Entscheidungsdatum
02.05.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §32 Abs1Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 29.03.2024, Zahl: xxx, mit dem der Antrag des xxx auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 – EpiG abgewiesen wurde, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 29.03.2024, Zahl: xxx, mit dem der Antrag des xxx auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 – EpiG abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
a) Verfahrensgang
Mit E-Mail vom 19.05.2022 beantragte xxx (im Weiteren Beschwerdeführer) aufgrund der von 17.01.2022 bis 27.01.2022 behördlich verfügten Absonderung seiner Mitarbeiterin xxx die Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG.Mit E-Mail vom 19.05.2022 beantragte xxx (im Weiteren Beschwerdeführer) aufgrund der von 17.01.2022 bis 27.01.2022 behördlich verfügten Absonderung seiner Mitarbeiterin xxx die Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, EpiG.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx (im Weiteren belangte Behörde) vom 29.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers als verspätet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Begründend führte der Beschwerdeführer darin aus, dass er den Absonderungsbescheid seiner Mitarbeiterin durch dieselbe erst am 28.04.2022 übermittelt bekommen habe. Die Berechnung durch das Lohnbüro sei daraufhin umgehend erfolgt, so auch die Antragstellung per E-Mail an die belangte Behörde. Irrtümlicherweise sei der Antrag auf Vergütung bei der Bezirkshauptmannschaft xxx eingebracht worden, was ebenfalls zu ein paar Tagen Verspätung geführt habe. Es werde um nachträgliche Fristverlängerung um 23 Tage betreffend die gegenständliche Antragseinbringung ersucht.
Mit Schreiben vom 25.04.2024 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.
b) Feststellungen
Die Mitarbeiterin des Beschwerdeführers, Frau xxx, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2022 von 17.01.2022 bis 27.01.2022 abgesondert und endete diese behördliche Maßnahme am 27.01.2022 um 24:00 Uhr.
Mit E-Mail vom 18.05.2022 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG bei der Bezirkshauptmannschaft xxx ein.
Mit E-Mail vom 19.05.2022 brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG bei der belangten Behörde ein.
Die Antragsfrist für die Geltendmachung der Vergütung des Verdienstentganges endete am 27.04.2022. Der gegenständliche Antrag ist bei der belangten Behörde verspätet eingebracht worden. Der Anspruch des Beschwerdeführers ist erloschen.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Beschwerdevorbringen.
Der Zeitraum der behördlichen Absonderung der Mitarbeiterin des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2022. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich eindeutig und ist im Verfahren auch unstrittig geblieben, dass der durch den Beschwerdeführer mit E-Mail eingebrachte Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang am 19.05.2022 bei der belangten Behörde einlangte. Der Beschwerdeführer bringt auch selber vor, dass ihm das verspätete Einbringen des Antrages bei der belangten Behörde bewusst sei, dies jedoch damit im Zusammenhang stehe, dass seine Mitarbeiterin ihren gegenständlichen Absonderungsbescheid erst am 28.04.2022 dem Beschwerdeführer bekanntgegeben habe. Der Beschwerdeführer beantragte im Zusammenhang mit dem verspäteten Einbringen eine „Fristverlängerung“ zur Beantragung der Vergütung für den Verdienstentgang.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
a) Rechtsgrundlagen
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
BGBl. Nr. 51/1991Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,
§ 32 FristenParagraph 32, Fristen
(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
§ 33 Paragraph 33,
(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Epidemiegesetz 1950 – EpiG
BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 90/2021Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021,
§ 32 Vergütung für den VerdienstentgangParagraph 32, Vergütung für den Verdienstentgang
[…]
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß Paragraph 21, des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
[…]
Epidemiegesetz 1950 – EpiG
BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. Nr. 702/1974Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1974,
§ 33 Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des VerdienstentgangesParagraph 33, Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des VerdienstentgangesDer Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.Der Anspruch auf Entschädigung gemäß Paragraph 29, ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Epidemiegesetz 1950 – EpiG
BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 21/2022Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022,
§ 49 Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2Paragraph 49, Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.(1) Abweichend von Paragraph 33, ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
[…]
b) Erwägungen
1.
Gemäß § 49 Abs. 1 EpiG in der zum fristwahrenden Antragszeitraum geltenden Fassung BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 21/2022, ist abweichend von § 33 leg. cit. der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, EpiG in der zum fristwahrenden Antragszeitraum geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022,, ist abweichend von Paragraph 33, leg. cit. der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen.
Im Gegenstand wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 20.01.2022 die Absonderung der Mitarbeiterin des Beschwerdeführers bis 27.01.2022, 24:00 Uhr, gemäß dem EpiG verfügt. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte die fristauslösende Aufhebung der behördlichen Maßnahme. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, langte der Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung für den Verdienstentgang am 19.05.2022 bei der belangten Behörde ein.
Das in § 33 Abs. 3 AVG normierte Postlaufprivileg (Tage des Postlaufes werden in den Fristenlauf nicht eingerechnet) findet nur auf Fristen Anwendung, die verfahrensrechtlicher Natur sind (VwSlg. 14.398 A/1996 verst. Senat). Bei der im Gegenstand anzuwendenden Frist des Epidemiegesetzes handelt es sich um eine materiell-rechtliche, bei der für die Fristwahrung der Tag des Einlangens in der Behörde entscheidend ist. Materiell-rechtliche Ausschlussfristen sind Fristen, innerhalb derer ein Anspruch bei sonstigem Verlust des ihm zugrundeliegenden Rechts geltend gemacht werden muss. Im Gegenstand langte der Antrag nicht postalisch, sondern per E-Mail am 19.05.2022 bei der belangten Behörde ein.Das in Paragraph 33, Absatz 3, AVG normierte Postlaufprivileg (Tage des Postlaufes werden in den Fristenlauf nicht eingerechnet) findet nur auf Fristen Anwendung, die verfahrensrechtlicher Natur sind (VwSlg. 14.398 A/1996 verst. Senat). Bei der im Gegenstand anzuwendenden Frist des Epidemiegesetzes handelt es sich um eine materiell-rechtliche, bei der für die Fristwahrung der Tag des Einlangens in der Behörde entscheidend ist. Materiell-rechtliche Ausschlussfristen sind Fristen, innerhalb derer ein Anspruch bei sonstigem Verlust des ihm zugrundeliegenden Rechts geltend gemacht werden muss. Im Gegenstand langte der Antrag nicht postalisch, sondern per E-Mail am 19.05.2022 bei der belangten Behörde ein.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Dieser Grundsatz gilt in gleicher Weise für prozessuale als auch für materiell-rechtliche Fristen. Im Gegenstand wurde die behördliche Maßnahme am 27.01.2022 aufgehoben und war daher gemäß der geltenden Dreimonatsfrist der Antrag spätestens bis 27.04.2022 bei der belangten Behörde einzubringen. Der durch den Beschwerdeführer erst am 19.05.2022 bei der belangten Behörde eingebrachte Antrag ist daher verspätet. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Dieser Grundsatz gilt in gleicher Weise für prozessuale als auch für materiell-rechtliche Fristen. Im Gegenstand wurde die behördliche Maßnahme am 27.01.2022 aufgehoben und war daher gemäß der geltenden Dreimonatsfrist der Antrag spätestens bis 27.04.2022 bei der belangten Behörde einzubringen. Der durch den Beschwerdeführer erst am 19.05.2022 bei der belangten Behörde eingebrachte Antrag ist daher verspätet.
2.
Zum Beschwerdevorbringen:
Nach Ablauf einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist erlischt der Anspruch selbst, eine wie vom Beschwerdeführer begehrte „Fristerstreckung“ der verspäteten Einbringung entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Da im Verfahrensgegenstand die gesetzliche Fallfrist nicht eingehalten wurde, ist der Anspruch nicht (mehr) gegeben und ist in einem solchen Fall der Antrag abzuweisen (vgl. etwa VwGH 05.10.2021, Ra 2021/03/0043). Nach Ablauf einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist erlischt der Anspruch selbst, eine wie vom Beschwerdeführer begehrte „Fristerstreckung“ der verspäteten Einbringung entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Da im Verfahrensgegenstand die gesetzliche Fallfrist nicht eingehalten wurde, ist der Anspruch nicht (mehr) gegeben und ist in einem solchen Fall der Antrag abzuweisen vergleiche etwa VwGH 05.10.2021, Ra 2021/03/0043).
Die gegenständliche Absonderung der Mitarbeiterin des Beschwerdeführers war diesem als deren Arbeitgeber bekannt bzw. hätte ihm diese bekannt sein müssen. Dass die Mitarbeiterin den Absonderungsbescheid dem Beschwerdeführer erst am 28.04.2022 übermittelt haben soll, kommt dabei keine rechtliche Relevanz zu. Fristwahrend wäre für den Beschwerdeführer einzig die rechtzeitige Einbringung des Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges gewesen (auch ohne die Beilegung des Absonderungsbescheides der Mitarbeiterin).
Im Ergebnis wurde der gegenständliche Antrag nicht wie gesetzlich gefordert, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Behörde, in deren Bereich die Maßnahme getroffen wurde, geltend gemacht, was zur Folge hat, dass der Antrag des Beschwerdeführers verfristet ist und dieser von der belangten Behörde daher zu Recht abgewiesen wurde.
3.
Von der Durchführung einer – auch von keiner Verfahrenspartei beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG mangels Erforderlichkeit abzusehen, zumal sich auch der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt ergibt, keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurden und nicht zu erwarten war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage bewirken wird.Von der Durchführung einer – auch von keiner Verfahrenspartei beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG mangels Erforderlichkeit abzusehen, zumal sich auch der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt ergibt, keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurden und nicht zu erwarten war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage bewirken wird.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Epidemierecht, Verdienstentgang, Antrag verspätet, Beschwerdevorbringen, behördliche MaßnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.757.2.2024Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026