TE Lvwg Beschluss 2026/3/6 LVwG-AV-1337/001-2025

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2026
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Entscheidungsdatum

06.03.2026

Norm

InformationsfreiheitsG §11 Abs1
B-VG Art10 Abs1 Z14
B-VG Art102 Abs2
B-VG Art131 Abs2
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 102 heute
  2. B-VG Art. 102 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 102 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.2013 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  6. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  10. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  11. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  12. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  13. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  14. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  15. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  16. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  17. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  18. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  19. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  20. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  21. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  22. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  23. B-VG Art. 102 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  24. B-VG Art. 102 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  25. B-VG Art. 102 gültig von 31.12.1954 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  26. B-VG Art. 102 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  27. B-VG Art. 102 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereins A, vertreten durch RA B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 29. Oktober 2025, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Informationserteilung, den

BESCHLUSS

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 31 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig.

Begründung:

1.       Feststellungen und Beweiswürdigung:

Mit Schriftsatz vom 3. September 2025 begehrte der nun beschwerdeführende Verein Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), ob an drei konkret genannten Tagen an einer konkret bezeichneten Ausbildungsstätte ein Training mit Polizeidiensthunden stattgefunden habe. Ergänzend wurde jeweils um Beantwortung der Fragen ersucht, wie viele und welche Exekutivbeamten beim Training anwesend waren, zu welcher Uhrzeit das Training abgehalten wurde, ob das Training ausschließlich durch Exekutivbeamte mit ihnen zugewiesenen Polizeidiensthunden ausgeführt wurde, und ob Dritte, wenn auch nur als Zuseher, anwesend waren (Anfragen I – III). Darüber hinaus wurde um Übermittlung der derzeit gültigen Polizeidiensthundevorschrift ersucht (Anfrage IV.). In eventu wurde die Erlassung eines Bescheides beantragt.Mit Schriftsatz vom 3. September 2025 begehrte der nun beschwerdeführende Verein Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), ob an drei konkret genannten Tagen an einer konkret bezeichneten Ausbildungsstätte ein Training mit Polizeidiensthunden stattgefunden habe. Ergänzend wurde jeweils um Beantwortung der Fragen ersucht, wie viele und welche Exekutivbeamten beim Training anwesend waren, zu welcher Uhrzeit das Training abgehalten wurde, ob das Training ausschließlich durch Exekutivbeamte mit ihnen zugewiesenen Polizeidiensthunden ausgeführt wurde, und ob Dritte, wenn auch nur als Zuseher, anwesend waren (Anfragen römisch eins – römisch drei). Darüber hinaus wurde um Übermittlung der derzeit gültigen Polizeidiensthundevorschrift ersucht (Anfrage römisch vier.). In eventu wurde die Erlassung eines Bescheides beantragt.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 29. Oktober 2025 wurde der Zugang zur Polizeidiensthundevorschrift nicht gewährt werde (Spruchpunkt I.). Der darüberhinausgehende Antrag wurde – soweit nicht bereits beantwortet – zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde in diesem Zusammenhang angegeben, dass die Übermittlung der Vorschrift die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 IFG berühre. Hinsichtlich der übrigen Informationen handle es sich nicht um solche, die im Sinne des Gesetzes „bekannt“ seien. Vielmehr müssten diese erst erhoben/recherchiert werden, was aber das IFG im Zusammenhang mit der Informationserteilung nicht vorsehe. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid „Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht“ erhoben werden könne.Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 29. Oktober 2025 wurde der Zugang zur Polizeidiensthundevorschrift nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Der darüberhinausgehende Antrag wurde – soweit nicht bereits beantwortet – zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde in diesem Zusammenhang angegeben, dass die Übermittlung der Vorschrift die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, IFG berühre. Hinsichtlich der übrigen Informationen handle es sich nicht um solche, die im Sinne des Gesetzes „bekannt“ seien. Vielmehr müssten diese erst erhoben/recherchiert werden, was aber das IFG im Zusammenhang mit der Informationserteilung nicht vorsehe. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid „Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht“ erhoben werden könne.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Argumentation betreffend die Polizeidiensthundevorschrift nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere hätte eine Teilinformation gemäß § 9 Abs. 2 IFG erfolgen müssen. Zu den übrigen Informationen hätte ein „schlichtes internes Nachfragen“ erfolgen müssen.In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Argumentation betreffend die Polizeidiensthundevorschrift nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere hätte eine Teilinformation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, IFG erfolgen müssen. Zu den übrigen Informationen hätte ein „schlichtes internes Nachfragen“ erfolgen müssen.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 30. Dezember 2025 wurde die Beschwerde unter Verweis auf § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Begründend wurde ausgeführt, der Gegenstand des Informationsbegehrens beträfe Fragestellungen insbesondere zu Training und Organisation betreffend Polizeidiensthunde, somit Angelegenheiten im Zusammenhang mit der „Organisation und Führung der Bundespolizei“ (Art 10 Abs. 1 Z 14 iVm Art 102 Abs. 2 B-VG).Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 30. Dezember 2025 wurde die Beschwerde unter Verweis auf Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Begründend wurde ausgeführt, der Gegenstand des Informationsbegehrens beträfe Fragestellungen insbesondere zu Training und Organisation betreffend Polizeidiensthunde, somit Angelegenheiten im Zusammenhang mit der „Organisation und Führung der Bundespolizei“ (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Artikel 102, Absatz 2, B-VG).

Mit Beschluss vom 12. Jänner 2026, ***, wies das Bundesverwaltungsgericht die übermittelte Beschwerde als unzulässig zurück. Zu Spruchpunkt 1 wurde im Wesentlichen angeführt, dass es sich bei der Polizeidiensthundevorschrift um eine bundeseinheitliche Anordnung des Bundesministers für Inneres handle, die zur „Organisation und Führung der Bundespolizei“ zu zählen sei. Allerdings wäre für die Veröffentlichung solcher Dokumente nicht jede einzelne Landespolizeidirektion individuell zuständig, sondern der Bundesminister als Ersteller. Die Polizeidiensthundevorschrift zähle nämlich nicht zum Wirkungs- oder Geschäftsbereich einer Landespolizeidirektion, sondern sie habe diese lediglich anzuwenden. Demnach sei (vorläufig) davon auszugehen, dass die belangte Behörde hier eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen habe, die ihr gar nicht zukomme. Für diese Prüfung sei aber jenes Verwaltungsgericht zuständig, das grundsätzlich über Bescheide der Behörde zu entscheiden habe – also das Landesverwaltungsgericht. Das IFG stelle grundsätzlich – insbesondere für das Rechtsmittel – auf das Organ ab, nicht auf den Inhalt. Ein Abstellen (allein) auf den Inhalt würde auch dazu führen, dass ein unzuständiges Organ ein Gericht zur Entscheidung zuständig machen könne, ohne dass dem eigentlich zuständigen Organ rechtliches Gehör zukommen würde. Auch das Landesverwaltungsgericht gehe offensichtlich von einer Bundesmaterie aus. Zu Spruchpunkt 2 wurde darauf hingewiesen, dass Informationen, die konkrete Ausbildungsprozesse (Termine, Teilnehmer, etc.) auf Ebene einer Landespolizeidirektion beträfen, zweifelsfrei zum Bereich der Sicherheitsverwaltung gehörten – weshalb der Rechtszug im Bereich des IFG an das jeweilige Landesverwaltungsgericht gehe. Das Training von Polizeidiensthunden sei kein Bestandteil von „Organisation und Führung der Bundespolizei. Dementsprechend bestehe (auch) hier eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte.

Die Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakt.

2.       Rechtslage:

Art. 131 Abs. 1 und 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024, lautet:Artikel 131, Absatz eins und 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, lautet:

  1. „(1)Absatz eins,Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.Soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.
  2. (2)Absatz 2,Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.“Soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.“

3.       Erwägungen:

Im vorliegenden Fall ist zwischen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und dem Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit strittig. Am 30. Dezember 2025 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht lediglich gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber weitergeleitet und damit einen verfahrensleitenden Beschluss gefasst (VwGH 27. August 2025, Ro 2025/05/0006). Das Bundesverwaltungsgericht hat die weitergeleitete Beschwerde mit Beschluss vom 12. Jänner 2026 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und den Akt an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich rückgeleitet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verneint seine Zuständigkeit weiterhin, es hat daher mit förmlichem Beschluss zu entscheiden (VwGH 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001).Im vorliegenden Fall ist zwischen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und dem Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit strittig. Am 30. Dezember 2025 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht lediglich gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber weitergeleitet und damit einen verfahrensleitenden Beschluss gefasst (VwGH 27. August 2025, Ro 2025/05/0006). Das Bundesverwaltungsgericht hat die weitergeleitete Beschwerde mit Beschluss vom 12. Jänner 2026 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und den Akt an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich rückgeleitet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verneint seine Zuständigkeit weiterhin, es hat daher mit förmlichem Beschluss zu entscheiden (VwGH 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001).

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten des 3. Abschnitts des IFG ergibt sich – mangels abweichender Regelung – unmittelbar aus Art. 131 B-VG. Demnach obliegt sie dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden (LVwG NÖ 7. Jänner 2026, LVwG-AV-9/001-2026).Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten des 3. Abschnitts des IFG ergibt sich – mangels abweichender Regelung – unmittelbar aus Artikel 131, B-VG. Demnach obliegt sie dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden (LVwG NÖ 7. Jänner 2026, LVwG-AV-9/001-2026).

Im konkreten Fall betreffen die begehrten Informationen konkrete Trainings mit Polizeidiensthunden bzw. die Polizeidiensthundevorschrift 2015 (PDHV 2015).

In der PDHV 2015 wird angeführt, es sei Ziel und Zweck des Polizeihundewesens, den exekutiv operativen Einheiten der Bundespolizei ein effizientes, wirksames und kontrollierbares polizeiliches Einsatzmittel bereitzustellen. Es solle sichergestellt werden, dass der operative Einsatz von Polizeihunden im Rahmen des Aufgabenbereichs der Bundespolizei möglichst schnell erfolgen könne. Polizeidiensthunde seien polizeiliche Einsatzmittel zur präventiven und repressiven Bekämpfung von strafbaren Handlungen, zur Einsatzunterstützung im Rahmen des „Großen und Kleinen Sicherheitspolizeilichen Ordnungsdienstes“, zur Durchführung von Such-, Hilfs- und Rettungsaktionen, sowie zur Unterstützung bei kriminaltechnischen Untersuchungen (vgl. die Punkte 1, 2.1 und 2.2. PDHV 2015). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich sind die Bereitstellung des polizeilichen Einsatzmittels „Polizeidiensthund“, die erforderlichen Trainings und die einschlägigen Regelungen dazu den Angelegenheiten der „Organisation und Führung der Bundespolizei“ zuzurechnen (Art 10 Abs. 1 Z 14 iVm Art 102 Abs. 2 B-VG), die in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden. Da diesbezüglich gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht, ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zuständig.In der PDHV 2015 wird angeführt, es sei Ziel und Zweck des Polizeihundewesens, den exekutiv operativen Einheiten der Bundespolizei ein effizientes, wirksames und kontrollierbares polizeiliches Einsatzmittel bereitzustellen. Es solle sichergestellt werden, dass der operative Einsatz von Polizeihunden im Rahmen des Aufgabenbereichs der Bundespolizei möglichst schnell erfolgen könne. Polizeidiensthunde seien polizeiliche Einsatzmittel zur präventiven und repressiven Bekämpfung von strafbaren Handlungen, zur Einsatzunterstützung im Rahmen des „Großen und Kleinen Sicherheitspolizeilichen Ordnungsdienstes“, zur Durchführung von Such-, Hilfs- und Rettungsaktionen, sowie zur Unterstützung bei kriminaltechnischen Untersuchungen vergleiche die Punkte 1, 2.1 und 2.2. PDHV 2015). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich sind die Bereitstellung des polizeilichen Einsatzmittels „Polizeidiensthund“, die erforderlichen Trainings und die einschlägigen Regelungen dazu den Angelegenheiten der „Organisation und Führung der Bundespolizei“ zuzurechnen (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Artikel 102, Absatz 2, B-VG), die in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden. Da diesbezüglich gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht, ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zuständig.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

4.       Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der insoweit als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, oder eine solche Rechtsprechung fehlen würde.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der insoweit als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, oder eine solche Rechtsprechung fehlen würde.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Unzuständigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1337.001.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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