlicher Sicht jedenfalls die Wiederherstellung des Fließgewässerkontinuums als Stand der Technik einzufordern ist. Es ist daher notwendig, dass ehest möglich entsprechende Abstimmungen mit dem, im Technischen Bericht erwähnten Hochwasserschutzprojekt „Mündung ***“ erfolgen und eine darauf abgestimmte (Neu-)Errichtung der Wehranlage erfolgt. Laut zitiertem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen entspricht eine neuerliche wasserrechtliche Bewilligung eines Provisoriums in der vorliegenden Form nicht dem Stand der Technik.“
1.4. Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde mit E-Mail vom 24.4.2025 die folgende Projektergänzung mit:
„[…]
Unter Bezugnahme auf das übermittelte GA des ASV für Wasserbau wird der Alarmplan wie folgt ergänzt:
Das Sicherheitsseil, mit welchem das provisorische Wehr mechanisch zum Umklappen gebracht werden kann, wird am Einlaufbauwerk mittels eines Schlosses gesichert. Die Freiw. Feuerwehr *** erhält einen Schlüssel für dieses Schloss und wird vom Anlagenbetreiber ermächtigt, die Konstruktion zum Umklappen zu bringen. Der FF - Kommandant, Hr. E, hat sich bereit erklärt, diese Aufgabe zu übernehmen.
[…]“
1.5. Am 23.5.2025 erstattete der Behörden-ASV für Wasserbautechnik eine erneute fachliche Stellungnahme. Dieser ist auszugsweise zu entnehmen wie folgt:
„[…] Mit der von F übermittelten Ergänzung zum Alarmplan wird aus folgenden Gründen der Stand der Technik nicht erfüllt:
1) Es erfolgt die Auslagerung einer Tätigkeit, die für den sicheren Betrieb der Wasserkraftanlage unerlässlich ist, an eine betriebsfremde Person mit allen sich daraus ergebenden Problemen (Weisungskette, Haftung, etc.).
2) Es gibt keine Stellvertreterregelung.
3) Es werden keine objektivierbaren Entscheidungsgrundlagen zu welchem Zeitpunkt die Tätigkeit durchzuführen ist, zur Verfügung gestellt.
4) Aus Pkt. 3 und der Ermächtigung ergibt sich, dass es allein Hr. E überlassen bleibt ob und wann er die für den sicheren Betrieb der Wasserkraftanlage unerlässliche Tätigkeit durchführt.
5) Mit welchem Gerät das Seil gezogen werden soll, ist nicht festgelegt bzw. bleibt unklar ob ausreichendes Gerät überhaupt zur Verfügung steht. […]“
1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.6.2025, Zl. ***, wies die belangte Behörde unter Anwendung von § 9, § 12a, § 104 und § 105 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) den „Antrag vom 18.12.2024, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen am 02.01.2025, auf wasserrechtliche Bewilligung für die "provisorische Instandsetzung der Wasserkraftanlage *** nach dem Hochwasser 2024" im Standort ***, ab.“1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.6.2025, Zl. ***, wies die belangte Behörde unter Anwendung von Paragraph 9,, Paragraph 12 a,, Paragraph 104 und Paragraph 105, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) den „Antrag vom 18.12.2024, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen am 02.01.2025, auf wasserrechtliche Bewilligung für die "provisorische Instandsetzung der Wasserkraftanlage *** nach dem Hochwasser 2024" im Standort ***, ab.“
Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensgangs und der von der Behörde eingeholten Gutachten zusammengefasst ausgeführt, dass Wasserbenutzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 WRG 1959, wie sie sie hier beantragt sei, unter anderem dem Stand der Technik unterliegen würden. Dem eingeholten Gutachten wie auch der Stellungnahme des Planungsorgans sei zu entnehmen, dass das beantragte Vorhaben nicht dem Stand der Technik entspreche. Aus diesem Grund könne eine Bewilligung für das beantragte Vorhaben nicht erteilt werden.Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensgangs und der von der Behörde eingeholten Gutachten zusammengefasst ausgeführt, dass Wasserbenutzungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959, wie sie sie hier beantragt sei, unter anderem dem Stand der Technik unterliegen würden. Dem eingeholten Gutachten wie auch der Stellungnahme des Planungsorgans sei zu entnehmen, dass das beantragte Vorhaben nicht dem Stand der Technik entspreche. Aus diesem Grund könne eine Bewilligung für das beantragte Vorhaben nicht erteilt werden.
1.7. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Wasserberechtigte der „Wasserkraftanlage ***-***“ sei und im Rahmen eines Hochwassers am 23.12.2023 die gegenständliche Wehranlage gänzlich zerstört worden sei. Sodann sei in Abstimmung mit einem ziviltechnischen Büro ein Provisorium errichtet worden, idem die alten Schützen in die *** gestellt und mit Holz verspreizt worden seien, wobei die Holzverspreizungen auf Grund der Berechnungen im Gutachten bei etwa 70 m3 von selbst brechen sollten. Im Zuge des „Jahrhunderthochwassers“ im September 2024 sei es im gegenständlichen Bereich abermals zu einem Ansteigen des Wasserpegels gekommen. Bei einer Wassermenge von über 100 m3 seien „lediglich drei Spreizen der Holzdimension“ gefallen. Die Beschwerdeführerin habe demnach im Wege der H GmbH um die wasserrechtliche Bewilligung für die provisorische Instandsetzung der Wasserkraftanlage ***-*** nach dem Hochwasser 2024 unter Anschluss eines technischen Berichts angesucht, zu dem am 20.3.2025 eine ergänzende Standberechnung übermittelt worden sei. Dieses Provisorium diene dazu, die Wasserkraftanlage im eigenen wirtschaftlichen Interesse und zum Zweck der Stromerzeugung weiter betreiben zu können, bis ein endgültiges Projekt ausgearbeitet werde.
Das gegenständliche Provisorium entspreche entgegen den Ausführungen der Behörde und des von ihr beigezogenen Sachverständigen sehr wohl dem Stand der Technik, weil für das Provisorium jetzt anstelle von Holz Metall verwendet werde, somit sei eine entsprechend bessere Berechenbarkeit auf Grund der Materialqualität des Metalls möglich. Die Frage der ökologischen Beeinträchtigung des Zustands des Gewässers stelle sich erst gar nicht, zumal abwärts der *** bei keinem einzigen Wasserkraftwerk ein Fischaufstieg bzw. ein Restwasser vorgeschrieben sei. Bei der Frage der Bedienung durch betriebsfremde Personen handle es sich ferner nicht um eine von einem Sachverständigen zu beantwortende Frage, sondern um eine reine Rechtsfrage. Es wäre der Beschwerdeführerin möglich gewesen, Stellvertreter bekannt zu geben. In diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungen des Planungsorgans zur „Unterbrechung des Fließgewässerkontinuums“ verfehlt. Die Ausführungen im Gutachten des Behörden-ASV für Wasserbautechnik seien außerdem unschlüssig und unrichtig. Es wäre vielmehr festzustellen gewesen, dass das Projekt ein bloßes Provisorium bis zur Realisierung eines allumfassenden neuen mit dem Land Niederösterreich abgestimmten Projekts darstelle.
Weiters releviert werden Begründungs- und Feststellungsmängel im angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde hätte allenfalls durch das Vorschreiben von Auflagen eine Bewilligung ermöglichen müssen.
Beantragt werde deshalb nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde stattzugeben und das von der Beschwerdeführerin eingereichte Projekt zu bewilligen.
1.8. Mit Schreiben vom 25.9.2025 erteilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – nach Beiziehung eines ASV für Wasserbautechnik (im Folgenden: Gerichts-ASV für Wasserbautechnik) sowie eines ASV für Gewässerbiologie – der Beschwerdeführerin den nachstehenden Verbesserungsauftrag:
„I. mit Schriftsatz vom 18.7.2025 erhob die A GmbH, anwaltlich vertreten, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 10.6.2025, Zl. ***, Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nun gemäß § 17 VwGVG iVm. §§ 37 und 39 AVG den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Soweit ersichtlich, ist Verfahrensgegenstand der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.12.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 2.1.2025, mit dem um „Bewilligung der Provisorischen Instandsetzung der Wasserkraftanlage ***, ***, nach dem Hochwasser im September 2024“ angesucht wurde. Dem Antrag beigelegt wurden Projektunterlagen vom 16.12.2024. Aus dem insoweit unmissverständlichen Wortlaut ist zu schließen, dass damit die Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Neuerrichtung der Wehranlage am *** beabsichtigt ist. „I. mit Schriftsatz vom 18.7.2025 erhob die A GmbH, anwaltlich vertreten, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 10.6.2025, Zl. ***, Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nun gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 37 und 39 AVG den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Soweit ersichtlich, ist Verfahrensgegenstand der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.12.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 2.1.2025, mit dem um „Bewilligung der Provisorischen Instandsetzung der Wasserkraftanlage ***, ***, nach dem Hochwasser im September 2024“ angesucht wurde. Dem Antrag beigelegt wurden Projektunterlagen vom 16.12.2024. Aus dem insoweit unmissverständlichen Wortlaut ist zu schließen, dass damit die Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Neuerrichtung der Wehranlage am *** beabsichtigt ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch (§ 8 leg. cit.) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Nach der Rechtsprechung bedarf die Änderung einer Wasserbenutzungsanlage, zu deren Errichtung eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, immer einer wasserrechtlichen Bewilligung (vgl. VwGH 29.12.1964, 1178/64; stRsp.). So wird beispielsweise die Errichtung einer Stützmauer am Werkskanal einer Wasserkraftanlage als eine Änderung einer Wasserbenutzungsanlage im Sinne des § 9 Abs 1 WRG 1959 angesehen (VwGH 13.3.1959, Slg 4910). Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8, leg. cit.) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Nach der Rechtsprechung bedarf die Änderung einer Wasserbenutzungsanlage, zu deren Errichtung eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, immer einer wasserrechtlichen Bewilligung vergleiche VwGH 29.12.1964, 1178/64; stRsp.). So wird beispielsweise die Errichtung einer Stützmauer am Werkskanal einer Wasserkraftanlage als eine Änderung einer Wasserbenutzungsanlage im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 angesehen (VwGH 13.3.1959, Slg 4910).
Das Verwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass es sich beim beantragten „Provisorium“ um eine Änderung der Wasserbenutzungsanlage, im Konkreten der Wehranlage „***“, handelt, welche nach § 9 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtig ist, zumal sich aus den vorgelegten Projektunterlagen nicht ergibt, dass Zweck des Vorhabens die Instandhaltung bzw. Wiederherstellung des konsentierten Zustandes im Sinne des § 50 WRG 1959 ist. Diese Wehranlage soll überdies im Hauptgerinne der *** errichtet werden. Dabei sind unter anderem der aktuelle Stand der Technik (§ 12a WRG 1959) einzuhalten und öffentliche Interessen (vgl. § 105 WRG 1959) zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26.1.2012, 2010/07/0085). Das Verwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass es sich beim beantragten „Provisorium“ um eine Änderung der Wasserbenutzungsanlage, im Konkreten der Wehranlage „***“, handelt, welche nach Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 bewilligungspflichtig ist, zumal sich aus den vorgelegten Projektunterlagen nicht ergibt, dass Zweck des Vorhabens die Instandhaltung bzw. Wiederherstellung des konsentierten Zustandes im Sinne des Paragraph 50, WRG 1959 ist. Diese Wehranlage soll überdies im Hauptgerinne der *** errichtet werden. Dabei sind unter anderem der aktuelle Stand der Technik (Paragraph 12 a, WRG 1959) einzuhalten und öffentliche Interessen vergleiche Paragraph 105, WRG 1959) zu berücksichtigen vergleiche VwGH 26.1.2012, 2010/07/0085).
II. Eine Überprüfung der vorgelegten Projektunterlagen hat ergeben, dass diese nicht vollständig im Sinne des § 103 WRG 1959 sind. Es ergeht deshalb gemäß § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG an die Beschwerdeführerin der Verbesserungsauftrag, die nachstehend angeführten Projektergänzungen dem Verwaltungsgericht vorzulegen:römisch zwei. Eine Überprüfung der vorgelegten Projektunterlagen hat ergeben, dass diese nicht vollständig im Sinne des Paragraph 103, WRG 1959 sind. Es ergeht deshalb gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG an die Beschwerdeführerin der Verbesserungsauftrag, die nachstehend angeführten Projektergänzungen dem Verwaltungsgericht vorzulegen:
? Wehrbetriebsordnung (§ 103 Abs. 1 lit. n WRG 1959). Diese hat folgenden Mindestumfang aufzuweisen:Wehrbetriebsordnung (Paragraph 103, Absatz eins, Litera n, WRG 1959). Diese hat folgenden Mindestumfang aufzuweisen:
o Beschreibung der Anlagenteile (Wehranlage, …)
o sowie deren Steuerung bzw. Steuerungsschritte (Wehranlage, Kraftwerk, …),
o Konsens - und Dotationsmengen,
o Staumaße (Einhaltung gem. § 24 WRG) und Instandhaltungsbereich, Staumaße (Einhaltung gem. Paragraph 24, WRG) und Instandhaltungsbereich,
o Maßnahmen bei Hochwasser und Niederwasser, Verklausungen, Eis und Stromausfall,
o Stauraumräumungen und bei Stauraumablassung bzw. -abkehr,
o Betriebsvorschriften des Bewilligungsbescheides,
o Periodische Kontrollen der Funktionsfähigkeit der verschiedenen Antriebe, der Instandhaltungsbereiche und der der guten Sichtbarkeit der Staumaße,
o Verständigungsmöglichkeiten (Wasserberechtigte, Wartungsperson, der Fischerei, Feuerwehr, Wasserrechtsbehörde, jeweilige Stellvertretungen etc.)
? Angaben zur Hochwassersicherheit (§ 103 Abs. 1 lit. c, e und h iVm. § 105 Abs. 1 lit. b und d WRG 1959)Angaben zur Hochwassersicherheit (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, e und h in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz eins, Litera b und d WRG 1959)
? Fischdurchgängigkeit und vorgesehene Restwassermenge (§ 103 Abs. 1 lit. g WRG 1959). Hierzu sind vorzulegen:Fischdurchgängigkeit und vorgesehene Restwassermenge (Paragraph 103, Absatz eins, Litera g, WRG 1959). Hierzu sind vorzulegen:
o Fischaufstiegshilfe unter Einhaltung des Standes der Technik (gemäß Leitfaden „FAH“, idF. 2021)Fischaufstiegshilfe unter Einhaltung des Standes der Technik (gemäß Leitfaden „FAH“, in der Fassung 2021)
o Vorrichtung für den Fischabstieg
o Restwasserdotation (gemäß QZV Ökologie)
? Mindestwassertiefen und Fließgeschwindigkeiten gemäß Anlage G der QZV Ökologie
? Dynamische Restwasserdotation (gemäß QZV Ökologie)
Die geforderten Unterlagen sind binnen fünf Monaten ab Zustellung dieses Schreibens dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorzulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zurückgewiesen werden muss, sollten die geforderten Unterlagen nicht vollständig oder nicht fristgerecht vorgelegt werden.
In diesem Zusammenhang ist zum Beschwerdevorbringen, wonach die Vorschreibung einer Fischaufstiegshilfe bzw. einer Restwasserdotation nicht zulässig sei, weil Flussabwärts „bei keinem einzigen Wasserkraftwerk“ solche Vorrichtungen vorhanden seien, darauf hinzuweisen, dass dies nicht maßgeblich ist. Gegenständlich ist eine neue wasserrechtliche Bewilligung von der Beschwerdeführerin beantragt, weshalb auch die dafür erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten sind. Ein Abweichen von diesen Vorgaben lediglich mit der Begründung, dass diese bei anderen Anlagen im Nahebereich nicht erfüllt werden, kann dem WRG 1959 nicht entnommen werden. Maßgeblich ist nicht jener Zeitpunkt, in dem „alte“ Anlagen bewilligt wurden, in deren Bewilligungszeitpunkt (allenfalls) andere gesetzliche Voraussetzungen geherrscht haben mögen, sondern die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt über die beantragte Bewilligung.
III. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt beiliegend ferner die Stellungnahme des nunmehr im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen (ASV) für Wasserbautechnik vom 24.9.2025. Darin zeigt der ASV eine Unschlüssigkeit des mit dem Projektansuchen vorgelegten Technischen Berichts auf. Diese Unschlüssigkeit ist aus inhaltlicher Sicht in den vorzulegenden Unterlagen zu beseitigen, ferner ist die im Projekt angeführte Quelle der im Projekt angeführten Wasserführungsdaten vorzulegen. Diese inhaltlichen Verbesserungen bzw. Ergänzungen sind ebenso binnen einer Frist von fünf Monaten ab Zustellung dieser Aufforderung dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Auf die insofern bestehende Mitwirkungspflicht im Verfahren wird hingewiesen (vgl. VwGH 11.6.1991, 90/07/0166).“römisch drei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt beiliegend ferner die Stellungnahme des nunmehr im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen (ASV) für Wasserbautechnik vom 24.9.2025. Darin zeigt der ASV eine Unschlüssigkeit des mit dem Projektansuchen vorgelegten Technischen Berichts auf. Diese Unschlüssigkeit ist aus inhaltlicher Sicht in den vorzulegenden Unterlagen zu beseitigen, ferner ist die im Projekt angeführte Quelle der im Projekt angeführten Wasserführungsdaten vorzulegen. Diese inhaltlichen Verbesserungen bzw. Ergänzungen sind ebenso binnen einer Frist von fünf Monaten ab Zustellung dieser Aufforderung dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Auf die insofern bestehende Mitwirkungspflicht im Verfahren wird hingewiesen vergleiche VwGH 11.6.1991, 90/07/0166).“
Der Verbesserungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 30.9.2025 zugestellt.
1.9. Mit Schriftsatz vom 26.2.2026 teilte die Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht zusammengefasst mit, dass die in Rede stehende Wehranlage im Rahmen des Hochwassers vom 24.12.2023 lediglich beschädigt, aber nicht gänzlich zerstört worden sei. Es seien zwar fünf „Holzstützentafeln samt den Windenanlagen für das Aufziehen der Wehranlage und die dazugehörige Stahlkonstruktion“ niedergedrückt worden. Die beidseitigen Ufermauern der Wehranlage seien jedoch ebenso vorhanden wie der Einlauf in den Werkskanal samt den beiden Schützen sowie die im Bach umklappbaren Führungen. Zweck der „Anzeige“ im Sinne des § 28 WRG 1959 sei es gewesen, die Wehranlage provisorisch bis zur Ausarbeitung eines neuen Projekts zu errichten, weshalb die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag innerhalb der drei-Jahres-Frist des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 eingebracht habe, um ein Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte zu verhindern. Aus der Anzeige der Beschwerdeführerin vom 11.8.2025 ergebe sich, dass der Zweck des Vorhabens tatsächlich die Instandhaltung bzw. Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes durch Errichtung eines Provisoriums bis zur Einreichung des neues Projektes sei. Aus dem technischen Bericht ergebe sich, dass die Schleusenwehr an gleicher Stelle wieder errichtet und die Wehranlage entsprechend dem Detailplan aus 1930 hergestellt werde. Der vom Gericht beigezogene Amtssachverständige gehe demgegenüber davon aus, dass es sich um eine gänzliche Neuerrichtung der Anlage handeln würde, wenngleich der Antrag auf die Wiederherstellung der Anlage abziele.1.9. Mit Schriftsatz vom 26.2.2026 teilte die Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht zusammengefasst mit, dass die in Rede stehende Wehranlage im Rahmen des Hochwassers vom 24.12.2023 lediglich beschädigt, aber nicht gänzlich zerstört worden sei. Es seien zwar fünf „Holzstützentafeln samt den Windenanlagen für das Aufziehen der Wehranlage und die dazugehörige Stahlkonstruktion“ niedergedrückt worden. Die beidseitigen Ufermauern der Wehranlage seien jedoch ebenso vorhanden wie der Einlauf in den Werkskanal samt den beiden Schützen sowie die im Bach umklappbaren Führungen. Zweck der „Anzeige“ im Sinne des Paragraph 28, WRG 1959 sei es gewesen, die Wehranlage provisorisch bis zur Ausarbeitung eines neuen Projekts zu errichten, weshalb die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag innerhalb der drei-Jahres-Frist des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 eingebracht habe, um ein Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte zu verhindern. Aus der Anzeige der Beschwerdeführerin vom 11.8.2025 ergebe sich, dass der Zweck des Vorhabens tatsächlich die Instandhaltung bzw. Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes durch Errichtung eines Provisoriums bis zur Einreichung des neues Projektes sei. Aus dem technischen Bericht ergebe sich, dass die Schleusenwehr an gleicher Stelle wieder errichtet und die Wehranlage entsprechend dem Detailplan aus 1930 hergestellt werde. Der vom Gericht beigezogene Amtssachverständige gehe demgegenüber davon aus, dass es sich um eine gänzliche Neuerrichtung der Anlage handeln würde, wenngleich der Antrag auf die Wiederherstellung der Anlage abziele.
Der wasserrechtliche Konsens für die gegenständliche Anlage gehe auf das Jahr 1906 zurück. Das Projekt sei am 18.11.1907 kollaudiert worden. Dem Wasserbuch sei zu entnehmen, dass „die Wehröffnung durch 5 eiserne Ständer in 6 Felder geteilt [sei], die durch Holzschützen verschlossen [seien]“. Im Jahr 1930 sei lediglich der Aufsatz bewilligt worden. Das nunmehr eingereichte und verfahrensgegenständliche Projekt, das von fünf Ständern in aufgeteilte sechs Felder ausgehe, entspreche deren tatsächlichen Konsens aus dem Jahr 1906. Beantragt werde deshalb die nochmalige rechtliche Überprüfung, ob es sich tatsächlich um ein neu errichtetes Projekt oder aber doch um die bloße Errichtung eines Provisoriums handle.
1.10. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin die Unterlagen, wie sie im Verbesserungsauftrag des erkennenden Gerichts gefordert waren, weder fristgerecht noch vollständig, sondern gar nicht vorgelegt hat.
1.11. Weitere Feststellungen:
Im Wasserbuch ist zur Postzahl (PZ) *** für die Beschwerdeführerin als Berechtigte ein Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb eines Ausleitungskraftwerkes am Standort Baufläche ***, KG ***, Gemeinde ***, 80 m (Wehr) bzw. 500 m (Krafthaus) „abwärts der Einmündung des *** in die ***, rechtsufrig“ eingetragen.
Die Schleusenanlage ist wie folgt konsentiert: „Stauanlage: Schleusenwehr mit steinernen Wehrbacken, Lichtweite 20 m. Die Wehröffnung ist durch 5 eiserne Ständer in 6 Felder geteilt, die durch Holzschützen verschlossen sind. Die Ständer sind am Wehrfachbaum mittels Scharnieren befestigt und werden am oberen Ende durch eine leicht lösbare Verbindung am Wehrsteg festgehalten. Der durch 2 je 4m im Lichten weite Schützen verschließbare Oberwerkskanal führt zu den Wasserkraftmaschinen […]“.
2. Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verwaltungsakt, Zl. ***, sowie den Gerichtsakt. Die Feststellungen waren anhand des insoweit unbedenklichen Akteninhalts und der darin aufliegenden Schriftstücke, unter anderem der fachlichen Stellungnahme des Gerichts-ASV für Wasserbautechnik vom 24.9.2025, zu treffen. Dass die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist, ergibt sich bereits daraus, dass sie ihrer „Bekanntgabe vom 26.2.2026“ zwar insgesamt drei Beilagen angeschlossen hat, die im Verbesserungsauftrag geforderten Unterlagen jedoch nicht darunter waren. Weitere Unterlagen hat sie binnen offener Frist nicht vorgelegt. Die Feststellungen zu Pkt. 1.11. waren anhand der Eintragungen im Wasserbuch zu treffen.
3. Rechtslage:
3.1. § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet auszugsweise:3.1. Paragraph 13, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet auszugsweise:
„Anbringen§ 13. (1) – (3) […]Paragraph 13, (1) – (3) […]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) – (7) […]
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG) lauten auszugsweise:
„Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.[…]
Stand der Technik[…]
Wiederherstellung zerstörter Anlagen.[…]“
4. Erwägungen:
4.1.1. Eingangs ist die Frage nach dem konkreten Verfahrensgegenstand zu klären. In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt in erster Linie der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist; dessen Antrag legt fest, was „Sache“ des (Genehmigungs)Verfahrens ist (vgl. VwGH 12.9.2016, Ro 2016/04/0014, mwN). Ebenso ist die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022).4.1.1. Eingangs ist die Frage nach dem konkreten Verfahrensgegenstand zu klären. In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt in erster Linie der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist; dessen Antrag legt fest, was „Sache“ des (Genehmigungs)Verfahrens ist vergleiche VwGH 12.9.2016, Ro 2016/04/0014, mwN). Ebenso ist die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022).
4.1.2. Dem verfahrenseinleitenden – an seinem objektiven Erklärungswert zu messenden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ra 2014/17/0011) – Antrag vom 18.12.2024 ist zunächst eindeutig zu entnehmen, dass um „Bewilligung der Provisorischen Instandsetzung der Wasserkraftanlage ***, ***“ angesucht werde. Der Antrag wird damit begründet, dass für die „erforderlichen Besprechungen und für die nachfolgenden Planungen, Verwaltungsverfahren und für die Bauarbeiten“ Zeit geschaffen werden solle, ohne der Energieerzeugung verlustig zu gehen. Im Verlauf des Hochwassers am 24.12.2023 sei die „Wehranlage infolge einer Verklausung zerstört“ worden. Nach dem Hochwasser 24.12.2023 sei ein Provisorium errichtet worden, welches „im Verlauf des Hochwassers vom September 2024 wiederum zerstört“ worden sei und nun durch ein neues Provisorium ersetzt werden solle. Dem technischen Bericht sind weiters Ausführungen über eine von der Konsenswerberin definierte Alarmkette zu entnehmen, welche offenbar eine Wehrbetriebsordnung darstellen soll, und demnach ebenso Gegenstand des Bewilligungsantrages ist.4.1.2. Dem verfahrenseinleitenden – an seinem objektiven Erklärungswert zu messenden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ra 2014/17/0011) – Antrag vom 18.12.2024 ist zunächst eindeutig zu entnehmen, dass um „Bewilligung der Provisorischen Instandsetzung der Wasserkraftanlage ***, ***“ angesucht werde. Der Antrag wird damit begründet, dass für die „erforderlichen Besprechungen und für die nachfolgenden Planungen, Verwaltungsverfahren und für die Bauarbeiten“ Zeit geschaffen werden solle, ohne der Energieerzeugung verlustig zu gehen. Im Verlauf des Hochwassers am 24.12.2023 sei die „Wehranlage infolge einer Verklausung zerstört“ worden. Nach dem Hochwasser 24.12.2023 sei ein Provisorium errichtet worden, welches „im Verlauf des Hochwassers vom September 2024 wiederum zerstört“ worden sei und nun durch ein neues Provisorium ersetzt werden solle. Dem technischen Bericht sind weiters Ausführungen über eine von der Konsenswerberin definierte Alarmkette zu entnehmen, welche offenbar eine Wehrbetriebsordnung darstellen soll, und demnach ebenso Gegenstand des Bewilligungsantrages ist.
Bereits die Verwendung des Wortes „Provisorium“ legt den Schluss nahe, dass es der Beschwerdeführerin nicht darum geht, den konsentierten Zustand wiederherzustellen, zumal sie in ihrem Antrag selbst ausführt, dass die „wieder zu errichtende“ Wehranlage lediglich vorübergehend und so lange Verwendung finden soll, bis ein neues Projekt endgültig ausgearbeitet wäre. Zusätzlich strebt die Beschwerdeführerin – wohl aus Fragen der Haftung – eine Bewilligung einer neuen, als „Alarmkette“ bezeichneten Wehrbetriebsordnung an. Darin führt sie aus, dass das „Sicherheitsseil, mit welchem das provisorische Wehr mechanisch zum Umklappen gebracht werden kann, […] am Einlaufbauwerk mittels eines Schlosses gesichert [wird]. Die [Freiwillige] Feuerwehr *** erhält einen Schlüssel für dieses Schloss und wird vom Anlagenbetreiber ermächtigt, die Konstruktion zum Umklappen zu bringen.“
Der vom Gericht beigezogene ASV für Wasserbautechnik führte in seiner fachlichen Stellungnahme unter anderem aus, dass im technischen Bericht davon ausgegangen werde, dass „ein Teil des ankommenden Wassers (8,5 m³/s) immer über den Triebwasserkanal abgegeben werden kann und eben nicht über die Wehranlage abgeführt werden muss. Aus fachlicher Sicht muss die Wehranlage auch ohne Triebwasserkanal im Stande sein, das ankommende Wasser abzuführen. Betriebszustände, in denen der Triebwasserkanal nicht beaufschlagt werden darf oder kann sind denkbar (etwa Wartung