Entscheidungsdatum
06.03.2026Norm
InformationsfreiheitsG §11 Abs1Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereins A, vertreten durch RA B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 29. Oktober 2025, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Informationserteilung, den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig.
Begründung:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Mit Schriftsatz vom 3. September 2025 begehrte der nun beschwerdeführende Verein Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), ob an drei konkret genannten Tagen an einer konkret bezeichneten Ausbildungsstätte ein Training mit Polizeidiensthunden stattgefunden habe. Ergänzend wurde jeweils um Beantwortung der Fragen ersucht, wie viele und welche Exekutivbeamten beim Training anwesend waren, zu welcher Uhrzeit das Training abgehalten wurde, ob das Training ausschließlich durch Exekutivbeamte mit ihnen zugewiesenen Polizeidiensthunden ausgeführt wurde, und ob Dritte, wenn auch nur als Zuseher, anwesend waren (Anfragen I – III). Darüber hinaus wurde um Übermittlung der derzeit gültigen Polizeidiensthundevorschrift ersucht (Anfrage IV.). In eventu wurde die Erlassung eines Bescheides beantragt.Mit Schriftsatz vom 3. September 2025 begehrte der nun beschwerdeführende Verein Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), ob an drei konkret genannten Tagen an einer konkret bezeichneten Ausbildungsstätte ein Training mit Polizeidiensthunden stattgefunden habe. Ergänzend wurde jeweils um Beantwortung der Fragen ersucht, wie viele und welche Exekutivbeamten beim Training anwesend waren, zu welcher Uhrzeit das Training abgehalten wurde, ob das Training ausschließlich durch Exekutivbeamte mit ihnen zugewiesenen Polizeidiensthunden ausgeführt wurde, und ob Dritte, wenn auch nur als Zuseher, anwesend waren (Anfragen römisch eins – römisch drei). Darüber hinaus wurde um Übermittlung der derzeit gültigen Polizeidiensthundevorschrift ersucht (Anfrage römisch vier.). In eventu wurde die Erlassung eines Bescheides beantragt.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 29. Oktober 2025 wurde der Zugang zur Polizeidiensthundevorschrift nicht gewährt werde (Spruchpunkt I.). Der darüberhinausgehende Antrag wurde – soweit nicht bereits beantwortet – zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde in diesem Zusammenhang angegeben, dass die Übermittlung der Vorschrift die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 IFG berühre. Hinsichtlich der übrigen Informationen handle es sich nicht um solche, die im Sinne des Gesetzes „bekannt“ seien. Vielmehr müssten diese erst erhoben/recherchiert werden, was aber das IFG im Zusammenhang mit der Informationserteilung nicht vorsehe. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid „Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht“ erhoben werden könne.Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 29. Oktober 2025 wurde der Zugang zur Polizeidiensthundevorschrift nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Der darüberhinausgehende Antrag wurde – soweit nicht bereits beantwortet – zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde in diesem Zusammenhang angegeben, dass die Übermittlung der Vorschrift die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, IFG berühre. Hinsichtlich der übrigen Informationen handle es sich nicht um solche, die im Sinne des Gesetzes „bekannt“ seien. Vielmehr müssten diese erst erhoben/recherchiert werden, was aber das IFG im Zusammenhang mit der Informationserteilung nicht vorsehe. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid „Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht“ erhoben werden könne.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Argumentation betreffend die Polizeidiensthundevorschrift nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere hätte eine Teilinformation gemäß § 9 Abs. 2 IFG erfolgen müssen. Zu den übrigen Informationen hätte ein „schlichtes internes Nachfragen“ erfolgen müssen.In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Argumentation betreffend die Polizeidiensthundevorschrift nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere hätte eine Teilinformation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, IFG erfolgen müssen. Zu den übrigen Informationen hätte ein „schlichtes internes Nachfragen“ erfolgen müssen.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 30. Dezember 2025 wurde die Beschwerde unter Verweis auf § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Begründend wurde ausgeführt, der Gegenstand des Informationsbegehrens beträfe Fragestellungen insbesondere zu Training und Organisation betreffend Polizeidiensthunde, somit Angelegenheiten im Zusammenhang mit der „Organisation und Führung der Bundespolizei“ (Art 10 Abs. 1 Z 14 iVm Art 102 Abs. 2 B-VG).Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 30. Dezember 2025 wurde die Beschwerde unter Verweis auf Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Begründend wurde ausgeführt, der Gegenstand des Informationsbegehrens beträfe Fragestellungen insbesondere zu Training und Organisation betreffend Polizeidiensthunde, somit Angelegenheiten im Zusammenhang mit der „Organisation und Führung der Bundespolizei“ (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Artikel 102, Absatz 2, B-VG).
Mit Beschluss vom 12. Jänner 2026, ***, wies das Bundesverwaltungsgericht die übermittelte Beschwerde als unzulässig zurück. Zu Spruchpunkt 1 wurde im Wesentlichen angeführt, dass es sich bei der Polizeidiensthundevorschrift um eine bundeseinheitliche Anordnung des Bundesministers für Inneres handle, die zur „Organisation und Führung der Bundespolizei“ zu zählen sei. Allerdings wäre für die Veröffentlichung solcher Dokumente nicht jede einzelne Landespolizeidirektion individuell zuständig, sondern der Bundesminister als Ersteller. Die Polizeidiensthundevorschrift zähle nämlich nicht zum Wirkungs- oder Geschäftsbereich einer Landespolizeidirektion, sondern sie habe diese lediglich anzuwenden. Demnach sei (vorläufig) davon auszugehen, dass die belangte Behörde hier eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen habe, die ihr gar nicht zukomme. Für diese Prüfung sei aber jenes Verwaltungsgericht zuständig, das grundsätzlich über Bescheide der Behörde zu entscheiden habe – also das Landesverwaltungsgericht. Das IFG stelle grundsätzlich – insbesondere für das Rechtsmittel – auf das Organ ab, nicht auf den Inhalt. Ein Abstellen (allein) auf den Inhalt würde auch dazu führen, dass ein unzuständiges Organ ein Gericht zur Entscheidung zuständig machen könne, ohne dass dem eigentlich zuständigen Organ rechtliches Gehör zukommen würde. Auch das Landesverwaltungsgericht gehe offensichtlich von einer Bundesmaterie aus. Zu Spruchpunkt 2 wurde darauf hingewiesen, dass Informationen, die konkrete Ausbildungsprozesse (Termine, Teilnehmer, etc.) auf Ebene einer Landespolizeidirektion beträfen, zweifelsfrei zum Bereich der Sicherheitsverwaltung gehörten – weshalb der Rechtszug im Bereich des IFG an das jeweilige Landesverwaltungsgericht gehe. Das Training von Polizeidiensthunden sei kein Bestandteil von „Organisation und Führung der Bundespolizei. Dementsprechend bestehe (auch) hier eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakt.
2. Rechtslage:
Art. 131 Abs. 1 und 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024, lautet:Artikel 131, Absatz eins und 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, lautet:
3. Erwägungen:
Im vorliegenden Fall ist zwischen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und dem Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit strittig. Am 30. Dezember 2025 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht lediglich gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber weitergeleitet und damit einen verfahrensleitenden Beschluss gefasst (VwGH 27. August 2025, Ro 2025/05/0006). Das Bundesverwaltungsgericht hat die weitergeleitete Beschwerde mit Beschluss vom 12. Jänner 2026 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und den Akt an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich rückgeleitet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verneint seine Zuständigkeit weiterhin, es hat daher mit förmlichem Beschluss zu entscheiden (VwGH 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001).Im vorliegenden Fall ist zwischen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und dem Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit strittig. Am 30. Dezember 2025 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht lediglich gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber weitergeleitet und damit einen verfahrensleitenden Beschluss gefasst (VwGH 27. August 2025, Ro 2025/05/0006). Das Bundesverwaltungsgericht hat die weitergeleitete Beschwerde mit Beschluss vom 12. Jänner 2026 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und den Akt an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich rückgeleitet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verneint seine Zuständigkeit weiterhin, es hat daher mit förmlichem Beschluss zu entscheiden (VwGH 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001).
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten des 3. Abschnitts des IFG ergibt sich – mangels abweichender Regelung – unmittelbar aus Art. 131 B-VG. Demnach obliegt sie dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden (LVwG NÖ 7. Jänner 2026, LVwG-AV-9/001-2026).Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten des 3. Abschnitts des IFG ergibt sich – mangels abweichender Regelung – unmittelbar aus Artikel 131, B-VG. Demnach obliegt sie dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden (LVwG NÖ 7. Jänner 2026, LVwG-AV-9/001-2026).
Im konkreten Fall betreffen die begehrten Informationen konkrete Trainings mit Polizeidiensthunden bzw. die Polizeidiensthundevorschrift 2015 (PDHV 2015).
In der PDHV 2015 wird angeführt, es sei Ziel und Zweck des Polizeihundewesens, den exekutiv operativen Einheiten der Bundespolizei ein effizientes, wirksames und kontrollierbares polizeiliches Einsatzmittel bereitzustellen. Es solle sichergestellt werden, dass der operative Einsatz von Polizeihunden im Rahmen des Aufgabenbereichs der Bundespolizei möglichst schnell erfolgen könne. Polizeidiensthunde seien polizeiliche Einsatzmittel zur präventiven und repressiven Bekämpfung von strafbaren Handlungen, zur Einsatzunterstützung im Rahmen des „Großen und Kleinen Sicherheitspolizeilichen Ordnungsdienstes“, zur Durchführung von Such-, Hilfs- und Rettungsaktionen, sowie zur Unterstützung bei kriminaltechnischen Untersuchungen (vgl. die Punkte 1, 2.1 und 2.2. PDHV 2015). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich sind die Bereitstellung des polizeilichen Einsatzmittels „Polizeidiensthund“, die erforderlichen Trainings und die einschlägigen Regelungen dazu den Angelegenheiten der „Organisation und Führung der Bundespolizei“ zuzurechnen (Art 10 Abs. 1 Z 14 iVm Art 102 Abs. 2 B-VG), die in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden. Da diesbezüglich gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht, ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zuständig.In der PDHV 2015 wird angeführt, es sei Ziel und Zweck des Polizeihundewesens, den exekutiv operativen Einheiten der Bundespolizei ein effizientes, wirksames und kontrollierbares polizeiliches Einsatzmittel bereitzustellen. Es solle sichergestellt werden, dass der operative Einsatz von Polizeihunden im Rahmen des Aufgabenbereichs der Bundespolizei möglichst schnell erfolgen könne. Polizeidiensthunde seien polizeiliche Einsatzmittel zur präventiven und repressiven Bekämpfung von strafbaren Handlungen, zur Einsatzunterstützung im Rahmen des „Großen und Kleinen Sicherheitspolizeilichen Ordnungsdienstes“, zur Durchführung von Such-, Hilfs- und Rettungsaktionen, sowie zur Unterstützung bei kriminaltechnischen Untersuchungen vergleiche die Punkte 1, 2.1 und 2.2. PDHV 2015). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich sind die Bereitstellung des polizeilichen Einsatzmittels „Polizeidiensthund“, die erforderlichen Trainings und die einschlägigen Regelungen dazu den Angelegenheiten der „Organisation und Führung der Bundespolizei“ zuzurechnen (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Artikel 102, Absatz 2, B-VG), die in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden. Da diesbezüglich gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht, ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zuständig.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
4. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der insoweit als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, oder eine solche Rechtsprechung fehlen würde.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der insoweit als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, oder eine solche Rechtsprechung fehlen würde.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Unzuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1337.001.2025Zuletzt aktualisiert am
24.03.2026