Entscheidungsdatum
09.03.2026Norm
B-VG Art22aText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über den Antrag des A, in ***, ***, betreffend Entscheidung einer Streitigkeit in einer Angelegenheit des Informationsfreiheitsgesetzes, zu Recht:
I.römisch eins. Die mit Informationsbegehren vom 23. November 2025 begehrten Informationen sind nicht zu erteilen.
II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Rechtsgrundlagen:
Art. 22a Abs. 3 B-VGArtikel 22 a, Absatz 3, B-VG
§§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Z 5 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFGParagraphen 2, Absatz eins und 6 Absatz eins, Ziffer 5, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGGParagraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
Mit E-Mail vom 23. November 2025 stellte der Antragsteller ein auf das IFG gestütztes Informationsbegehren an die B Ges.m.b.H. (B; in der Folge: Antragsgegnerin), mit dem er Zugang zu Informationen betreffend die Fahrgastzahlen auf der Buslinie *** *** – ***, näher untergliedert in Streckenabschnitte und Tageszeiten, für die letzten zwölf Monate begehrte.
Die Antragsgegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 mit, dass sie die Informationen zur Gänze nicht erteile und berief sich dabei auf die Geheimhaltungstatbestände gemäß § 6 Abs. 1 Z 4, 5, 6 und 7 lit. b IFG. Eine Teiloffenlegung sei nicht möglich.Die Antragsgegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 mit, dass sie die Informationen zur Gänze nicht erteile und berief sich dabei auf die Geheimhaltungstatbestände gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 6 und 7 Litera b, IFG. Eine Teiloffenlegung sei nicht möglich.
Mit E-Mail vom 11. Jänner 2026 brachte der Antragsteller den vorliegenden (als „Beschwerde“ bezeichneten) Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und führte darin im Wesentlichen aus, die Einschränkungen der Informationsfreiheit seien restriktiv auszulegen, es sei keine konkrete Darlegung erfolgt, inwieweit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und wirtschaftliche Nachteile im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren bestünden, die begehrten Informationen stellten keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse dar und es sei keine Teiloffenlegung geprüft worden.
Nach erfolgter Antragsmitteilung gemäß § 14 Abs. 6 IFG erstattete die Antragsgegnerin eine Äußerung, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, das IFG sei nur auf Informationen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes entstanden seien und die Antragsgegnerin unterliege als private Informationspflichtige einer weniger umfassenden Informationspflicht. Die begehrten Informationen seien nicht vorhanden und verfügbar, weil die Informationen der Antragsgegnerin in der abgefragten Aufschlüsselung nicht in einer Form vorlägen, die ohne gesonderte Aufbereitung verfügbar wäre. Es läge, insbesondere wenn es öfter zu Informationsansuchen käme, eine erhebliche Belastung für den Betrieb vor. Es bestehe eine vertragliche Vertraulichkeitsverpflichtung, derzeit werde eine Ausschreibung der betroffenen Buslinie vorbereitet, weswegen mit der begehrten Information in die Vorbereitung einer Entscheidung eingegriffen würde. Es handle sich bei den Daten auch um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragsgegnerin sowie deren Auftragnehmer. Es sei zudem eine Geheimhaltung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, weil durch die Daten ein Rückschluss auf das Fahrgastaufkommen möglich sei und es sich bei den Verkehrsdienstleistungen um solche der kritischen Infrastruktur handle.Nach erfolgter Antragsmitteilung gemäß Paragraph 14, Absatz 6, IFG erstattete die Antragsgegnerin eine Äußerung, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, das IFG sei nur auf Informationen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes entstanden seien und die Antragsgegnerin unterliege als private Informationspflichtige einer weniger umfassenden Informationspflicht. Die begehrten Informationen seien nicht vorhanden und verfügbar, weil die Informationen der Antragsgegnerin in der abgefragten Aufschlüsselung nicht in einer Form vorlägen, die ohne gesonderte Aufbereitung verfügbar wäre. Es läge, insbesondere wenn es öfter zu Informationsansuchen käme, eine erhebliche Belastung für den Betrieb vor. Es bestehe eine vertragliche Vertraulichkeitsverpflichtung, derzeit werde eine Ausschreibung der betroffenen Buslinie vorbereitet, weswegen mit der begehrten Information in die Vorbereitung einer Entscheidung eingegriffen würde. Es handle sich bei den Daten auch um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragsgegnerin sowie deren Auftragnehmer. Es sei zudem eine Geheimhaltung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, weil durch die Daten ein Rückschluss auf das Fahrgastaufkommen möglich sei und es sich bei den Verkehrsdienstleistungen um solche der kritischen Infrastruktur handle.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 4. März 2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
2. Feststellungen:
Die Antragsgegnerin erhält von ihren Auftragnehmern stichprobenartig erhobene Daten zu Ein- und Ausstiegen auch auf der Buslinie ***. Die einzelnen erhobenen Ein- und Ausstiege sind zeitlich und zu einer bestimmten Station zugeordnet. Die Antragsgegnerin errechnet aus den übermittelten Daten bestimmte Reports durch Bildung von Durchschnittswerten und Hochrechnungen. Nach Zeitblöcken und Stationen gegliederte Reports werden von der Antragsgegnerin (auch für die Buslinie ***) nicht erstellt. Aus den vorhandenen Daten könnte grundsätzlich nach Zeitblöcken und Stationen gegliedert errechnet werden, wie viele Ein- und Ausstiege es auf der Buslinie *** in den letzten zwölf Monaten gegeben hat; der Aufwand dafür beträgt zumindest mehrere Stunden.
Von der Antragsgegnerin wird derzeit ein Vergabeverfahren für die Buslinie, die Gegenstand des Informationsbegehrens des Antragsstellers ist, vorbereitet. Für die Erstellung der Ausschreibung werden im Rahmen der als Grundlage erforderlichen Verkehrsplanung auch die Fahrgastzahlen der Buslinie *** verwendet.
Der Antragsteller will sich mit dem Informationsbegehren selbst darüber informieren, inwieweit die Buslinie *** genutzt wird.
3. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zu den Daten und deren Erhebung sowie den erforderlichen Berechnungen ergeben sich aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen C in der Verhandlung. Auch der Antragsteller ist diesen Aussagen nicht (substantiiert) entgegengetreten.
Die Feststellung zum Vergabeverfahren ergibt sich insbesondere aus der mit der Äußerung vorgelegten Vorinformation (Auszug aus ANKÖ) und den insoweit nachvollziehbaren Angaben der Antragsgegnerin. Der Antragsteller hat das Vergabeverfahren (auch auf explizite Nachfrage) nicht in Zweifel gezogen.
Die Feststellung zum Informationsinteresse des Antragstellers ergibt sich aus den Aussagen des Antragstellers selbst. Diese wurden auch von der Antragsgegnerin nicht bestritten.
4. Rechtslage:
Der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2024 eingeführte Art. 22a B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, lautet auszugsweise:Der mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, eingeführte Artikel 22 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, lautet auszugsweise:
„Artikel 22a. (1) […]
(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern
1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder
2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder
3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Ziffer eins, oder der Ziffer 2, vorliegen, handelt.
Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2025 lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2025, lauten auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.Paragraph 2, (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
…
Geheimhaltung
§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange diesParagraph 6, (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
1. bis 4. …
5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,
6. und 7. …
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.“(2) Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.“
5. Erwägungen:
5.1. Vorhandensein der Informationen:
Eingangs sei darauf hingewiesen, dass die von der Antragsgegnerin vorgebrachte Beschränkung des IFG auf nach dem Inkrafttreten entstandene Informationen nur die proaktive Informationspflicht (§ 4 IFG; für die Antragsgegnerin gilt diese Verpflichtung ohnehin nicht) betrifft. Bei der Informationserteilung auf Antrag können auch vor dem Inkrafttreten des IFG entstandene Informationen begehrt werden.Eingangs sei darauf hingewiesen, dass die von der Antragsgegnerin vorgebrachte Beschränkung des IFG auf nach dem Inkrafttreten entstandene Informationen nur die proaktive Informationspflicht (Paragraph 4, IFG; für die Antragsgegnerin gilt diese Verpflichtung ohnehin nicht) betrifft. Bei der Informationserteilung auf Antrag können auch vor dem Inkrafttreten des IFG entstandene Informationen begehrt werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 IFG ist eine Information jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. Die Materialien (AB 2420 BlgNR 27. GP, 17) weisen auf den Begriff der Aufzeichnung nur mit dem Klammerausdruck „(Dokument, Akt)“ hin. In der Literatur wird dazu ausgeführt, dass Aufzeichnung meint, dass die Information aufgezeichnet, also auf einem Datenträger gespeichert ist (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 2 [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 2). „Die Aufzeichnung kann demnach ein wie auch immer erstelltes Aktenstück sein, eine Notiz, unabhängig davon, ob sie für sich allein verständlich ist oder nur im Kontext mit anderen Informationen“ (Büßjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 2 [Stand 1.4.2024, rdb.at], Rz. 7). „‘Aufzeichnung‘ ist daher als geordnete Datenmenge auf einem sächlichen Datenträger zu verstehen.“ (Miernicki, IFG [2024] § 2 K 2). Vorhanden ist eine Information nur dann, wenn sie nicht erst beschafft, recherchiert oder auf sonstige Weise erhoben werden muss (vgl. Miernicki, aaO, K 13, 14; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, aaO, Rz. 13). „Eine Information, die erst erstellt werden muss, das heißt, aus anderen Aufzeichnungen zusammengesetzt werden muss oder das erst zu erstellende Substrat dieser Aufzeichnungen ist (zB eine Analyse der vorhandenen Messergebnisse) ist keine Information und daher einem Anspruch nicht zugänglich“ (Bußjäger, aaO, Rz. 8).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, IFG ist eine Information jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. Die Materialien Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. GP, 17) weisen auf den Begriff der Aufzeichnung nur mit dem Klammerausdruck „(Dokument, Akt)“ hin. In der Literatur wird dazu ausgeführt, dass Aufzeichnung meint, dass die Information aufgezeichnet, also auf einem Datenträger gespeichert ist vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 2, [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 2). „Die Aufzeichnung kann demnach ein wie auch immer erstelltes Aktenstück sein, eine Notiz, unabhängig davon, ob sie für sich allein verständlich ist oder nur im Kontext mit anderen Informationen“ (Büßjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 2, [Stand 1.4.2024, rdb.at], Rz. 7). „‘Aufzeichnung‘ ist daher als geordnete Datenmenge auf einem sächlichen Datenträger zu verstehen.“ (Miernicki, IFG [2024] Paragraph 2, K 2). Vorhanden ist eine Information nur dann, wenn sie nicht erst beschafft, recherchiert oder auf sonstige Weise erhoben werden muss vergleiche , Miernicki, aaO, K 13, 14; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, aaO, Rz. 13). „Eine Information, die erst erstellt werden muss, das heißt, aus anderen Aufzeichnungen zusammengesetzt werden muss oder das erst zu erstellende Substrat dieser Aufzeichnungen ist (zB eine Analyse der vorhandenen Messergebnisse) ist keine Information und daher einem Anspruch nicht zugänglich“ (Bußjäger, aaO, Rz. 8).
Wie festgestellt, sind bei der Antragsgegnerin für die Buslinie *** nur stichprobenartig erhobene Daten vorhanden. Diese bei der Antragsgegnerin vorhandenen Datenpunkte (also Ein- und Ausstiege) können auch zeitlich und stationsmäßig zugeordnet werden. Da allerdings davon auszugehen ist, dass der Antragsteller mit seinem Informationsbegehren einen Überblick über die Auslastung der Buslinie erhalten will (wie er dies auch in der Verhandlung ausgeführt hat; siehe dazu auch die nähere Antragsbegründung, wonach der Antragsteller „aggregierte Fahrgastzahlen“ begehrt habe; soweit der Antragsteller in der Verhandlung darauf hinwies, dass für ihn auch vorhandene Rohdaten interessant seien, entfernt er sich damit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich von dem dem Verfahren zugrunde liegenden Informationsbegehren und ist ein entsprechendes Begehren damit nicht mehr von der Sache des Beschwerdeverfahrens umfasst [siehe allerdings die Alternativbegründung unter 5.2.]) und nicht (von zufälligen Auslastungsschwankungen betroffene) Daten zu einzelnen Tagen bzw. Fahrten, wären von der Antragsgegnerin auf Basis der vorhandenen Daten Berechnungen durchzuführen, um die Fragen des Antragstellers beantworten zu können. Die zu erteilenden Informationen sind daher im Sinne der dargestellten Literaturstellen bei der Antragsgegnerin nicht vorhanden, sondern müssten erst erstellt werden. Schon aus diesem Grund sind die Informationen nicht zu erteilen.
5.2. Abwägung:
Selbst wenn man davon ausginge, dass der Antragsteller mit seinem Informationsbegehren (auch) den Zugang zu stichprobenartig erhobenen Daten für die Buslinie *** begehrt hätte, wäre der Zugang aus folgenden Gründen nicht zu erteilen:
Die Antragsgegnerin hat selbst nur vorgebracht, dass eine Beeinträchtigung ihrer Tätigkeit nur bestünde, wenn Informationsbegehren wie das vorliegende öfters gestellt würden. Ein Vorbringen dazu, dass vermehrt derartige Informationsbegehren gestellt wurden, hat die Antragsgegnerin nicht erstattet, weshalb auf den Informationsverweigerungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 IFG iVm § 13 Abs. 1 IFG nicht näher einzugehen ist.Die Antragsgegnerin hat selbst nur vorgebracht, dass eine Beeinträchtigung ihrer Tätigkeit nur bestünde, wenn Informationsbegehren wie das vorliegende öfters gestellt würden. Ein Vorbringen dazu, dass vermehrt derartige Informationsbegehren gestellt wurden, hat die Antragsgegnerin nicht erstattet, weshalb auf den Informationsverweigerungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 3, IFG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, IFG nicht näher einzugehen ist.
Gemäß Art. 22a Abs. 3 Schlussteil B-VG können einfachgesetzliche Ausnahmen von der Informationspflicht vorgesehen werden, „sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist“. Bereits die Materialien zu dieser Verfassungsbestimmung nehmen auf die in § 13 Abs. 3 IFG geregelte Ausnahme für börsennotierte Gesellschaften Bezug (vgl. AB 2420 BlgNR 27. GP, 14: „insbesondere im Fall bestehender börse- bzw. wertpapierrechtlicher Verpflichtungen anzunehmen“). Die Antragsgegnerin fällt zwar nicht unter diese Ausnahme, allerdings kann aufgrund der Vorgabe, dass eine Ausnahme nur bei einem vergleichbaren Zugang zu Informationen vorgesehen werden darf, unter Rückgriff auf die für die ausgenommenen Gesellschaften geltenden Informationsverpflichtungen auch auf die Reichweite des Rechts gegenüber den nicht unter diese Ausnahmebestimmung fallenden Informationspflichtigen geschlossen werden. Bei den für börsennotierte Gesellschaften geltenden Informationsverpflichtungen (siehe zu einer Aufzählung AB 2420 BlgNR 27. GP, 25) handelt es sich im Wesentlichen um eher allgemeine Informationspflichten in Hinblick auf die Gebarung dieser Unternehmen (siehe etwa § 82 Abs. 4 BörseG 1989, der einen zu veröffentlichenden Jahresfinanzbericht näher regelt). Weitergehende Informationspflichten (siehe etwa die Prospektpflichten gemäß KMG 2019) gibt es in Hinblick auf Veranlagungen und Wertpapiere, die allerdings auf die jeweiligen Veranlagungen bzw. Wertpapiere abstellen und somit auf von den Unternehmen ausgehende Angebote. Auch in Bezug auf Verträge gibt es nur eingeschränkte Auskunftspflichten (vgl. etwa zu Syndikatsverträgen auch AB 2420 BlgNR 27. GP, 25). In Hinblick auf private Informationspflichtige wird daher in aller Regel kein Recht auf Zugang zu detaillierten Daten hinsichtlich einzelner Vorgänge im Unternehmen bestehen; ungeachtet dessen ist jedenfalls eine Abwägung der Interessen im Einzelfall vorzunehmen.Gemäß Artikel 22 a, Absatz 3, Schlussteil B-VG können einfachgesetzliche Ausnahmen von der Informationspflicht vorgesehen werden, „sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist“. Bereits die Materialien zu dieser Verfassungsbestimmung nehmen auf die in Paragraph 13, Absatz 3, IFG geregelte Ausnahme für börsennotierte Gesellschaften Bezug vergleiche Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. GP, 14: „insbesondere im Fall bestehender börse- bzw. wertpapierrechtlicher Verpflichtungen anzunehmen“). Die Antragsgegnerin fällt zwar nicht unter diese Ausnahme, allerdings kann aufgrund der Vorgabe, dass eine Ausnahme nur bei einem vergleichbaren Zugang zu Informationen vorgesehen werden darf, unter Rückgriff auf die für die ausgenommenen Gesellschaften geltenden Informationsverpflichtungen auch auf die Reichweite des Rechts gegenüber den nicht unter diese Ausnahmebestimmung fallenden Informationspflichtigen geschlossen werden. Bei den für börsennotierte Gesellschaften geltenden Informationsverpflichtungen (siehe zu einer Aufzählung Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. GP, 25) handelt es sich im Wesentlichen um eher allgemeine Informationspflichten in Hinblick auf die Gebarung dieser Unternehmen (siehe etwa Paragraph 82, Absatz 4, BörseG 1989, der einen zu veröffentlichenden Jahresfinanzbericht näher regelt). Weitergehende Informationspflichten (siehe etwa die Prospektpflichten gemäß KMG 2019) gibt es in Hinblick auf Veranlagungen und Wertpapiere, die allerdings auf die jeweiligen Veranlagungen bzw. Wertpapiere abstellen und somit auf von den Unternehmen ausgehende Angebote. Auch in Bezug auf Verträge gibt es nur eingeschränkte Auskunftspflichten vergleiche etwa zu Syndikatsverträgen auch Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. GP, 25). In Hinblick auf private Informationspflichtige wird daher in aller Regel kein Recht auf Zugang zu detaillierten Daten hinsichtlich einzelner Vorgänge im Unternehmen bestehen; ungeachtet dessen ist jedenfalls eine Abwägung der Interessen im Einzelfall vorzunehmen.
Wenngleich im vorliegenden Fall Art. 10 EMRK (schon deswegen) nicht anwendbar sein dürfte, weil der Antragsteller nicht als „public watchdog“ einzustufen ist (siehe zur Frage der Anwendbarkeit des Art. 10 EMRK etwa LVwG Niederösterreich 16.12.2025, LVwG-AV-1158/001-2025), kann diese Frage dahinstehen, weil selbst bei Anwendbarkeit des Art. 10 EMRK die Nichterteilung des Zugangs zu den begehrten Informationen gerechtfertigt wäre.Wenngleich im vorliegenden Fall Artikel 10, EMRK (schon deswegen) nicht anwendbar sein dürfte, weil der Antragsteller nicht als „public watchdog“ einzustufen ist (siehe zur Frage der Anwendbarkeit des Artikel 10, EMRK etwa LVwG Niederösterreich 16.12.2025, LVwG-AV-1158/001-2025), kann diese Frage dahinstehen, weil selbst bei Anwendbarkeit des Artikel 10, EMRK die Nichterteilung des Zugangs zu den begehrten Informationen gerechtfertigt wäre.
Für die Informationserteilung spricht das Informationsinteresse des Antragstellers. Ein öffentliches Interesse an der Informationserteilung ist grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Informationserteilung gemäß Art. 22a Abs. 3 B-VG, es reicht ein hinreichend konkretes Auskunftsinteresse des Antragstellers aus. Im Rahmen der durchzuführenden Abwägung ist jedoch zu berücksichtigen, dass an der Informationserteilung kein öffentliches Interesse besteht, sondern nur ein Informationsinteresse des Antragstellers vorliegt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller selbst auf Nachfrage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung kein weitergehendes Informationsinteresse genannt hat. Ungeachtet des auch in Verfahren nach dem 4. Abschnitt des IFG geltenden Prinzips der materiellen Wahrheit besteht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in Hinblick auf das dem Bereich des Antragstellers zuzurechnende Informationsinteresse keine weitergehende Ermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte.Für die Informationserteilung spricht das Informationsinteresse des Antragstellers. Ein öffentliches Interesse an der Informationserteilung ist grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Informationserteilung gemäß Artikel 22 a, Absatz 3, B-VG, es reicht ein hinreichend konkretes Auskunftsinteresse des Antragstellers aus. Im Rahmen der durchzuführenden Abwägung ist jedoch zu berücksichtigen, dass an der Informationserteilung kein öffentliches Interesse besteht, sondern nur ein Informationsinteresse des Antragstellers vorliegt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller selbst auf Nachfrage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung kein weitergehendes Informationsinteresse genannt hat. Ungeachtet des auch in Verfahren nach dem 4. Abschnitt des IFG geltenden Prinzips der materiellen Wahrheit besteht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in Hinblick auf das dem Bereich des Antragstellers zuzurechnende Informationsinteresse keine weitergehende Ermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte.
Gegen die Informationserteilung spricht das Interesse an der unbeeinträchtigten Durchführung des festgestellten Vergabeverfahrens gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 IFG (zur Subsumtion von Vergabeverfahren unter diese Ziffer siehe Miernicki, aaO, § 6 K 25, mwN). Die Antragsgegnerin hat zutreffend vorgebracht, dass sie im Vergabeverfahren selbst an das Gebot der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter (§ 20 Abs. 1 BVergG 2018) gebunden ist und durch die beantragte Informationserteilung eine potentielle Offenlegung gegenüber einzelnen Bewerbern oder Bietern droht. Selbst wenn keine derartige Offenlegung erfolgen würde, wäre mit der Informationserteilung zumindest das Risiko für durch unterlegene Bewerber/Bieter eingeleitete Vergabenachprüfungsverfahren mit einer derartigen Begründung erhöht. Zudem wäre, wie von der Antragsgegnerin vorgebracht, auch schon im Vorfeld des eigentlichen Vergabeverfahrens bei Erteilung der Information mit einer möglichen Einflussnahme auf die als Grundlage der Ausschreibung zu erstellende Verkehrsplanung (etwa durch die [allenfalls medial unterstützte] Forderung nach einer erhöhten Verkehrsfrequenz) zu rechnen.Gegen die Informationserteilung spricht das Interesse an der unbeeinträchtigten Durchführung des festgestellten Vergabeverfahrens gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, IFG (zur Subsumtion von Vergabeverfahren unter diese Ziffer siehe Miernicki, aaO, Paragraph 6, K 25, mwN). Die Antragsgegnerin hat zutreffend vorgebracht, dass sie im Vergabeverfahren selbst an das Gebot der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter (Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2018) gebunden ist und durch die beantragte Informationserteilung eine potentielle Offenlegung gegenüber einzelnen Bewerbern oder Bietern droht. Selbst wenn keine derartige Offenlegung erfolgen würde, wäre mit der Informationserteilung zumindest das Risiko für durch unterlegene Bewerber/Bieter eingeleitete Vergabenachprüfungsverfahren mit einer derartigen Begründung erhöht. Zudem wäre, wie von der Antragsgegnerin vorgebracht, auch schon im Vorfeld des eigentlichen Vergabeverfahrens bei Erteilung der Information mit einer möglichen Einflussnahme auf die als Grundlage der Ausschreibung zu erstellende Verkehrsplanung (etwa durch die [allenfalls medial unterstützte] Forderung nach einer erhöhten Verkehrsfrequenz) zu rechnen.
Da nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich bereits das dargestellte Interesse gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 IFG das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt und die Information (so man überhaupt vom Vorhandensein ausgeht; siehe dazu oben) nicht zu erteilen ist, ist auf die übrigen von der Antragsgegnerin vorgebrachten Geheimhaltungsinteressen nicht weiter einzugehen.Da nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich bereits das dargestellte Interesse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, IFG das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt und die Information (so man überhaupt vom Vorhandensein ausgeht; siehe dazu oben) nicht zu erteilen ist, ist auf die übrigen von der Antragsgegnerin vorgebrachten Geheimhaltungsinteressen nicht weiter einzugehen.
Auch eine Teiloffenlegung der stichprobenartig erhobenen Daten kommt aufgrund der dargestellten Geheimhaltungsinteressen nicht in Betracht (diese greifen auch bei der vom Antragsteller begehrten stärker aggregierten/anonymisierten Offenlegung der Daten, die zudem nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich eine nicht vom Informationsbegehren umfasste Information darstellt).
Festgehalten wird, dass sich das unter 5.2. ausgeführte Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen nur auf den festgestellten Sachverhalt (also insbesondere das in Vorbereitung befindliche Vergabeverfahren) bezieht (siehe dazu auch § 6 IFG: „solange“; das Vorliegen bzw. die Gewichtung von Geheimhaltungsgründen kann sich dementsprechend auch im Zeitverlauf ändern).Festgehalten wird, dass sich das unter 5.2. ausgeführte Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen nur auf den festgestellten Sachverhalt (also insbesondere das in Vorbereitung befindliche Vergabeverfahren) bezieht (siehe dazu auch Paragraph 6, IFG: „solange“; das Vorliegen bzw. die Gewichtung von Geheimhaltungsgründen kann sich dementsprechend auch im Zeitverlauf ändern).
Von der Verkündung der Entscheidung im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf den Verzicht der Verfahrensparteien abgesehen werden. Zudem war eine Verkündung in Hinblick auf die mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Informationsfreiheitsgesetz bestehenden Unklarheiten und die damit verbundene Komplexität der Entscheidung nicht möglich.
6. Zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:Zur Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Informationsbegriffes gemäß § 2 Abs. 1 IFG und insbesondere der Frage des Vorhandenseins von Informationen fehlt. Entscheidungsrelevanz kommt dieser Frage allerdings nur für den Fall zu, dass vom Verwaltungsgerichtshof die herangezogene Alternativbegründung nicht als tragend angesehen wird. Bei der Frage, welche Kriterien für den Informationsbegriff und das Vorhandensein von Informationen heranzuziehen sind, handelt es sich auch nicht um eine einzelfallbezogene Auslegung unter Heranziehung bereits in der Rechtsprechung geklärter Kriterien.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Informationsbegriffes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, IFG und insbesondere der Frage des Vorhandenseins von Informationen fehlt. Entscheidungsrelevanz kommt dieser Frage allerdings nur für den Fall zu, dass vom Verwaltungsgerichtshof die herangezogene Alternativbegründung nicht als tragend angesehen wird. Bei der Frage, welche Kriterien für den Informationsbegriff und das Vorhandensein von Informationen heranzuziehen sind, handelt es sich auch nicht um eine einzelfallbezogene Auslegung unter Heranziehung bereits in der Rechtsprechung geklärter Kriterien.
Weiters fehlt Rechtsprechung zur Frage, ob auch Vergabeverfahren von dem Geheimhaltungstatbestand gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 IFG erfasst sind. Bei Verneinung dieser Rechtsfrage hätte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitere Aspekte in seine Abwägung miteinzubeziehen gehabt und wäre allenfalls zu einer anderen Entscheidung gekommen. Die Frage reicht auch über den Einzelfall hinaus, weil sie sich in weiteren Verfahren nach dem IFG stellen könnte und nicht nur eine einzelfallbezogene Auslegung betrifft. Weiters fehlt Rechtsprechung zur Frage, ob auch Vergabeverfahren von dem Geheimhaltungstatbestand gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, IFG erfasst sind. Bei Verneinung dieser Rechtsfrage hätte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitere Aspekte in seine Abwägung miteinzubeziehen gehabt und wäre allenfalls zu einer anderen Entscheidung gekommen. Die Frage reicht auch über den Einzelfall hinaus, weil sie sich in weiteren Verfahren nach dem IFG stellen könnte und nicht nur eine einzelfallbezogene Auslegung betrifft.
Rechtsprechung fehlt auch zur Frage, inwieweit Antragsteller in Verfahren nach dem 4. Abschnitt eine Darlegungspflicht in Hinblick auf das Informationsinteresse trifft bzw. inwieweit in Hinblick auf das Prinzip der materiellen Wahrheit amtswegige Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht geboten sind (vgl. zur alten Rechtslage und im Zusammenhang mit der Mutwilligkeit etwa VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, mwN). Träfe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine umfassende Ermittlungspflicht, wären allenfalls öffentliche Interessen an der Informationserteilung zutage getreten, die zu einem anderen Ergebnis der Abwägungsentscheidung geführt hätten.Rechtsprechung fehlt auch zur Frage, inwieweit Antragsteller in Verfahren nach dem 4. Abschnitt eine Darlegungspflicht in Hinblick auf das Informationsinteresse trifft bzw. inwieweit in Hinblick auf das Prinzip der materiellen Wahrheit amtswegige Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht geboten sind vergleiche zur alten Rechtslage und im Zusammenhang mit der Mutwilligkeit etwa VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, mwN). Träfe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine umfassende Ermittlungspflicht, wären allenfalls öffentliche Interessen an der Informationserteilung zutage getreten, die zu einem anderen Ergebnis der Abwägungsentscheidung geführt hätten.
Den beiden letzten Fragen kommt allerdings nur dann Relevanz zu, wenn der Verwaltungsgerichtshof entgegen der primären Begründung das Vorhandenseins der begehrten Informationen bejaht.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Informationsbegriff; private Informationspflichtige; Geheimhaltungsinteresse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.44.001.2026Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026