TE Lvwg Erkenntnis 2026/4/9 LVwG-S-603/001-2026

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Veröffentlicht am 09.04.2026
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Entscheidungsdatum

09.04.2026

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §29b Abs2
StVO 1960 §29b Abs4
StVO 1960 §99 Abs3 lita
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 29b heute
  2. StVO 1960 § 29b gültig ab 06.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  3. StVO 1960 § 29b gültig von 01.01.2014 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 29b gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 29b gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  6. StVO 1960 § 29b gültig von 31.07.1993 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  7. StVO 1960 § 29b gültig von 01.05.1986 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 29b heute
  2. StVO 1960 § 29b gültig ab 06.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  3. StVO 1960 § 29b gültig von 01.01.2014 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 29b gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 29b gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  6. StVO 1960 § 29b gültig von 31.07.1993 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  7. StVO 1960 § 29b gültig von 01.05.1986 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, PK ***, vom 02.03.2026, GZ: ***, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als in der Übertretungsnorm nach dem Ausdruck „§ 24 Abs. 1 lit. a“ der Ausdruck „iVm § 29b Abs. 4“ angefügt wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als in der Übertretungsnorm nach dem Ausdruck „§ 24 Absatz eins, lit. a“ der Ausdruck „iVm Paragraph 29 b, Absatz 4, angefügt wird.

2.   Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12,-- Euro zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 21.02.2026, 10:32 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen *** auf am Parkplatz auf der Rampe vor dem *** des *** im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten- und Parken verboten“ ausgenommen „Menschen mit Behinderung“ gehalten hat, obwohl das Kraftfahrzeug nicht mit einem Ausweis gemäß § 29b Abs. 4 StVO gekennzeichnet war.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 21.02.2026, 10:32 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen *** auf am Parkplatz auf der Rampe vor dem *** des *** im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten- und Parken verboten“ ausgenommen „Menschen mit Behinderung“ gehalten hat, obwohl das Kraftfahrzeug nicht mit einem Ausweis gemäß Paragraph 29 b, Absatz 4, StVO gekennzeichnet war.

Der Beschwerdeführer wurde deswegen einer Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) schuldig erkannt.Der Beschwerdeführer wurde deswegen einer Übertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) schuldig erkannt.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde über den Beschwerdeführer wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe von € 60,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 3 Stunden) verhängt.Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO wurde über den Beschwerdeführer wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe von € 60,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 3 Stunden) verhängt.

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens wurde mit € 10,- bestimmt.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar der objektive Tatbestand erfüllt sei, nicht aber der subjektive, da Rechtfertigungsgründe vorliegen würden.

Das Abstellen auf einen Ausweis nach § 29b Abs. 4 StVO sei unsachlich, da der gebrochene Arm der Ehefrau des Beschwerdeführers einer Behinderung nach Art und Schwere, die zum Bezug eines Ausweises berechtigen würden, gleichgestellt werden könnten.Das Abstellen auf einen Ausweis nach Paragraph 29 b, Absatz 4, StVO sei unsachlich, da der gebrochene Arm der Ehefrau des Beschwerdeführers einer Behinderung nach Art und Schwere, die zum Bezug eines Ausweises berechtigen würden, gleichgestellt werden könnten.

Der Beschwerdeführer hat am Behindertenparkplatz gehalten, um seiner Tochter und seiner Ehefrau das sichere Aussteigen und Entladen des Gepäcks zu ermöglichen. Das Zurücklegen längerer Wegstrecken mit Gepäck wäre der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zumutbar gewesen.

Aufgrund mangelnder Schneeräumung sei Grund zur Annahme bestanden, dass nicht alle Bereiche, die zur Überquerung der Straße vorgesehen gewesen seien, ausreichend von Glatteis befreit sein würden, sodass eine Risikoabwägung hinsichtlich der Möglichkeit eines neuerlichen Sturzes dazu geführt habe, dass das Fahrzeug nur auf der Straßenseite des Eingangs des *** möglich gewesen sei. Leider seien alle Parkplätze ohne die angeführte Einschränkung bereits besetzt gewesen. Darüber hinaus sei das Fahrzeug nur maximal eine Minute abgestellt worden, sodass die Schwelle einer Bagatelle nicht überschritten worden sei und keine Person gemäß § 29b Abs. 4 StVO behindert worden sei.Aufgrund mangelnder Schneeräumung sei Grund zur Annahme bestanden, dass nicht alle Bereiche, die zur Überquerung der Straße vorgesehen gewesen seien, ausreichend von Glatteis befreit sein würden, sodass eine Risikoabwägung hinsichtlich der Möglichkeit eines neuerlichen Sturzes dazu geführt habe, dass das Fahrzeug nur auf der Straßenseite des Eingangs des *** möglich gewesen sei. Leider seien alle Parkplätze ohne die angeführte Einschränkung bereits besetzt gewesen. Darüber hinaus sei das Fahrzeug nur maximal eine Minute abgestellt worden, sodass die Schwelle einer Bagatelle nicht überschritten worden sei und keine Person gemäß Paragraph 29 b, Absatz 4, StVO behindert worden sei.

Mit Schreibend des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes mitgeteilt:

„Sehr geehrter Herr A!

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 02.03.2026, GZ: ***, wurden Sie einer Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO für schuldig erkannt, weil Sie – laut Tatvorwurf – am 21.02.2026, 10:32 Uhr, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***, am Parkplatz auf der Rampe vor dem *** des *** im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten- und Parken verboten“ ausgenommen „Menschen mit Behinderung“ gehalten haben, obwohl das Kraftfahrzeug nicht mit einem Ausweis gemäß § 29b Abs. 4 StVO gekennzeichnet gewesen sei.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 02.03.2026, GZ: ***, wurden Sie einer Übertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO für schuldig erkannt, weil Sie – laut Tatvorwurf – am 21.02.2026, 10:32 Uhr, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***, am Parkplatz auf der Rampe vor dem *** des *** im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten- und Parken verboten“ ausgenommen „Menschen mit Behinderung“ gehalten haben, obwohl das Kraftfahrzeug nicht mit einem Ausweis gemäß Paragraph 29 b, Absatz 4, StVO gekennzeichnet gewesen sei.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde über Sie wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe von € 60,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 3 Stunden) verhängt.Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO wurde über Sie wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe von € 60,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 3 Stunden) verhängt.

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens wurde mit € 10,- bestimmt.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nicht bestritten.

Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde, wonach das Abstellen auf einen Ausweis nach § 29b Abs. 4 StVO unsachlich sei, ist auszuführen, dass Behindertenparkplätze für Personen freizuhalten sind, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist.Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde, wonach das Abstellen auf einen Ausweis nach Paragraph 29 b, Absatz 4, StVO unsachlich sei, ist auszuführen, dass Behindertenparkplätze für Personen freizuhalten sind, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist.

Ein gebrochener Arm ist dem schon deshalb nicht gleichzuhalten, da dieser keine dauernde Gesundheitsschädigung darstellt. Vielmehr wäre eine Gleichbehandlung unsachlich.

Die Begünstigung des Abs. 1 lit b (nunmher: Abs. 2) kommt nur jenen dauernd stark gehbehinderten Personen zugute, die als Lenker oder Mitfahrer im Besitz eines in Abs 4 (nunmehr: Abs. 1) oder 5 umschriebenen Ausweises sind. (VWGH 14.10.1994, 94/02/0145)Die Begünstigung des Absatz eins, Litera b, (nunmher: Absatz 2,) kommt nur jenen dauernd stark gehbehinderten Personen zugute, die als Lenker oder Mitfahrer im Besitz eines in Absatz 4, (nunmehr: Absatz eins,) oder 5 umschriebenen Ausweises sind. (VWGH 14.10.1994, 94/02/0145)

Aus dem weiteren Vorbringen ist ein mangelndes Verschulden nicht erkennbar.

Sie haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sie erhalten die Gelegenheit, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eine Verhandlung zu beantragen.

Wenn Sie keine Verhandlung beantragen, wird gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG von der Durchführung einer solchen abgesehen, da im angefochtenen Bescheid eine € 500,- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.Wenn Sie keine Verhandlung beantragen, wird gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG von der Durchführung einer solchen abgesehen, da im angefochtenen Bescheid eine € 500,- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

….“

Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 31.03.2026 zugestellt.

Bis dato hat der Beschwerdeführer keine Verhandlung beantragt.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Der Beschwerdeführer hat am 21.02.2026, 10:32 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen *** auf am Parkplatz auf der Rampe vor dem *** des *** im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten- und Parken verboten“ ausgenommen „Menschen mit Behinderung“ gehalten, obwohl das Kraftfahrzeug nicht mit einem Ausweis gemäß § 29b Abs. 4 StVO gekennzeichnet war.Der Beschwerdeführer hat am 21.02.2026, 10:32 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen *** auf am Parkplatz auf der Rampe vor dem *** des *** im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten- und Parken verboten“ ausgenommen „Menschen mit Behinderung“ gehalten, obwohl das Kraftfahrzeug nicht mit einem Ausweis gemäß Paragraph 29 b, Absatz 4, StVO gekennzeichnet war.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er das gegenständliche Kraftfahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten- und Parken verboten“ ausgenommen „Menschen mit Behinderung“ gehalten hat, obwohl das Kraftfahrzeug nicht mit einem Ausweis gemäß § 29b Abs. 4 StVO gekennzeichnet war.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er das gegenständliche Kraftfahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten- und Parken verboten“ ausgenommen „Menschen mit Behinderung“ gehalten hat, obwohl das Kraftfahrzeug nicht mit einem Ausweis gemäß Paragraph 29 b, Absatz 4, StVO gekennzeichnet war.

Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung lauten auszugsweise wie folgt:

§ 24 Halte- und Parkverbote.Paragraph 24, Halte- und Parkverbote.

(1) Das Halten und das Parken ist verboten:

a) im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,a) im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 b,,

[…]

Menschen mit Behinderungen

§29b

(1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.(1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

(2) […]

(4) Beim Halten gemäß Abs. 2 sowie beim Befahren einer Fußgängerzone gemäß § 76a Abs. 2a hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.(4) Beim Halten gemäß Absatz 2, sowie beim Befahren einer Fußgängerzone gemäß Paragraph 76 a, Absatz 2 a, hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Absatz eins, diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Absatz 3, sowie beim Halten oder Parken auf den nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

§ 99. Strafbestimmungen.Paragraph 99, Strafbestimmungen.

(1) […]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist,

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Da der Beschwerdeführer das gegenständliche Kraftfahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten- und Parken verboten“ ausgenommen „Menschen mit Behinderung“ gehalten hat, obwohl das Kraftfahrzeug nicht mit einem Ausweis gemäß § 29b Abs. 4 StVO gekennzeichnet war, hat er den objektiven Tatbestand des § 24 Abs. 1 lit. a StVO iVm § 29b Abs. 4 StVO verwirklicht.Da der Beschwerdeführer das gegenständliche Kraftfahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten- und Parken verboten“ ausgenommen „Menschen mit Behinderung“ gehalten hat, obwohl das Kraftfahrzeug nicht mit einem Ausweis gemäß Paragraph 29 b, Absatz 4, StVO gekennzeichnet war, hat er den objektiven Tatbestand des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 29 b, Absatz 4, StVO verwirklicht.

zum Verschulden:

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Danach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Danach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Mit dem Vorbringen in der Beschwerde wird kein mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht.

Die Begünstigung des Abs. 1 lit b (nunmher: Abs. 2) kommt nur jenen dauernd stark gehbehinderten Personen zugute, die als Lenker oder Mitfahrer im Besitz eines in Abs 4 (nunmehr: Abs. 1) oder 5 umschriebenen Ausweises sind. (VWGH 14.10.1994, 94/02/0145)Die Begünstigung des Absatz eins, Litera b, (nunmher: Absatz 2,) kommt nur jenen dauernd stark gehbehinderten Personen zugute, die als Lenker oder Mitfahrer im Besitz eines in Absatz 4, (nunmehr: Absatz eins,) oder 5 umschriebenen Ausweises sind. (VWGH 14.10.1994, 94/02/0145)

Ein gebrochener Arm keine stellt keine dauernde Gesundheitsschädigung dar und ist nicht einmal ansatzweise mit der Intention des Gesetzes in Einklang zu bringen bzw. sachlich vergleichbar.

Es stellt auch kein mangelndes Verschulden dar, dass legale Haltemöglichkeiten möglicherweise nicht zur Verfügung standen. Damit, dass an einem Zielort wie einem Bahnhof oder Flughafen kein freier Parkplatz zur Verfügung steht, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung immer zurechnen. Gerade wenn eine angespannte Parkplatzsituation herrscht, ist nicht auch noch behinderten Personen eine Abstellmöglichkeit zu nehmen, die eventuell darauf angewiesen sind. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, seiner Ehefrau seien Wegstrecken mit Gepäck nicht zumutbar gewesen, stellt sich die Frage, wie sie den Weg vom Parkplatz bis zur Gepäckaufgabe bzw. Sicherheitskontrolle zurücklegen konnte. Dass die Wegstrecke vom Eingang zum *** bis dorthin nicht gering ist, ist dem erkennenden Richter aus eigener Erfahrung bekannt.

Ein gebrochener Arm ist für gewöhnlich auch keine Einschränkung der Gehfähigkeit.

Dem Beschwerdeführer musste als geschulten und geprüften Fahrzeuglenker bewusst sein, dass er im gegenständlichen Halte- und Parkverbot ohne Ausweis gemäß § 29b Abs. 4 StVO nicht halten darf. Dem Beschwerdeführer musste als geschulten und geprüften Fahrzeuglenker bewusst sein, dass er im gegenständlichen Halte- und Parkverbot ohne Ausweis gemäß Paragraph 29 b, Absatz 4, StVO nicht halten darf.

Dem Beschwerdeführer ist somit ein schwerwiegendes Verschulden in Form vorsätzlichen Verhaltens anzulasten.

zur Strafbemessung:

§ 19 VStGParagraph 19, VStG

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist als erheblich einzustufen. Behindertenparkplätze sind für Personen mit dauernder Gesundheitsschädigung freizuhalten, weil diese aufgrund ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, in unmittelbarer Nähe von Gebäuden wie z.B. Flughäfen, Bahnhöfen, Krankenhäusern, etc. …, das von ihnen selbst gelenkte Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, abstellen zu können.

Behindertenparkplätze sind daher jedenfalls freizuhalten und ist eine auch nur kurzzeitige Nutzung durch nicht berechtigte Personen nicht gerechtfertigt. Dabei gibt es keine Bagatellgrenze, zumal der Nutzer nicht wissen kann, ob und wann eine behinderte Person den Abstellplatz benötigt.

Da schon das Verschulden nicht geringfügig ist, ist die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Betracht gekommen.Da schon das Verschulden nicht geringfügig ist, ist die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Betracht gekommen.

Mildernd zu werten ist die, laut Aktenlage, vorliegende Unbescholtenheit des Beschwerdeführers.

Erschwerungsgründe sind keine gegeben.

Der Beschwerdeführer hat seine persönlichen Verhältnisse nicht bekannt gegeben.

Der Strafbemessung werden ein durchschnittliches Einkommen von € 2.200,- netto im Monat, kein Vermögen und Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind zugrunde gelegt.

Die von der belangten Behörde im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzte Geldstrafe erweist sich unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe des § 19 VStG jedenfalls als tat-, täter- und schuldangemessen, und zwar auch unter Berücksichtigung tristester wirtschaftlicher Verhältnisse.Die von der belangten Behörde im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzte Geldstrafe erweist sich unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe des Paragraph 19, VStG jedenfalls als tat-, täter- und schuldangemessen, und zwar auch unter Berücksichtigung tristester wirtschaftlicher Verhältnisse.

Dies gilt auch für die Ersatzfreiheitsstrafe, die sinngemäß nach denselben Kriterien zu bestimmen ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen, da im angefochtenen Bescheid eine € 500,- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei eine Verhandlung beantragt hat.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG abgesehen, da im angefochtenen Bescheid eine € 500,- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei eine Verhandlung beantragt hat.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Halte- und Parkverbot; Behinderung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.603.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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