Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.03.2026Norm
WRG 1959 §138 Abs1Rechtssatz
Ausgangspunkt für die Prüfung des Vorliegens einer konsenslosen Neuerung haben in erster Linie die Bewilligungstatbestände des WRG zu sein, dh es ist zu prüfen, welcher Tatbestand bzw welche Tatbestände in Betracht kommt/kommen, und ob er/sie und gegebenenfalls wodurch verwirklicht wurde(n).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; eigenmächtige Neuerung; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.276.001.2026Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026