RS Lvwg 2026/3/9 LVwG-AV-44/001-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2026
beobachten
merken

Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

09.03.2026

Norm

B-VG Art22a
InformationsfreiheitsG §2 Abs1
InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z5
InformationsfreiheitsG §14
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Rechtssatz

In Hinblick auf private Informationspflichtige wird in aller Regel kein Recht auf Zugang zu detaillierten Daten hinsichtlich einzelner Vorgänge im Unternehmen bestehen; ungeachtet dessen ist jedenfalls eine Abwägung der Interessen im Einzelfall vorzunehmen.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Informationsbegriff; private Informationspflichtige; Geheimhaltungsinteresse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.44.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten