Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
03.03.2026Norm
WRG 1959 §32 Abs1Rechtssatz
Es ist nicht erst dann von einer Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG auszugehen, wenn tatsächlich eine Gewässerverunreinigung vorliegt; die Bewilligungspflicht samt behördlicher Ingerenz zielt gerade darauf, den Eintritt einer Gewässerverunreinigung hintanzuhalten.Es ist nicht erst dann von einer Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 32, WRG auszugehen, wenn tatsächlich eine Gewässerverunreinigung vorliegt; die Bewilligungspflicht samt behördlicher Ingerenz zielt gerade darauf, den Eintritt einer Gewässerverunreinigung hintanzuhalten.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Bewilligungspflicht; eigenmächtige Neuerung; Beseitigungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1080.001.2025Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026