TE Lvwg Erkenntnis 2025/1/30 KLVwG-695-696/17/2024, KLVwG-1532/14/2024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2025
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Entscheidungsdatum

30.01.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs3
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §38 Abs1
WRG 1959 §38 Abs2
WRG 1959 §102 Abs1 lita
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §103 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 103 heute
  2. WRG 1959 § 103 gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  3. WRG 1959 § 103 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 103 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 103 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 103 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerden des

1.)    xxx, xxx, xxx,

2.)    xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. xxx, xxx, xxx,

3.)    xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, Mag. xxx, Mag. xxx, Dr. xxx, xxx, xxx,

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.02.2024, Zahl: xxx, wegen der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx, xxx, xxx, hinsichtlich des Abbruchs und der Neuerrichtung einer bestehenden Brückenanlage über die xxx nach dem Wasserrechtsgesetz - WRG, zu Recht:

I.       Den Beschwerden wird römisch eins. Den Beschwerden wird

F o l g e g e g e b e n

und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, als der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung der mit Bescheid vom 23.12.2019, Zahl: xxx, bewilligten Wasserkraftanlage an der xxx zwischen Fkm xxx und Fkm xxx hinsichtlich des Abbruchs und Neuerrichtung der (bestehenden) Brückenanlage

z u r ü c k g e w i e s e n

wird, Spruchpunkt II. zu entfallen hat und den Anträgen auf Zuerkennung der Parteistellung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer wird, Spruchpunkt römisch zwei. zu entfallen hat und den Anträgen auf Zuerkennung der Parteistellung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer

s t a t t g e g e b e n w i r d.

II.römisch zwei.      Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.02.2024, Zahl: xxx, wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung der mit Bescheid vom 23.12.2019, Zahl: xxx, bewilligten Wasserkraftanlage an der xxx zwischen Fkm xxx und Fkm xxx hinsichtlich des Abbruchs und Neuerrichtung der (bestehenden) Brückenanlage erteilt. In Spruchpunkt II. wurden die Einwendungen des Drittbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführer auf Feststellung der Parteistellung abgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.02.2024, Zahl: xxx, wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung der mit Bescheid vom 23.12.2019, Zahl: xxx, bewilligten Wasserkraftanlage an der xxx zwischen Fkm xxx und Fkm xxx hinsichtlich des Abbruchs und Neuerrichtung der (bestehenden) Brückenanlage erteilt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurden die Einwendungen des Drittbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführer auf Feststellung der Parteistellung abgewiesen.

 

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dass der wasserbautechnische Amtssachverständige in seiner gutachterlichen Stellungnahme festgestellt habe, dass die geplante Änderung der Brückenanlage zu keiner Verschlechterung der Hochwasserabflusssituation führe. Hiezu seien seitens des Projektanten Berechnungen aufgestellt worden, welche keinerlei Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen hervorrufen würden. Zudem habe aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen entnommen werden können, dass die geplante Errichtung der neuen Brückenanlage weder öffentliches Interesse noch fremde Rechte beeinträchtigen werde. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der wasserbautechnische Amtssachverständige in seiner gutachterlichen Stellungnahme festgestellt habe, dass die geplante Änderung der Brückenanlage zu keiner Verschlechterung der Hochwasserabflusssituation führe. Hiezu seien seitens des Projektanten Berechnungen aufgestellt worden, welche keinerlei Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen hervorrufen würden. Zudem habe aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen entnommen werden können, dass die geplante Errichtung der neuen Brückenanlage weder öffentliches Interesse noch fremde Rechte beeinträchtigen werde.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die im Gefahrenzonenplan dokumentierte Abflusssituation durch die geplante Baumaßnahme der Brücke gemäß der vorliegenden Berechnungsnachweise im Einreichprojekt nicht verschlechtert werde. Der Gefahrenzonenplan xxx dokumentiere eindeutig, dass die Abflusssituation im Bereich östlich der geplanten Brücke bereits jetzt bei HQ 30 und HQ 100 eine Ausuferung des Hochwassers aus der xxx dokumentiere. Im Einreichprojekt seien aus fachlicher Sicht ausreichende Maßnahmen vorgesehen, um eine zukünftige Verklausung der neu zu errichtenden Brücke hintanzuhalten. Dazu sei ein Mindestfreibord von 0,76 m bis zum HQ 100 Wasserspiegel des Gefahrenzonenplans xxx vorgesehen. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es im Bereich von Brückentragwerken zu Verklausungen kommen könne. Um diesen möglichen Szenarien Einhalt zu gebieten, seien im gegenständlichen Bescheid entsprechende Auflagepunkte vorgesehen, um dieses Risiko zu minimieren. Der Drittbeschwerdeführer sei in seinen Eigentumsrechten nicht beeinträchtigt.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die im Gefahrenzonenplan dokumentierte Abflusssituation durch die geplante Baumaßnahme der Brücke gemäß der vorliegenden Berechnungsnachweise im Einreichprojekt nicht verschlechtert werde. Der Gefahrenzonenplan xxx dokumentiere eindeutig, dass die Abflusssituation im Bereich östlich der geplanten Brücke bereits jetzt bei HQ 30 und HQ 100 eine Ausuferung des Hochwassers aus der xxx dokumentiere. Im Einreichprojekt seien aus fachlicher Sicht ausreichende Maßnahmen vorgesehen, um eine zukünftige Verklausung der neu zu errichtenden Brücke hintanzuhalten. Dazu sei ein Mindestfreibord von 0,76 m bis zum HQ 100 Wasserspiegel des Gefahrenzonenplans xxx vorgesehen. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es im Bereich von Brückentragwerken zu Verklausungen kommen könne. Um diesen möglichen Szenarien Einhalt zu gebieten, seien im gegenständlichen Bescheid entsprechende Auflagepunkte vorgesehen, um dieses Risiko zu minimieren. Der Drittbeschwerdeführer sei in seinen Eigentumsrechten nicht beeinträchtigt.

Zu Spruchpunkt III. wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren auf Grundlage des Inhaltes der abgegebenen gutachterlichen Stellungnahmen der jeweiligen Amtssachverständigen für die Fachbereiche Wasserbautechnik und Gewässerökologie, welche in sich schlüssig, den Denkprozessen entsprechend und für den Laien jederzeit nachvollziehbar seien, ergeben haben, dass der Antrag auf Änderung der bewilligten Wasserkraftanlage an der xxx zu bewilligen gewesen sei, da die Parteistellung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer nicht zuerkannt habe werden können. Die bereits bestehende schlechte Hochwassersituation könne durch das geplante Projekt nicht verschlechtert werden.Zu Spruchpunkt römisch drei. wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren auf Grundlage des Inhaltes der abgegebenen gutachterlichen Stellungnahmen der jeweiligen Amtssachverständigen für die Fachbereiche Wasserbautechnik und Gewässerökologie, welche in sich schlüssig, den Denkprozessen entsprechend und für den Laien jederzeit nachvollziehbar seien, ergeben haben, dass der Antrag auf Änderung der bewilligten Wasserkraftanlage an der xxx zu bewilligen gewesen sei, da die Parteistellung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer nicht zuerkannt habe werden können. Die bereits bestehende schlechte Hochwassersituation könne durch das geplante Projekt nicht verschlechtert werden.

Dagegen erhob der Erstbeschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich die nunmehr bewilligte Anschüttung für die Anrampung der Brückenauffahrt im dafür deklarierten und vorgesehenen Hochwasserabflussbereich befinde. Bei einem etwaigen wiederkehrenden Hochwasserereignis habe die Wassermenge keine freie Abflussmöglichkeit mehr. Es werde in unmittelbarer Nähe einer bereits bestehenden Brücke, bei der die Überfahrt ermöglicht werde, der Bau einer weiteren Brücke bewilligt und damit eine wesentliche Verschärfung des Istzustandes für diesen Bereich in Bezug auf das Hochwasser in Kauf genommen.

Weiters hat der Zweitbeschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben im Wesentlichen mit der Begründung, dass der angefochtene Bescheid in seiner Gesamtheit mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Die Parteistellung des Zweitbeschwerdeführers sei zu Unrecht verneint worden. Bereits die potentielle Beeinträchtigung der im Wasserrecht geschützten Rechte führe zur Parteistellung und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich in die geschützten Rechte eingegriffen werde oder nicht. Der Zweitbeschwerdeführer werde von vornherein vom Bewilligungsverfahren ausgeschlossen. Er habe nie die Möglichkeit gehabt, Einsicht in die genannten gutachterlichen Stellungnahmen zu nehmen oder sich zum Projekt zu äußern. Da eine potentielle Beeinträchtigung gegeben sei, sei die Parteistellung zu Unrecht verneint worden. Es sei nie ordnungsgemäß festgestellt worden, ob die Rechte des Zweitbeschwerdeführers beeinträchtigt sein könnten.

Schließlich hat auch der Drittbeschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben im Wesentliche mit der Begründung, dass sehr wohl eine nachteilige Hochwassersituation für den Beschwerdeführer vorliege, welche im Verfahren nicht beachtet worden sei.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat weitere Gutachten vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt und schließlich eine öffentliche mündliche Verhandlung am 21.11.2024 durchgeführt.

In dieser mündlichen Verhandlung wurden alle Parteien gehört und die Gutachten des Sachverständigen erörtert. Schließlich wurde aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen der mitbeteiligten Partei ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG erteilt und zwar dahingehend, dass eine 2D-Berechnung zum Abflussverhalten vorzulegen ist. Dafür wurde mit Zustimmung der mitbeteiligten Partei eine Frist bis zum 15.01.2025 gewährt, die auch vom Amtssachverständigen als ausreichend bewertet wurde. In dieser mündlichen Verhandlung wurden alle Parteien gehört und die Gutachten des Sachverständigen erörtert. Schließlich wurde aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen der mitbeteiligten Partei ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt und zwar dahingehend, dass eine 2D-Berechnung zum Abflussverhalten vorzulegen ist. Dafür wurde mit Zustimmung der mitbeteiligten Partei eine Frist bis zum 15.01.2025 gewährt, die auch vom Amtssachverständigen als ausreichend bewertet wurde.

Mit Schriftsatz vom 17.01.2025 begehrte die mitbeteiligte Partei eine Fristverlängerung bis 28.02.2025. Begründend wird ausgeführt, dass Mängel an der Kraftwerksanlage durch Abweichung bei der Ausführung von der Bewilligung entdeckt worden seien, die zu sanieren wären. Dabei werde in Abstimmung mit der Behörde ein Sanierungskonzept zu erstellen sein und sei die 2D-Berechnung Bestandteil dieses Konzepts. Durch die Weihnachtsfeiertage habe sich die Erstellung des Sanierungskonzeptes verzögert.

II.     Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer ist Grundeigentümer der Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx und .xxx, alle KG xxxx. Hier befinden sich flussauf der gegenständlichen Brücke bereits zwei Brücken über die xxx. Der Erstbeschwerdeführer ist zudem alleiniger Nutzungsberechtigter der Grundstücke xxx und xxx, alle KG xxx. Der Zweitbeschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke .xxx, .xxx, xxx und xxx, alle KG xxx. Diese Grundstücke befinden sich ebenfalls flussauf der gegenständlichen Brücke. Der Drittbeschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke xxx, xxx und xxx, alle KG xxx. Diese Grundstücke befinden sich flussab der gegenständlichen Brücke und muss damit gerechnet werden, dass das Grundstück xxx bei der Bauausführung vorübergehend beansprucht wird.

Der mitbeteiligten Partei wurde mit Bescheid vom 23.12.2019, Zahl: xxx, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Kraftwerkes an der xxx zwischen Fkm xxx und Fkm xxx erteilt. In diesem Projekt inkludiert war auch eine Brückenanlage über die xxx. Laut Einreichplan sollte die Brücke im Bereich der Grundstücke xxx und xxx, KG xxx, errichtet werden; dies mit einem Freibord von 0,75 m über den Böschungsoberkanten. Im Zuge der Bauausführung wurde die Situierung der neu zu errichtenden Brücke abgeändert, sodass die nunmehr errichtete Brücke nicht der erteilten Bewilligung entspricht.

Mit Schreiben vom 04.07.2023, Zahl: xxx, hat die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei aufgefordert, die bestehende Brückenanlage ehestmöglich zu entfernen, da im Rahmen einer Überprüfung festgestellt wurde, dass die gegenständliche Brückenanlage nicht projektgemäß errichtet worden ist, ein Abflusshindernis darstelle und somit zu entfernen und wieder projektgemäß herzustellen wäre. Es wurde eine Frist bis 04.08.2023 gewährt.

Mit Antrag, eingelangt bei der Behörde am 11.08.2023, und unter Vorlage von Einreichunterlagen wurde um die Änderung (Abbruch und Neuerrichtung) dieser Brückenanlage bei der belangten Behörde angesucht.

Der Amtssachverständige aus dem Bereich Wasserbautechnik führte zu diesem Antrag im Gutachten vom 25.09.2023, Zahl: xxx, wie folgt aus:

„BEFUND:

Allgemeines:

Mit Bescheid vom 23.12.2019, Zahl: xxx, wurde unter anderem die Zufahrtsbrücke zum Krafthaus über die xxx im Bereich des Gst. xxx, KG xxx und Gst. Nr. xxx, KG xxx, wasserrechtlich bewilligt. Das Projekt sah vor, dass die Brücke aus Stahlträgern mit einem Holzbohlenbelag mit einem Freibord zum Wasserspiegel des HQ100 = 814,11 m ü. A. (gem. Vorabzug GZPL xxx 2016) von 0,75 m errichtet werden sollte. Die Fahrbahnoberkante sollte auf rd. 815,51 m ü. A. situiert sein. Die Druckrohrleitung hätte auf der Brückenkonstruktion aufgehängt werden sollen.

Im Zuge der Bauumsetzung wurde die Brücke in geänderter Bauweise und zumindest lagemäßig abweichend errichtet und soll nunmehr abgebrochen und auf dem Gst. Nr. xxx, KG xxx und Gst xxx, KG xxx, neu errichtet werden.

Im unmittelbaren Bereich der geplanten Brücke befindet sich laut Aussagen der Anrainer, auf dem Gst. Nr. xxx (Landesstraßengrund) eine in der Vergangenheit errichtete „Abflussmulde", welche das bereits ausgeuferte Hochwasser von der Landesstraße in die xxx zurückführen soll. Wasserrechtliche Bewilligung ist dafür keine bekannt. Diese „Abflussmulde" hat gem. Laserscanmodell aus 2012 eine Tiefe von 0,2 m - 0,3 m (siehe Abb. 3-5).

Brückenbauwerk:

Die Lage der Brücke wird gegenüber der abweichenden Errichtung geringfügig flussaufwärts verschoben. Die bestehende flächige Absenkung („Abflussmulde") westlich der projektierten Brücke bleibt erhalten, bzw. wird wiederhergestellt. Laut Projekt wird durch die Veränderung der Brücke gewährleistet, dass diese keine negativen Auswirkungen auf die Flutmulde sowie den Abflussquerschnitt der xxx hat.

Im Zuge der Ausführung der Brücke werden zwei nicht konsensgemäß errichtete Sohlgurte entfernt und geringe Sohlkorrekturen zur Wiederherstellung des natürlichen Sohlverlaufes vorgenommen.

Laut Plänen hat die Brücke eine lichte Breite von zumindest rd. 10 m (im Bereich der Gewässersohle). Die Widerlager werden aus Wasserbausteinen in Beton errichtet. Die Steilheit der Widerlager beträgt laut Plan ca. 7:1. Die neue Konstruktionsunterkante der Brücke (KUK) soll auf 814,87 m ü. A. liegen (Freibord zum HQ100 des Gefahrenzonenplans rd. 0,76 m). Die Konstruktionsoberkante der Brücke (KOK) soll auf ca. 815,70 m ü. A. liegen.

Die Druckrohrleitung wird nicht mehr auf der Brücke aufgehängt, sondern quert die xxx unterirdisch (bereits errichtet).

WASSERBAUTECHNISCHE STELLUNGNAHME:

Für den gegenständlichen Gewässerabschnitt gibt es Vorab-Ergebnisse des Gefahrenzonenplans xxx. Die nachfolgenden Abbildungen zeigen den Zustand ohne Brücke jeweils mit den Wassertiefen (in 20 cm Abstufungen) bei einem HQ30 und einem HQ100 (Abb. 1-2).

xxx

xxx

Eine Auswertung des – dem Gefahrenzonenplan zu Grunde liegenden – Geländemodells zeigt, dass die „Abflussmulde“ im Bereich westlich der geplanten Brücke eine Tiefe von 0,2 m – 0,3 m aufweist (siehe Abb. 3). Dies ermöglicht es dem bereits weiter flussauf ausgeuferten Wasser wieder in die xxx zurückzuströmen. Die positive Wirkung bleibt jedoch auch nach der Errichtung der Brücke weiterhin erhalten.

xxx

xxx

xxx

Die seitens des Projektanten des Einreichprojektes vorgelegten Wasserspiegelberechnungen basieren auf demselben Geländemodell. Dieses Geländemodell wurden in einzelne Profile umgewandelt und die Wasserspiegellagen mittels 1D-Abflussmodell ermittelt. Als Bemessungshochwasser wurde das HQ100 = 110,50 m3/s herangezogen.

Eine direkte Vergleichbarkeit der Berechnungsergebnisse mit denen des Gefahrenzonenplans ist jedoch nicht möglich, da es keinen Längenschnitt gibt, in dem die Wasserspiegel der projektierten 1D-Wasserspiegelberechnungen und des Gefahrenzonenplans gemeinsam dargestellt werden. Laut Projektant besteht zwischen der Kilometrierung des Gefahrenzonenplans und der Kilometrierung der Projektprofile eine Verschiebung von 34 m. Diese Aussage ist nicht nachvollziehbar, da die Projektkilometrierung auch nicht der Kilometrierung gem. Wasserinformationssystem (WIS v17) entspricht.

Weiters wäre der direkte Vergleich nur bedingt aussagekräftig, da die in Gefahrenzonenplänen ausgewiesenen Wasserspiegellagen immer „Szenarienwasserspiegellagen" darstellen. Übliche Szenarien sind z.B. „Verklausungsszenarien" bei Brücken (z.B. durch die bewusste Reduktion von Konstruktionsunterkanten (KUK) bei Brücken). Hierbei wird bei Unterschreitung eines Freibordes von z.B. 0,5 m die KUK um 0,5 m herabgesetzt. Nachdem beide unmittelbar flussauf liegenden Brücken entweder kein Freibord aufweisen, bzw. überströmt werden, sind die Wasserspiegel des Gefahrenzonenplans nur bedingt für den Vergleich mit den Projektberechnungen brauchbar.

Für die nunmehr geplante Brücke wurden drei Abflussberechnungen vorgelegt. Eine Berechnung für den Urzustand (ohne Brücke), eine Berechnung für den wasserrechtlich bewilligten Zustand und eine Berechnung für den nunmehr geplanten Zustand.

Die nunmehr geplante Brücke wird im Bereich des Berechnungsprofils 8 zu liegen kommen. Die Brücke wird eine lichte Breite von 10 m im Bereich der Gewässersohle und etwas mehr als 11 m im Bereich des Tragwerkes aufweisen. Sie wird derart situiert, dass die flussauf und flussab liegenden, flachen Uferböschungen an die geplanten steilen Widerlager angepasst werden müssen. Laut Plan sind hier keine Maßnahmen eingezeichnet, diese werden jedoch aus wasserbautechnischer Sicht erforderlich werden, da es einen fließenden Übergang zwischen den flachen Uferböschungen und den steilen Widerlagern geben muss.

Die linksufrige Anrampung erfolgt nach Westen hin auf dem Gst. Nr. xxx, KG xxx, derart, dass die westlich davon befindliche „Abflussmulde" erhalten bleibt, bzw. nach der Baufertigstellung der Brücke und der Anrampung wieder ausgeformt wird, sodass eine Abflusstiefe von rd. 0,3 m weiterhin zur Verfügung steht.

Die Berechnungsergebnisse selbst zeigen, dass bei Verwendung eines Stricklerbeiwertes für die Gerinnerauigkeit von 35 (durchaus üblicher Wert bei natürlichen Gerinne mit mittleren Geschiebetrieb) und dem gewählten Brückenprofil, die errechneten Wasserspiegel des Projektzustandes jedenfalls nicht höher liegen als die Wasserspiegel des Urzustandes (ohne Brücke). Im Vergleich zum Urzustand sinken die Wasserspiegel des HQ100 im Profil 8 von 814,177 m ü.A. auf 813,734 m ü.A. Ein Profil flussauf (Profil 7) sinkt der Wasserspiegel des HQ100 von 814,286 m ü.A. auf 813,983 m ü.A. Der Wasserspiegel des HQ100 laut Gefahrenzonenplan beträgt in diesem Bereich 814,11 m ü.A.

Bei Profil 4 beträgt der Wasserspiegel des HQ100 im Urzustand 814,532 m ü.A. und im Projektzustand 814,54 m ü.A. Die Wasserspiegel liegen in diesem Bereich somit auf gleichem Niveau.

Die den hydraulischen Berechnungen zu Grunde liegenden Abflussprofile wurden überprüft. Die Geometrien stimmen mit dem (amtlich) vorliegenden Geländemodell überein. Im Bereich der Brückenwiderlager wird die Abflussbreite von rd. 16 m auf rd. 11 m (im Bereich des Wasserspiegels des HQ100) reduziert, der Abflussquerschnitt wird jedoch von ursprünglich 20,56 m2 auf 26,49 m2 (ohne Beanspruchung des Freibordes der Brücke) erhöht. Dies wird durch die steilere Uferböschung erreicht.

Die Berechnungen zeigen, dass durch die geringfügige Einschnürung, welche durch die Widerlager hervorgerufen wird, die Fließgeschwindigkeit im Bereich der projektierten Brücke zunimmt und damit bei gleichen Abflussmengen der Wasserspiegel geringfügig sinkt. Grundsätzlich kann ein solches Abflussverhalten nachvollzogen werden. Ein zusätzlicher Vorteil ergibt sich durch die Erhöhung der Fließgeschwindigkeit. Dadurch kommt es zu einer Erhöhung der Schleppspannung, die wiederrum für weniger Geschiebeanlandungen unterhalb der Brücke sorgt.

Zusammenfassend kann mitgeteilt werden, dass die vorgelegten Berechnungen auf Plausibilität geprüft wurden und die Berechnungsergebnisse nachvollziehbar sind.

Sämtliche Baumaßnahmen finden auf den Gst. Nr. xxx und xxx, beide KG xxx sowie Gst. Nr. xxx und xxx, beide KG xxx statt. Teilflächen dieser Grundstücke werden für die Anrampungen und die Brücke auch dauerhaft in Anspruch genommen. Fachlich muss damit gerechnet werden, dass eine Teilfläche des Gst. Nr. xxx, KG xxx für die Dauer der Baumaßnahmen vorübergehend in Anspruch genommen wird.

Angemerkt wird, dass in der Planbeilage Nr. 2 bei der planlichen Darstellung der Querprofile und des Lageplans der falsche Maßstab angegeben wurde. Dieser beträgt M 1:250 und nicht, wie angegeben, M 1:200.

Abschließend kann mitgeteilt werden, dass das Vorhaben einer vorläufigen Überprüfung unterzogen wurde. Dabei konnte festgestellt werden, dass die Verhandlungsreife gegeben ist. Erforderliche Auflagen werden im Zuge der Wasserrechtsverhandlung vorgeschlagen.“

Es wurde eine mündliche Verhandlung von der belangten Behörde für den 30.01.2024 anberaumt, welche auch durch Anschlag an die Amtstafel und durch Kundmachung auf der Homepage der belangten Behörde veröffentlicht wurde.

Mit Schriftsatz vom 16.01.2024 erhob der Zweitbeschwerdeführer Einwendungen und begehrte die Parteistellung im Verfahren; mit Mail vom 26.01.2024 begehrten der Erstbeschwerdeführer Parteistellung. Alle drei Beschwerdeführer erhoben in der mündlichen Verhandlung Einwendungen, insbesondere wehrten sie sich dagegen, dass die Angaben des Sachverständigen nicht zutreffen in Bezug auf kein gegebenes erhöhtes Hochwasserrisiko.

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.

Vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten führte der Amtssachverständige für den Bereich Wasserbautechnik im Gutachten vom 22.08.2024, Zahl: xxx, zur Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer Folgendes aus:

„BEFUND:

Mit Bescheid vom 23.12.2019, Zahl: xxx wurde unter anderem die Zufahrtsbrücke zum Krafthaus über die xxx im Bereich des Gst. Nr. xxx, KG xxx und Gst. Nr. xxx, KG xxx wasserrechtlich bewilligt. Das Projekt sah vor, dass die Brücke aus Stahlträgern mit einem Holzbohlenbelag mit einem Freibord zum Wasserspiegel des HQ100 = 814,11 m ü. A. (gem. Vorabzug GZPL xxx) von 0,75 m errichtet werden sollte. Die Fahrbahnoberkante sollte auf rd. 815,51 m ü. A. situiert sein. Die Druckrohrleitung hätte auf der Brückenkonstruktion aufgehängt werden sollen.

Im Zuge der Bauumsetzung wurde die Brücke in geänderter Bauweise und zumindest lagemäßig abweichend errichtet. Im Zuge nachfolgender Untersuchungen stellte sich heraus, dass die falsch errichtete Brücke, samt der bachaufliegenden Furt in Form eines Sohlabsturzes zu eines Sohlabsturzes zu einer Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses (explizit zu einem Rückstau des Hochwasserabflusses) führt.

Als Sofortmaßnahme wurde verfügt, dass die Anrampung zur Brücke linksufrig zur Gänze entfernt wurde und der in der Gewässersohle errichtete Sohlabsturz wieder entfernt wurde.

In weiterer Folge wurde durch den Antragsteller ein Änderungsprojekt vorgelegt, welches den Abbruch der falsch errichteten Brücke und die Neuerrichtung vorsah. Das neue Projekt sah nun vor, dass die neue Brücke gegenüber dem bereits mit Bescheid vom 23.12.2019, Zahl: xxx bewilligten Stand abgeändert errichtet werden sollte.

Der Antrag auf Änderung sah folgendes vor:

?    Die Lage der Brücke sollte gegenüber der abweichenden Errichtung geringfügig flussaufwärts verschoben werden. Die bestehende flächige Absenkung („Abflussmulde") westlich der projektierten Brücke bleibt erhalten, bzw. wird wiederhergestellt.

?    Im Zuge der Ausführung der Brücke werden zwei nicht konsensgemäß errichtete Sohlgurte entfernt und geringe Sohlkorrekturen zur Wiederherstellung des natürlichen Sohlverlaufes vorgenommen.

?    Laut Plänen soll die Brücke eine lichte Breite von zumindest rd. 10 m (im Bereich der Gewässersohle) aufweisen. Die Widerlager werden aus Wasserbausteinen in Beton errichtet. Die Steilheit der Widerlager beträgt laut Plan ca. 7:1. Die neue Konstruktionsunterkante der Brücke (KUK) soll auf 814,87 m ü. A. liegen (Freibord zum HQ 100 des Gefahrenzonenplans rd. 0,76 m). Die Konstruktionsoberkante der Brücke (KOK) soll auf ca. 815,70 m ü. A. liegen.

?    Die Druckrohrleitung wird nicht mehr auf der Brücke aufgehängt, sondern quert die xxx unterirdisch (dieser Teil war bereits errichtet und sollte somit nachträglich bewilligt werden).

WASSERBAUTECHNISCHE STELLUNGNAHME:

Basis für die Beurteilung der Neuerrichtung der Brücke war neben der Einreichplanung des Antragstellers der Gefahrenzonenplan xxx, welcher fachlich abgeschlossen ist, formal jedoch noch nicht kommissioniert wurde.

Auf Grund der vorliegenden Planungen des Antragstellers kann bestätigt werden, dass für die Errichtung und die Nutzung der Brücke keine Grundflächen der beiden xxx., weder vorrübergehend noch dauerhaft in Anspruch genommen werden. Somit konnte die Betroffenheit in Bezug auf die Grundinanspruchnahme aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden.

 

In Bezug auf die möglichen Auswirkungen des Brückenbauwerks auf den Hochwasserabfluss, wurde seitens des Antragstellers eine Abflussberechnung vorgelegt, welche fachlich beurteilt wurde. Die seitens des Antragstellers vorgelegten Wasserspiegelberechnungen basieren aus demselben Geländemodell, wie der Gefahrenzonenplan xxx. Dieses Geländemodell wurde im Einreichprojekt in einzelne Profile umgewandelt und die Wasserspiegellagen mittels 1D-Abflussmodell ermittelt. Als Bemessungshochwasser wurde das HQ 100 = 110,50 m3/s herangezogen. Somit ist gewährleistet, dass alle Randbedingungen und Eingangsparameter für den Gefahrenzonenplan und die Berechnungen des Antragstellers ident sind.

Für die nunmehr geplante Brücke wurden drei Abflussberechnungen vorgelegt. Eine Berechnung für den Urzustand (ohne Brücke), eine Berechnung für den wasserrechtlich bewilligten Zustand und eine Berechnung für den nunmehr geplanten Zustand. Diese Berechnungen zeigten, dass durch den nunmehr geplanten Neubau der Brücke samt aller notwendiger Anrampungen der Hochwasserabfluss nicht verschlechtert wird. Die Berechnungen waren nachvollziehbar und plausibel.

Wenn aus fachlicher Sicht vom Hochwasserabfluss besprochen wird, so wird damit der Abfluss in einem Gewässer ohne die Berücksichtigung von Treibgut verstanden. Die Berücksichtigung von Treibgut selbst wird nicht über den Hochwasserabfluss bewerkstelligt, sondern wird in der Gefahrenzonenplanung anlassbezogen ausgewiesen. Festlegungen über Freibord bei der Errichtung von Brücken richtet sich grundsätzlich nach dem Leitfaden „Freibord/Überströmstrecke" aus 2024, erstellt vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft. Darin wird in Kapitel 1.4.3 und 1.6.4 folgendes zum Freibord bei Brücken festgehalten:

1.4.3 Freibord unter Brücken

Der Freibord unter Brücken ist vor allem in Abhängigkeit vom Treibholzpotential des Einzugsgebietes zu sehen. Um die Verklausungsgefahr möglichst gering zu halten, wird empfohlen, unter Brücken einen Mindestfreibord einzuhalten.

Ist die Einhaltung eines ausreichenden Brückenfreibordes nicht möglich, muss dies jedenfalls im Bemessungswasserspiegel flussaufwärts berücksichtigt werden - beispielsweise, indem Szenarien mit Teilverklausung gerechnet werden.

An Flüssen mit hohem Treibholzpotential sollten Brücken zudem keine Konstruktionselemente aufweisen, welche eine Verklausung begünstigen, wie zum Beispiel Fachwerksausbildungen und untergehängte Leitungen. Eventuell sollten konstruktive Maßnahmen wie die Verschalung der Stirnseite oder eine glatte Ausbildung der Brückenuntersicht zur Verringerung der Verklausungsgefahr vorgesehen werden.

Im Sinne eines im Hochwasserfall wirksamen Abflussquerschnittes soll der Freibord im Bereich von Brücken grundsätzlich über den gesamten Fließquerschnitt gegeben sein. Aufgrund beengter Platzverhältnisse bzw. schwieriger Höhenverhältnisse bei der Anbindung der Brücken an das bestehende Straßennetz (Ausführung von Kuppen und Wannen) kann diese Forderung jedoch nicht immer baulich umgesetzt werden. Als Faustregel kann hier angesetzt werden, dass der Freibord mindestens über 70 % der Spannweite gegeben sein soll und die Widerlager den Abflussquerschnitt im Bemessungsfall um maximal 20 % einengen dürfen.

1.6.4 Freibord unter Brücken

Die Bestimmung des Freibordes unter Brücken ist je nach Treibholzpotential und der

Beschaffenheit der Brücke situationsabhängig.

Abb. 1: Auszüge aus der Richtlinie des BML (Quelle: Leitfaden Freibord/Überströmstrecke)

Dieser Leitfaden stellt ein Richtlinienwerk dar und dient vorrangig der Festlegung von Erfordernissen für die Erreichung der Förderfähigkeit im geförderten Schutzwasserbau.

Grundsätzlich hat sich in Österreich die Festlegung eines Freibords von zumindest 0,5 m über einem HQ100 Wasserspiegel unter Brücken etabliert. In Einzelfällen kann dies jedoch auch unterschritten werden. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn durch die extreme Anhebung des Brückentragwerks die Anrampungen in den Vorländern einen bereits ausgeuferten Hochwasserabfluss wesentlich einschränkt. Dann muss die Brücke mit verringerten Freibord mittels anderwärtiger Maßnahmen vor dem Einstau oder der Überflutung gesichert werden und eine allfällige Kompensation für die Verschlechterung des Hochwasserabflusses vorgesehen werden.

Im gegenständlichem Fall wurde vom Planer ein Freibord zum HQ100 Wasserspiegel aus dem Gefahrenzonenplan xxx von rd. 0,75 m vorgesehen. Die vom Planer vorgesehene Anrampung linksufrig, führt laut seinen (nachvollziehbaren und plausiblen) Berechnungen zu keiner Abflussverschlechterung. Die vorhandene Abflussmulde - unmittelbar bachauf der linksufrigen Anrampung - wird weiterhin bestehen bleiben, bzw. wiederhergestellt. Diese soll gewährleisten, dass bereits ausgeufertes Hochwasser wieder in die xxx zurückströmen kann. Die rechtsufrige Anrampung zur Brücke ist irrelevant, da das rechte Vorland bis HQ100 nicht überflutet wird.

Angemerkt wird auch, dass der für die Festlegung der Höhe der Konstruktionunterkante (KUK) des Brückentragwerks angenommenen Wasserspiegel des HQ100 der xxx aus einer sogenannten „Szenarienberechnung" des Gefahrenzonenplans stammt. Dies bedeutet, dass bei der Berechnung von Wasserspiegellagen bei Bestandsbrücken, welche einen kleineren Freibord als 0,5 m aufweisen, die Konstruktionsunterkanten bewusst um 0,5 m abgesenkt angenommen werden, und damit ein wesentlich schlechteres Abflussgeschehen auf Grund einer mögliche Verklausung angenommen wird.

Dies war im gegenständlichen Gefahrenzonenplan ebenso der Fall, da beide unmittelbaren Brücken bachaufwärts eingestaut oder überströmt werden. Diese beiden Brücken stehen im Eigentum von xxx.. Sie sind für den ausgewiesenen Überflutungsraum, gem. Gefahrenzonenplan xxx und die das Überflutungsrisiko mitverursachend (siehe Abb. 2).

xxx

Auf Basis der vom Antragsteller vorgelegten Berechnungen und den detaillierten Grundlagen der aktuellen Überflutungssituation (ersichtlich gemacht im Gefahrenzonenplan xxx), erfolgte die fachliche Beurteilung, ob die geplante Brücke nach dem Stand der Technik und dem Stand des Wissens eine Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses und fremder Rechte verursacht.

Zusammenfassend kann mitgeteilt werden, dass die vorgelegten Projektierungen zur Neuerrichtung der Brücke dem Stand der Technik entsprechen, nachvollziehbar und plausibel sind. Die Beeinträchtigung des Eigentums der xxx., auf Grund der Errichtung der geplanten Brücke, kann auf Basis der vorliegenden Unterlagen aus fachlicher Sicht verneint werden.

Vielmehr kommt es bereits jetzt im Bereich xxx zu großflächigen Überflutungen, welche durch die geplante Brücke nicht verbessert oder verschlechtert werden.

Abschließend wird mitgeteilt, dass es natürlich unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Überlastfall kommen kann. Es kann entweder ein Hochwasser mit einer noch geringeren Eintrittswahrscheinlichkeit auftreten (> HQ100) bzw. kann größeres Treibgut (z.B. Siloballen) die neue Brücke verlegen und damit das angenommene Freibord zu gering ausfallen. Solche Situationen werden fachlich als Restrisiko bezeichnet. Brücken und Hochwasserschutzeinrichtungen werden in Österreich kaum auf das rechnerisch größtmögliche Hochwasserereignis ausgelegt. Es verbleibt immer ein Restrisiko (Überlastfall).

Da jedoch die beiden Brücken des xxx. ein wesentlich größeres Verklausungspotential aufweisen, k

Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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