Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
10.03.2026Norm
WRG 1959 §10Rechtssatz
Da gemäß § 72 Abs 1 WRG die Wasserberechtigten unter anderem bei Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten oder Anlagen (lit b) eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden haben, steht eine derartige mögliche temporäre Beeinflussung der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht entgegen.Da gemäß Paragraph 72, Absatz eins, WRG die Wasserberechtigten unter anderem bei Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten oder Anlagen (Litera b,) eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden haben, steht eine derartige mögliche temporäre Beeinflussung der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht entgegen.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Erdwärmegewinnungsanlage; Nachbar; Wasserbenutzung; Beeinträchtigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1414.001.2025Zuletzt aktualisiert am
31.03.2026