Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
03.03.2026Norm
WRG 1959 §32 Abs1Rechtssatz
Sind die Voraussetzungen des § 72 Abs 1 WRG gegeben und werden unter Zuhilfenahme einer Drohne Lichtbildaufnahmen von einem Grundstück angefertigt, ist dies nicht anders zu werten, als wenn ein Gewässeraufsichtsorgan Lichtbilder anfertigt.Sind die Voraussetzungen des Paragraph 72, Absatz eins, WRG gegeben und werden unter Zuhilfenahme einer Drohne Lichtbildaufnahmen von einem Grundstück angefertigt, ist dies nicht anders zu werten, als wenn ein Gewässeraufsichtsorgan Lichtbilder anfertigt.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Bewilligungspflicht; eigenmächtige Neuerung; Beseitigungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1080.001.2025Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026