Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
09.03.2026Norm
B-VG Art22aRechtssatz
Gemäß Art 22a Abs 3 Schlussteil B-VG können einfachgesetzliche Ausnahmen von der Informationspflicht vorgesehen werden, „sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist“. Bereits die Materialien zu dieser Verfassungsbestimmung nehmen auf die in § 13 Abs 3 IFG geregelte Ausnahme für börsennotierte Gesellschaften Bezug (vgl AB 2420 BlgNR 27. GP, S 14: „insbesondere im Fall bestehender börse- bzw. wertpapierrechtlicher Verpflichtungen anzunehmen“).Gemäß Artikel 22 a, Absatz 3, Schlussteil B-VG können einfachgesetzliche Ausnahmen von der Informationspflicht vorgesehen werden, „sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist“. Bereits die Materialien zu dieser Verfassungsbestimmung nehmen auf die in Paragraph 13, Absatz 3, IFG geregelte Ausnahme für börsennotierte Gesellschaften Bezug vergleiche Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. GP, S 14: „insbesondere im Fall bestehender börse- bzw. wertpapierrechtlicher Verpflichtungen anzunehmen“).
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Informationsbegriff; private Informationspflichtige; Geheimhaltungsinteresse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.44.001.2026Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026