RS Lvwg 2026/3/9 LVwG-AV-44/001-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2026
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

09.03.2026

Norm

B-VG Art22a
InformationsfreiheitsG §2 Abs1
InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z5
InformationsfreiheitsG §14
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Rechtssatz

Sind die zu erteilenden Informationen nicht vorhanden, sondern müssten diese erst erstellt werden, sind die Informationen schon aus diesem Grund nicht zu erteilen (vgl § 2 Abs 1 IFG).Sind die zu erteilenden Informationen nicht vorhanden, sondern müssten diese erst erstellt werden, sind die Informationen schon aus diesem Grund nicht zu erteilen vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, IFG).

Schlagworte

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Informationsbegriff; private Informationspflichtige; Geheimhaltungsinteresse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.44.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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