Entscheidungsdatum
14.04.2026Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, betreffend Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 27.07.2025, zufolge Identitätsfeststellung durch Polizeibeamte, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird insoweitrömisch eins. Der Beschwerde wird insoweit
F o l g e g e g e b e n
als die der Bezirkshauptmannschaft xxx als belangter Behörde zuzurechnende Identitätsfeststellung der Beschwerdeführerin am 27.07.2025 zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr im Bereich des xxx für rechtswidrig erklärt.
Das Begehren der Beschwerdeführerin auszusprechen, dass diese im gegenständlichen Zusammenhang in ihrem Recht auf Information über Anlass und Zweck des Einschreitens infolge konkreter Nachfrage sowie in ihrem Recht für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen, verletzt wurde, wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.römisch zwei. Das Begehren der LPD auf Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde sowie Zuerkennung des vollen Kostenersatzes wird mangels Parteistellung zurückgewiesen.
III.römisch drei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 88 SPG führt die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass sie Teilnehmerin eines xxx xxx xxx auf dem Gelände der xxx und des xxx xxx in xxx gewesen sei; am Vormittag des 27.07.2025 seien mehrere Fahrzeuge der Polizei eingetroffen und haben die Beamten begonnen das Gelände zu durchsuchen, Fotos zu machen und sämtliche Anwesende nach deren Ausweisen zu befragen. Aufgrund der Größe des polizeilichen Aufgebots und der Unklarheiten über den Anlass des Einsatzes sei es zu Verunsicherung und Verwirrung gekommen und seien einige Teilnehmer zunächst nicht bereit gewesen ihre Ausweise vorzuzeigen oder sich einer Identitätsfeststellung zu unterziehen. Die Teilnehmer hätten sich ruhig und deeskalierend verhalten und habe der Einsatzleiter trotzdem Verstärkung, darunter einen Hubschrauber und eine Hundeführerin, angefordert. Die Beschwerdeführerin sei im Zuge des Einsatzes von einer Beamtin zur Vorlage ihres Ausweises aufgefordert worden und habe sie sich über den Grund der Identitätsfeststellung erkundigt und habe die Beamtin hiezu jedoch keine Auskunft gegeben und sie auf den Einsatzleiter verwiesen bzw. wurde ihr mitgeteilt, dass sie später erfahren werde was ihr vorgeworfen werde und habe die Beschwerdeführerin sich daraufhin ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe von anderen Teilnehmern erfahren, dass die Feststellung der Identität aufgrund der Annahme einer Anstandsverletzung erfolge, wobei nicht ersichtlich sei welche Anstandsverletzung vorgelegen haben solle. Da kein Sachverhalt vorgelegen habe der eine Identitätsfeststellung gerechtfertigt habe erweise sich diese als rechtswidrig. Weiters sei § 30 Abs. 1 Z 4 SPG verletzt worden, da trotz konkreter Nachfrage weder Anlass noch Zweck der Identitätsfeststellung mitgeteilt wurde. Es wird sodann beantragt die Identitätsfeststellung für rechtswidrig zu erklären. Weiters sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Information über Anlass und Zweck des Einschreitens infolge konkreter Nachfrage sowie in ihrem Recht für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen, verletzt worden und wird beantragt die Kosten des Verfahrens sowie den Ersatz der Eingabegebühr aufzuerlegen. Als belangte Behörde wurde von der Beschwerdeführerin die LPD Kärnten geführt.Mit Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, SPG führt die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass sie Teilnehmerin eines xxx xxx xxx auf dem Gelände der xxx und des xxx xxx in xxx gewesen sei; am Vormittag des 27.07.2025 seien mehrere Fahrzeuge der Polizei eingetroffen und haben die Beamten begonnen das Gelände zu durchsuchen, Fotos zu machen und sämtliche Anwesende nach deren Ausweisen zu befragen. Aufgrund der Größe des polizeilichen Aufgebots und der Unklarheiten über den Anlass des Einsatzes sei es zu Verunsicherung und Verwirrung gekommen und seien einige Teilnehmer zunächst nicht bereit gewesen ihre Ausweise vorzuzeigen oder sich einer Identitätsfeststellung zu unterziehen. Die Teilnehmer hätten sich ruhig und deeskalierend verhalten und habe der Einsatzleiter trotzdem Verstärkung, darunter einen Hubschrauber und eine Hundeführerin, angefordert. Die Beschwerdeführerin sei im Zuge des Einsatzes von einer Beamtin zur Vorlage ihres Ausweises aufgefordert worden und habe sie sich über den Grund der Identitätsfeststellung erkundigt und habe die Beamtin hiezu jedoch keine Auskunft gegeben und sie auf den Einsatzleiter verwiesen bzw. wurde ihr mitgeteilt, dass sie später erfahren werde was ihr vorgeworfen werde und habe die Beschwerdeführerin sich daraufhin ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe von anderen Teilnehmern erfahren, dass die Feststellung der Identität aufgrund der Annahme einer Anstandsverletzung erfolge, wobei nicht ersichtlich sei welche Anstandsverletzung vorgelegen haben solle. Da kein Sachverhalt vorgelegen habe der eine Identitätsfeststellung gerechtfertigt habe erweise sich diese als rechtswidrig. Weiters sei Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, SPG verletzt worden, da trotz konkreter Nachfrage weder Anlass noch Zweck der Identitätsfeststellung mitgeteilt wurde. Es wird sodann beantragt die Identitätsfeststellung für rechtswidrig zu erklären. Weiters sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Information über Anlass und Zweck des Einschreitens infolge konkreter Nachfrage sowie in ihrem Recht für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen, verletzt worden und wird beantragt die Kosten des Verfahrens sowie den Ersatz der Eingabegebühr aufzuerlegen. Als belangte Behörde wurde von der Beschwerdeführerin die LPD Kärnten geführt.
Die LPD teilte mit, dass die Amtshandlung im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft xxx als Sicherheitsbehörde erster Instanz geführt worden sei und wäre demgemäß die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen bzw. in eventu als unbegründet abzuweisen, wobei voller Kostenersatz begehrt wird.
Seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde ausgeführt, dass der Einsatz unter Leitung und im Auftrag des xxx (xxx) stattgefunden habe und sei dieses gemäß § 1 Abs. 3 SNG als für den Staatsschutz zuständige Organisationseinheit Teil der jeweiligen LPD und sei demgemäß die LPD als belangte Behörde anzusehen.Seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde ausgeführt, dass der Einsatz unter Leitung und im Auftrag des xxx (xxx) stattgefunden habe und sei dieses gemäß Paragraph eins, Absatz 3, SNG als für den Staatsschutz zuständige Organisationseinheit Teil der jeweiligen LPD und sei demgemäß die LPD als belangte Behörde anzusehen.
Die Beschwerdeführerin führte hiezu aus, dass die Formalerfordernisse hinsichtlich der Bezeichnung des durchführenden Organs erfüllt seien, theoretisch wohl die Bezirkshauptmannschaft zuständig gewesen wäre. Tatsächlich sei jedoch auf Initiative und unter faktischer Leitung des xxx die Amtshandlung geführt worden.
Es wurde wie folgt erwogen:
Vom 24.07.2025 bis 29.07.2025 fand auf dem Gelände der xxx des xxx in der Gemeinde xxx ein xxx xxx xxx statt von dem das xxx (xxx) Kenntnis hatte. Zu diesem xxx wurde zuvor in einer Wochenzeitung eingeladen. Das xxx hat hinsichtlich des xxx zufolge des massiven Anstiegs antisemitischer Vorfälle in den letzten Jahren, sowie aufgrund des Umstandes, dass dieses bei einer xxx im Zusammenhang mit dem xxx stattgefunden hat und auch zufolge des Hissens einer xxx genauer hingeschaut. Seitens des xxx hat es einen Kontakt mit dem Bezirkspolizeikommando xxx gegeben und zwar in der Intention auf Verwaltungsübertretungen hinzuweisen, da der Verdacht von staatsfeindlichen Bewegungen oder Verbindungen vorgelegen ist. Es hat sodann unmittelbar vor dem verfahrensgegenständlichen Einsatz eine Einsatzbesprechung auf der PI xxx stattgefunden bei der xxx für das xxx, der Bezirkshauptmann, ein Vertreter der Fremdenpolizei sowie Streifen der PI xxx, xxx und xxx anwesend waren. Besprochen wurde, dass es am xxx viele Zelte gebe und dies dem Naturschutzgesetz widerspreche, weiters hinsichtlich Verstößen nach dem Campingplatzgesetz und dem Kärntner Landessicherheitsgesetz. xxx hat sodann die Einsatzleitung im Bereich xxx übernommen und hat er die Polizeibeamten belehrt bzw. eingewiesen. Vor Ort im Bereich xxx wurde festgestellt, dass sich dort Transparente befunden haben, Autos herumgestanden sind, somit allfällige Verstöße gegen das Naturschutzgesetz, und ein augenscheinlicher Campingplatzbetrieb geherrscht hat. Seitens xxx wurde den Teilnehmern des xxx mitgeteilt, dass die Polizei (sechs Polizisten und xxx) wegen der ob genannten Verwaltungsübertretungen vor Ort sei und die Teilnehmer sich ausweisen müssten; die Polizisten haben fotografiert; von den xxxeilnehmern wurde immer wieder das polizeiliche Einschreiten hinterfragt. Es wurde dann das Eintreffen des Rechtsanwaltes xxx abgewartet und hat sich dieser als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausgegeben und ist diesem auch der Grund des Einschreitens – wie oben dargestellt – mitgeteilt worden. Von xxx wurde sodann Unterstützung angefordert und sind weitere Polizeibeamte eingetroffen, sodass schließlich 13 Uniformierte vor Ort waren, darunter eine Hundeführerin und ist gegen Ende auch ein Hubschrauber eingetroffen. Die xxxteilnehmer und so auch die Beschwerdeführerin wurden mehrmals von xxx zur Ausweisleistung aufgefordert und hat er sich als Rechtsgrundlage für das Verwaltungsstrafgesetz entschieden zufolge Verdachtes der Übertretung der ob genannten Verwaltungsbestimmungen; andere Verdachtsmomente wie staatsfeindliche Verbindung oder Bewegung wollte er nicht ansprechen, um die Sache nicht eskalieren zu lassen. Wie er ausführt wäre nach dem Verwaltungsstrafgesetz vorzugehen gewesen, wenn jemand den Ausweis nicht vorgezeigt hätte. Die Beschwerdeführerin hat bei Eintreffen der Polizei einem Vortrag zugehört, hat sie das Eintreffen der Polizei, die Aussagen derselben und das Handeln derselben wahrgenommen und ist sie dann zum Vortrag zurückgegangen der in der Zwischenzeit in den xxx in die Privaträume in den ersten Stock verlegt wurde. Der Vortrag ging einige Zeit, vielleicht eine halbe Stunde weiter und wurden die Vortragsteilnehmer nervös und haben sich gefragt was los ist. Die Beschwerdeführerin hat dann gehört, dass alle die Ausweise zeigen müssen und hatte sie Angst, dass dies nachteilig für ihre berufliche Zukunft sein könnte. Nach einiger Zeit, vielleicht einer halben Stunde bis einer Stunde, hatte es seitens der Polizei geheißen, dass jetzt alle runterkommen müssen und die Ausweise zeigen müssten, sonst würde die Polizei mit dem Hund nach oben kommen. Die Beschwerdeführerin ist dann hinunter und aus dem Haus hinausgegangen und standen dort viele Polizistinnen. Der Polizeihund hat einen Teilnehmer fast angesprungen. Die Beschwerdeführerin ist dann zur nächsten Polizistin gegangen und hat gesagt, dass sie da sei; die Polizistin hat sie aufgefordert den Ausweis vorzuzeigen und hat die Beschwerdeführerin dies gemacht und auch gefragt worum es eigentlich geht. Die Polizistin hatte nur gemeint, dass sie das nicht sagen könne und dass die Beschwerdeführerin den Einsatzleiter fragen müsse oder sie werde es dann erfahren, wenn ihr etwas zugeschickt wird. Es wurden Fotos vom Ausweis der Beschwerdeführerin gemacht und ist anschließend die Polizei ins Haus hineingegangen und kam es zu einer Diskussion zwischen der Hundeführerin und Rechtsanwalt xxx Anzeige gegen die Beschwerdeführerin ist nur nach § 1 Abs. 1 K – LSiG erfolgt; diese wurde nach § 45 Abs. 1 Z 3 VStG wegen allfälliger Bundeszuständigkeit (SPG, StGB, VerbotsG) eingestellt.Vom 24.07.2025 bis 29.07.2025 fand auf dem Gelände der xxx des xxx in der Gemeinde xxx ein xxx xxx xxx statt von dem das xxx (xxx) Kenntnis hatte. Zu diesem xxx wurde zuvor in einer Wochenzeitung eingeladen. Das xxx hat hinsichtlich des xxx zufolge des massiven Anstiegs antisemitischer Vorfälle in den letzten Jahren, sowie aufgrund des Umstandes, dass dieses bei einer xxx im Zusammenhang mit dem xxx stattgefunden hat und auch zufolge des Hissens einer xxx genauer hingeschaut. Seitens des xxx hat es einen Kontakt mit dem Bezirkspolizeikommando xxx gegeben und zwar in der Intention auf Verwaltungsübertretungen hinzuweisen, da der Verdacht von staatsfeindlichen Bewegungen oder Verbindungen vorgelegen ist. Es hat sodann unmittelbar vor dem verfahrensgegenständlichen Einsatz eine Einsatzbesprechung auf der PI xxx stattgefunden bei der xxx für das xxx, der Bezirkshauptmann, ein Vertreter der Fremdenpolizei sowie Streifen der PI xxx, xxx und xxx anwesend waren. Besprochen wurde, dass es am xxx viele Zelte gebe und dies dem Naturschutzgesetz widerspreche, weiters hinsichtlich Verstößen nach dem Campingplatzgesetz und dem Kärntner Landessicherheitsgesetz. xxx hat sodann die Einsatzleitung im Bereich xxx übernommen und hat er die Polizeibeamten belehrt bzw. eingewiesen. Vor Ort im Bereich xxx wurde festgestellt, dass sich dort Transparente befunden haben, Autos herumgestanden sind, somit allfällige Verstöße gegen das Naturschutzgesetz, und ein augenscheinlicher Campingplatzbetrieb geherrscht hat. Seitens xxx wurde den Teilnehmern des xxx mitgeteilt, dass die Polizei (sechs Polizisten und xxx) wegen der ob genannten Verwaltungsübertretungen vor Ort sei und die Teilnehmer sich ausweisen müssten; die Polizisten haben fotografiert; von den xxxeilnehmern wurde immer wieder das polizeiliche Einschreiten hinterfragt. Es wurde dann das Eintreffen des Rechtsanwaltes xxx abgewartet und hat sich dieser als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausgegeben und ist diesem auch der Grund des Einschreitens – wie oben dargestellt – mitgeteilt worden. Von xxx wurde sodann Unterstützung angefordert und sind weitere Polizeibeamte eingetroffen, sodass schließlich 13 Uniformierte vor Ort waren, darunter eine Hundeführerin und ist gegen Ende auch ein Hubschrauber eingetroffen. Die xxxteilnehmer und so auch die Beschwerdeführerin wurden mehrmals von xxx zur Ausweisleistung aufgefordert und hat er sich als Rechtsgrundlage für das Verwaltungsstrafgesetz entschieden zufolge Verdachtes der Übertretung der ob genannten Verwaltungsbestimmungen; andere Verdachtsmomente wie staatsfeindliche Verbindung oder Bewegung wollte er nicht ansprechen, um die Sache nicht eskalieren zu lassen. Wie er ausführt wäre nach dem Verwaltungsstrafgesetz vorzugehen gewesen, wenn jemand den Ausweis nicht vorgezeigt hätte. Die Beschwerdeführerin hat bei Eintreffen der Polizei einem Vortrag zugehört, hat sie das Eintreffen der Polizei, die Aussagen derselben und das Handeln derselben wahrgenommen und ist sie dann zum Vortrag zurückgegangen der in der Zwischenzeit in den xxx in die Privaträume in den ersten Stock verlegt wurde. Der Vortrag ging einige Zeit, vielleicht eine halbe Stunde weiter und wurden die Vortragsteilnehmer nervös und haben sich gefragt was los ist. Die Beschwerdeführerin hat dann gehört, dass alle die Ausweise zeigen müssen und hatte sie Angst, dass dies nachteilig für ihre berufliche Zukunft sein könnte. Nach einiger Zeit, vielleicht einer halben Stunde bis einer Stunde, hatte es seitens der Polizei geheißen, dass jetzt alle runterkommen müssen und die Ausweise zeigen müssten, sonst würde die Polizei mit dem Hund nach oben kommen. Die Beschwerdeführerin ist dann hinunter und aus dem Haus hinausgegangen und standen dort viele Polizistinnen. Der Polizeihund hat einen Teilnehmer fast angesprungen. Die Beschwerdeführerin ist dann zur nächsten Polizistin gegangen und hat gesagt, dass sie da sei; die Polizistin hat sie aufgefordert den Ausweis vorzuzeigen und hat die Beschwerdeführerin dies gemacht und auch gefragt worum es eigentlich geht. Die Polizistin hatte nur gemeint, dass sie das nicht sagen könne und dass die Beschwerdeführerin den Einsatzleiter fragen müsse oder sie werde es dann erfahren, wenn ihr etwas zugeschickt wird. Es wurden Fotos vom Ausweis der Beschwerdeführerin gemacht und ist anschließend die Polizei ins Haus hineingegangen und kam es zu einer Diskussion zwischen der Hundeführerin und Rechtsanwalt xxx Anzeige gegen die Beschwerdeführerin ist nur nach Paragraph eins, Absatz eins, K – LSiG erfolgt; diese wurde nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG wegen allfälliger Bundeszuständigkeit (SPG, StGB, VerbotsG) eingestellt.
Ob dargestellter Sachverhalt gründet auf den Akteninhalt, insbesondere auf die Darstellung der Beschwerdeführerin und die im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Zeugen.
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Nach ständiger Judikatur liegt ein Akt der Befehls- oder Zwangsgewalt vor, wenn ein Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch erteilt wurde oder physischer Zwang angewendet worden ist. Wird eine Maßnahme bloß angedroht, liegt kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Gegenständlich ist von einem Befehlsakt auszugehen, da mehrmals die Aufforderung zur Ausweisleistung erfolgt ist, ein massives Polizeiaufgebot vor Ort war und seitens des Einsatzleiters – wie er selbst ausführt – beabsichtigt wurde nach den Bestimmungen des VStG vorzugehen, wenn der Identitätsfeststellung nicht nachgekommen wird, das heißt, unter Umständen wäre mit Festnahme vorzugehen gewesen, und führt er weiters aus, dass es unmöglich gewesen wäre nichts zu tun. Es lag somit ein Verhalten vor, dass als Zwangsgewalt gedeutet werden konnte, zumal die Beschwerdeführerin glaubhaft ausführt, dass sie eingeschüchtert war und ein beängstigendes Gefühl hatte.
Nach § 18 VwGVG ist Verfahrenspartei auch die belangte Behörde, das ist diejenige Behörde der der angefochtene Verwaltungsakt zuzurechnen ist.Nach Paragraph 18, VwGVG ist Verfahrenspartei auch die belangte Behörde, das ist diejenige Behörde der der angefochtene Verwaltungsakt zuzurechnen ist.
Gegenständlich erfolgte die Identitätsfeststellung einerseits nach dem VStG zufolge Verdachtes wegen Übertretungen des Naturschutzgesetzes, Campingplatzgesetzes und Landessicherheitsgesetzes. Dies spricht dafür, dass die Bezirkshauptmannschaft belangte Behörde ist, da eine Zuständigkeit nach den ob genannten Bestimmungen der LPD nicht zukommt. Es trifft jedoch zu, dass im Hintergrund bzw. als Motivation für den Polizeieinsatz auch Interessen des Verfassungsschutzes gewesen sind und ergibt sich dies aus den Angaben von xxx, so etwa auch daraus, dass er anführt, dass er Verdachtsmomente wie staatsfeindliche Verbindung oder Bewegung im Zuge der Amtshandlung vor Ort nicht ansprechen wollte.
Nach § 1 Abs. 3 des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes besteht in jedem Bundesland eine für Staatsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion, gegenständlich das xxx. Seitens der Bezirkshauptmannschaft wird diesbezüglich auf das Erkenntnis VwGH Ro 2016/17/0003, verwiesen, wonach bei einer Amtshandlung nach GSpG, welche aus eigenem Antrieb und ohne Auftrag der Behörde durch die Finanzpolizei stattgefunden hat die Ausübung der verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt für ein Finanzamt als Abgabenbehörde erfolgt. Ein solcher Fall scheint jedoch gegenständlich nicht vorliegend sein, da bei der Einsatzbesprechung in der PI xxx der Bezirkshauptmann anwesend gewesen ist und es dort um Materien gegangen ist, die nicht in die Zuständigkeit der LPD fallen. Wenn der Bezirkshauptmann auch – wie übereinstimmend ausgeführt wird – sich lediglich passiv verhalten hat, so muss jedoch davon ausgegangen werden, dass er dem Vorhaben bzw. der Amtshandlung nicht widersprochen hat und dieses somit offensichtlich gebilligt hat und somit nach Ansicht des Gerichts nicht davon gesprochen werden kann, dass die Amtshandlung ohne Auftrag der Behörde erfolgt ist. Darüber hinaus ist auf § 9 Abs. 1 SPG zu verweisen, wonach – sofern bundesgesetzlich nicht anders bestimmt – die Sicherheitsverwaltung gegenständlich der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt. Aus der Bestimmung des § 1 Abs. 3 des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes scheint weiters der Schluss nicht zulässig, dass damit eine besondere bundesgesetzliche Bestimmung hinsichtlich der Zuständigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 SPG vorliegt. Es erscheint demgemäß die Bezirkshauptmannschaft xxx die belangte Behörde zu sein.Nach Paragraph eins, Absatz 3, des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes besteht in jedem Bundesland eine für Staatsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion, gegenständlich das xxx. Seitens der Bezirkshauptmannschaft wird diesbezüglich auf das Erkenntnis VwGH Ro 2016/17/0003, verwiesen, wonach bei einer Amtshandlung nach GSpG, welche aus eigenem Antrieb und ohne Auftrag der Behörde durch die Finanzpolizei stattgefunden hat die Ausübung der verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt für ein Finanzamt als Abgabenbehörde erfolgt. Ein solcher Fall scheint jedoch gegenständlich nicht vorliegend sein, da bei der Einsatzbesprechung in der PI xxx der Bezirkshauptmann anwesend gewesen ist und es dort um Materien gegangen ist, die nicht in die Zuständigkeit der LPD fallen. Wenn der Bezirkshauptmann auch – wie übereinstimmend ausgeführt wird – sich lediglich passiv verhalten hat, so muss jedoch davon ausgegangen werden, dass er dem Vorhaben bzw. der Amtshandlung nicht widersprochen hat und dieses somit offensichtlich gebilligt hat und somit nach Ansicht des Gerichts nicht davon gesprochen werden kann, dass die Amtshandlung ohne Auftrag der Behörde erfolgt ist. Darüber hinaus ist auf Paragraph 9, Absatz eins, SPG zu verweisen, wonach – sofern bundesgesetzlich nicht anders bestimmt – die Sicherheitsverwaltung gegenständlich der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt. Aus der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes scheint weiters der Schluss nicht zulässig, dass damit eine besondere bundesgesetzliche Bestimmung hinsichtlich der Zuständigkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, SPG vorliegt. Es erscheint demgemäß die Bezirkshauptmannschaft xxx die belangte Behörde zu sein.
Der VwGH führt in ständiger Judikatur (unter anderem Ra 2024/02/0199-8) aus, dass eine verfehlte Bezeichnung der belangten Behörde das Verwaltungsgericht nicht zwangsläufig zur Zurück- oder Abweisung einer Beschwerde berechtigt. Verwiesen wird auf § 9 Abs. 4 VwGVG wonach an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, tritt. Demgemäß besteht die Verpflichtung die belangte Behörde „ausfindig“ zu machen.Der VwGH führt in ständiger Judikatur (unter anderem Ra 2024/02/0199-8) aus, dass eine verfehlte Bezeichnung der belangten Behörde das Verwaltungsgericht nicht zwangsläufig zur Zurück- oder Abweisung einer Beschwerde berechtigt. Verwiesen wird auf Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG wonach an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, tritt. Demgemäß besteht die Verpflichtung die belangte Behörde „ausfindig“ zu machen.
Im Sinne ob genannter Judikatur erscheint sich somit zu ergeben, dass die Beschwerdeführerin die im Sinne des § 9 Abs. 4 VwGVG zumutbaren Angaben getätigt hat, zumal in der Beschwerde die Polizei bzw. LPD genannt wird.Im Sinne ob genannter Judikatur erscheint sich somit zu ergeben, dass die Beschwerdeführerin die im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG zumutbaren Angaben getätigt hat, zumal in der Beschwerde die Polizei bzw. LPD genannt wird.
Nach § 34b VStG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. § 35 Abs. 2 und 3 SPG ist sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 34 b, VStG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. Paragraph 35, Absatz 2 und 3 SPG ist sinngemäß anzuwenden.
Von einem Betreten auf frischer Tat spricht man, wenn das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Setzung des Tatbildes unmittelbar wahrnimmt; solches war zweifelsfrei nicht der Fall. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin nach dem Akteninhalt auch nicht einer Tatbegehung nach dem Naturschutzgesetz, Campingplatzgesetz oder Landessicherheitsgesetz glaubwürdig beschuldigt oder mit Gegenständen betreten die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. Auch scheint die Voraussetzung für eine Identitätsfeststellung im Sinne § 35 Abs. 1 SPG nicht vorliegend zu sein.Von einem Betreten auf frischer Tat spricht man, wenn das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Setzung des Tatbildes unmittelbar wahrnimmt; solches war zweifelsfrei nicht der Fall. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin nach dem Akteninhalt auch nicht einer Tatbegehung nach dem Naturschutzgesetz, Campingplatzgesetz oder Landessicherheitsgesetz glaubwürdig beschuldigt oder mit Gegenständen betreten die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. Auch scheint die Voraussetzung für eine Identitätsfeststellung im Sinne Paragraph 35, Absatz eins, SPG nicht vorliegend zu sein.
Nach § 30 Abs. 1 Z 1 SPG ist bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung der Betroffene auf sein Verlangen von Anlass und Zweck des Einschreitens zu informieren.Nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, SPG ist bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung der Betroffene auf sein Verlangen von Anlass und Zweck des Einschreitens zu informieren.
Zu dieser Bestimmung ist auszuführen, dass laut Anmerkungen dazu in Hauer/Keplinger diese Verbürgungen bei der Ausübung von Befugnissen in sonstigen, dem Bereich der Sicherheitsverwaltung nichtzugehörigen Angelegenheiten der Verwaltungspolizei nicht zur Anwendung gelangen. Da gegenständlich Amtshandlungen nach den zuvor genannten Kärntner Verwaltungsbestimmungen geführt wurden, kommt daher die Bestimmung nach § 30 Abs. 1 SPG nicht zum Tragen.Zu dieser Bestimmung ist auszuführen, dass laut Anmerkungen dazu in Hauer/Keplinger diese Verbürgungen bei der Ausübung von Befugnissen in sonstigen, dem Bereich der Sicherheitsverwaltung nichtzugehörigen Angelegenheiten der Verwaltungspolizei nicht zur Anwendung gelangen. Da gegenständlich Amtshandlungen nach den zuvor genannten Kärntner Verwaltungsbestimmungen geführt wurden, kommt daher die Bestimmung nach Paragraph 30, Absatz eins, SPG nicht zum Tragen.
Nach § 35 VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Nach Paragraph 35, VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Nach ständiger Judikatur kommt es hinsichtlich der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte nicht allein darauf an wie die Beschwerde strukturiert ist. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung und die infrage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. So stellt nach ständiger Judikatur (unter anderem VwGH, Ra 2022/21/0204) die Festnahme und die darauf gegründete anschließende Anhaltung nur einen einheitlichen Verwaltungsakt dar. In diesem Sinne scheint gegenständlich auch nur ein einziger einheitlicher Verwaltungsakt vorliegend zu sein, da die Frage der Rechtmäßigkeit der Identitätsfeststellung mit dem Informationsverlangen des Betroffenen im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 SPG bzw. mit der Bestimmung nach § 30 Abs. 1 Z 4 SPG betreffend die Berechtigung bedeutsame Tatsachen vorzubringen, untrennbar verbunden erscheint. Da nach ständiger Judikatur (unter anderem Ra 2024/21/0004 des VwGH) ein Zuspruch von Aufwandersatz nur bei vollständigem Obsiegen in Betracht kommt, was gegenständlich nicht gegeben ist, war ein Kostenersatz nach § 35 VwGVG nicht zuzusprechen.Nach ständiger Judikatur kommt es hinsichtlich der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte nicht allein darauf an wie die Beschwerde strukturiert ist. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung und die infrage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. So stellt nach ständiger Judikatur (unter anderem VwGH, Ra 2022/21/0204) die Festnahme und die darauf gegründete anschließende Anhaltung nur einen einheitlichen Verwaltungsakt dar. In diesem Sinne scheint gegenständlich auch nur ein einziger einheitlicher Verwaltungsakt vorliegend zu sein, da die Frage der Rechtmäßigkeit der Identitätsfeststellung mit dem Informationsverlangen des Betroffenen im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, SPG bzw. mit der Bestimmung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, SPG betreffend die Berechtigung bedeutsame Tatsachen vorzubringen, untrennbar verbunden erscheint. Da nach ständiger Judikatur (unter anderem Ra 2024/21/0004 des VwGH) ein Zuspruch von Aufwandersatz nur bei vollständigem Obsiegen in Betracht kommt, was gegenständlich nicht gegeben ist, war ein Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG nicht zuzusprechen.
Hinsichtlich des Antrages der LPD auf Kostenersatz ist auszuführen, dass ein solcher nicht zugesprochen werden konnte, da die Beschwerde einerseits weder zurück noch abgewiesen wurde und andererseits unter Bedachtnahme auf die Bestimmung nach § 9 Abs. 4 VwGVG die Beschwerdeführerin der ihr zumutbaren Benennung der Behörde nachgekommen ist.Hinsichtlich des Antrages der LPD auf Kostenersatz ist auszuführen, dass ein solcher nicht zugesprochen werden konnte, da die Beschwerde einerseits weder zurück noch abgewiesen wurde und andererseits unter Bedachtnahme auf die Bestimmung nach Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG die Beschwerdeführerin der ihr zumutbaren Benennung der Behörde nachgekommen ist.
I. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch eins. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, Identitätsfeststellung, massives Polizeiaufgebot, Rechtswidrigkeit, Behörde, ZurechenbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2026:KLVwG.1546.24.2025Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026