Entscheidungsdatum
03.03.2026Norm
WRG 1959 §32 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 08.08.2025, Zl. ***, betreffend einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass,
a) der Spruch des angefochtenen Bescheides neu gefasst wird und lautet wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten verpflichtet Sie, die von Ihnen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, in ***, betriebene Schweinehaltung in jeweils eingezäunten Einheiten in Form von mobilen Ställen samt zugehörigem Auslauf auf nicht befestigtem Boden, bis spätestens 07.09.2025 einzustellen.“
b) vergangenheitsbezogen festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die in Spruchpunkt 1.a) vorgeschriebene Maßnahme mit 07.09.2025 erfüllt hat.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 8.8.2025, Zl. ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) unter Anwendung von § 98 Abs. 1 und § 138 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die folgende Maßnahme durchzuführen:1.1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 8.8.2025, Zl. ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) unter Anwendung von Paragraph 98, Absatz eins und Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die folgende Maßnahme durchzuführen:
„Einstellung der Schweinehaltung im Standort ***, KG ***, Grst. Nr. *** bis spätestens 07.09.2025.“
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und mehrerer von ihr im Zuge verschiedener, gegenüber dem Beschwerdeführer bei der belangten Behörde geführter Verfahren eingeholter Amtssachverständigengutachten aus, dass der Beschwerdeführer im genannten Standort Schweine halte. Es versickerten von durch Ausscheidungen der Schweine verunreinigte Flüssigkeiten (Gülle) innerhalb und außerhalb der eingezäunten Bereiche punktuell. Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Schweinehaltung liege nicht vor, es sei auch kein Bewilligungsverfahren bei der belangten Behörde anhängig. Die vom Beschwerdeführer auf dem Grundstück (Gst.) Nr. ***, KG ***, betriebene Schweinehaltung würde dem Wesen nach jener entsprechen, welche Gegenstand des Bescheides der belangten Behörde vom 4.7.2022, Zl. ***, gewesen wäre. Entgegen wasserrechtlicher Vorgaben würden punktuell verunreinigte Abwässer in den Untergrund und das Grundwasser eingebracht werden und die Beschaffenheit des Grundwassers beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer hätte eine nach § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Maßnahme gesetzt, für welche keine Bewilligung vorliegen würde. Dadurch habe er eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 verwirklicht. Die Einstellung der Schweinehaltung liege im öffentlichen Interesse, weshalb der Maßnahmenauftrag zu verfügen gewesen wäre und ein Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 nicht in Betracht komme.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und mehrerer von ihr im Zuge verschiedener, gegenüber dem Beschwerdeführer bei der belangten Behörde geführter Verfahren eingeholter Amtssachverständigengutachten aus, dass der Beschwerdeführer im genannten Standort Schweine halte. Es versickerten von durch Ausscheidungen der Schweine verunreinigte Flüssigkeiten (Gülle) innerhalb und außerhalb der eingezäunten Bereiche punktuell. Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Schweinehaltung liege nicht vor, es sei auch kein Bewilligungsverfahren bei der belangten Behörde anhängig. Die vom Beschwerdeführer auf dem Grundstück (Gst.) Nr. ***, KG ***, betriebene Schweinehaltung würde dem Wesen nach jener entsprechen, welche Gegenstand des Bescheides der belangten Behörde vom 4.7.2022, Zl. ***, gewesen wäre. Entgegen wasserrechtlicher Vorgaben würden punktuell verunreinigte Abwässer in den Untergrund und das Grundwasser eingebracht werden und die Beschaffenheit des Grundwassers beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer hätte eine nach Paragraph 32, WRG 1959 bewilligungspflichtige Maßnahme gesetzt, für welche keine Bewilligung vorliegen würde. Dadurch habe er eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 verwirklicht. Die Einstellung der Schweinehaltung liege im öffentlichen Interesse, weshalb der Maßnahmenauftrag zu verfügen gewesen wäre und ein Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 nicht in Betracht komme.
1.2. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen zunächst vorgebracht, dass keine Wasser- oder Bodenproben entnommen worden seien, obwohl dies zur Nachweisführung notwendig wäre. Die von der belangten Behörde herangezogenen Stellungnahmen würden Großteils aus den Jahren 2019 bis 2021 stammen und andere Flächen und andere Ausführungszustände betreffen. Eine Anwendung auf „die aktuelle, weiterentwickelte Praxis“ sei unzulässig. Die behaupteten „Gülle“-Versickerungen entbehrten jeder Grundlage. Es würde sich um punktuelle Feuchtstellen im Bereich von Tränkeschläuchen handeln.
Weiters liege eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor, weil in anderen Bundesländern die vom Beschwerdeführer betriebene Haltungspraxis nicht als bewilligungspflichtig nach dem WRG 1959 eingestuft werde. Der belangten Behörde seien sämtliche Freilandhaltungen von Hausschweinen im Zuständigkeitsbereich bekannt. Es sei bei einer solchen Freilandhaltung systemimmanent, dass Schweine durch ihr arttypisches Verhalten punktuelle Suhlen anlegten. Die damit verbundenen feuchten Stellen würden sich weder optisch noch funktional wesentlichen von jenen feuchten Stellen unterscheiden, welche im gegenständlichen Verfahren beanstandet worden seien. Zusätzlich würden Schweine in Freilandhaltung Kotplätze anlegen, bei denen ohne Bindung der Ausscheidungen in einer Einstreu unweigerlich punktuelle Eintragungen von Nährstoffen stattfänden. Selbst bei einer ordnungsgemäßen Lagerung von Stallmist komme es insbesondere bei niederschlagsreichen Perioden zu Sickerwasserbildung. Dennoch werde diese Form der Lagerung nicht beanstandet.
Maßnahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung seien nach § 32 WRG 1959 grundsätzlich bewilligungsfrei. Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht komme nur bei einem „Beweis des Gegenteils“ in Betracht. Dieser sei standortspezifisch zu führen. Wenn die belangte Behörde auf vorangegangene Bescheide, die andere Standorte betreffen würden, verweise, dann berücksichtige sie nicht die seitdem durchgeführten umfangreichen Änderungen. Einen tatsächlichen Nachweis für mehr als geringfügige Einwirkungen auf das Grundwasser im Sinne des § 31 WRG 1959 habe die belangte Behörde nicht erbracht. Es liege kein Verstoß gegen § 31 WRG 1959 vor, weshalb die vom Beschwerdeführer gesetzte Maßnahme als bewilligungsfrei im Sinne des § 32 WRG 1959 anzusehen sei. Ebenso liege kein Verstoß gegen die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) vor.Maßnahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung seien nach Paragraph 32, WRG 1959 grundsätzlich bewilligungsfrei. Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht komme nur bei einem „Beweis des Gegenteils“ in Betracht. Dieser sei standortspezifisch zu führen. Wenn die belangte Behörde auf vorangegangene Bescheide, die andere Standorte betreffen würden, verweise, dann berücksichtige sie nicht die seitdem durchgeführten umfangreichen Änderungen. Einen tatsächlichen Nachweis für mehr als geringfügige Einwirkungen auf das Grundwasser im Sinne des Paragraph 31, WRG 1959 habe die belangte Behörde nicht erbracht. Es liege kein Verstoß gegen Paragraph 31, WRG 1959 vor, weshalb die vom Beschwerdeführer gesetzte Maßnahme als bewilligungsfrei im Sinne des Paragraph 32, WRG 1959 anzusehen sei. Ebenso liege kein Verstoß gegen die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) vor.
Die belangte Behörde würde § 32 WRG 1959 außerdem uneinheitlich auslegen. So seien sämtliche Freilandhaltungen von Legehennen nicht Gegenstand wasserrechtlicher Verfahren. Die Haltung dieser Tiere erfolge auf unbefestigter Fläche, es erfolge keine gezielte Verteilung der Exkremente über die gesamte Fläche. Eine punktuelle Überschreitung der Stickstoffobergrenzen laut NAPV könne fachlich nicht ausgeschlossen werden. Dennoch seien bisher keine wasserrechtlichen Verfahren eingeleitet worden. Das führe jedoch zu einer dem Gleichheitssatz widersprechenden Ungleichbehandlung der verschiedenen Tierhaltungen.Die belangte Behörde würde Paragraph 32, WRG 1959 außerdem uneinheitlich auslegen. So seien sämtliche Freilandhaltungen von Legehennen nicht Gegenstand wasserrechtlicher Verfahren. Die Haltung dieser Tiere erfolge auf unbefestigter Fläche, es erfolge keine gezielte Verteilung der Exkremente über die gesamte Fläche. Eine punktuelle Überschreitung der Stickstoffobergrenzen laut NAPV könne fachlich nicht ausgeschlossen werden. Dennoch seien bisher keine wasserrechtlichen Verfahren eingeleitet worden. Das führe jedoch zu einer dem Gleichheitssatz widersprechenden Ungleichbehandlung der verschiedenen Tierhaltungen.
Der angefochtene Bescheid verpflichte den Beschwerdeführer zur vollständigen Einstellung der Tierhaltung, ohne die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Diese Maßnahme sei überschießend. Die Behörde hätte prüfen müssen, ob nicht bereits durch bloße Einschränkung, Begrenzung oder Anpassung der Maßnahme der gesetzmäßige Zustand wiederhergestellt werden könne. Der Betrieb würde über ein rotierendes Tiefstallmistsystem mit Bindung in Einstreu, Begrünung, Kompostierung und über ein eigenes Flächenmonitoring verfügen. Die Behörde habe sich mit diesen technischen Details nicht auseinandergesetzt.
Die belangte Behörde interpretiere § 32 WRG 1959 überdies falsch. Diese Bestimmung stelle ausschließlich auf konkrete, tatsächliche, messbare Einwirkungen auf Gewässer ab. Die theoretische Möglichkeit punktueller Grenzwertüberschreitungen reiche nicht aus, um eine Bewilligungspflicht zu begründend. Die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Emissionsvermeidung stelle keine implizite Anerkennung einer Einwirkung dar, sondern entspreche der gebotenen vorsorglichen ordnungsgemäßen Bodennutzung. Gegenständlich würde kein Eintrag in den Boden erfolgen, weil der von den Tieren ausgeschiedene Harn vollständig über Einstreu gebunden werde. Entgegen den Ausführungen der behördlichen Sachverständigen liege ein im Ergebnis bewilligungsfreies Tiefstallmistsystem vor. Dieses System sei außerdem in Deutschland bereits behördlich bewilligt worden. Die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen hätten sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt, deren Gutachten seien deshalb sowohl inhaltlich als auch methodisch mit Mängeln behaftet. Demgegenüber habe die vom Beschwerdeführer vorgelegte gutachterliche Stellungnahme von B vom 28.4.2023 bzw. 3.4.2024 die Unbedenklichkeit der gegenständlichen Schweinehaltung bestätigt. Der Beschwerdeführer habe dahingehend ferner angeboten, ein eigenes Gutachten beauftragen zu lassen. Dem sei die belangte Behörde jedoch nicht nachgekommen.Die belangte Behörde interpretiere Paragraph 32, WRG 1959 überdies falsch. Diese Bestimmung stelle ausschließlich auf konkrete, tatsächliche, messbare Einwirkungen auf Gewässer ab. Die theoretische Möglichkeit punktueller Grenzwertüberschreitungen reiche nicht aus, um eine Bewilligungspflicht zu begründend. Die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Emissionsvermeidung stelle keine implizite Anerkennung einer Einwirkung dar, sondern entspreche der gebotenen vorsorglichen ordnungsgemäßen Bodennutzung. Gegenständlich würde kein Eintrag in den Boden erfolgen, weil der von den Tieren ausgeschiedene Harn vollständig über Einstreu gebunden werde. Entgegen den Ausführungen der behördlichen Sachverständigen liege ein im Ergebnis bewilligungsfreies Tiefstallmistsystem vor. Dieses System sei außerdem in Deutschland bereits behördlich bewilligt worden. Die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen hätten sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt, deren Gutachten seien deshalb sowohl inhaltlich als auch methodisch mit Mängeln behaftet. Demgegenüber habe die vom Beschwerdeführer vorgelegte gutachterliche Stellungnahme von B vom 28.4.2023 bzw. 3.4.2024 die Unbedenklichkeit der gegenständlichen Schweinehaltung bestätigt. Der Beschwerdeführer habe dahingehend ferner angeboten, ein eigenes Gutachten beauftragen zu lassen. Dem sei die belangte Behörde jedoch nicht nachgekommen.
Die von der belangten Behörde verhängte Maßnahme sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil selbst nach Auffassung der Behörde keine unmittelbare Gefahr für das Gewässer bestanden habe. Die Behörde habe keine einzige Maßnahme zur Sanierung, Dekontamination oder Sicherung des Bodens angeordnet. Eine substanzielle Gefährdung liege deshalb nicht vor, weshalb ein Vorgehen nach § 138 WRG 1959 ausscheide.Die von der belangten Behörde verhängte Maßnahme sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil selbst nach Auffassung der Behörde keine unmittelbare Gefahr für das Gewässer bestanden habe. Die Behörde habe keine einzige Maßnahme zur Sanierung, Dekontamination oder Sicherung des Bodens angeordnet. Eine substanzielle Gefährdung liege deshalb nicht vor, weshalb ein Vorgehen nach Paragraph 138, WRG 1959 ausscheide.
Schließlich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs dahingehend geltend, dass er nicht von der von der belangten Behörde veranlassten Drohnenbefliegung vorab in Kenntnis gesetzt worden sei. Die Nutzung der dabei angefertigten Lichtbilder verstoße gegen den Datenschutz und Art. 8 EMRK. Moniert werden außerdem Verletzungen in den Grundrechten auf Eigentum und auf Erwerbsfreiheit.Schließlich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs dahingehend geltend, dass er nicht von der von der belangten Behörde veranlassten Drohnenbefliegung vorab in Kenntnis gesetzt worden sei. Die Nutzung der dabei angefertigten Lichtbilder verstoße gegen den Datenschutz und Artikel 8, EMRK. Moniert werden außerdem Verletzungen in den Grundrechten auf Eigentum und auf Erwerbsfreiheit.
2. Feststellungen:
2.1. Das Gst. Nr. ***, KG ***, steht im Eigentum von C. Es handelt sich um ein landwirtschaftliches Grundstück, welches vom Beschwerdeführer A zu Zwecken der Schweinehaltung und Schweinezucht genutzt wird.
2.2. Das vom Beschwerdeführer betriebene Schweinehaltungssystem stellt sich derart dar, dass die Schweine in Zelten mit zugehörigem Auslauf gehalten werden, wobei beide Bereiche mehr oder weniger eingestreut sind und jede dieser Einheiten eingezäunt ist. Das Ausmaß einer Produktionseinheit beträgt rund 100 m², wobei sich die Fläche auf den vom Zelt überdachten Bereich und den Auslauf verteilt. Beide Bereiche werden eingestreut, ein wie bei einem Stall vorhandener befestigter Boden ist nicht vorgesehen und auch nicht vorhanden. Die Einstreu soll den abgesetzten Harn sowie Niederschlagswässer binden und sicherstellen, dass die Einwirkungen der durch die Einstreu sickernden Nährstoffe in den Boden bzw. in weiterer Folge auch auf die Gewässer und Grundwasser bloß geringfügig bleiben. Je Einheit werden rund 50 Schweine gehalten, d.h. jedem Schwein werden rechnerisch 2 m² Fläche zugestanden.
Eine Schweinehaltung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, in der oben beschriebenen Form erfolgte durchgehend jedenfalls im Zeitraum vom 7.4.2025 bis 7.9.2025. Bis dato besteht dafür keine wasserrechtliche Bewilligung.
2.3. Die gegenständliche Schweinehaltung bzw. -zucht wird ganzjährig ohne befestigte Bodenplatte auf landwirtschaftlichen Nutzflächen umgesetzt. Die Hälfte der besetzten Fläche einer Produktionseinheit befindet sich unter freiem Himmel, die andere Hälfte ist durch ein Zelt überdacht. Bei der dargestellten Schweinehaltung handelt es sich um keine Weidehaltung, bei welcher Kot und Harn auf einer vergleichsweise großen Fläche verteilt anfallen. Im Rahmen einer Freilandschweinehaltung können auf Grund der in der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) festgelegten Ausbringungsmenge von 170 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr (entspricht 0,017 kg/m²) und einem jährlichen Stickstoff-Bruttoanfall von 12,1 kg pro Mastschwein (größer 30 kg) 14 Mastschweine pro ha ganzjährig gehalten werden. Pro Schwein entspricht dies einer Fläche von rund 700 m².
Im Hinblick auf den Tierbesatz und die Art der Tierhaltung handelt es sich beim vom Beschwerdeführer praktizierten System jedenfalls um eine Art Stallhaltung, die mit einem Tieflaufstall vergleichbar ist, jedoch ohne befestigten, flüssigkeitsdichten und medienbeständigen Boden umgesetzt wird. Die anfallenden Stickstoffmengen pro m² errechnen sich flächenbezogen und ohne Berücksichtigung von Manipulationsflächen mit 12,1 (kg N pro Schwein) mal 50 (Schweine) dividiert durch 100 m² mal 0,375 (Jahresanteil einer Mastperiode bei 4,5 Monaten). Dies ergibt rund 2,27 kg N/m²*a und ist im Vergleich mit der oben genannten Freilandschweinehaltung mit 0,017 kg N/m²*a rund 130 Mal so groß. Die gegenständliche Schweinehaltung hat daher mit einer Freilandhaltung von
Schweinen sowohl hinsichtlich der Haltungsform als auch dem Tierbesatz je Flächeneinheit und dem Stickstoffanfall keine Gemeinsamkeiten.
Sofern die Produktionseinheit auf einem wassergesättigten Boden gestartet wird, kann das während des Betriebes aussickernde Harn-/Niederschlagswassergemisch vom Boden nicht aufgenommen werden. Daraus ist ableitbar, dass dieses durch Makroporenfluss tiefenverlagert wird oder oberflächlich abfließt. Endet eine Mastperiode mit Beginn der Vegetationsruhe (November), führt das dazu, dass
trotz Aussaat mangels Pflanzenentwicklung kein Nährstoffentzug mehr erfolgt. Die bereits während der Mastperiode in den Boden verlagerten Nährstoffe können damit durch die in der Vegetationsruhe fallenden Niederschläge weiter tiefenverlagert werden. Die in weiterer Folge aus dem Wurzelraum hinaus tiefenverlagerten Nährstoffe können zu einem späteren Zeitpunkt auch von einem Pflanzenbestand nicht mehr gebunden werden und unterliegen der weiteren Verlagerung durch den Sickerwasserstrom. Dies ist auch bei tiefgründigen Standortverhältnissen nicht ausgeschlossen. In Abhängigkeit vom im Boden vorhandenen Stickstoff (durch Düngung oder durch Mobilisierung) und der stattfindenden Sickerwasserbildung sind in der Folge unter Grünland und Ackerflächen Nährstoffausträge (Stickstoffauswaschungen) unvermeidbar.
Die Bindung von Flüssigkeiten durch Einstreu braucht Zeit. Durch die langsame und begrenzte Wasseraufnahmefähigkeit von Stroh kann keinesfalls sichergestellt werden, dass Niederschlagswasser von der Einstreu aufgenommen werden kann. Dies gilt umso mehr bei Starkregenereignissen oder konvektiven Niederschlägen und gleichsam auch beim Absetzen von Harn durch die Tiere.
Aus den genannten Gründen ist es auch praktisch nicht möglich, Niederschlagswasser aus (extremen) Starkregenereignissen, die oftmals lokal, unerwartet und unberechenbar auftreten, in einer vorher ausgebrachten ausreichenden Strohmenge zu binden. Die Bindung von Harn und Niederschlagswasser durch eine entsprechende Menge Einstreu wäre bei einer „dichten Wanne“, wie z.B. einem Tieflaufstall mit flüssigkeitsdichtem Boden (ohne Abflussmöglichkeit) besser möglich, zumindest wäre dort ein Durchsickern in den Untergrund technisch vermeidbar. Dieser flüssigkeitsdichte Boden ist allerdings beim System des Beschwerdeführers nicht vorhanden ist. Damit kann durch gezielte Einstreu die Bindung der anfallenden Flüssigkeiten nicht garantiert und ein Durchsickern in den Untergrund auch nicht verhindert werden. Ferner fließen Flüssigkeiten bzw. flüssigkeits(teil)gesättigte Gemenge aus Kot, Harn, Einstreu und Niederschlägen durch die Spalten zwischen den Wandelementen der Einzäunung aus.
Durch jeden einzelnen der beiden Sachverhalte (nicht flüssigkeitsdichter Untergrund, Spalten zwischen den Zaunelementen), ist eine Dichtheit des gegenständlichen Systems auszuschließen. Es kann zu keinem Zeitpunkt während einer Mastperiode beurteilt werden, dass ausreichend Stroh eingestreut ist bzw. worden ist, und ob damit Kot, Harn, Niederschlag bzw. Starkniederschlag oder deren Gemisch gebunden wurde bzw. werden kann oder ob und in welchem Ausmaß es zu einem seitlichen oder oberflächlichen Abfließen oder Einsickern derselben in den Boden gekommen ist bzw. kommt.
Die gegenständliche Schweinehaltung verursacht Einwirkungen auf Gewässer (inkl. Grundwasser), die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen. Es handelt sich dabei um mehr als bloß geringfügige Einwirkung. Die möglichen und bei Weitem überschrittenen Grenzwerte des Stickstoffanfalls und damit deren Ein- und Auswirkungen sind nicht kontrollierbar. Auf Grund der nicht vorhandenen Dichtigkeit des Systems handelt es sich auch nicht um eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung. Nach dem natürlichen Lauf der Dinge ist mit mehr als geringfügigen nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Bodens und der Gewässer zu rechnen.
2.2. Das vom Beschwerdeführer betriebene Schweinehaltungssystem stellt sich derart dar, dass die Schweine in Zelten mit zugehörigem Auslauf gehalten werden, wobei beide Bereiche mehr oder weniger eingestreut sind und jede dieser Einheiten eingezäunt ist. Das Ausmaß einer Produktionseinheit beträgt rund 100 m², wobei sich die Fläche auf den vom Zelt überdachten Bereich und den Auslauf verteilt. Beide Bereiche werden eingestreut, ein wie bei einem Stall vorhandener befestigter Boden ist nicht vorgesehen und auch nicht vorhanden. Die Einstreu soll den abgesetzten Harn sowie Niederschlagswässer binden und sicherstellen, dass die Einwirkungen der durch die Einstreu sickernden Nährstoffe in den Boden bzw. in weiterer Folge auch auf die Gewässer und Grundwasser bloß geringfügig bleiben. Je Einheit werden rund 50 Schweine gehalten, d.h. jedem Schwein werden rechnerisch 2 m² Fläche zugestanden., , Eine Schweinehaltung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, in der oben beschriebenen Form erfolgte durchgehend jedenfalls im Zeitraum vom 7.4.2025 bis 7.9.2025. Bis dato besteht dafür keine wasserrechtliche Bewilligung., , 2.3. Die gegenständliche Schweinehaltung bzw. -zucht wird ganzjährig ohne befestigte Bodenplatte auf landwirtschaftlichen Nutzflächen umgesetzt. Die Hälfte der besetzten Fläche einer Produktionseinheit befindet sich unter freiem Himmel, die andere Hälfte ist durch ein Zelt überdacht. Bei der dargestellten Schweinehaltung handelt es sich um keine Weidehaltung, bei welcher Kot und Harn auf einer vergleichsweise großen Fläche verteilt anfallen. Im Rahmen einer Freilandschweinehaltung können auf Grund der in der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) festgelegten Ausbringungsmenge von 170 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr (entspricht 0,017 kg/m²) und einem jährlichen Stickstoff-Bruttoanfall von 12,1 kg pro Mastschwein (größer 30 kg) 14 Mastschweine pro ha ganzjährig gehalten werden. Pro Schwein entspricht dies einer Fläche von rund 700 m²., , Im Hinblick auf den Tierbesatz und die Art der Tierhaltung handelt es sich beim vom Beschwerdeführer praktizierten System jedenfalls um eine Art Stallhaltung, die mit einem Tieflaufstall vergleichbar ist, jedoch ohne befestigten, flüssigkeitsdichten und medienbeständigen Boden umgesetzt wird. Die anfallenden Stickstoffmengen pro m² errechnen sich flächenbezogen und ohne Berücksichtigung von Manipulationsflächen mit 12,1 (kg N pro Schwein) mal 50 (Schweine) dividiert durch 100 m² mal 0,375 (Jahresanteil einer Mastperiode bei 4,5 Monaten). Dies ergibt rund 2,27 kg N/m²*a und ist im Vergleich mit der oben genannten Freilandschweinehaltung mit 0,017 kg N/m²*a rund 130 Mal so groß. Die gegenständliche Schweinehaltung hat daher mit einer Freilandhaltung von, Schweinen sowohl hinsichtlich der Haltungsform als auch dem Tierbesatz je Flächeneinheit und dem Stickstoffanfall keine Gemeinsamkeiten., , Sofern die Produktionseinheit auf einem wassergesättigten Boden gestartet wird, kann das während des Betriebes aussickernde Harn-/Niederschlagswassergemisch vom Boden nicht aufgenommen werden. Daraus ist ableitbar, dass dieses durch Makroporenfluss tiefenverlagert wird oder oberflächlich abfließt. Endet eine Mastperiode mit Beginn der Vegetationsruhe (November), führt das dazu, dass, trotz Aussaat mangels Pflanzenentwicklung kein Nährstoffentzug mehr erfolgt. Die bereits während der Mastperiode in den Boden verlagerten Nährstoffe können damit durch die in der Vegetationsruhe fallenden Niederschläge weiter tiefenverlagert werden. Die in weiterer Folge aus dem Wurzelraum hinaus tiefenverlagerten Nährstoffe können zu einem späteren Zeitpunkt auch von einem Pflanzenbestand nicht mehr gebunden werden und unterliegen der weiteren Verlagerung durch den Sickerwasserstrom. Dies ist auch bei tiefgründigen Standortverhältnissen nicht ausgeschlossen. In Abhängigkeit vom im Boden vorhandenen Stickstoff (durch Düngung oder durch Mobilisierung) und der stattfindenden Sickerwasserbildung sind in der Folge unter Grünland und Ackerflächen Nährstoffausträge (Stickstoffauswaschungen) unvermeidbar., , Die Bindung von Flüssigkeiten durch Einstreu braucht Zeit. Durch die langsame und begrenzte Wasseraufnahmefähigkeit von Stroh kann keinesfalls sichergestellt werden, dass Niederschlagswasser von der Einstreu aufgenommen werden kann. Dies gilt umso mehr bei Starkregenereignissen oder konvektiven Niederschlägen und gleichsam auch beim Absetzen von Harn durch die Tiere., , Aus den genannten Gründen ist es auch praktisch nicht möglich, Niederschlagswasser aus (extremen) Starkregenereignissen, die oftmals lokal, unerwartet und unberechenbar auftreten, in einer vorher ausgebrachten ausreichenden Strohmenge zu binden. Die Bindung von Harn und Niederschlagswasser durch eine entsprechende Menge Einstreu wäre bei einer „dichten Wanne“, wie z.B. einem Tieflaufstall mit flüssigkeitsdichtem Boden (ohne Abflussmöglichkeit) besser möglich, zumindest wäre dort ein Durchsickern in den Untergrund technisch vermeidbar. Dieser flüssigkeitsdichte Boden ist allerdings beim System des Beschwerdeführers nicht vorhanden ist. Damit kann durch gezielte Einstreu die Bindung der anfallenden Flüssigkeiten nicht garantiert und ein Durchsickern in den Untergrund auch nicht verhindert werden. Ferner fließen Flüssigkeiten bzw. flüssigkeits(teil)gesättigte Gemenge aus Kot, Harn, Einstreu und Niederschlägen durch die Spalten zwischen den Wandelementen der Einzäunung aus., , Durch jeden einzelnen der beiden Sachverhalte (nicht flüssigkeitsdichter Untergrund, Spalten zwischen den Zaunelementen), ist eine Dichtheit des gegenständlichen Systems auszuschließen. Es kann zu keinem Zeitpunkt während einer Mastperiode beurteilt werden, dass ausreichend Stroh eingestreut ist bzw. worden ist, und ob damit Kot, Harn, Niederschlag bzw. Starkniederschlag oder deren Gemisch gebunden wurde bzw. werden kann oder ob und in welchem Ausmaß es zu einem seitlichen oder oberflächlichen Abfließen oder Einsickern derselben in den Boden gekommen ist bzw. kommt., , Die gegenständliche Schweinehaltung verursacht Einwirkungen auf Gewässer (inkl. Grundwasser), die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen. Es handelt sich dabei um mehr als bloß geringfügige Einwirkung. Die möglichen und bei Weitem überschrittenen Grenzwerte des Stickstoffanfalls und damit deren Ein- und Auswirkungen sind nicht kontrollierbar. Auf Grund der nicht vorhandenen Dichtigkeit des Systems handelt es sich auch nicht um eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung. Nach dem natürlichen Lauf der Dinge ist mit mehr als geringfügigen nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Bodens und der Gewässer zu rechnen.,
3. Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat am 26.2.2026 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, Zl. ***, den Gerichtsakt sowie durch Befragen des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde. Weiters wurde Einsicht genommen in die hg. Entscheidung vom 23.7.2024,
LVwG-AV-345/001-2024, in dessen Verfahren die Verfahrensparteien des gegenständlichen Verfahrens mitgewirkt haben.Das erkennende Gericht hat am 26.2.2026 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, Zl. ***, den Gerichtsakt sowie durch Befragen des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde. Weiters wurde Einsicht genommen in die hg. Entscheidung vom 23.7.2024,, LVwG-AV-345/001-2024, in dessen Verfahren die Verfahrensparteien des gegenständlichen Verfahrens mitgewirkt haben.
Die Feststellungen zu Pkt. 2.1. gründen in einer Abfrage der Grundstücksdatenbank und sind unstrittig.
Die Feststellung, dass eine Schweinehaltung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück im Zeitraum 7.4.2025 bis 7.9.2025 vom Beschwerdeführer durchgeführt wurde, gründet zum einen in der Stellungnahme der Technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde vom 7.4.2025 und in den von der belangten Behörde am 7.5.2025 im Zuge einer durchgeführten Drohnenbefliegung des Grundstückes aufgenommenen Lichtbildern sowie zum anderen in der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die Schweinehaltung mit „Ende August / Anfang September“ 2025 eingestellt zu haben. Diese Aussage korrespondiert mit im Akt aufliegenden Lichtbildern vom 8.9.2025, welche das Grundstück ohne Schweinebesatz zeigen. Dass der Beschwerdeführer über diesen Zeitraum hinaus weiterhin eine Schweinehaltung auf dem genannten Grundstück betrieben hätte, wurde vom Vertreter der belangten Behörde außerdem nicht behauptet.
Die Feststellungen zum vom Beschwerdeführer betriebenen Schweinehaltungssystem sowie zur im Ergebnis zu erwartenden mehr als geringfügigen Einwirkung auf Gewässer gründen in den von der Technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde am 7.4.2025 und in den von der belangten Behörde am 7.5.2025 unter Verwendung einer Drohne aufgenommenen Lichtbildern (zur rechtlichen Beurteilung der Verwertung dieser Beweismittel s. weiter unten; daraus folgt, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf zeugenschaftliche Einvernahme des zuständigen Juristen der belangten Behörde zur Genese der mittels der Drohe aufgenommenen Lichtbilder mangels Relevanz nicht näher getreten werden brauchte). Weiters fußen diese Feststellungen auf den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten und Stellungnahmen des Amtssachverständigen (ASV) für Wasserbautechnik vom 17.12.2020, 22.12.2020, 5.12.2023 und 29.5.2024 sowie des ASV für Agrartechnik vom 28.10.2019, 20.12.2019, 23.11.2020, 23.3.2021 und 16.11.2021. Insbesondere die Gutachten vom 23.3.2021, 5.12.2023 und 29.5.2024 gehen umfangreich und vollständig auf das vom Beschwerdeführer betriebene System der Schweinehaltung ein, setzen sich in durchgeführten und aufgelisteten Berechnungen detailliert mit dem zu erwartenden Stickstoffanfall samt Ausbringungsmodalitäten auf dem Feld auseinander und legen dar, warum zum einen die Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Boden- und Gewässerschutz unvollständig und nicht nachvollziehbar sind und zum anderem mehr als geringfügige Einwirkungen auf das Grundwasser nicht ausgeschlossen werden können und es sich nicht um eine ordnungsgemäße Bodennutzung handelt. Zusätzlich nahmen diese ASV am 27.5.2025 zur spezifischen Situation am verfahrensgegenständlichen Grundstück Stellung. Darin bestätigten die ASV, dass sich die vorgenannten Stellungnahmen auf dem Wesen nach gleichgelagerte Sachverhalte beziehen würden, wie sie nun auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, vorgefunden wurden. Der ASV für Wasserbautechnik führte denn spezifisch aus, dass die von der belangten Behörde angefertigten Lichtbilder „punktuelle Versickerungen von augenscheinlich durch Ausscheidungen der Schweine verunreinigte Flüssigkeiten (Gülle) innerhalb und außerhalb der eingezäunten Bereiche“ zeigten. Ebenso ist nach Aussage des ASV für Agrartechnik „aus agrarfachlicher Sicht […] davon auszugehen, dass durch die vorgefundene Schweinehaltung Abwässer in den Untergrund und das Grundwasser eingebracht werden, die die Beschaffenheit des Grundwassers beeinträchtigen.“ Zusätzlich kann auf die beiden Verfahrensparteien bekannte, oben zitierte hg. Entscheidung vom 23.7.2024 verwiesen werden, der das Gutachten des vom Gericht beigezogenen ASV für Agrartechnik vom 5.7.2024 zugrunde gelegt wurde. Darin setzt sich dieser unter anderem mit dem vom Beschwerdeführer betriebenen System der Schweinehaltung auseinander und kommt in detaillierter und spezifischer Auseinandersetzung damit zu denselben Schlüssen wie sie auch den hier gegenständlichen fachlichen Stellungnahmen der ASV zu entnehmen sind.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers war nun nicht geeignet, diese sachverständigen Äußerungen zu erschüttern: Wenn er vorbringt, die Stellungnahmen der ASV würden sich lediglich auf den Zeitraum 2019 bis 2021 beziehen, so genügt es bereits darauf hinzuweisen, dass – abgesehen von den fachlichen Stellungnahmen vom 27.5.2025 – auch solche am 5.12.2023 und 29.5.2024 erstattet wurden. Zusätzlich bezieht sich die vom Beschwerdeführer vorgelegte „gutachterliche Stellungnahme“ von B, welche selbst vom 28.4.2023 bzw. 3.4.2024 stammt (vgl. Beilagen A und B zur Beschwerde), auf ein anderes Grundstück als das hier verfahrensgegenständliche. Sie ist also nicht geeignet, den Standpunkt des Beschwerdeführers zu stützen. Ferner werden darin wiederum lediglich allgemein gehaltene Aussagen getätigt (vgl. „Seitens des Schweinehalters ist jedenfalls Sorge zu tragen, dass die Mistmatratze ausreichend flüssigkeitsabsorbierend, speziell auch während und nach Niederschlagsereignissen, ist.“). Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer vorgelegte Stellungnahme der Universität für Bodenkultur vom 11.3.2024 (s. Beilage E zur Beschwerde), welche lediglich die Durchführung eines Forschungsprojektes in Aussicht stellt und fachliche Aussagen noch dazu im Konjunktiv formuliert (vgl. „[…] dass bei einer gleichmäßigen Niederschlagsverteilung die unterstellten Einstreumengen dafür ausreichend sein sollten […]“). Gleichermaßen wird festgehalten, dass eine Beurteilung der Situation bei ungleichmäßiger Niederschlagsverteilung erst im Rahmen des Forschungsprojektes erfolgen könne. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war nun nicht geeignet, diese sachverständigen Äußerungen zu erschüttern: Wenn er vorbringt, die Stellungnahmen der ASV würden sich lediglich auf den Zeitraum 2019 bis 2021 beziehen, so genügt es bereits darauf hinzuweisen, dass – abgesehen von den fachlichen Stellungnahmen vom 27.5.2025 – auch solche am 5.12.2023 und 29.5.2024 erstattet wurden. Zusätzlich bezieht sich die vom Beschwerdeführer vorgelegte „gutachterliche Stellungnahme“ von B, welche selbst vom 28.4.2023 bzw. 3.4.2024 stammt vergleiche Beilagen A und B zur Beschwerde), auf ein anderes Grundstück als das hier verfahrensgegenständliche. Sie ist also nicht geeignet, den Standpunkt des Beschwerdeführers zu stützen. Ferner werden darin wiederum lediglich allgemein gehaltene Aussagen getätigt vergleiche „Seitens des Schweinehalters ist jedenfalls Sorge zu tragen, dass die Mistmatratze ausreichend flüssigkeitsabsorbierend, speziell auch während und nach Niederschlagsereignissen, ist.“). Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer vorgelegte Stellungnahme der Universität für Bodenkultur vom 11.3.2024 (s. Beilage E zur Beschwerde), welche lediglich die Durchführung eines Forschungsprojektes in Aussicht stellt und fachliche Aussagen noch dazu im Konjunktiv formuliert vergleiche „[…] dass bei einer gleichmäßigen Niederschlagsverteilung die unterstellten Einstreumengen dafür ausreichend sein sollten […]“). Gleichermaßen wird festgehalten, dass eine Beurteilung der Situation bei ungleichmäßiger Niederschlagsverteilung erst im Rahmen des Forschungsprojektes erfolgen könne.
Sofern der Beschwerdeführer mehrere Screenshots über Aufzeichnungen eines Bodensensors seiner Stellungnahme vom 24.6.2025 an die belangte Behörde beilegt, ist dazu auszuführen, dass nicht nachgewiesen wird, wo dieser Sensor genau platziert sein soll, ein repräsentatives Ergebnis somit bereits deshalb ausscheidet.
Die Befragung des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung hat außerdem ergeben, dass das von ihm auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück betriebene System der Schweinehaltung im Wesentlichen ident ist mit jenem, welches er auf anderen Grundstücken praktiziert. Konkrete Unterschiede zwischen den Systemen hat er nicht dargetan, insbesondere ist der Besatz von ca. 50 Schweinen auf einer Fläche von ca. 100 m2 in mobilen Ställen auf unbefestigtem Boden gleichgeblieben (s. VH-Schrift vom 26.2.2026, S. 3). Befragt zu allfälligen Unterschieden blieb der Beschwerdeführer lediglich abstrakt. So hätte sich das „Einstreumanagement sowie das Einstreukonzept weiterentwickelt“ (aaO, S. 3), woraus sich für das Verwaltungsgericht nun ein substanzieller Unterschied nicht ableiten lässt. Dadurch sieht sich das Verwaltungsgericht nun nicht veranlasst, von den Ausführungen, wie sie den fachlichen Stellungnahmen der ASV entnommen werden können, abzugehen.Die Befragung des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung hat außerdem ergeben, dass das von ihm auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück betriebene System der Schweinehaltung im Wesentlichen ident ist mit jenem, welches er auf anderen Grundstücken praktiziert. Konkrete Unterschiede zwischen den Systemen hat er nicht dargetan, insbesondere ist der Besatz von ca. 50 Schweinen auf einer Fläche von ca. 100 m2 in mobilen Ställen auf unbefestigtem Boden gleichgeblieben (s. VH-Schrift vom 26.2.2026, Sitzung 3). Befragt zu allfälligen Unterschieden blieb der Beschwerdeführer lediglich abstrakt. So hätte sich das „Einstreumanagement sowie das Einstreukonzept weiterentwickelt“ (aaO, Sitzung 3), woraus sich für das Verwaltungsgericht nun ein substanzieller Unterschied nicht ableiten lässt. Dadurch sieht sich das Verwaltungsgericht nun nicht veranlasst, von den Ausführungen, wie sie den fachlichen Stellungnahmen der ASV entnommen werden können, abzugehen.
Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behördlich angenommenen Bewilligungsfreit der Freiland-Legehennen-Haltung nichts, handelt es sich doch um unterschiedlichen Tierbesatz und demnach unterschiedliche Sachverhalte. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, wonach in Deutschland bzw. Oberösterreich betriebene Schweinehaltungssysteme, welche jenem des Beschwerdeführers ähnlich seien, bewilligungsfrei wären. Konkrete Angaben zu diesen Schweinehaltungen bringt der Beschwerdeführer nicht vor, insbesondere legte er keine Nachweise vor, aus denen sich tatsächlich ergeben hätte, dass das Schweinehaltungssystem in vergleichbarer Form in Oberösterreich tatsächlich bewilligungsfrei wäre. Selbst unter der Annahme, eine Wasserrechtsbehörde würde gegen eine von einem Verursacher gesetzte eigenmächtige Neuerung nicht vorgehen, kann ein anderer Verursacher einer anderen eigenmächtigen Neuerung nicht für sich ableiten, dadurch aus einer bestehenden Bewilligungspflicht entlassen zu werden. Es gibt keine „Gleichheit im Unrecht“ (VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0056).
Wenn der Beschwerdeführer eine Unschlüssigkeit der und methodische Mängel in den vorliegenden Sachverständigengutachten damit herzuleiten versucht, dass u.a. keine Boden- und Grundwasseruntersuchungen vorlägen und die Sachverständigen in deren Gutachten keine „tatsächlichen Einwirkungen“ hätten feststellen können, so verkennt er dadurch die Rechtslage (s. zu den rechtlichen Ausführungen dazu weiter unten). Dementsprechend war auch dem Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines weiteren Fachgutachtens nicht näherzutreten. Ihm wäre es freigestanden, ein solches ein Gutachten eines privaten Sachverständigen selbst zu beschaffen und dieses im Verfahren vorzulegen (vgl. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0203).Wenn der Beschwerdeführer eine Unschlüssigkeit der und methodische Mängel in den vorliegenden Sachverständigengutachten damit herzuleiten versucht, dass u.a. keine Boden- und Grundwasseruntersuchungen vorlägen und die Sachverständigen in deren Gutachten keine „tatsächlichen Einwirkungen“ hätten feststellen können, so verkennt er dadurch die Rechtslage (s. zu den rechtlichen Ausführungen dazu weiter unten). Dementsprechend war auch dem Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines weiteren Fachgutachtens nicht näherzutreten. Ihm wäre es freigestanden, ein solches ein Gutachten eines privaten Sachverständigen selbst zu beschaffen und dieses im Verfahren vorzulegen vergleiche VwGH 14.10.2009, 2008/12/0203).
Auf die Beilagen A bis C und E zum ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (s. Beilagen ./1-A bis ./1-C und ./1-E zur VH-Schrift) brauchte schon allein deshalb nicht eingegangen werden, weil dies Anfragen des Beschwerdeführers an verschiedene Behörden nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) betrafen, welche hier nicht verfahrensgegenständlich sind.
4. Rechtslage:
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG) lauten auszugsweise:
„Bewilligungspflichtige Maßnahmen.[…]
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.[…]“
5. Erwägungen:
5.1. Die belangte Behörde verpflichtete den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid, die von ihm auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, betriebene Schweinehaltung einzustellen. Die bel