Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.03.2026Norm
InformationsfreiheitsG §11 Abs1Rechtssatz
Die Bereitstellung des polizeilichen Einsatzmittels „Polizeidiensthund“, die erforderlichen Trainings und die einschlägigen Regelungen dazu, sind den Angelegenheiten der „Organisation und Führung der Bundespolizei“ zuzurechnen (Art 10 Abs 1 Z 14 iVm Art 102 Abs 2 B-VG), die in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden. Diesbezüglich besteht gemäß Art 131 Abs 2 B-VG eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.Die Bereitstellung des polizeilichen Einsatzmittels „Polizeidiensthund“, die erforderlichen Trainings und die einschlägigen Regelungen dazu, sind den Angelegenheiten der „Organisation und Führung der Bundespolizei“ zuzurechnen (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Artikel 102, Absatz 2, B-VG), die in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden. Diesbezüglich besteht gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Unzuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1337.001.2025Zuletzt aktualisiert am
24.03.2026