Entscheidungsdatum
11.03.2026Norm
AuslBG §3 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 14.08.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) auf den Betrag von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) herabgesetzt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend abgeändert, dass der Beschäftigungszeitraum zu lauten hat: „von 01.04.2025 bis 31.05.2025 geringfügig beschäftigt“; der Tatort hat zu lauten: „***, ***“.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 50,-- Euro neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraphen 19, 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 550,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 550,-- Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 14.08.2025, Zl. *** wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen:
„Zeit: Siehe Tatbeschreibung
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben nachstehenden ausländischen Staatsbürger beschäftigt, für diesen Ihnen als Arbeitgeber weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde und dieser Ausländer weder eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Blaue Karte EU", eine Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (mobile ICT), Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4) oder "eine Niederlassungsbewilligung - Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt - EU" besitzt. Sie haben nachstehenden ausländischen Staatsbürger beschäftigt, für diesen Ihnen als Arbeitgeber weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde und dieser Ausländer weder eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Blaue Karte EU", eine Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (mobile ICT), Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,) oder "eine Niederlassungsbewilligung - Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt - EU" besitzt.
Es wurde nachangeführter Ausländer beschäftigt:
Name und Geburtsdatum: B
Staatsangehörigkeit: Irak
Beschäftigungszeitraum: laut SV-Auszug seit dem 01.04.2025 vorläufig geringfügig beschäftigt“
Er habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AusländerbeschäftigungsgesetzParagraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe vonGeldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß, Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 1.500,00 50 Stunden § 28 Abs. 1
Ausländerbeschäftigungsgesetz Paragraph 28, Absatz eins,, Ausländerbeschäftigungsgesetz
BGBL 218/75 i.d.g.F.
Als Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren wurden € 150,-- vorgeschrieben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.100,-- habe. Er habe weder Vermögen noch Schulden. Er habe keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach.
Am 14.04.2025 sei eine Mitteilung des AMS beim Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, eingelangt, dass der irakische Staatsbürger B seit dem 01.04.2025 bei Herrn A in ***, ***, geringfügig beschäftigt sei, ohne im Besitz einer gültigen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung zu sein.
Er verfüge über keine entsprechende Gewerbeberechtigung für diesen Standort, auch sei die Liegenschaft nicht in seinem Eigentum befindlich.
Er habe den irakischen Staatsbürger B beschäftigt, obwohl dieser über keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung verfüge.
Er habe die Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach den geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt sei und die ihm zuzumuten sei. Deshalb habe er nicht erkannt, dass er den Sachverhalt verwirklichen könne.
Er habe damit § 28 Abs. 1 lit. a AuslBG verwirklicht. Im vorliegenden Fall habe er den irakischen Staatsbürger B beschäftigt, obwohl dieser über die dafür erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen nicht verfügt habe. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen.Er habe damit Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, AuslBG verwirklicht. Im vorliegenden Fall habe er den irakischen Staatsbürger B beschäftigt, obwohl dieser über die dafür erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen nicht verfügt habe. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen.
Betreffend die Strafbemessung seien folgende Umstände berücksichtigt worden: mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit im Bezirk Mistelbach, erschwerend kein Umstand. Aufgrund der langen Beschäftigungsdauer sei die Strafhöhe entsprechend dem festgelegten Strafrahmen anzupassen gewesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und machte darin im Wesentlichen geltend, dass ihm keine Möglichkeit gegeben worden sei, sich innerhalb einer angemessenen Zeit zu rechtfertigen und sich auch die gesetzte Frist für die Rechtfertigung mit dem Abholzeitraum des zugestellten Schreibens überschnitten habe. So sei sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden.
Die Arbeits- und Wohnadressen sowohl von Herrn B als auch von ihm seien alle in ***. Es bestehe keinerlei Verbindung zu der im Straferkenntnis angeführten Adresse in ***. Wegen seiner unfallbedingten Querschnittlähmung beziehe er Pflegegeldergänzungsleistung (PEG) vom Fonds C.
Der Bezug dieser Leistung stehe im Widerspruch von der belangten Behörde angeführten Beschäftigung in Niederösterreich.
Seit seinem Unfall im Jahr 2021 sei er querschnittgelähmt und habe daraufhin eine Pflegegeldergänzungsleistung vom Fonds C zugesprochen bekommen, welche es ihm erlaube und ermögliche, Pflegeassistenten anzustellen, um seinen Alltag möglichst selbstbestimmt und selbstständig zu bewältigen.
Diese Leistung beziehe er seit August 2022 ununterbrochen und im Rahmen seiner PEG habe er Herrn B zwei Mal geringfügig beschäftigt.
Er habe Herrn B schon einmal vom 01.12.2022 bis zum 31.05.2023 als Pflegeassistent beschäftigt. Hierzu habe es auch einen Bescheid vom AMS *** gegeben.
Dazu wurde auch ein Gespräch im Zeitraum Februar mit dem AMS in *** für die geringfügige Beschäftigung des Herrn B zusätzlich zum Bezug von AMS-Leistungen besprochen. Der zuständige Sachbearbeiter sei von der geplanten geringfügigen Anstellung B als Pflegeassistenz informiert gewesen und habe gesagt, diese stelle für das AMS kein Problem dar und könne zusätzlich zum Bezug des AMS-Arbeitslosengeldes erfolgen.
Herr B habe über eine gültige Rot-Weiß-Rot – Karte und einen Aufenthaltstitel bis zum 15.08.2025 verfügt.
Nach Auflösung seines Arbeitsverhältnisses in einem *** Unternehmen habe Herr B am 24.02.2025 erstmalig einen Antrag auf AMS-Leistung gestellt. Der Beschwerdeführer habe ihn am 24.02.2025 persönlich zu diesem Termin beim AMS für *** in *** begleitet, um ihn bei eventuellen Verständnisschwierigkeiten zu unterstützen.
Die für seinen Antrag zuständige AMS-Mitarbeiterin habe den beiden im persönlichen Gespräch versichert, auf die Frage hin, ob der Beschwerdeführer Herrn B anstellen dürfe, dass er zusätzlich zur AMS-Leistung einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen dürfe und nichts gegen die Anstellung spreche.
Basierend auf der Auskunft von B AMS-Betreuerin und einer bereits erteilten Bewilligung zur Anstellung als Pflegeassistent sei dann später die gegenständliche Anstellung erfolgt.
Er sehe sich im Bezug auf eine eventuelle Verwaltungsübertretung daher frei von jeder Schuld, da er B Anstellung nicht ohne die Zusage des AMS vorgenommen hätte. Somit sei hier von der belangten Behörde ein nicht den Tatsachen entsprechender Sachverhalt unterstellt worden.
Weiters liege eine örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde vor, da hier die Beschäftigung in *** stattgefunden habe und es zu keiner Verwaltungsübertretung im Bezirk Mistelbach gekommen sei.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde dem erkennenden Gericht seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 18.09.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
Am 24.02.2026 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt sowie Einvernahme des Beschwerdeführers. Die Einvernahme des Zeugen B war nicht möglich, da die Ladung zur Verhandlung nicht zugestellt werden konnte. Nach Angaben des Beschwerdeführers befindet sich dieser derzeit nicht mehr in Österreich.
3. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seit 30.06.2009 an der Adresse ***, ***, wohnhaft. An der Adresse ***, ***, hatte er von 29.09.2015 bis 21.02.2019 einen Nebenwohnsitz gemeldet. Dabei handelt es sich um das Geburtshaus der Mutter seiner Kinder. Im Zuge der Errichtung des Hauses in *** wurden seitens des Beschwerdeführers Arbeiter bei der Sozialversicherung angemeldet. Diese Adresse scheint als die Adresse des Dienstgebers auch bei der Beschäftigung des Herrn B im Auskunftsverfahren der Sozialversicherung (AJ-Web) auf.
Der Beschwerdeführer bezieht vom Fonds C eine Pflegegeld Ergänzungsleistung, welche es ihm ermöglicht, einen Pflegeassistenten zu beschäftigen. Diese Leistung bezieht er seit August 2022 und hat er Herrn B, StA: Irak, bereits von 01.12.2022 bis 31.05.2023 als persönlichen Assistenten beschäftigt, wofür ihm auch mit Bescheid des AMS *** vom 04.11.2022 eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde.
Herr B war in Besitz einer Rot-Weiß-Rot Karte mit Gültigkeit bis 15.08.2025, jedoch nicht für die Tätigkeit beim Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer hat Herrn B neuerlich von 01.04.2025 bis 31.05.2025 als persönlichen Assistenten geringfügig beschäftigt. Eine Beschäftigungsbewilligung für diese Tätigkeit hat nicht vorgelegen. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte für diesen Zeitraum durch die D GmbH.
Im Vorfeld dieser Beschäftigung suchte Herr B gemeinsam mit dem Beschwerdeführer das AMS für *** in *** auf. Nach Auflösung eines Arbeitsverhältnisses mit einem *** Unternehmen stellte Herr B am 24.02.2025 erstmalig einen Antrag auf AMS-Leistung. Der Beschwerdeführer begleitete ihn am 24.2.2025 persönlich zu dem Termin beim AMS, um ihn bei eventuellen Verständnis-Schwierigkeiten zu unterstützen. Die für den Antrag des Herrn B zuständige AMS-Mitarbeiterin versicherte den beiden im persönlichen Gespräch auf die Frage hin, ob der Beschwerdeführer Herrn B anstellen dürfe, dass Herr B zusätzlich zur AMS Leistung einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen dürfe und nichts gegen die Anstellung spreche. Die Einholung einer Auskunft beim zuständigen Arbeitsmarktservice *** erfolgte nicht.
Der Beschwerdeführer verdient ca. € 2.000,-- netto im Monat, hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Er ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
4. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde in Verbindung mit den Angaben in der Beschwerde samt den dazu übermittelten Unterlagen. Weiters wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommen und machte dabei einen glaubwürdigen Eindruck.
Dass er seit 30.06.2009 an der Adresse ***, ***, wohnhaft ist und an der Adresse ***, ***, von 29.09.2015 bis 21.02.2019 war, ergibt sich aus dem ZMR-Auszug. Die Verknüpfung zur Adresse in *** anlässlich der damaligen Anmeldung von Arbeitern zu Sozialversicherung ergibt sich einerseits aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem AJ-Web und andererseits aus der Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung. Es erscheint durchaus möglich, dass die Adresse in *** noch bei der Sozialversicherung hinterlegt war.
Die bereits einmal erfolgte Beschäftigung des Herrn B samt der dazugehörigen Beschäftigungsbewilligung ergeben sich aus den Unterlagen im Verwaltungsakt bzw. jenen Unterlagen, die mit der Beschwerde vorgelegt wurde. Dass Herr B im vorgeworfenen Zeitraum lediglich vom 01.04.2025 bis 31.05.2025 seitens des Beschwerdeführers beschäftigt wurde, ergibt sich aus der vorgelegten An- und Abmeldung zur Sozialversicherung in Verbindung mit der Aussage des Beschwerdeführers.
Schließlich ergibt sich auch aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage des Beschwerdeführers, dass er Herrn B zum Termin beim AMS begleitet hat und sie dort die Auskunft erhalten haben, dass Herr B zusätzlich zur AMS Leistung einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen dürfe und nichts gegen die Anstellung spreche. Es ist kein Umstand hervorgekommen, weshalb der Beschwerdeführer hier die Unwahrheit sagen sollte, zumal Herr B ordnungsgemäß zur Sozialversicherung über eine Wirtschaftstreuhandkanzlei an- und abgemeldet wurde.
Dass sich der Beschwerdeführer beim für Angelegenheiten nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zuständigen Arbeitsmarktservice *** erkundigt hätte, ist nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet.
5. Rechtsvorschriften:
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991
§ 27. i.d.F. BGBl. I Nr. 57/2018Paragraph 27, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,
(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
(2) Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat. […](2) Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen hat. […]
§ 28. i.d.F. BGBl. Nr. 52/1991Paragraph 28, i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,
Die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, ist zur Verfolgung zuständig, solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der nach § 27 Abs. 1 die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet.Die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, ist zur Verfolgung zuständig, solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der nach Paragraph 27, Absatz eins, die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet.
§ 5. i.d.F. BGBl. I Nr. 57/2018Paragraph 5, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.(1a) Absatz eins, zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG
§ 3. i.d.F. BGBl. I Nr. 106/2022Paragraph 3, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,
(1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. […](1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. […]
§ 28. i.d.F. BGBl. I Nr. 98/2020Paragraph 28, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 28 c,), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
1. wer
a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, odera) entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, oder
b) entgegen § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde,b) entgegen Paragraph 18, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde,
(Anm.: lit. c aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 98/2020)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,)
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro; […]
6. Erwägungen:
Gemäß § 27 Abs. 2 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiss, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist gemäß § 27 Abs. 2 VStG die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiss, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist gemäß Paragraph 27, Absatz 2, VStG die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen hat.
§ 27 Abs. 2 VStG regelt Situationen, in denen mehrere Behörden gleichzeitig zuständig sein könnten oder unklar ist, in welchem Sprengel die Übertretung stattgefunden hat. In solchen Fällen gilt jene Behörde als zuständig, die als erste eine Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs 2 gesetzt hat Paragraph 27, Absatz 2, VStG regelt Situationen, in denen mehrere Behörden gleichzeitig zuständig sein könnten oder unklar ist, in welchem Sprengel die Übertretung stattgefunden hat. In solchen Fällen gilt jene Behörde als zuständig, die als erste eine Verfolgungshandlung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, gesetzt hat
Für die Anwendung des Abs. 2 ist maßgeblich, dass eine Ungewissheit des Tatortes besteht, also unklar ist, in welchem örtlichen Zuständigkeitsbereich die Übertretung tatsächlich begangen wurde. Eine solche Ungewissheit des Tatortes liegt vor, wenn die Behörde zwar zum Ergebnis gelangt, dass die für ihre Zuständigkeit maßgeblichen Voraussetzungen – insbesondere das Vorliegen des Tatortes in ihrem Sprengel – erfüllt sind, sie jedoch keine volle Gewissheit hierüber erlangen kann, weil auch die Zuständigkeit anderer Behörden in Betracht kommt. Zuständig werden kann jedoch nur jene Behörde, in deren Sprengel die Übertretung nach dem Tatvorwurf überhaupt begangen worden sein kann; ihre Zuständigkeit muss dem Sachverhalt nach somit in Betracht kommen. Ist hingegen gänzlich unklar, wo der Tatort gelegen ist, so findet § 28 Anwendung. (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG³ § 27 Für die Anwendung des Absatz 2, ist maßgeblich, dass eine Ungewissheit des Tatortes besteht, also unklar ist, in welchem örtlichen Zuständigkeitsbereich die Übertretung tatsächlich begangen wurde. Eine solche Ungewissheit des Tatortes liegt vor, wenn die Behörde zwar zum Ergebnis gelangt, dass die für ihre Zuständigkeit maßgeblichen Voraussetzungen – insbesondere das Vorliegen des Tatortes in ihrem Sprengel – erfüllt sind, sie jedoch keine volle Gewissheit hierüber erlangen kann, weil auch die Zuständigkeit anderer Behörden in Betracht kommt. Zuständig werden kann jedoch nur jene Behörde, in deren Sprengel die Übertretung nach dem Tatvorwurf überhaupt begangen worden sein kann; ihre Zuständigkeit muss dem Sachverhalt nach somit in Betracht kommen. Ist hingegen gänzlich unklar, wo der Tatort gelegen ist, so findet Paragraph 28, Anwendung. vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG³ Paragraph 27,
Rz 8 [Stand 1.7.2023, rdb.at]).
Die Regelung des § 28 VStG unterscheidet sich von jener des § 27 Abs. 2 leg. cit. dadurch, dass sie nur dann zur Anwendung kommt, wenn nach dem – vorläufig bekannten – Sachverhalt nicht feststellbar ist, wo die Tat begangen wurde, sodass nicht erkennbar ist, welche Behörde nach dem Tatort zuständig sein könnte; Die Regelung des Paragraph 28, VStG unterscheidet sich von jener des Paragraph 27, Absatz 2, leg. cit. dadurch, dass sie nur dann zur Anwendung kommt, wenn nach dem – vorläufig bekannten – Sachverhalt nicht feststellbar ist, wo die Tat begangen wurde, sodass nicht erkennbar ist, welche Behörde nach dem Tatort zuständig sein könnte;
wenn hingegen als Tatort nur der Sprengel bestimmter Behörden in Betracht kommt und lediglich ungewiss ist, in welchem dieser - nach dem Sachverhalt in Betracht kommenden - Sprengel die Tat begangen wurde, ist § 27 Abs. 2 VStG anzuwenden (VwGH 21.02.2024, Ra 2023/01/0036).wenn hingegen als Tatort nur der Sprengel bestimmter Behörden in Betracht kommt und lediglich ungewiss ist, in welchem dieser - nach dem Sachverhalt in Betracht kommenden - Sprengel die Tat begangen wurde, ist Paragraph 27, Absatz 2, VStG anzuwenden (VwGH 21.02.2024, Ra 2023/01/0036).
Im vorliegenden Fall bestand eine Unklarheit darüber, in welchem Sprengel – also im örtlichen Zuständigkeitsbereich welcher Behörde – die Tat begangen wurde. Es lag somit keine gänzliche Ungewissheit des Tatortes im Sinne des § 28 VStG vor, sondern lediglich eine Ungewissheit darüber, welcher Sprengel nach dem bekannten Sachverhalt als Tatort in Betracht kam. Im vorliegenden Fall bestand eine Unklarheit darüber, in welchem Sprengel – also im örtlichen Zuständigkeitsbereich welcher Behörde – die Tat begangen wurde. Es lag somit keine gänzliche Ungewissheit des Tatortes im Sinne des Paragraph 28, VStG vor, sondern lediglich eine Ungewissheit darüber, welcher Sprengel nach dem bekannten Sachverhalt als Tatort in Betracht kam.
Einerseits kam ***, ***, laut Auskunftsverfahren der Sozialversicherung, andererseits ***, ***, als Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in Frage. Denn es ist bei Übertretungen des AuslBG auch für Fälle, in denen Privatpersonen, welche über keinen Unternehmenssitz im engeren Sinne verfügen, als Arbeitgeber im Sinne des AuslBG belangt werden, als Tatort jener Ort anzusehen, an dem die Beschäftigung eingegangen wurde bzw. der Ort, von dem aus die erforderlichen Bewilligungen zu beantragen gewesen wären und somit der Wohnsitz des Beschwerdeführers
(VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0033).
Nach der dargestellten Rechtslage ist in einem solchen Fall § 27 Abs. 2 VStG anzuwenden. Danach ist jene Behörde zuständig, die als erste eine Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG gesetzt hat. Da im gegenständlichen Verfahren die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach als erste Behörde eine solche Verfolgungshandlung vorgenommen hat, wurde dadurch ihre örtliche Zuständigkeit begründet.Nach der dargestellten Rechtslage ist in einem solchen Fall Paragraph 27, Absatz 2, VStG anzuwenden. Danach ist jene Behörde zuständig, die als erste eine Verfolgungshandlung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG gesetzt hat. Da im gegenständlichen Verfahren die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach als erste Behörde eine solche Verfolgungshandlung vorgenommen hat, wurde dadurch ihre örtliche Zuständigkeit begründet.
Diese Zuständigkeit bleibt gemäß ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 25.01.2013, 2012/09/0116) endgültig bestehen, auch wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Tatort tatsächlich im Sprengel einer anderen Behörde gelegen ist. Der Tatort war dementsprechend auch im Spruch des Straferkenntnisses zu modifizieren.Diese Zuständigkeit bleibt gemäß ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 25.01.2013, 2012/09/0116) endgültig bestehen, auch wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Tatort tatsächlich im Sprengel einer anderen Behörde gelegen ist. Der Tatort war dementsprechend auch im Spruch des Straferkenntnisses zu modifizieren.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
Der Beschäftigte war zwar in Besitzt einer Rot-Weiß-Rot Karte (§ 41 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG), diese wird jedoch zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten inländischen Arbeitgeber erteilt (siehe § 20d Abs. 2 AuslBG). Für die in Rede stehende Tätigkeit wurde keine Rot-Weiß-Rot Karte erteilt und lag auch keine Beschäftigungsbewilligung vor, sodass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Der Spruch war angesichts der Beschäftigung von 01.04.2025 bis 31.05.2025 entsprechend zu modifizieren.Der Beschäftigte war zwar in Besitzt einer Rot-Weiß-Rot Karte (Paragraph 41, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG), diese wird jedoch zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten inländischen Arbeitgeber erteilt (siehe Paragraph 20 d, Absatz 2, AuslBG). Für die in Rede stehende Tätigkeit wurde keine Rot-Weiß-Rot Karte erteilt und lag auch keine Beschäftigungsbewilligung vor, sodass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Der Spruch war angesichts der Beschäftigung von 01.04.2025 bis 31.05.2025 entsprechend zu modifizieren.
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Im gegenständlichen Fall macht der Beschwerdeführer geltend, er habe auf die Auskunft des AMS *** vertraut, wonach nichts gegen die Beschäftigung des Herrn B sprechen würde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, können nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten, unrichtigen Rechtsauskunft der für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zuständigen Behörde (der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice), im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden. Hingegen ist es auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf (VwGH 16.12.2025, Ra 2025/09/0083; 17.02.2015, Ra 2015/09/0004).
Als zuständige Behörde in diesem Sinne wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Auskünften über die Zulässigkeit der Beschäftigung von Ausländern nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz die "Arbeitsmarktbehörde", näherhin die örtlich zuständige Behörde erster Instanz, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice konkretisiert (VwGH 25.01.2013, 2010/09/0174 mwN).
Bei dieser handelt es sich im gegenständlichen Fall gemäß § 23 Arbeitsmarktservicegesetz iVm § 4 Abs. 5 Arbeitsmarktsprengelverordnung um das für Angelegenheiten nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sachlich sowohl für Personen als auch Unternehmen und örtlich für ganz *** zuständige Arbeitsmarktservice ***.Bei dieser handelt es sich im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 23, Arbeitsmarktservicegesetz in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, Arbeitsmarktsprengelverordnung um das für Angelegenheiten nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sachlich sowohl für Personen als auch Unternehmen und örtlich für ganz *** zuständige Arbeitsmarktservice ***.
Sofern sich der Beschwerdeführer daher auf eine Auskunft