Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
09.03.2026Norm
B-VG Art22aRechtssatz
Aufgrund der Vorgabe in Art 22a Abs 3 Schlussteil B-VG, dass eine Ausnahme nur bei einem vergleichbaren Zugang zu Informationen vorgesehen werden darf, kann unter Rückgriff auf die für die gemäß § 13 Abs 3 IFG ausgenommenen Gesellschaften geltenden Informationsverpflichtungen auch auf die Reichweite des Rechts gegenüber den nicht unter diese Ausnahmebestimmung fallenden Informationspflichtigen geschlossen werden.Aufgrund der Vorgabe in Artikel 22 a, Absatz 3, Schlussteil B-VG, dass eine Ausnahme nur bei einem vergleichbaren Zugang zu Informationen vorgesehen werden darf, kann unter Rückgriff auf die für die gemäß Paragraph 13, Absatz 3, IFG ausgenommenen Gesellschaften geltenden Informationsverpflichtungen auch auf die Reichweite des Rechts gegenüber den nicht unter diese Ausnahmebestimmung fallenden Informationspflichtigen geschlossen werden.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Informationsbegriff; private Informationspflichtige; Geheimhaltungsinteresse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.44.001.2026Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026