Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
03.03.2026Norm
WRG 1959 §32 Abs1Rechtssatz
Auch ein gewässerpolizeiliches Verfahren auf Grundlage des § 138 WRG dient der Klärung einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht, ist denn das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung ja gerade konstitutives Element einer Anwendung von § 138 WRG.Auch ein gewässerpolizeiliches Verfahren auf Grundlage des Paragraph 138, WRG dient der Klärung einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht, ist denn das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung ja gerade konstitutives Element einer Anwendung von Paragraph 138, WRG.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Bewilligungspflicht; eigenmächtige Neuerung; Beseitigungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1080.001.2025Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026