TE Lvwg Erkenntnis 2024/6/17 KLVwG-840/5/2024

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Veröffentlicht am 17.06.2024
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Entscheidungsdatum

17.06.2024

Index

L78002 Elektrizität Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EIWOG Krnt 2006 §1
ElWOG Krnt 2006 §71 Abs3 lita
VStG §19 Abs1
VStG §19 Abs2
VStG §44a

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geb. am xxx, in xxx, xxx, vertreten durch xxx und xxx, Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.03.2024, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz - K-ElWOG, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 14.06.2024, folgendermaßen zu Recht:

I.römisch eins.       Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründetDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.römisch zwei.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400,-- zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400,-- zu leisten.

II. römisch zwei.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istGegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:

a. Verfahrensgang

Mit Straferkenntnis vom 20.03.2024, Zahl: xxx, legte die Bezirkshauptmannschaft xxx (fortan: belangte Behörde) xxx (fortan: Beschwerdeführer) wörtlich folgende Verwaltungsübertretung zur Last:

„Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung wie folgt zu verantworten:

1: Mit Bescheid der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung (AKL) - xxx, UAbt. xxx, vom 08.11.2018, Zahl: xxx (xxx/xxx), wurde der xxx mit Sitz in xxx, xxx, die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Photovoltaikanlage „xxx” auf den Grundstücken Nr. xxx/xxx, xxx/xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx erteilt. Am 16.10.2020, Zahl: xxx (xxx/xxx), wurde der xxx die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Änderung der bereits genehmigten Photovoltaikanlage „xxx” auf den Grundstücken Nr. xxx/xxx, xxx/xxx, xxx, xxx und xxx je KG xxx erteilt.

Die Abteilung xxx des AKL - xxx, xxx und xxx (vormals Abteilung xxx siehe oben) wurde mit Schreiben der Marktgemeinde xxx vom 27.09.2023 darauf aufmerksam gemacht, dass ein Teil der Photovoltaikanlage „xxx” auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtet wurde. Dieses Grundstück ist von den oa. Bescheiden nicht umfasst und besitzt überdies die Widmung „Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen, Ödland“ anstatt der gemäß § 5 Abs. 1 der Kärntner Photovoltaikanlangen-Verordnung vorgeschriebenen Widmung „Grünland- Photovoltaikanlage“. Gemäß § 6 Abs. 1 des Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-EIWOG bedarf es für die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage, mit einer elektrischen Engpassleistung mit mehr als 5 kW, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen, einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung. Herr Ing. xxx hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 als verantwortliche Person der xxx nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des K-ELVVOG eingehalten wurden. Herr Ing. xxx hat daher eine Verwaltungsübertretung nach § 71 Abs. 3 lit a K-EIWOG zu verantworten, da das Grundstück Nr. xxx, KG xxx seit dem 27.09.2023 bis zumindest 11.12.2023 (Datum der Anzeigenlegung) mit einer Photovoltaikanlage bebaut wurde, ohne über eine elektrizitätswirtschaftsrechtliche Bewilligung zu verfügen.Die Abteilung xxx des AKL - xxx, xxx und xxx (vormals Abteilung xxx siehe oben) wurde mit Schreiben der Marktgemeinde xxx vom 27.09.2023 darauf aufmerksam gemacht, dass ein Teil der Photovoltaikanlage „xxx” auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtet wurde. Dieses Grundstück ist von den oa. Bescheiden nicht umfasst und besitzt überdies die Widmung „Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen, Ödland“ anstatt der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Kärntner Photovoltaikanlangen-Verordnung vorgeschriebenen Widmung „Grünland- Photovoltaikanlage“. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-EIWOG bedarf es für die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage, mit einer elektrischen Engpassleistung mit mehr als 5 kW, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen, einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung. Herr Ing. xxx hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 als verantwortliche Person der xxx nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des K-ELVVOG eingehalten wurden. Herr Ing. xxx hat daher eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 71, Absatz 3, Litera a, K-EIWOG zu verantworten, da das Grundstück Nr. xxx, KG xxx seit dem 27.09.2023 bis zumindest 11.12.2023 (Datum der Anzeigenlegung) mit einer Photovoltaikanlage bebaut wurde, ohne über eine elektrizitätswirtschaftsrechtliche Bewilligung zu verfügen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1: 71 Abs. 3 lit a Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-EIWOG, LGBI. Nr. 10/2012, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 19/2019 i.V.m. 6 Abs. 1 K-EIWOG, LGBI. Nr 10/2012, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 87/20221: 71 Absatz 3, Litera a, Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-EIWOG, LGBI. Nr. 10/2012, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 19/2019 i.V.m. 6 Absatz eins, K-EIWOG, LGBI. Nr 10/2012, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 87/2022

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von €

Strafbestimmung

1: 2000,00

71 Abs. 3 lit a Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG, LGBl. Nr. 10/2012, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/2019“71 Absatz 3, Litera a, Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012,, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/2019“

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 18.04.2024, in welcher der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung, in eventu Aufhebung des Straferkenntnisses und Erteilung einer Ermahnung, in eventu Herabsetzung der Strafhöhe auf ein gesetzmäßiges sowie tat- und schuldangemessenes Maß beantragte. Begründend führte der Beschwerdeführer aus:

„Die belangte Behörde übersieht in ihrer Entscheidung, dass der Beschwerdeführer sämtliche Maßnahmen ergriffen hat, um einer widerrechtlichen Nutzung des gegenständlichen Grundstückes entgegenzuwirken. Dahingehend wurde bereits ein Umwidmungsverfahren eingeleitet, welches unvorhersehbar für den Beschwerdeführer zum Stillstand gekommen ist. Mit dem Widmungsstopp konnte und musste der Beschwerdeführer nicht rechnen und war bis dahin grundsätzlich klar, dass eine entsprechende Umwidmung erfolgen würde.

Nachdem der Beschwerdeführer erfahren hat, dass die Voraussetzungen für das gegenständliche Grundstück nicht vorliegen, hat dieser auch ohne zu zögern Maßnahmen für die elektrizitätswirtschaftliche Genehmigung eingeleitet. Es wurde daher, wie der Beschwerdeführer selbst bereits ausführt, alles unternommen, um das Missverständnis aufzuklären und die gegenständliche Situation zu einem positiven Abschluss zu bringen.

Die belangte Behörde lässt somit außer Acht, dass hier erhebliche Milderungsgründe für den Beschwerdeführer vorliegen und das Verschulden hier nicht erheblich ist.

Im Rahmen der Strafbemessung sind somit das geringe Verschulden bzw. falls überhaupt (!) die Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers sowie der sehr bemühte Versuch der Schadenswiedergutmachung als strafmildernd zu berücksichtigen.“

Am 07.05.2024 wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, am 14.06.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt. Die belangte Behörde blieb unvertreten, ein entsprechendes Schreiben wurde am 11.06.2024 übermittelt, der Rechtsmittelwerber blieb der Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung fern. Seine Rechtsvertreterin nahm an der Verhandlung teil und entschuldigte das Fernbleiben des Beschwerdeführers mit „terminlicher Verhinderung“.

Die Rechtsvertreterin gab an, zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers keine Angaben machen zu können und führte ergänzend zum Beschwerdeschriftsatz aus, „mit einem Herrn xxx bei der Firma xxx telefoniert (zu haben), welcher (ihr) mittteilte, dass in der Zwischenzeit eine Anzeige zu § 6 K-ElWOG erstattet wurde. Bei Herrn xxx handelt es sich vermutlich um einen in das Projekt involvierten Mitarbeiter. Anscheinend sind die Unterlagen bereits eingereicht worden, der genaue Termin ist mir nicht bekannt. Mir ist auch nicht bekannt, welche Unterlagen mittlerweile eingereicht worden sind“.Die Rechtsvertreterin gab an, zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers keine Angaben machen zu können und führte ergänzend zum Beschwerdeschriftsatz aus, „mit einem Herrn xxx bei der Firma xxx telefoniert (zu haben), welcher (ihr) mittteilte, dass in der Zwischenzeit eine Anzeige zu Paragraph 6, K-ElWOG erstattet wurde. Bei Herrn xxx handelt es sich vermutlich um einen in das Projekt involvierten Mitarbeiter. Anscheinend sind die Unterlagen bereits eingereicht worden, der genaue Termin ist mir nicht bekannt. Mir ist auch nicht bekannt, welche Unterlagen mittlerweile eingereicht worden sind“.

Die Rechtsvertreterin verwies auf alle bisherigen Vorbringen und wiederholte den Beschwerdeschriftsatz bzw. die darin gestellten Anträge, ein weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet.

b. Feststellungen

1.  Der am xxx geborene Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx mit der Geschäftsanschrift in xxx Nr. xxx, xxx. Er vertritt die Gesellschaft seit xxx selbständig.

2.  Mit rechtskräftigem Bescheid vom 08.11.2018, Zahl: xxx (xxx/xxx), stellte die Kärntner Landesregierung über Antrag der xxx vom 19.09.2018 auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb des xxx auf den Grundstücken Nr. xxx/xxx, xxx/xxx, xxx, xxx, xxx, alle KG xxx, gemäß §§ 6, 9, 10 und 11 iVm § 64 K-ElWOG fest, dass die beantragte Elektrizitätserzeugungsanlage mit einer elektrischen Erzeugungsleistung von 207 kWp eine Anlage im Sinn des § 9 Abs. 1 lit. b K-ElWOG ist und gegen die Errichtung und den Betrieb dieser Elektrizitätserzeugungsanlage nach Maßgabe der genehmigten Projektsunterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung sowie Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen aus sicherheitstechnischer Sicht keine Bedenken bestehen. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 08.11.2018, Zahl: xxx (xxx/xxx), stellte die Kärntner Landesregierung über Antrag der xxx vom 19.09.2018 auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb des xxx auf den Grundstücken Nr. xxx/xxx, xxx/xxx, xxx, xxx, xxx, alle KG xxx, gemäß Paragraphen 6, 9, 10 und 11 in Verbindung mit Paragraph 64, K-ElWOG fest, dass die beantragte Elektrizitätserzeugungsanlage mit einer elektrischen Erzeugungsleistung von 207 kWp eine Anlage im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, K-ElWOG ist und gegen die Errichtung und den Betrieb dieser Elektrizitätserzeugungsanlage nach Maßgabe der genehmigten Projektsunterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung sowie Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen aus sicherheitstechnischer Sicht keine Bedenken bestehen.

3.  Mit rechtskräftigem Bescheid vom 16.10.2020, Zahl: xxx (xxx/xxx), stellte die Kärntner Landesregierung über den Antrag der xxx vom 12.05.2020, auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Bewilligungen für die Änderung des bereits genehmigten Photovoltaik-Kraftwerks xxx auf den Grundstücken Nr. xxx/xxx xxx/xxx, xxx, xxx, xxx, KG xxx, gemäß §§ 6, 9, 10 und 11 iVm § 64 K-ElWOG fest, dass die beantragte Elektrizitätserzeugungsanlage einschließlich der geplanten Änderungen im Sinn des § 9 Abs. 4 K-ElWOG mit einer elektrischen Erzeugungsleistung von nunmehr gesamt 294,03 kWp eine Anlage im Sinn des § 9 Abs. 1 lit. b K-ElWOG ist und gegen die Errichtung und den Betrieb dieser Elektrizitätserzeugungsanlage nach Maßgabe der genehmigten Projektunterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung sowie Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen aus sicherheitstechnischer Sicht keine Bedenken bestehen.Mit rechtskräftigem Bescheid vom 16.10.2020, Zahl: xxx (xxx/xxx), stellte die Kärntner Landesregierung über den Antrag der xxx vom 12.05.2020, auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Bewilligungen für die Änderung des bereits genehmigten Photovoltaik-Kraftwerks xxx auf den Grundstücken Nr. xxx/xxx xxx/xxx, xxx, xxx, xxx, KG xxx, gemäß Paragraphen 6, 9, 10 und 11 in Verbindung mit Paragraph 64, K-ElWOG fest, dass die beantragte Elektrizitätserzeugungsanlage einschließlich der geplanten Änderungen im Sinn des Paragraph 9, Absatz 4, K-ElWOG mit einer elektrischen Erzeugungsleistung von nunmehr gesamt 294,03 kWp eine Anlage im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, K-ElWOG ist und gegen die Errichtung und den Betrieb dieser Elektrizitätserzeugungsanlage nach Maßgabe der genehmigten Projektunterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung sowie Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen aus sicherheitstechnischer Sicht keine Bedenken bestehen.

Unter einem wurde verfügt, dass der Bescheid vom 08.11.2018, Zahl: xxx (xxx/xxx), mit Ausnahme jener Bestimmungen, welche sich auf das gegenständliche Änderungsprojekt beziehen, samt allen Vorschreibungen vollinhaltlich in Geltung bleibt. „Die Erteilung der Genehmigung der gegenständlichen Änderung stellt gemeinsam mit der bereits erteilten Genehmigung (Stammbewilligung) eine Einheit dar“.

4.  In einem Schriftsatz vom 27.09.2023 teilte die Bauamtsleitung bei der Marktgemeinde xxx der zuständigen Fachabteilung im Amt der Kärntner Landesregierung mit, dass „im Zuge eines laufenden Umwidmungsverfahrens (Antrag 1/2022 der xxx auf Umwidmung von Teilflächen unter anderem der Parzellen xxx und xxx, KG xxx) aufgefallen ist, dass diese beantragten Flächen bereits mit einer PV-Anlage bebaut sind“.

5.  Nach einer an den Beschwerdeführer adressierten Aufforderung zur Rechtfertigung durch die belangte Behörde vom 10.01.2024, wonach das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, von den elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheiden nicht umfasst sei und dieses überdies die Widmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ anstatt der vorgeschriebenen Widmung „Grünland-Photovoltaik-Anlage“ aufweise, nahm dieser im Schriftsatz vom 24.01.2024 dahingehend Stellung, dass „im Frühjahr 2023 erstmalig aufgefallen“ sei, dass für die gegenständliche Fläche keine entsprechende Widmung vorliegt. Daher habe die Marktgemeinde xxx vom 21.03.2023 bis 20.04.2023 kundgemacht, dass sie beabsichtige, die Änderung des Flächenwidmungsplans hinsichtlich unter anderem von Teilflächen des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, von derzeit „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche“ in „Grünland-Photovoltaik-Anlage“, in Beratung zu nehmen. Dem Schriftsatz beigelegt wurde eine „Grundstückseigentümer-Bestätigung“ der xxx vom 26.08.2020, worin bestätigt wird, dass die gesamte PV-Anlage I + II + III, xxx, auf den Grundstücken der xxx zu liegen kommen und „wir mit der Errichtung und dem Betrieb hiefür einverstanden sind“.Nach einer an den Beschwerdeführer adressierten Aufforderung zur Rechtfertigung durch die belangte Behörde vom 10.01.2024, wonach das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, von den elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheiden nicht umfasst sei und dieses überdies die Widmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ anstatt der vorgeschriebenen Widmung „Grünland-Photovoltaik-Anlage“ aufweise, nahm dieser im Schriftsatz vom 24.01.2024 dahingehend Stellung, dass „im Frühjahr 2023 erstmalig aufgefallen“ sei, dass für die gegenständliche Fläche keine entsprechende Widmung vorliegt. Daher habe die Marktgemeinde xxx vom 21.03.2023 bis 20.04.2023 kundgemacht, dass sie beabsichtige, die Änderung des Flächenwidmungsplans hinsichtlich unter anderem von Teilflächen des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, von derzeit „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche“ in „Grünland-Photovoltaik-Anlage“, in Beratung zu nehmen. Dem Schriftsatz beigelegt wurde eine „Grundstückseigentümer-Bestätigung“ der xxx vom 26.08.2020, worin bestätigt wird, dass die gesamte PV-Anlage römisch eins + römisch zwei + römisch drei, xxx, auf den Grundstücken der xxx zu liegen kommen und „wir mit der Errichtung und dem Betrieb hiefür einverstanden sind“.

Im Frühjahr 2023 seien die xxx als auch die Marktgemeinde xxx von der Umwidmung der Parzelle xxx spätestens im Herbst 2023 ausgegangen. Aus (politischen) Gründen dauere jedoch ein Umwidmungsstopp derzeit noch an.

Weiters sei im Oktober 2023 aufgrund eines E-Mails der zuständigen Fachabteilung im Amt der Kärntner Landesregierung vom 03.10.2023 erstmalig aufgefallen, dass für die Parzelle xxx auch keine elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung vorliege. „Die xxx & xxx GmbH wurde mit der Erstellung der notwendigen Unterlagen (für eine Anzeige nach § 6 K-ElWOG) beauftragt. Dem hohen Auftragsstand der xxx & xxx GmbH geschuldet, wird die Fertigstellung spätestens im Februar 2024 erfolgen … Zusammenfassend möchten wir festhalten, dass die Errichtung eines Teils der genehmigten PV-Anlage auf einer nicht entsprechend gewidmeten Parzelle bzw. ohne Genehmigungsbescheid nach dem K-ElWOG einer Folge von Missverständnissen entspringt. Seit Bekanntwerden dieser von uns nicht beabsichtigten Situation wurde alles unternommen, um eine nachträgliche Genehmigung zu erwirken. Die bisher vorliegenden Stellungnahmen der befassten Sachverständigen lassen aus unserer Sicht einen positiven Abschluss der Verfahren erwarten“.Weiters sei im Oktober 2023 aufgrund eines E-Mails der zuständigen Fachabteilung im Amt der Kärntner Landesregierung vom 03.10.2023 erstmalig aufgefallen, dass für die Parzelle xxx auch keine elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung vorliege. „Die xxx & xxx GmbH wurde mit der Erstellung der notwendigen Unterlagen (für eine Anzeige nach Paragraph 6, K-ElWOG) beauftragt. Dem hohen Auftragsstand der xxx & xxx GmbH geschuldet, wird die Fertigstellung spätestens im Februar 2024 erfolgen … Zusammenfassend möchten wir festhalten, dass die Errichtung eines Teils der genehmigten PV-Anlage auf einer nicht entsprechend gewidmeten Parzelle bzw. ohne Genehmigungsbescheid nach dem K-ElWOG einer Folge von Missverständnissen entspringt. Seit Bekanntwerden dieser von uns nicht beabsichtigten Situation wurde alles unternommen, um eine nachträgliche Genehmigung zu erwirken. Die bisher vorliegenden Stellungnahmen der befassten Sachverständigen lassen aus unserer Sicht einen positiven Abschluss der Verfahren erwarten“.

Diesem Schriftsatz angeschlossen wurden die erwähnte Grundstückseigentümer-Bestätigung, datiert mit 26.08.2020 samt einer Kopie der „xxx, PV-Anlage, xxx,08 kWp“ sowie die Kundmachung der Marktgemeinde xxx vom 16.03.2023 samt planlicher Darstellung der bezughabenden Parzellen.

II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:

Anhand der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.01.2024 sowie des Beschwerdevorbringens und der Ausführungen der Rechtsvertreterin in der Verhandlung steht zweifelsfrei fest, dass die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des xxx das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nicht umfasst. Weder der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 08.11.2018, Zahl: xxx (xxx/xxx), noch der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16.10.2020, Zahl: xxx (xxx/xxx), umfasst die Parzelle xxx, KG xxx. Ebenso unstrittig steht fest, dass die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, als „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ gewidmet ist. Eine Widmung in „Grünland-Photovoltaikanlage“ liegt nicht vor.

Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und logisch nachvollziehbar aus dem vorgelegten Gesamtakt, hier insbesondere den Bescheiden der Kärntner Landesregierung vom 08.11.2018, Zahl: xxx (xxx/xxx) und vom 16.10.2020, Zahl: xxx (xxx/xxx).

III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

a. Rechtsgrundlagen

Errichtung und Betrieb von

Erzeugungsanlagen

§ 6 K-ElWOGParagraph 6, K-ElWOG

Genehmigungspflicht

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW bedürfen, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen, einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung.

(2) Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht besteht nicht

a) für die Errichtung und den Betrieb von Erzeugungsanlagen, deren Errichtung und Betrieb einer Bewilligung nach abfallrechtlichen, eisenbahnrechtlichen, gewerberechtlichen, luftfahrtrechtlichen, mineralrohstoffrechtlichen, schifffahrtsrechtlichen oder straßenrechtlichen Vorschriften bedarf,

b)  für die Aufstellung und den Betrieb mobiler Erzeugungsanlagen, die der Notstromversorgung dienen oder die in nicht ortsfesten Betriebseinrichtungen betrieben werden, die über eine Bewilligung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010 verfügen,

c)  für in die Gebäudehülle integrierte oder unmittelbar daran befestigte Photovoltaikanlagen und

d) für nicht unter lit. c fallende Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 100 m².für nicht unter Litera c, fallende Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 100 m².

(2a) Abs. 2 lit. a gilt jedenfalls auch für Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung, Nutzung und Abgabe von Wärme dienen.(2a) Absatz 2, Litera a, gilt jedenfalls auch für Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung, Nutzung und Abgabe von Wärme dienen.

(3) Die Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage bedarf neben den nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung, wenn sich dadurch zusätzliche Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a ergeben können. Die Genehmigungspflicht bezieht sich auch auf bereits genehmigte Erzeugungsanlagen oder –anlagenteile, soweit sich die Änderungen auf sie auswirken.(3) Die Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage bedarf neben den nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung, wenn sich dadurch zusätzliche Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, ergeben können. Die Genehmigungspflicht bezieht sich auch auf bereits genehmigte Erzeugungsanlagen oder –anlagenteile, soweit sich die Änderungen auf sie auswirken.

(3a) Änderungen, die keine zusätzlichen Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a verursachen, sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige ist eine Darstellung eines Zivilingenieurs oder eines Ingenieurbüros der einschlägigen Fachrichtung anzuschließen, warum sich durch die Änderung keine zusätzlichen Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a ergeben können. Die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Vorschreibung allfälliger Auflagen, zur Kenntnis zu nehmen. Die Zurkenntnisnahme bildet einen Bestandteil der Genehmigung.(3a) Änderungen, die keine zusätzlichen Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, verursachen, sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige ist eine Darstellung eines Zivilingenieurs oder eines Ingenieurbüros der einschlägigen Fachrichtung anzuschließen, warum sich durch die Änderung keine zusätzlichen Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, ergeben können. Die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Vorschreibung allfälliger Auflagen, zur Kenntnis zu nehmen. Die Zurkenntnisnahme bildet einen Bestandteil der Genehmigung.

(4) Verliert eine nach den in Abs. 2 lit. a angeführten Rechtsvorschriften bewilligte Erzeugungsanlage ihren Charakter als abfallrechtliche, eisenbahnrechtliche, gewerberechtliche, luftfahrtrechtliche, mineralrohstoffrechtliche oder schifffahrtsrechtliche Anlage, so hat der Betreiber der Anlage dies der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde anzuzeigen. Stellt die Behörde mit schriftlichem Bescheid fest, dass die Erzeugungsanlage die Voraussetzungen nach § 10 erfüllt, gilt die Bewilligung nach den angeführten Rechtsvorschriften als Genehmigung der Erzeugungsanlage nach diesem Gesetz.(4) Verliert eine nach den in Absatz 2, Litera a, angeführten Rechtsvorschriften bewilligte Erzeugungsanlage ihren Charakter als abfallrechtliche, eisenbahnrechtliche, gewerberechtliche, luftfahrtrechtliche, mineralrohstoffrechtliche oder schifffahrtsrechtliche Anlage, so hat der Betreiber der Anlage dies der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde anzuzeigen. Stellt die Behörde mit schriftlichem Bescheid fest, dass die Erzeugungsanlage die Voraussetzungen nach Paragraph 10, erfüllt, gilt die Bewilligung nach den angeführten Rechtsvorschriften als Genehmigung der Erzeugungsanlage nach diesem Gesetz.

(5) Unbeschadet der Genehmigungspflicht ist vor der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Stromerzeugungsanlage mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Anlage einspeist oder einspeisen soll, das Einvernehmen herzustellen.

(6) Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag des Inhabers der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung der Erzeugungsanlage einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedarf. Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung gelten nicht als genehmigungspflichtige Änderung.

Nach § 71 Abs. 3 lit. a K-ElWOG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000,-- Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach Abs. 1 oder Abs. 2 oder anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wer eine nach § 6 Abs. 1 genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder betreibt.Nach Paragraph 71, Absatz 3, Litera a, K-ElWOG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000,-- Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach Absatz eins, oder Absatz 2, oder anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wer eine nach Paragraph 6, Absatz eins, genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder betreibt.

Mit den beiden Bescheiden der Kärntner Landesregierung vom 08.11.2018, Zahl: xxx (xxx/xxx) und 16.10.2020, Zahl: xxx (xxx/xxx), welche eine Einheit darstellen, wurde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der antragstellenden xxx GmbH eine elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer genehmigungspflichtigen Elektrizitätserzeugungsanlage erteilt. Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ist von diesen Genehmigungen jedoch nicht erfasst. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm von der belangten Behörde angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Der Spruch des Straferkenntnisses entspricht hinsichtlich des Tatvorwurfes den Bestimmungen des § 44a VStG.Der Spruch des Straferkenntnisses entspricht hinsichtlich des Tatvorwurfes den Bestimmungen des Paragraph 44 a, VStG.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens zu erfolgen.

Das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG regelt die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von und Versorgung mit Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten und legt die sonstigen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsunternehmen fest.

Aus § 1 leg. cit. ergibt sich somit die Intention des Gesetzgebers zur Regelung nicht nur der Erzeugung von und Versorgung mit Elektrizität, sondern auch der Organisation der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten und der Rechte und Pflichten der Elektrizitätsunternehmen. Dazu zählt unter anderem auch, dass die Landesregierung die Errichtung von Elektrizitätserzeugungsanlagen auf Grundstücken bescheidmäßig vorzuschreiben hat und es privaten Gesellschaften verwehrt ist, ohne zugrundeliegende bescheidmäßige, d.h. behördliche Genehmigung und überdies ohne Vorliegen einer entsprechenden Widmung von sich aus Elektrizitätserzeugungsanlagen zu errichten. Die beiden Genehmigungsbescheide der Landesregierung stammen vom November 2018 und Oktober 2020. Beide wurden der antragstellenden GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, zugestellt. Dem Beschwerdeführer musste somit seit November 2018 (und weiters hinsichtlich der Änderung der Anlage seit Oktober 2020) bewusst sein, dass die PV-Anlage unter anderem auf einer nicht von den Bescheiden umfassten Parzelle errichtet wurde. Er hat zumindest in der Schuldform der bewussten Fahrlässigkeit gehandelt. Der unwidersprochen im Straferkenntnis angeführte Tatzeitraum (27.09.2023 bis 11.12.2023) – also ca. 5 Jahre nach Erlassung des ersten Genehmigungsbescheides – liegt überdies nach dem „Frühjahr 2023“, als dem Beschwerdeführer seinen eigenen Ausführungen zufolge „erstmalig aufgefallen sei“, dass eine entsprechende Widmung nicht vorliege und auch nach dem E-Mail der zuständigen Fachabteilung vom 03.10.2023, woraus sich ergab, dass eine elektrizitätswirtschaftsrechtliche Bewilligung nicht vorliegt.Aus Paragraph eins, leg. cit. ergibt sich somit die Intention des Gesetzgebers zur Regelung nicht nur der Erzeugung von und Versorgung mit Elektrizität, sondern auch der Organisation der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten und der Rechte und Pflichten der Elektrizitätsunternehmen. Dazu zählt unter anderem auch, dass die Landesregierung die Errichtung von Elektrizitätserzeugungsanlagen auf Grundstücken bescheidmäßig vorzuschreiben hat und es privaten Gesellschaften verwehrt ist, ohne zugrundeliegende bescheidmäßige, d.h. behördliche Genehmigung und überdies ohne Vorliegen einer entsprechenden Widmung von sich aus Elektrizitätserzeugungsanlagen zu errichten. Die beiden Genehmigungsbescheide der Landesregierung stammen vom November 2018 und Oktober 2020. Beide wurden der antragstellenden GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, zugestellt. Dem Beschwerdeführer musste somit seit November 2018 (und weiters hinsichtlich der Änderung der Anlage seit Oktober 2020) bewusst sein, dass die PV-Anlage unter anderem auf einer nicht von den Bescheiden umfassten Parzelle errichtet wurde. Er hat zumindest in der Schuldform der bewussten Fahrlässigkeit gehandelt. Der unwidersprochen im Straferkenntnis angeführte Tatzeitraum (27.09.2023 bis 11.12.2023) – also ca. 5 Jahre nach Erlassung des ersten Genehmigungsbescheides – liegt überdies nach dem „Frühjahr 2023“, als dem Beschwerdeführer seinen eigenen Ausführungen zufolge „erstmalig aufgefallen sei“, dass eine entsprechende Widmung nicht vorliege und auch nach dem E-Mail der zuständigen Fachabteilung vom 03.10.2023, woraus sich ergab, dass eine elektrizitätswirtschaftsrechtliche Bewilligung nicht vorliegt.

Der Beschwerdeführer hätte die Errichtung der gegenständlichen PV-Anlage erst nach Erteilung einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Bewilligung hinsichtlich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, veranlassen dürfen. Aus diesem Grund geht seine Verantwortung, der Widmungstopp sei unvorhersehbar gewesen, ins Leere. Ebenso wenig schuldbefreiend wirkt seine unbewiesen gebliebene Behauptung der Einleitung von Maßnahmen zur Erteilung einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung.

Die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen einerseits zur Umwidmung und andererseits in der Auftragserteilung an die Ziviltechniker GmbH sind lediglich als Maßnahmen zur Schadensbegrenzung in seinem eigenen Interesse zu bewerten und wirkten auf die konsenslose Errichtung der PV-Anlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nicht schuldbefreiend. Worin die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Milderungsgründe liegen sollten, erschließt sich weder aus dem Beschwerdeschriftsatz noch aus dem in der Verhandlung erstatteten Vorbringen. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung fern und nahm seine Verteidigungsrechte nicht in Anspruch.

Der Strafrahmen für die vorliegende Verwaltungsübertretung reicht bis 20.000,-- Euro, die belangte Behörde verhängte einen Strafbetrag, der sich im untersten Bereich des Strafrahmens bewegt. Der Beschwerdeführer machte keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, weshalb von einer vermögensangemessenen Strafbemessung auszugehen ist. Der von der belangten Behörde verhängte Strafbetrag wird nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes in spezial- und generalpräventiver Hinsicht wirken. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde mildernd gewertet.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung im Sinn des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen.

Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Energierecht, Photovoltaikanlage, Widmung, Umwidmungsverfahren, Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland, Grünland-Photovoltaikanlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.840.5.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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