Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
26.03.2026Norm
WRG 1959 §138 Abs1Rechtssatz
Ergibt sich bei der Prüfung des Vorliegens einer konsenslosen Neuerung, dass die Neuerung mit öffentlichen Interessen nicht im Widerspruch steht bzw dieser Widerspruch allenfalls durch Vorschreibung von Auflagen beseitigt werden kann, ist ein Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG zu erteilen.Ergibt sich bei der Prüfung des Vorliegens einer konsenslosen Neuerung, dass die Neuerung mit öffentlichen Interessen nicht im Widerspruch steht bzw dieser Widerspruch allenfalls durch Vorschreibung von Auflagen beseitigt werden kann, ist ein Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG zu erteilen.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; eigenmächtige Neuerung; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.276.001.2026Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026