RS Lvwg 2026/3/9 LVwG-AV-44/001-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2026
beobachten
merken

Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

09.03.2026

Norm

B-VG Art22a
InformationsfreiheitsG §2 Abs1
InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z5
InformationsfreiheitsG §14
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Rechtssatz

Aufgrund der Vorgabe in Art 22a Abs 3 Schlussteil B-VG, dass eine Ausnahme nur bei einem vergleichbaren Zugang zu Informationen vorgesehen werden darf, kann unter Rückgriff auf die für die gemäß § 13 Abs 3 IFG ausgenommenen Gesellschaften geltenden Informationsverpflichtungen auch auf die Reichweite des Rechts gegenüber den nicht unter diese Ausnahmebestimmung fallenden Informationspflichtigen geschlossen werden.Aufgrund der Vorgabe in Artikel 22 a, Absatz 3, Schlussteil B-VG, dass eine Ausnahme nur bei einem vergleichbaren Zugang zu Informationen vorgesehen werden darf, kann unter Rückgriff auf die für die gemäß Paragraph 13, Absatz 3, IFG ausgenommenen Gesellschaften geltenden Informationsverpflichtungen auch auf die Reichweite des Rechts gegenüber den nicht unter diese Ausnahmebestimmung fallenden Informationspflichtigen geschlossen werden.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Informationsbegriff; private Informationspflichtige; Geheimhaltungsinteresse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.44.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten