Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
03.03.2026Norm
WRG 1959 §32 Abs1Rechtssatz
Ist mit nachteiligen Einwirkungen auf Boden und Gewässer – worunter auch das Grundwasser fällt – nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen, folgt bereits daraus, dass ein Vorhaben bewilligungspflichtig nach § 32 WRG ist. Eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht ergäbe sich bei lediglich geringfügigen Einwirkungen.Ist mit nachteiligen Einwirkungen auf Boden und Gewässer – worunter auch das Grundwasser fällt – nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen, folgt bereits daraus, dass ein Vorhaben bewilligungspflichtig nach Paragraph 32, WRG ist. Eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht ergäbe sich bei lediglich geringfügigen Einwirkungen.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Bewilligungspflicht; eigenmächtige Neuerung; Beseitigungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1080.001.2025Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026