Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
09.03.2026Norm
B-VG Art22aRechtssatz
Sind die zu erteilenden Informationen nicht vorhanden, sondern müssten diese erst erstellt werden, sind die Informationen schon aus diesem Grund nicht zu erteilen (vgl § 2 Abs 1 IFG).Sind die zu erteilenden Informationen nicht vorhanden, sondern müssten diese erst erstellt werden, sind die Informationen schon aus diesem Grund nicht zu erteilen vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, IFG).
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Informationsbegriff; private Informationspflichtige; Geheimhaltungsinteresse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.44.001.2026Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026