Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
26.03.2026Norm
WRG 1959 §138 Abs1Rechtssatz
Kommt bei der Prüfung des Vorliegens einer konsenslosen Neuerung ein Bewilligungstatbestand des WRG in Betracht, ist sodann (im amtswegigen Verfahren) zu prüfen, ob das öffentliche Interesse die Beseitigung der Neuerung verlangt (vgl § 138 Abs 1 WRG) und welche konkreten Maßnahmen unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten dazu erforderlich sind.Kommt bei der Prüfung des Vorliegens einer konsenslosen Neuerung ein Bewilligungstatbestand des WRG in Betracht, ist sodann (im amtswegigen Verfahren) zu prüfen, ob das öffentliche Interesse die Beseitigung der Neuerung verlangt vergleiche Paragraph 138, Absatz eins, WRG) und welche konkreten Maßnahmen unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten dazu erforderlich sind.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; eigenmächtige Neuerung; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.276.001.2026Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026