Entscheidungsdatum
26.03.2026Norm
InformationsfreiheitsG §3 Abs3Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde der A und des B, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwaltsgesellschaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15. Jänner 2026 betreffend Nichtgewährung des Zugangs zu einer Information gemäß IFG, den
BESCHLUSS
I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Rechtsgrundlagen:
Art. 118 und 132 Abs. 5 B-VGArtikel 118 und 132 Absatz 5, B-VG
§§ 3 Abs. 3 und 11 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFGParagraphen 3, Absatz 3 und 11 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGGParagraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG
Begründung:
1. Feststellungen:
Mit E-Mail vom 16. September 2025 ersuchte die Erstbeschwerdeführerin die Marktgemeinde *** um „die Übermittlung der bescheidmäßig erfolgten Baueinstellung“ zu einem näher genannten Bauvorhaben.
Mit E-Mail vom 17. September 2025 fragte die Erstbeschwerdeführerin nach, ob an diesem Tag eine Akteneinsicht möglich sei, wobei sie § 17 AVG zitierte.Mit E-Mail vom 17. September 2025 fragte die Erstbeschwerdeführerin nach, ob an diesem Tag eine Akteneinsicht möglich sei, wobei sie Paragraph 17, AVG zitierte.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) mit, dass in Hinblick auf den „Antrag auf Zugang zur Information“ der Zugang zur gewährten Information nicht gewährt würde und ein Antrag auf Bescheiderlassung gemäß § 11 Abs. 1 IFG möglich sei.Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) mit, dass in Hinblick auf den „Antrag auf Zugang zur Information“ der Zugang zur gewährten Information nicht gewährt würde und ein Antrag auf Bescheiderlassung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG möglich sei.
Mit E-Mail des Zweitbeschwerdeführers (gezeichnet für die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer) vom 19. Oktober 2025 wurde – neben im vorliegenden Verfahren nicht relevantem Vorbringen – bezüglich „unserer schriftlichen Anfrage vom 17.9.2025 zur Akteneinsicht […] gemäß § 17“ AVG ausgeführt, dass die Beschwerdeführer die oben dargestellte Antwort vom 10. Oktober 2025 erhalten hätten. „Laut unserer Rechtsauskunft steht uns jedoch als Anrainer und Partei Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu. Deshalb bitten wir um entsprechende Bescheiderlassung und Akteneinsicht.“Mit E-Mail des Zweitbeschwerdeführers (gezeichnet für die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer) vom 19. Oktober 2025 wurde – neben im vorliegenden Verfahren nicht relevantem Vorbringen – bezüglich „unserer schriftlichen Anfrage vom 17.9.2025 zur Akteneinsicht […] gemäß Paragraph 17, AVG ausgeführt, dass die Beschwerdeführer die oben dargestellte Antwort vom 10. Oktober 2025 erhalten hätten. „Laut unserer Rechtsauskunft steht uns jedoch als Anrainer und Partei Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG zu. Deshalb bitten wir um entsprechende Bescheiderlassung und Akteneinsicht.“
Mit dem angefochtenen Bescheid, der an beide Beschwerdeführer gerichtet ist, wurde ausgesprochen, dass der Zugang zur Information entsprechend dem Informationsbegehren vom 16. September 2025 gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG nicht gewährt werde.Mit dem angefochtenen Bescheid, der an beide Beschwerdeführer gerichtet ist, wurde ausgesprochen, dass der Zugang zur Information entsprechend dem Informationsbegehren vom 16. September 2025 gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG nicht gewährt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter anderem vorgebracht wird, der Zweitbeschwerdeführer habe keinen Antrag auf Akteneinsicht bzw. nach dem IFG gestellt, die belangte Behörde habe den Antrag auf Akteneinsicht unzulässigerweise in ein Informationsbegehren umgedeutet und hätte die Beschwerdeführer belehren müssen, dass ein Recht auf Akteneinsicht in das Verfahren zur Baueinstellung nicht bestehe.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
3. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, lauten:
„Artikel 118. (1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Artikel 116, Absatz 2, angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
1. bis 8.
9. örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;
10. und 11. …
(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu.(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Artikel 119 a,) zu.
…
Artikel 132. (1) bis (4) …
(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, lauten:
„Zuständigkeit
§ 3. (1) und (2) …Paragraph 3, (1) und (2) …
(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
Rechtsschutz
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.Paragraph 11, (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
4. Erwägungen:
Der Antrag vom 16. September 2025 bezieht sich auf eine behördliche Tätigkeit der Gemeinde im Rahmen der örtlichen Baupolizei (Baueinstellung gemäß § 29 der NÖ Bauordnung 2014 bzw. nach dem Beschwerdevorbringen auch auf andere Tätigkeiten bzw. Akten der Baubehörde). Diese ist gemäß § 3 der NÖ Bauordnung 2014 iVm Art. 118 Abs. 3 Z 2 und 3 B-VG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.Der Antrag vom 16. September 2025 bezieht sich auf eine behördliche Tätigkeit der Gemeinde im Rahmen der örtlichen Baupolizei (Baueinstellung gemäß Paragraph 29, der NÖ Bauordnung 2014 bzw. nach dem Beschwerdevorbringen auch auf andere Tätigkeiten bzw. Akten der Baubehörde). Diese ist gemäß Paragraph 3, der NÖ Bauordnung 2014 in Verbindung mit Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 B-VG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.
Auch die Information hinsichtlich dieser Angelegenheit ist somit gemäß § 3 Abs. 3 IFG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.Auch die Information hinsichtlich dieser Angelegenheit ist somit gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IFG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Da sich der Bescheid der belangten Behörde eindeutig auf das Informationsfreiheitsgesetz stützt, braucht auch nicht weiter darauf eingegangen werden, ob der zugrundeliegende Antrag von der belangten Behörde korrekt ausgelegt wurde (selbst bei Auslegung als baubehördliche Angelegenheit würde allerdings gemäß § 126 Abs. 14 der NÖ Gemeindeordnung 1973 noch ein innergemeindlicher Instanzenzug bestehen).Da sich der Bescheid der belangten Behörde eindeutig auf das Informationsfreiheitsgesetz stützt, braucht auch nicht weiter darauf eingegangen werden, ob der zugrundeliegende Antrag von der belangten Behörde korrekt ausgelegt wurde (selbst bei Auslegung als baubehördliche Angelegenheit würde allerdings gemäß Paragraph 126, Absatz 14, der NÖ Gemeindeordnung 1973 noch ein innergemeindlicher Instanzenzug bestehen).
In der Literatur wird das Bestehen eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes großteils bejaht (befürwortend etwa Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 15 ff; Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2024] § 11 K 14 ff; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 12 [Stand 1.4.2024, rdb.at] Rz 16 f; aA: Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger (Hrsg), Informationsfreiheitsgesetz [2025] 128; LVwG Kärnten 13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025; LVwG NÖ 07.01.2026, LVwG-AV-1463/001-2025). Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht vom Bestehen eines solchen Instanzenzuges aus, weil, insbesondere vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedeutet, dass der von Verfassung wegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt (vgl. VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012), die besseren Argumente dafür sprechen, dass ein (in Literatur und Judikatur aufgrund der ausschließlichen Bezugnahme auf eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht in § 11 Abs. 2 IFG teils vertretener) impliziter Ausschluss dieses Instanzenzuges nicht erfolgte. Dabei wird auch nicht verkannt, dass das Bestehen eines solchen Instanzenzuges die durch die ansonsten im IFG vorgesehenen kurzen Fristen verfolgte Zielsetzung einer kürzeren Verfahrensdauer in Informationsangelegenheiten konterkariert; derartige Zweckmäßigkeitsüberlegungen (so zutreffend sie auch sein mögen) können aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die Deutung des § 11 Abs. 2 IFG als ausdrücklichen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges nicht tragen.In der Literatur wird das Bestehen eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes großteils bejaht (befürwortend etwa Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 11, [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 15 ff; Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2024] Paragraph 11, K 14 ff; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 12, [Stand 1.4.2024, rdb.at] Rz 16 f; aA: Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger (Hrsg), Informationsfreiheitsgesetz [2025] 128; LVwG Kärnten 13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025; LVwG NÖ 07.01.2026, LVwG-AV-1463/001-2025). Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht vom Bestehen eines solchen Instanzenzuges aus, weil, insbesondere vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedeutet, dass der von Verfassung wegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt vergleiche VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012), die besseren Argumente dafür sprechen, dass ein (in Literatur und Judikatur aufgrund der ausschließlichen Bezugnahme auf eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht in Paragraph 11, Absatz 2, IFG teils vertretener) impliziter Ausschluss dieses Instanzenzuges nicht erfolgte. Dabei wird auch nicht verkannt, dass das Bestehen eines solchen Instanzenzuges die durch die ansonsten im IFG vorgesehenen kurzen Fristen verfolgte Zielsetzung einer kürzeren Verfahrensdauer in Informationsangelegenheiten konterkariert; derartige Zweckmäßigkeitsüberlegungen (so zutreffend sie auch sein mögen) können aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die Deutung des Paragraph 11, Absatz 2, IFG als ausdrücklichen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges nicht tragen.
Gegen den im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassenen Bescheid der belangten Behörde hätte somit Berufung erhoben werden müssen (siehe § 60 der NÖ Gemeindeordnung 1973). Die unmittelbar an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtete Beschwerde war daher mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen.Gegen den im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassenen Bescheid der belangten Behörde hätte somit Berufung erhoben werden müssen (siehe Paragraph 60, der NÖ Gemeindeordnung 1973). Die unmittelbar an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtete Beschwerde war daher mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass daran auch die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides, in der auf die Beschwerde als Rechtsmittel hingewiesen wird, nichts zu ändern vermag. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Instanzenzug eröffnen; allerdings kann eine solche Rechtsmittelbelehrung einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 AVG darstellen (vgl. zu alldem etwa VwGH 22.12.2004, 2004/08/0034).Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass daran auch die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides, in der auf die Beschwerde als Rechtsmittel hingewiesen wird, nichts zu ändern vermag. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Instanzenzug eröffnen; allerdings kann eine solche Rechtsmittelbelehrung einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß Paragraph 71, AVG darstellen vergleiche zu alldem etwa VwGH 22.12.2004, 2004/08/0034).
Die (beantragte) öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.Die (beantragte) öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.
5. Zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:Zur Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Bestehens eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Bezug auf das IFG fehlt (zu den Argumenten dafür und dagegen siehe näher oben unter 4.) und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei Verneinung dieser Frage inhaltlich über die Beschwerde zu entscheiden gehabt hätte.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Bestehens eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Bezug auf das IFG fehlt (zu den Argumenten dafür und dagegen siehe näher oben unter 4.) und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei Verneinung dieser Frage inhaltlich über die Beschwerde zu entscheiden gehabt hätte.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Gemeinde; eigener Wirkungsbereich; Instanzenzug;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.430.001.2026Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026