Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.03.2026Norm
WRG 1959 §32 Abs1Rechtssatz
Sinn und Zweck des § 32 WRG ist es, Gewässerverunreinigungen und damit auch der Gefahr ihres Eintrittes vorzubeugen.Sinn und Zweck des Paragraph 32, WRG ist es, Gewässerverunreinigungen und damit auch der Gefahr ihres Eintrittes vorzubeugen.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Bewilligungspflicht; eigenmächtige Neuerung; Beseitigungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1080.001.2025Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026