RS Lvwg 2026/3/9 LVwG-AV-44/001-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2026
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

09.03.2026

Norm

B-VG Art22a
InformationsfreiheitsG §2 Abs1
InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z5
InformationsfreiheitsG §14
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Rechtssatz

Gemäß Art 22a Abs 3 Schlussteil B-VG können einfachgesetzliche Ausnahmen von der Informationspflicht vorgesehen werden, „sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist“. Bereits die Materialien zu dieser Verfassungsbestimmung nehmen auf die in § 13 Abs 3 IFG geregelte Ausnahme für börsennotierte Gesellschaften Bezug (vgl AB 2420 BlgNR 27. GP, S 14: „insbesondere im Fall bestehender börse- bzw. wertpapierrechtlicher Verpflichtungen anzunehmen“).Gemäß Artikel 22 a, Absatz 3, Schlussteil B-VG können einfachgesetzliche Ausnahmen von der Informationspflicht vorgesehen werden, „sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist“. Bereits die Materialien zu dieser Verfassungsbestimmung nehmen auf die in Paragraph 13, Absatz 3, IFG geregelte Ausnahme für börsennotierte Gesellschaften Bezug vergleiche Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. GP, S 14: „insbesondere im Fall bestehender börse- bzw. wertpapierrechtlicher Verpflichtungen anzunehmen“).

Schlagworte

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Informationsbegriff; private Informationspflichtige; Geheimhaltungsinteresse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.44.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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