Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.03.2026Norm
WRG 1959 §10Rechtssatz
Im Bewilligungsverfahren nach § 31c WRG haben die Inhaber wasserrechtlich geschützter Rechte (vgl § 12 Abs 2 WRG) Parteistellung (vgl VwGH Ro 2017/07/0003), somit auch die Inhaber von Hausbrunnen iSd § 10 Abs 1 WRG, welche dementsprechend Anspruch darauf haben, dass ihnen das zur Deckung des notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarfs erforderliche Wasser nicht entzogen wird.Im Bewilligungsverfahren nach Paragraph 31 c, WRG haben die Inhaber wasserrechtlich geschützter Rechte vergleiche Paragraph 12, Absatz 2, WRG) Parteistellung vergleiche VwGH Ro 2017/07/0003), somit auch die Inhaber von Hausbrunnen iSd Paragraph 10, Absatz eins, WRG, welche dementsprechend Anspruch darauf haben, dass ihnen das zur Deckung des notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarfs erforderliche Wasser nicht entzogen wird.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Erdwärmegewinnungsanlage; Nachbar; Wasserbenutzung; Beeinträchtigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1414.001.2025Zuletzt aktualisiert am
31.03.2026