Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.04.2026Norm
StVO 1960 §24 Abs1 litaRechtssatz
Die Begünstigung des § 29b Abs 2 StVO kommt nur jenen dauerhaft stark gehbehinderten Personen zugute, die als Lenker oder Mitfahrer im Besitz eines entsprechenden Ausweises sind (vgl VwGH 94/02/0145). Ein gebrochener Arm stellt keine dauernde Gesundheitsschädigung dar und ist nicht einmal ansatzweise mit der Intention des Gesetzes in Einklang zu bringen bzw sachlich vergleichbar.Die Begünstigung des Paragraph 29 b, Absatz 2, StVO kommt nur jenen dauerhaft stark gehbehinderten Personen zugute, die als Lenker oder Mitfahrer im Besitz eines entsprechenden Ausweises sind vergleiche VwGH 94/02/0145). Ein gebrochener Arm stellt keine dauernde Gesundheitsschädigung dar und ist nicht einmal ansatzweise mit der Intention des Gesetzes in Einklang zu bringen bzw sachlich vergleichbar.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Halte- und Parkverbot; Behinderung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.603.001.2026Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026