Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
09.04.2026Norm
StVO 1960 §24 Abs1 litaRechtssatz
Behindertenparkplätze sind jedenfalls freizuhalten und ist eine auch nur kurzzeitige Nutzung durch nicht berechtigte Personen nicht gerechtfertigt. Dabei gibt es keine Bagatellgrenze, zumal der Nutzer nicht wissen kann, ob und wann eine behinderte Person den Abstellplatz benötigt.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Halte- und Parkverbot; Behinderung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.603.001.2026Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026