Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
09.03.2026Norm
B-VG Art22aRechtssatz
In Hinblick auf private Informationspflichtige wird in aller Regel kein Recht auf Zugang zu detaillierten Daten hinsichtlich einzelner Vorgänge im Unternehmen bestehen; ungeachtet dessen ist jedenfalls eine Abwägung der Interessen im Einzelfall vorzunehmen.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Informationsbegriff; private Informationspflichtige; Geheimhaltungsinteresse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.44.001.2026Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026