Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.03.2026Norm
WRG 1959 §10Rechtssatz
Für Verfahren nach § 31c Abs 5 lit a zweiter Fall WRG ist im Wasserrechtsgesetz das Anzeigeverfahren vorgesehen, welches im Fall möglicher Beeinträchtigung fremder Rechte in ein „normales“ Bewilligungsverfahren „kippt“ (vgl VwGH Ro 2017/07/0003). Einer Zurückziehung der Anzeige und Einbringung eines eigenen Bewilligungsantrages bedarf es somit nicht.Für Verfahren nach Paragraph 31 c, Absatz 5, Litera a, zweiter Fall WRG ist im Wasserrechtsgesetz das Anzeigeverfahren vorgesehen, welches im Fall möglicher Beeinträchtigung fremder Rechte in ein „normales“ Bewilligungsverfahren „kippt“ vergleiche VwGH Ro 2017/07/0003). Einer Zurückziehung der Anzeige und Einbringung eines eigenen Bewilligungsantrages bedarf es somit nicht.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Erdwärmegewinnungsanlage; Nachbar; Wasserbenutzung; Beeinträchtigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1414.001.2025Zuletzt aktualisiert am
31.03.2026