TE Lvwg Erkenntnis 2026/3/10 LVwG-AV-1414/001-2025

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.03.2026
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Entscheidungsdatum

10.03.2026

Norm

WRG 1959 §10
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §31c
WRG 1959 §72 Abs1
  1. WRG 1959 § 31c heute
  2. WRG 1959 § 31c gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 31c gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  4. WRG 1959 § 31c gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  5. WRG 1959 § 31c gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 31c gültig von 01.01.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  7. WRG 1959 § 31c gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  8. WRG 1959 § 31c gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 72 heute
  2. WRG 1959 § 72 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 72 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 72 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 72 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer A) über die Beschwerden von 1. A, 2. B, 3. C, 4. D, 5. E, 6. F, 7. G sowie 8. H, alle vertreten durch I, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 10. November 2025, ***, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer A) über die Beschwerden von 1. A, 2. B, 3. C, 4. D, 5. E, 6. F, 7. G sowie 8. H, alle vertreten durch römisch eins, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 10. November 2025, ***, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I.römisch eins.   Die Beschwerden werden mit folgenden Maßgaben abgewiesen:

-    die Projektsbeschreibung wird dahingehend ergänzt, dass zusätzlich zu den in den Projektsunterlagen dargestellten Maßnahmen bei den Sondenbohrungen die Niederbringung einer Hilfsverrohrung bis unter die Festgesteinsoberkante und die Verpressung des Ringraums zwischen umgebenden Gebirge und Hilfsverrohrung mit Zement (Zement-Bentonit-Wasser-Suspension) vorgesehen ist.

-    das Ende der Bohrarbeiten im Sinne der Auflage 20. des angefochtenen Bescheides wird so definiert, dass damit das Aushärten der Einbringung der Zement-Bentonit-Wasser-Suspension im Bereich der Hilfsverrohrung zu verstehen ist.

-    Spruchpunkt IV. betreffend die Überprüfung der Anlage entfällt.Spruchpunkt römisch vier. betreffend die Überprüfung der Anlage entfällt.

II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

und B) über den Antrag von J und K, beide vertreten durch L, ***, ***, auf Zuerkennung von Kostenersatz beschlossen:

I.römisch eins.  Der Antrag wird zurückgewiesen.

II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 10, 12 Abs. 2, 31c, 72 Abs. 1, 102 Abs. 1 lit. b, 111, 121, 123 WRG 1959 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)Paragraphen 10, 12, Absatz 2, 31 c, 72, Absatz eins, 102, Absatz eins, Litera b,, 111, 121, 123 WRG 1959 Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF)

§§ 13 Abs. 1 und 8, 42 Abs. 1 59 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) Paragraphen 13, Absatz eins und 8, 42 Absatz eins, 59 Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF)

§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) Paragraphen 24, 27, 28, Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF)

Entscheidungsgründe

1.   Sachverhalt

1.1. J und K (in der Folge: die Antragsteller bzw. Beschwerdegegner) beabsichtigen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, (Adresse: ***, ***) eine Erdwärmegewinnungsanlage für Heizungs-, Kühlungs- und Warmwasserbereitungszwecke zu errichten. Vorgesehen ist die Niederbringung zweier Tiefbohrungen im Spülbohrverfahren mit einer Tiefe von jeweils ca. 100 m an den in den Einreichunterlagen planlich dargestellten Positionen auf der genannten Liegenschaft. Diese beiden Bohrungen dienen als Tiefensonden zur Wärmegewinnung. Die näheren Details des Vorhabens ergeben sich aus den im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren vorgelegten und in der Folge zum Bescheidbestandteil erklärten Projektsunterlagen. Ergänzend dazu ist die Errichtung einer Hilfsverrohrung im Bereich der über dem kompakten Felsgestein liegenden Bodenschicht (oberflächennahe Lockersedimente) bis unter die Festgesteinsoberkante vorgesehen, wobei der Ringraum zwischen Hilfsverrohrung und dem umgebenden Material mit Zement (Zement-Bentonit-Wasser-Suspension) verpresst und dauerhaft verbunden werden soll.

1.2. Die Beschwerdeführer 1. A, 2. B, 3. C, 4. D, 5.E, 6. F, 7. G sowie 8. H sind Eigentümer benachbarter Liegenschaften in der *** (Nr. ***, ***, *** und ***), deren Wasserversorgung – mangels zentraler Trinkwasserversorgung in diesem Siedlungsgebiet der Stadt *** – mittels Hausbrunnen bewerkstelligt wird, welche oberflächennahe Grundwässer erschließen (maximale Brunnentiefen von 4 bis 5 m, gerechnet vom ursprünglichen Geländeniveau; durch Anschüttungen Brunnentiefen bis etwa 6,5 m unter GOK).

1.3. Nach Fertigstellung der projektierten Tiefensonden samt Hilfsverrohrung und deren Verpressung und Beachtung der im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren vom geohydrologischen Amtssachverständigen genannten Vorkehrungen (Auflagen 12 bis 19 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, dazu siehe sogleich) ist jedenfalls eine Beeinträchtigung der Ergiebigkeit dieser Hausbrunnen nicht zu erwarten. Während der Bauphase kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass es zu vorübergehenden, durch Druckänderung bedingten, Wasserspiegeländerungen in den Hausbrunnen (und damit eine temporäre Reduktion des zur Verfügung stehenden Wasserdargebots) kommen kann. Derartige Auswirkungen können durch ein Monitoring (vergleiche Auflage 20. des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides) erfasst werden.

1.4. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über dieses Vorhaben führte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (in der Folge: die belangte Behörde) am 16. Oktober 2025 eine mündliche Verhandlung durch, zu der die Beschwerdeführer ordnungsgemäß persönlich geladen wurden und an der sie auch teilnahmen und dabei einwendeten, dass die Ergiebigkeit ihrer Hausbrunnen in Folge des Vorhabens der Antragsteller gefährdet wäre. Die Antragsteller modifizierten dabei das Projekt – mit dem Ziel der Auswirkungsminimierung - durch Ergänzung um eine Hilfsverrohrung bis unter die Festgesteinsoberkante und die Verpressung des Ringraums zwischen umgebenden „Gebirge“ und Hilfsverrohrung mit Zement. Der von der belangten Behörde beigezogene geohydrologische Amtssachverständige erstattete ein Gutachten, in dem er zusammengefasst zum Ergebnis kam, dass – bei Beachtung näher genannter Auflagen - abgesehen von der Bauphase – eine Beeinflussung der Ergiebigkeit der Hausbrunnen der Beschwerdeführer nicht zu erwarten wäre. Für die Bauphase schlug er ein Monitoring vor.

1.5. Mit Bescheid vom 10. November 2025, ***, erteilte die belangte Behörde den Antragstellern die auf § 31c (Abs. 5) WRG 1959 gestützte wasserrechtliche Bewilligung gemäß einer in den Bescheidspruch aufgenommenen Projektsbeschreibung (in der die im Zuge der mündlichen Verhandlung erklärte Projektsergänzung hinsichtlich der Hilfsverrohrung fehlt) sowie unter Hinweis auf Projektsunterlagen und Vorschreibung einer Reihe von Auflagen, darunter die Punkte 12 bis 21, welche auf Vorschlägen des geohydrologischen Amtssachverständigen beruhen und im Wesentlichen darin bestehen, dass eine dem Stand der Technik entsprechende Durchführung, insbesondere durch befugte Unternehmen und Überwachung durch einen Geologen sichergestellt wird, mehrere Bestimmungen betreffend die dem Schutz fremder Rechte (der Beschwerdeführer) dienende Hilfsverrohrung einzuhalten sind und die Ausführung gemonitort werden soll. Im Spruchpunkt II. wurden die „von allen anwesenden Nachbarn“ bei der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen abgewiesen. Im Spruchpunkt IV. wurde die Überprüfung der Anlage gemäß § 121 Abs. 3 und 5 WRG 1959 angeordnet.1.5. Mit Bescheid vom 10. November 2025, ***, erteilte die belangte Behörde den Antragstellern die auf Paragraph 31 c, (Absatz 5,) WRG 1959 gestützte wasserrechtliche Bewilligung gemäß einer in den Bescheidspruch aufgenommenen Projektsbeschreibung (in der die im Zuge der mündlichen Verhandlung erklärte Projektsergänzung hinsichtlich der Hilfsverrohrung fehlt) sowie unter Hinweis auf Projektsunterlagen und Vorschreibung einer Reihe von Auflagen, darunter die Punkte 12 bis 21, welche auf Vorschlägen des geohydrologischen Amtssachverständigen beruhen und im Wesentlichen darin bestehen, dass eine dem Stand der Technik entsprechende Durchführung, insbesondere durch befugte Unternehmen und Überwachung durch einen Geologen sichergestellt wird, mehrere Bestimmungen betreffend die dem Schutz fremder Rechte (der Beschwerdeführer) dienende Hilfsverrohrung einzuhalten sind und die Ausführung gemonitort werden soll. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurden die „von allen anwesenden Nachbarn“ bei der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen abgewiesen. Im Spruchpunkt römisch vier. wurde die Überprüfung der Anlage gemäß Paragraph 121, Absatz 3 und 5 WRG 1959 angeordnet.

Begründend gibt die belangte Behörde die bei der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten teilweise wieder, zitiert ein nachträglich eingeholtes bautechnisches Gutachten und stellt auf Basis des geohydrologischen Gutachtens fest, dass bei projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen nicht von einer dauerhaften Beeinträchtigung fremder Rechte (und öffentlicher Interessen) auszugehen wäre, weshalb die beantragte wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen und die Einwendungen abzuweisen gewesen wären. Die Begründung zu Spruchpunkt IV. beschränkt sich mit der Darstellung der Folgen der angeordneten Ausführungsanzeige, ohne das Vorliegen der Voraussetzungen zu begründen.Begründend gibt die belangte Behörde die bei der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten teilweise wieder, zitiert ein nachträglich eingeholtes bautechnisches Gutachten und stellt auf Basis des geohydrologischen Gutachtens fest, dass bei projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen nicht von einer dauerhaften Beeinträchtigung fremder Rechte (und öffentlicher Interessen) auszugehen wäre, weshalb die beantragte wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen und die Einwendungen abzuweisen gewesen wären. Die Begründung zu Spruchpunkt römisch vier. beschränkt sich mit der Darstellung der Folgen der angeordneten Ausführungsanzeige, ohne das Vorliegen der Voraussetzungen zu begründen.

1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte gemeinsame Beschwerde, in der – auf das Wesentliche zusammengefasst – folgendes geltend gemacht wird.

-    unbestritten sei die wasserrechtliche Bewilligungspflichtigkeit der Anlage nach § 31c Abs. 5 WRG 1959unbestritten sei die wasserrechtliche Bewilligungspflichtigkeit der Anlage nach Paragraph 31 c, Absatz 5, WRG 1959

-    es lägen Verfahrens- und Begründungsmängel vor (der Einwand der mangelhaften Ladung wurde in der Folge zurückgezogen):

die belangte Behörde hätte sich mit den inhaltlich gar nicht mehr angeführten Einwendungen nicht nachvollziehbar auseinandergesetzt, das hydrogeologische Gutachten sei in Folge fehlender Probenahmen unzureichend

-    schon aufgrund der der Entscheidung zugrundeliegenden Einschätzung, dass es während der Bauarbeiten zu einer Beeinflussung der umliegenden Brunnen kommen könne, wäre der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung abzuweisen gewesen; überdies könne „offensichtlich“ eine dauerhafte Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden; auch deshalb wäre der Antrag abzuweisen gewesen, auch zumal die Beeinträchtigungen nicht bloß geringfügig sein würden

-    die Auflage 20 betreffend das Monitoring sei unzureichend, weil auch nach Ende der Bohrarbeiten potenziell die Brunnen der Beschwerdeführer beeinträchtigende Arbeitsschritte folgen würden

Schließlich wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Zurück- bzw. Abweisung des Bewilligungsantrags, in eventu Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde gestellt.

1.7. Die belangte Behörde legte Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Das Gericht gab den Beschwerdegegnern Gelegenheit zur Äußerung (wovon diese unter Hinweis auf die dem Projekt beigelegte bzw. im Verfahrensverlauf erfolgte geohydrologische Begutachtung Gebrauch machten) und führte am 23. Februar 2026 eine mündliche Verhandlung durch, bei der die Parteien gehört und der geohydrologische Amtssachverständige sein Gutachten ergänzte. Die Beschwerdegegner beantragten unter Hinweis auf § 123 Abs. 2 WRG 1959 die Zuerkennung von Anwaltskosten, welche von den Beschwerdeführern dem Grunde nach bestritten wurden.1.7. Die belangte Behörde legte Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Das Gericht gab den Beschwerdegegnern Gelegenheit zur Äußerung (wovon diese unter Hinweis auf die dem Projekt beigelegte bzw. im Verfahrensverlauf erfolgte geohydrologische Begutachtung Gebrauch machten) und führte am 23. Februar 2026 eine mündliche Verhandlung durch, bei der die Parteien gehört und der geohydrologische Amtssachverständige sein Gutachten ergänzte. Die Beschwerdegegner beantragten unter Hinweis auf Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 die Zuerkennung von Anwaltskosten, welche von den Beschwerdeführern dem Grunde nach bestritten wurden.

2.   Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts.

2.2. Unstrittig sind im vorliegenden Fall der Projektsinhalt (das Vorhaben der Beschwerdeführer) und die örtlichen Verhältnisse (Vorliegen eines Siedlungsgebiets ohne zentrale Trinkwasserversorgung, Eigentum der Beschwerdeführer an den umliegenden Wohnliegenschaften mit Wasserversorgung durch Hausbrunnen iSd § 10 Abs.1 WRG 1959).2.2. Unstrittig sind im vorliegenden Fall der Projektsinhalt (das Vorhaben der Beschwerdeführer) und die örtlichen Verhältnisse (Vorliegen eines Siedlungsgebiets ohne zentrale Trinkwasserversorgung, Eigentum der Beschwerdeführer an den umliegenden Wohnliegenschaften mit Wasserversorgung durch Hausbrunnen iSd Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959).

2.3. Die entscheidungswesentlichen Feststelllungen, nämlich zur Frage der Auswirkungen des Vorhabens auf die Hausbrunnen der Beschwerdeführer, trifft das Gericht aufgrund des Gutachtens des geohydrologischen Amtssachverständigen, dem die Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung nicht mehr substanziell und jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene, entgegengetreten sind. Der Amtssachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass ihm die notwendigen Beurteilungsgrundlagen insbesondere in Form von geologischen Karten vorliegen (eine solche ist übrigens auch bereits im Einreichprojekt, und zwar in der geologischen Standortbeurteilung enthalten). Da es im vorliegenden Fall um den Bodenaufbau und daher die Untergrundverhältnisse ging, wäre auch nicht zu sehen, was mit einer - in der Beschwerde monierten - Probenahme an der Oberfläche der Grundstücke zu gewinnen wäre. Sowohl aus der geohydrologischen Beurteilung als auch dem Vorbringen der Beschwerdeführer ergibt sich, dass diese oberflächennahe Grundwässer (also das in den oberflächlichen Lockersedimenten bzw. der „Verwitterungsschwarte“ sich sammelnde Niederschlagswasser) nutzen. Es ist auch nachvollziehbar, dass die nunmehr (Projektsergänzung bei der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde) vorgesehene Hilfsverrohrung bei Beachtung der vom Amtssachverständigen flankierend vorgeschriebenen Auflagen sicherstellt, dass jedenfalls nach projekts- und auflagengemäßer Ausführung keine nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf die Hausbrunnen der Beschwerdeführer und deren Ergiebigkeit ausgehen können, da infolge der Abdichtung durch Verpressung von den Sondenbohrungen keine Einflüsse auf den von den Hausbrunnen der Beschwerdeführer genutzten Grundwasserhorizont möglich sein werden. Während der Bauphase konnte der Amtssachverständige temporäre Auswirkungen auf benachbarte Brunnen, nämlich den Wasserstand in diesen, „im Zentimeterbereich“ nicht gänzlich ausschließen. Wie aus der rechtlichen Beurteilung deutlich werden wird, bedurfte es keiner weiteren Feststellungen zur Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit solche temporären Beeinflussungen auftreten und ob diese überhaupt eine relevante Beeinträchtigung für die Beschwerdeführer darstellen könnten. Der Amtssachverständige hat auch nachvollziehbar erklärt, dass mit dem Aushärten der Zement-Bentonit-Wasser-Suspension die Gefahr solcher möglicher temporärer Auswirkungen endet.

3.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1.     Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.Paragraph 10, (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

(…)

(…)

§ 12. (…)Paragraph 12, (…)

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(…)

§ 31c. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9, 32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.Paragraph 31 c, (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 9, 32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.

(2) Bei Vorhaben nach Abs. 1, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist.(2) Bei Vorhaben nach Absatz eins,, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 hat die jeweils zuständige Behörde insbesondere die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (§ 30) notwendigen und nach dem Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen sowie darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.(3) In den Fällen des Absatz eins und 2 hat die jeweils zuständige Behörde insbesondere die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (Paragraph 30,) notwendigen und nach dem Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen sowie darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(4) Auf die in Abs. 1 bis 3 genannten Vorhaben finden die §§ 27 Abs. 4 und 29, soweit es sich um Vorhaben handelt, die der Gewerbeordnung oder dem Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften sinngemäß Anwendung.(4) Auf die in Absatz eins bis 3 genannten Vorhaben finden die Paragraphen 27, Absatz 4 und 29, soweit es sich um Vorhaben handelt, die der Gewerbeordnung oder dem Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften sinngemäß Anwendung.

(5) Die Abs. 1 bis 4 finden sinngemäß Anwendung auf(5) Die Absatz eins bis 4 finden sinngemäß Anwendung auf

  1. a)Litera a
    Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (§§ 34, 35 und 55g Abs. 1 Z 1) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung;Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (Paragraphen 34, 35 und 55 g Absatz eins, Ziffer eins,) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung;
  2. b)Litera b
    Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden), soweit sie nicht von lit. a erfasst sind, sofern sie eine Tiefe von 300 m überschreiten oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen. Die Grenzen derartiger Gebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden), soweit sie nicht von Litera a, erfasst sind, sofern sie eine Tiefe von 300 m überschreiten oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen. Die Grenzen derartiger Gebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
  3. c)Litera c
    Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer.
Auf Vorhaben gem. lit. a, b und c ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 anzuwenden. In Abweichung von § 114 Abs. 4 sind Bewilligungen mit 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet.Auf Vorhaben gem. Litera a, b und c ist das Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 114, anzuwenden. In Abweichung von Paragraph 114, Absatz 4, sind Bewilligungen mit 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet.

§ 72. (1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten habenParagraph 72, (1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben

  1. a)Litera a
    zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern,
  2. b)Litera b
    zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen,
  3. c)Litera c
    zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen,
  4. d)Litera d
    zur Ermittlung einer Gewässergefährdung,
  5. e)Litera e
    zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung,
  6. f)Litera f
    zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes,
  7. g)Litera g
    zur Errichtung, Erhaltung und für den Bestand von staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen sowie zur Vornahme von Beobachtungen und Messungen sowie
  8. h)Litera h
    zur Durchführung der Gewässeraufsicht
das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Desgleichen sind die Fischereiberechtigen in gleicher Weise gehalten, die oben genannten Entnahmen zu Zwecken der Überwachung zu dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (§ 117), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht berührt.das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Desgleichen sind die Fischereiberechtigen in gleicher Weise gehalten, die oben genannten Entnahmen zu Zwecken der Überwachung zu dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (Paragraph 117,), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht berührt.

(…)

§ 102. (1) Parteien sind:Paragraph 102, (1) Parteien sind:

  1. (…)Absatz …,
     
  2. b)Litera b
    diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen;
    ferner

         (…)

(…)

§ 111. (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.Paragraph 111, (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (Paragraph 60,) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.

(…)

§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).Paragraph 121, (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,).

(2) Eine mündliche Verhandlung ist nur dann durchzuführen, wenn es der Bewilligungswerber verlangt oder wenn es sich um Anlagen handelt, die besondere Bedeutung haben oder wenn nach den Ergebnissen des Verfahrens fremde Rechte oder öffentliche Interessen in größerem Umfange berührt werden. In allen anderen Fällen hat sich die Behörde auf eine dem Unternehmer weniger Kosten verursachende geeignete Weise von der im Überprüfungsbescheid zu beurkundenden Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen.

(3 )Bei bewilligungspflichtigen Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, kann die Behörde im Bewilligungsbescheid vorschreiben, dass die Ausführung der Wasseranlage entweder nach Abs. 4 oder nach Abs. 5 bekanntzugeben ist. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung durch die Behörde gem. Abs. 1.(3 )Bei bewilligungspflichtigen Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, kann die Behörde im Bewilligungsbescheid vorschreiben, dass die Ausführung der Wasseranlage entweder nach Absatz 4, oder nach Absatz 5, bekanntzugeben ist. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung durch die Behörde gem. Absatz eins,

(4) Die Ausführung der Anlage ist der zuständigen Behörde vom Unternehmer schriftlich anzuzeigen. Der Unternehmer übernimmt mit der Ausführungsanzeige der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen. Abs. 5 Z 2 gilt sinngemäß.(4) Die Ausführung der Anlage ist der zuständigen Behörde vom Unternehmer schriftlich anzuzeigen. Der Unternehmer übernimmt mit der Ausführungsanzeige der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen. Absatz 5, Ziffer 2, gilt sinngemäß.

(5) Der Ausführungsanzeige nach Abs. 4 sind anzuschließen:(5) Der Ausführungsanzeige nach Absatz 4, sind anzuschließen:

1. eine von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an der baulichen Ausführung der Anlage nicht beteiligt gewesen sein darf, ausgestellte Bestätigung über die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage.

2. Sofern geringfügige Abweichungen öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder die Zustimmung des Betroffenen vorliegt, ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem Fachkundigen verfasst und von ihm und vom Unternehmer unterfertigt sein muss. Der gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugte des einschlägigen Fachbereiches (Z 1) und der Unternehmer haben zu bestätigen, dass es sich um geringfügige Abweichungen handelt und diese entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften ausgeführt worden sind.2. Sofern geringfügige Abweichungen öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder die Zustimmung des Betroffenen vorliegt, ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem Fachkundigen verfasst und von ihm und vom Unternehmer unterfertigt sein muss. Der gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugte des einschlägigen Fachbereiches (Ziffer eins,) und der Unternehmer haben zu bestätigen, dass es sich um geringfügige Abweichungen handelt und diese entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften ausgeführt worden sind.

§ 123. (1) Ein Ersatz von Parteikosten findet im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt.Paragraph 123, (1) Ein Ersatz von Parteikosten findet im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt.

(2) In anderen Angelegenheiten hat die Wasserrechtsbehörde im Bescheid auf Antrag zu bestimmen, in welchem Ausmaße der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hiebei hat die Behörde nach billigem Ermessen zu beurteilen, inwieweit die Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Rechtsstreites durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig war.

AVG

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(…)

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Paragraph 42, (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(…)

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59, (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(…)

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn (…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

       1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

       2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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