Entscheidungsdatum
15.05.2025Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §79c Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF, ***, ***, vom 03.10.2024 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 06.09.2024, Zahl: ***, in einem Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994
zu Recht:
I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensverlauf, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Verfahrensverlauf, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***, (im Folgenden „Behörde“), vom 28.11.1996, Zahl: ***, wurde hinsichtlich der Gastgewerbebetriebsanlage (Kaffeerestaurant) der AA GmbH & Co KG am Standort in ***, ***, gemäß §§ 79 Abs. 1 und 333 GewO 1994 unter anderem folgende zusätzliche Auflagen vorgeschrieben.römisch eins.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***, (im Folgenden „Behörde“), vom 28.11.1996, Zahl: ***, wurde hinsichtlich der Gastgewerbebetriebsanlage (Kaffeerestaurant) der AA GmbH & Co KG am Standort in ***, ***, gemäß Paragraphen 79, Absatz eins und 333 GewO 1994 unter anderem folgende zusätzliche Auflagen vorgeschrieben.
„1. – 4. […].
5. Es ist eine Fettabscheideanlage (bestehend aus Schlammfang, Fettab-scheider und Kontrollschacht) bis 31.12.1997 einzubauen. Die Bemessung, der Einbau, der Betrieb sowie die Wartung der Anlagen haben gemäß ÖNORM B 5103 zu erfolgen. Die Bemessung ist bis 1.4.1997 der Bezirkshauptmannschaft *** zur Einsichtnahme vorzulegen.
6. Für den Nachweis der erforderlichen Nenngröße ist ein normgemäßer Dimensionierungsnachweis vorzulegen.
7. Der Berechnung sind sowohl die Anzahl der Verabreichungsplätze als auch die Anzahl der Portionen pro Tag sowie der max. Abwasseranfall pro Sekunde auf Grund der Küchenausstattung bzw. des Abwasseranfalles zu Grunde zu legen. Der höhere Berechnungswert ist für die tatsächliche Wahl der Anlagengröße heranzuziehen.
8. Die Fettabscheideanlage ist dauerhaft flüssigkeitsdicht und korrosionsbeständig auszustatten und nahe der Anfallstelle frostgeschützt sowie ausreichend tragfähig einzubauen.
9. Die Schachtabdeckungen der Abscheideanlage müssen jederzeit zugänglich und leicht abhebbar sein.
10. Dem Fettabscheider ist ein Kontrollschacht nachzuschalten, sofern keine Kontrolleinrichtung im Ablauf des Abscheiders vorhanden ist.
11. Der Ablauf der Fettabscheideanlage ist über den Hauskontrollschacht an den Mischwasserkanal anzuschließen.
12. Die Abwassertemperatur darf nach der Fettabscheideanlage 35 Grad Celsius nicht übersteigen. Der Gehalt an schwer lipophilen Stoffen darf 100 mg/l gemäß Allgemeiner Abwasseremissionsverordnung nicht überschreiten.
13. Der Schlammfang ist zu entleeren, wenn er zur Hälfte mit Schlamm befüllt ist. Er ist jedenfalls einmal jährlich zu räumen. Der Fettabscheider ist zu räumen, wenn die Fettschichte die in der Betriebsbeschreibung angegebene Dicke beträgt oder Bodenschlamm vorhanden ist. Die Räumung hat von einer hiezu befugten Fachfirma nachweislich (Ausstellung eines Begleitscheines im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes) zu erfolgen.
14. Alle Wartungs-, Kontroll-, Instandsetzungs- und Räumungsarbeiten sind in ein Wartungsbuch einzutragen. Bei den Kontrollen sind einzutragen: Datum, Höhe des Schlammstandes im Schlammfang, Stärke der abgeschiedenen Fettschichte im Fettabscheider, Name der ausführenden Person. Die Begleitscheine sind mit dem Wartungsbuch zur Einsichtnahme durch behördliche Kontrollorgane bereitzuhalten.
15. Die Abscheideanlage ist mindestens einmal monatlich auf ihre Funktions-fähigkeit zu prüfen und erforderlichenfalls gemäß Vorschreibungspunkt 13 zu räumen.
16. Im Betrieb ist eine Bedienungsvorschrift sowie ein Typenplan der Abscheideanlage aufzulegen.
17. Die gesamte Abscheideanlage ist mindestens einmal jährlich von einer Fachfirma gänzlich entleeren und reinigen zu lassen. Dabei ist die Anlage auf bauliche und funktionelle Mängel zu prüfen und erforderlichenfalls sind diese fachgerecht zu beseitigen. Das Ergebnis der Prüfung sowie eventuelle Mängelbehebungen sind im Wartungsbuch einzutragen.
18. Vor Inbetriebnahme der Anlage sowie nach jeder Räumung ist der Ab-scheider bis zum Ablauf wieder mit Reinwasser aufzufüllen.
19. Im Schlammfang ist im Einlaufbereich eine seitlich offene Prallwand anzu-ordnen.
20. Sanitärabwasser, mineralölhaltige Abwässer, Abwässer mit emulgierender (fettlösender) Wirkung sowie Regenwässer dürfen nicht in die Fettabscheideanlage eingeleitet werden.
21. Über die Dichtheit der Kanalanlage (Druckprobe der Rohrleitungen) und der Abscheideanlage (Wasserstandsprobe, 24 Stunden) ist ein Dichtheitsattest eines befugten Fachmannes bzw. einer befugten Fachfirma im Betrieb zur Einsichtnahme aufzulegen.
22. – 23. […].“
I.2. Herr BF, ***, ***, (im Folgenden „Beschwerdeführer“), stellte mit Eingabe an die Behörde vom 27.02.2024 den Antrag auf Abstandnahme vom Betrieb eines Fettabscheiders.römisch eins.2. Herr BF, ***, ***, (im Folgenden „Beschwerdeführer“), stellte mit Eingabe an die Behörde vom 27.02.2024 den Antrag auf Abstandnahme vom Betrieb eines Fettabscheiders.
Hierzu holte die Behörde am 07.08.2024 die Stellungnahme eines Amts-sachverständigen für Wasser- und Abfalltechnik ein.
Mit Bescheid der Behörde vom 06.09.2024, Zahl: ***, wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 27.02.2024 um Abstandnahme vom Betrieb eines Fettabscheiders gemäß dem Bescheid vom 28.11.1996, Zahl: ***, gemäß §§ 74 Abs. 2, 79c Abs. 1 und 333 GewO 1994 abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe der Genehmigungslage, des Verfahrensverlaufs und der Bezug habenden Rechtsvorschriften ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags vorgebracht worden sei, dass er eine ordentliche Küchenwirtschaft betreibe, das Kochfett von einem Unternehmen entsorgt werde und an den Öffnungs-tagen im Jahresdurchschnitt weniger als 50 Essensportionen als Hauptspeisen verabreicht würden. Für die Reparatur bzw. den Austausch des bestehenden kaputten Fettabscheiders gäbe es technische Probleme und stünden die Kosten in keinem Verhältnis zum Ergebnis. Der Amtssachverständige für Wasser- und Abfalltechnik habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass der derzeitige Stand der Technik für die Einleitung von fetthaltigen Betriebsabwässern aus Gastronomie, Küchen und Lebensmittelverarbeitung in öffentliche Abwasseranlagen im ÖWAV-Regelblatt 39, Wien 2021, festgelegt sei. Dieses sehe den Einbau und Betrieb einer Fettabscheideanlage in Betrieben mit mehr als 30 Verabreichungsplätzen innen oder im Freien oder mit mindestens 50 Essensportionen an den Öffnungstagen vor. Für das Erfordernis einer Fettabscheideanlage sei nur eines der vorgenannten Kriterien ausschlaggebend. In der Stellungnahme vom 07.08.2024 habe der Amtssachverständige festgestellt, dass bei der gegenständlichen Gastgewerbebetriebsanlage im Bereich der Küchenausstattung und der Anzahl der Verabreichungsplätze gegenüber der Bescheiderlassung im Jahr 1996 keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Die Anzahl der Verabreichungsplätze liege deutlich über 30, weshalb das Erfordernis einer entsprechend dimensionierten Fettabscheideanlage weiter-hin aufrechterhalten werden müsse. Somit könne dem Ansuchen aus wasser-fachlicher Sicht nicht entsprochen werden. Wenn vom Beschwerdeführer als Antragsteller auf die Verabreichung bzw. Ausgabe von warmen Speisen im ÖWAV-Regelblatt 39 hingewiesen werde, so handle es sich um eine taxative Aufzählung, weshalb die Erfüllung bereits einer Bedingung den Betrieb einer Fettabscheideanlage erfordere. Bei der Gastgewerbebetriebsanlage habe sich seit Vorschreibung der Fettabscheideanlage mit Bescheid vom 28.11.1996, Zahl: ***, im Bereich der Küchenausstattung und der Verabreichungsplätze nichts geändert. Da die Betriebsanlage über deutlich mehr als 30 Verabreichungsplätze verfüge, sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die Vorkehrungen seien notwendig, um den Schutz der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu gewährleisten. Weniger belastenden Auflagen für den Inhaber stünden die durch diese Bestimmung geschützten Interessen entgegen.Mit Bescheid der Behörde vom 06.09.2024, Zahl: ***, wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 27.02.2024 um Abstandnahme vom Betrieb eines Fettabscheiders gemäß dem Bescheid vom 28.11.1996, Zahl: ***, gemäß Paragraphen 74, Absatz 2, 79 c, Absatz eins und 333 GewO 1994 abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe der Genehmigungslage, des Verfahrensverlaufs und der Bezug habenden Rechtsvorschriften ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags vorgebracht worden sei, dass er eine ordentliche Küchenwirtschaft betreibe, das Kochfett von einem Unternehmen entsorgt werde und an den Öffnungs-tagen im Jahresdurchschnitt weniger als 50 Essensportionen als Hauptspeisen verabreicht würden. Für die Reparatur bzw. den Austausch des bestehenden kaputten Fettabscheiders gäbe es technische Probleme und stünden die Kosten in keinem Verhältnis zum Ergebnis. Der Amtssachverständige für Wasser- und Abfalltechnik habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass der derzeitige Stand der Technik für die Einleitung von fetthaltigen Betriebsabwässern aus Gastronomie, Küchen und Lebensmittelverarbeitung in öffentliche Abwasseranlagen im ÖWAV-Regelblatt 39, Wien 2021, festgelegt sei. Dieses sehe den Einbau und Betrieb einer Fettabscheideanlage in Betrieben mit mehr als 30 Verabreichungsplätzen innen oder im Freien oder mit mindestens 50 Essensportionen an den Öffnungstagen vor. Für das Erfordernis einer Fettabscheideanlage sei nur eines der vorgenannten Kriterien ausschlaggebend. In der Stellungnahme vom 07.08.2024 habe der Amtssachverständige festgestellt, dass bei der gegenständlichen Gastgewerbebetriebsanlage im Bereich der Küchenausstattung und der Anzahl der Verabreichungsplätze gegenüber der Bescheiderlassung im Jahr 1996 keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Die Anzahl der Verabreichungsplätze liege deutlich über 30, weshalb das Erfordernis einer entsprechend dimensionierten Fettabscheideanlage weiter-hin aufrechterhalten werden müsse. Somit könne dem Ansuchen aus wasser-fachlicher Sicht nicht entsprochen werden. Wenn vom Beschwerdeführer als Antragsteller auf die Verabreichung bzw. Ausgabe von warmen Speisen im ÖWAV-Regelblatt 39 hingewiesen werde, so handle es sich um eine taxative Aufzählung, weshalb die Erfüllung bereits einer Bedingung den Betrieb einer Fettabscheideanlage erfordere. Bei der Gastgewerbebetriebsanlage habe sich seit Vorschreibung der Fettabscheideanlage mit Bescheid vom 28.11.1996, Zahl: ***, im Bereich der Küchenausstattung und der Verabreichungsplätze nichts geändert. Da die Betriebsanlage über deutlich mehr als 30 Verabreichungsplätze verfüge, sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die Vorkehrungen seien notwendig, um den Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen zu gewährleisten. Weniger belastenden Auflagen für den Inhaber stünden die durch diese Bestimmung geschützten Interessen entgegen.
I.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 03.10.2024. Darin wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und Angaben zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zusammengefasst vorgebracht, dass der Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie aufgrund von Verfahrensmängeln angefochten werde. Die getroffen Feststellungen seien auf-grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung ergänzungsbedürftig und bestehe darin ein sekundärer Verfahrensmangel und sei die Begründung mangelhaft.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 03.10.2024. Darin wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und Angaben zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zusammengefasst vorgebracht, dass der Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie aufgrund von Verfahrensmängeln angefochten werde. Die getroffen Feststellungen seien auf-grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung ergänzungsbedürftig und bestehe darin ein sekundärer Verfahrensmangel und sei die Begründung mangelhaft.
Zum Beschwerdepunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde vorgebracht, dass die Behörde die Abweisung des Antrags ausschließlich mit der Bestimmung 1.1. des ÖWAV-Regelblattes 39 begründe. Ein ausschließlicher Bezug auf diese Bestimmungen sei unzulässig und diese zudem unrichtig ausgelegt worden. Dem ÖWAV-Regelblatt 39 fehle der Rechtsnormcharakter. Es liege kein Gesetzes- oder Verordnungsrang vor, sondern diene das Regelblatt auch nach eigenem Verständnis im Vorwort als reine Hilfestellung oder Empfehlung. Es sei nicht für rechtsverbindlich erklärt worden, obwohl dies möglich gewesen wäre. Im Geltungsbereich in Kapitel 1 sei klar festgehalten, dass dieses eine Hilfestellung für Bauherren, Planer, Betreiber und Herstellerfirmen bieten solle. Die Behörde und der beigezogene Amtssachverständige lasse aber anwendbare Rechtsnormen wie die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung – AAEV, die Indirekteinleiterverordnung – IEV und die Europäische ÖNORM EN 1825 völlig außer Betracht. Die Behörde hätte daher nicht streng auf den Wortlaut des Regelblattes, sondern auf die zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen und vor allem auf den Normzweck abstellen müssen, was jedoch unterblieben sei.
Nach Wiedergabe von Passagen des Regelblattes wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Formulierung zwar eindeutig erscheine, aber vor allem aufgrund der Fußnote mehrdeutig sei. Es sei bei mehr als 30 Sitzplätzen oder mehr als 50 Essensportionen keine Fettabscheideanlage per se nötig, sondern sei bei einem positiven Nachweis, dass unter 50 Essensportionen täglich im Jahresdurchschnitt vorlägen, das Kriterium der Sitzplätze gar nicht mehr zu prüfen. Dies ergebe sich aus dem Schutzzweck der Norm, der Fußnote zu 1.1. sowie dem Willen des Regelblatt-Verfassers. Der Schutzzweck der Norm könne nur darin liegen, dass bei Überschreiten gewisser Grenzen ein Fettabscheider eingebaut werden müsse. Der Regelblattverfasser habe sich aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich für ein Abstellen auf die ausgegebenen Portionen und einen Grenzwert von 50 Portionen pro Tag im Jahresdurchschnitt entschieden, weil zwischen der Speisenanzahl und der produzierten Fettmenge denklogisch ein Kausalzusammenhang bestehe. Die von der Behörde herangezogene Sitzplatzanzahl sage hingegen nichts über die tatsächliche Fettproduktion aus und sei daher lediglich als Hilfskriterium heranzuziehen, wenn nach Fußnote 1.1. des Regelblattes keine Nachweise über die Essensportionen erbracht würden. Die Verabreichungsplätze seien demnach nur ein Hilfs-Indiz, da Sitzplätze keinerlei Fettemissionen verursachten. Nicht anders könne die Fußnote 1.1. des Regelblatts bei einer Wortinterpretation verstanden werden, wonach die Anzahl der Portionen vom Betreiber anhand von Aufzeichnungen nachgewiesen werden könne. Der Nachweis erfolge freiwillig, bei Nichtvorlage werde auf die Anzahl der Verabreichungsplätze abgestellt. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass bei Vorlage von Nachweisen nur auf die durchschnittlichen Essensportionen abgestellt werden dürfe. Liege diese darunter, sei kein Fettabscheider nötig. Bei der Auslegung sei auch der Wille des Regelblatt-Verfassers zu beachten und werde hierzu auf die Präsentation des ÖWAV im Rahmen eines Vortrags zur Vorstellung des neuen Regelblattes 39 im Jahr 2021 durch den Mitverfasser bzw. das Ausschussmitglied DI. Dr. Friedrich Hefler verwiesen. Demnach gelte bei einem Klein(st)betrieb des Gastgewerbes, bei dem der Einsatz einer Fettabscheideanlage den Stand der Technik darstellen würde, aber keiner eingesetzt werde, die nachweisliche Einhaltung der „guten Küchenpraxis“ als Beweis für die Einhaltung der E-Begrenzung für SLS. Die Definition des Klein(st)betriebs mittels Bagatellgrenzen umfasse unter anderem die Ausgabe warmer Speisen bei nicht mehr als 30 Verabreichungsplätzen oder die Ausgabe von nicht mehr als 50 Essensportionen pro Tag im Jahresdurchschnitt bzw. nicht mehr als 100 Essensportionen nicht mehr als zweimal pro Monat sowie die Ausgabe kalter Speisen bei nicht mehr als 50 Verabreichungsplätzen oder Ausgabe von nicht mehr als 50 Essensportionen pro Tag im Jahresdurchschnitt oder nicht mehr als 100 Essensportionen nicht mehr als zweimal pro Monat. Die Regelung 1.1. des Regelblattes 39 sei von den Verfassern als Kleinbetrieb gemeint gewesen, wobei entweder vorrangig die Essensportionen oder sekundär die Sitzplätze unter den angeführten Grenzwerten liegen müssten. Wenn somit ein Grenzwert der Parameter laut 1.1. nicht überschritten werde, liege ein Kleinstbetrieb vor und sei kein Fettabscheider nötig. Durch den Nachweis der unter 50 liegenden Essensportionen sei hier kein Fettabscheider notwendig.
Die Auslegung der Behörde widerspreche auch der AAEV, Seite 4, 2. Absatz, wonach jedenfalls die „gute Küchenpraxis“ beachtet werden müsse, selbst wenn ein Fettabscheider grundsätzlich Stand der Technik wäre. Zur guten Küchenpraxis habe die Behörde weder Ermittlungen durchgeführt noch Feststellungen getroffen. Nach der verbindlichen AAEV sei das Regelwerk verfassungskonform auszulegen. Insofern sei das Ermittlungsverfahren ergänzungsbedürftig geblieben.
Die Behörde habe zudem den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht beachtet, da die Anschaffung eines Fettabscheiders technisch untunlich und wirtschaftlich unverhältnismäßig sei. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 79c GewO 1994 sei stets zu prüfen, ob eine Auflage unverhältnismäßig sei, d.h. wenn der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehe. Die Vorschreibung eines Fettabscheiders nur aufgrund der Sitzplatzanzahl sei schlichtweg unverhältnismäßig. Der erhebliche finanzielle Aufwand für die Anschaffung stehe jedenfalls außer Verhältnis zu dem mit der Auflage angestrebten Zweck. Demnach habe die Behörde das Regelblatt Nr. 39 im Verhältnis zum Zweck der Norm zu extensiv ausgelegt.Die Behörde habe zudem den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht beachtet, da die Anschaffung eines Fettabscheiders technisch untunlich und wirtschaftlich unverhältnismäßig sei. Im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 79 c, GewO 1994 sei stets zu prüfen, ob eine Auflage unverhältnismäßig sei, d.h. wenn der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehe. Die Vorschreibung eines Fettabscheiders nur aufgrund der Sitzplatzanzahl sei schlichtweg unverhältnismäßig. Der erhebliche finanzielle Aufwand für die Anschaffung stehe jedenfalls außer Verhältnis zu dem mit der Auflage angestrebten Zweck. Demnach habe die Behörde das Regelblatt Nr. 39 im Verhältnis zum Zweck der Norm zu extensiv ausgelegt.
Als sekundärer Verfahrensfehler wurde in der Beschwerde eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht. Die Behörde habe sich in Verkennung der Rechtslage mit der Frage, ob der Betrieb im Jahresdurchschnitt mehr als 50 Essensportionen täglich ausgebe, überhaupt nicht beschäftigt, weshalb der Bescheid mit einem sekundären Verfahrensfehler behaftet sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde feststellen müssen, dass der vorliegende Kleinstbetrieb nicht mehr als 50 Essensportionen täglich im Jahresdurchschnitt ausgebe und wäre daher dem Antrag stattzugeben gewesen. Die schon bei Antragstellung vorgelegte Aufstellung zeige, dass insgesamt 49,97 und somit unter 50 Essensportionen täglich im Jahresdurchschnitt verabreicht würden. Bei Fehlen von Beweisen hätte die Behörde ihrer Manuduktionspflicht nachkommen müssen.
Mit der Beschwerde vorgelegt wurden das ÖWAV-Regelblatt 39, Wien 2021, Vortragsunterlagen von F. Hefler, Erläuternde Bemerkungen des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur AAEV sowie eine als „Hauptspeisenstatistik 2023“ bezeichnete tabellarische Aufstellung von 53 Artikeln bzw. Speisen mit ihrer Menge und dem damit erzielten Umsatz und der zusammenfassenden Angabe von 12.245 Essensportionen 2023 an 245 Öffnungstagen (ohne Urlaub und Ruhetage) 2023.
Es wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Burgenland möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Abstandnahme von der Vorschreibung stattgeben werde. In eventu wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheids beantragt.
I.4. Mit Schreiben vom 24.10.2024 legte die Behörde die Beschwerde mit dem Bezug habenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 24.10.2024 legte die Behörde die Beschwerde mit dem Bezug habenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor.
Das Verwaltungsgericht holte mit Schriftsatz vom 25.11.2024 das Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom Amt der Burgenländischen Landesregierung ein. Dieser erstattete das Gutachten vom 28.03.2025, Zahl: ***.
Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit der Ladung zu einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Kenntnis gebracht, woraufhin die schriftliche Stellungnahme vom 08.05.2025 erstattet wurde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Behörde den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dabei vor allem die wirtschaftliche Zumutbarkeit beachten müsse. Die vom Sachverständigen berechneten Investitionskosten seien marktfremd und habe er dabei nur den neuen Fettabscheider ohne sonstige Kosten wie Arbeits- und Materialkosten für die Demontage des alten und die Montage des neuen Fettabscheiders berücksichtigt. Tatsächlich würden sich die Kosten gemäß dem beiliegenden Angebot auf *** Euro brutto belaufen. Diese Investition sei im Hinblick auf den Zweck der Auflage, der auch mit gelinderen Mitteln erreicht werden könne, nicht verhältnismäßig. Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage sei die Aufrechterhaltung der Auflage bzw. die zeitnahe Umsetzung existenzbedrohend für das Unternehmen, zumal sich dieses aktuell in einem außergerichtlichen Sanierungs- bzw. Restrukturierungsverfahren befinde, worüber eine Bestätigung vorgelegt werde. Bei einem neuen Fettabscheider müsste das Unternehmen wohl geschlossen bzw. Konkurs angemeldet werden. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit sei von der Behörde zu prüfen, insbesondere weil mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden könne. Mit weniger belastenden Auflagen habe sich der Sachverständige überhaupt nicht beschäftigt. Eine weniger belastende Auflage bestehe im Indirekteinleitervertrag. In dem seit Jahren bestehenden Indirekteinleitervertrag mit dem Reinhaltungsverband Region Neusiedler See – Westufer sei keine Verpflichtung enthalten, dass nur nach Vorreinigung durch einen Fettabscheider eingeleitet werden könne. Im Vertrag seien unter Punkt C. nur allgemeine Bestimmungen über Vorreinigungs- und Ausgleichsanlagen sowie sonstige technische Vorschreibungen enthalten. Eine Verpflichtung zum Einbau eines Fettabscheiders ergebe sich daraus nicht, der Vertrag lasse dezidiert auch die Vorreinigung durch andere Maßnahmen zu. Seit der alte Fettabscheider kaputt sei, würden Maßnahmen der guten Küchenpraxis gesetzt, und zwar organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung des Fetteintrags in die Kanalisation, kücheninterne Maßnahmen (wie Vorreinigung des Geschirrs mit gesondert zu entsorgenden Reinigungstüchern) sowie Abholung und Entsorgung der Speisereste und von Öl/Fett durch einen Entsorgungsbetrieb. Mit diesen gelinderen Maßnahmen könne künftig im Sinne des Schutzzwecks der Vermeidung von Verunreinigungen durch lipophile Stoffe das Auslangen gefunden werden. Die Einhaltung könne durch mittels Auflage vorzuschreibende regelmäßige Proben nachgewiesen werden. Diese Maßnahmen stellten ein gelinderes Mittel im Sinne des § 79c GewO 1994 dar. Damit habe sich der Sachverständige bislang nicht beschäftigt. Allfällige telefonische Auskünfte des Reinhaltungsverbandes seien unbeachtlich und handle es sich hierbei um einen privatrechtlichen Vertrag, der nicht gegenständlich sei. Entgegen der Ansicht des Sachverständigen handle es sich beim ÖWAV-Regelblatt nicht um den Stand der Technik, sondern nur um eine Orientierungshilfe bzw. unverbindliche Auslegungshilfe. Die Regelung 1.1. zur Notwendigkeit eines Fettabscheiders werde aufgrund der missglückten Formulierung in anderen Bundesländern anders ausgelegt bzw. vom Regelblatt abgewichen. So werde beispielsweise in Wien überhaupt erst ab 100 Verabreichungsplätzen ein Fettabscheider vorgeschrieben oder in Graz ein viel günstigerer Untertischspeicher anerkannt, wenn der Einbau eines Fettabscheiders wirtschaftlich nicht tragbar sei. Die Regelungen im Regelblatt seien zu restriktiv und könne mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden. Die normzweckfremde Bestimmung 1.1. im Regelblatt in Zusammenschau mit der Fußnote 1 gehe am Normzweck vorbei. Ein Unternehmen mit weniger als 30 Sitzplätzen, welches seine Kassenbelege nicht vorlege, würde demnach bei Überschreitung der Essensportionen keinen Fettabscheider brauchen, obwohl die Speisenanzahl im Gegensatz zur Sitzplatzzahl in direktem Zusammenhang mit dem Fettanfall stehe. Auch wenn andere Teile des Regelblattes den Stand der Technik darstellten, so gelte dies für die Bestimmung 1.1. nicht. Der Sachverständige habe zudem federführend an der Verfassung des Regelblattes mitgearbeitet und könne daher nicht objektiv Stellung beziehen. Die sonstigen Mitglieder des ÖWAV teilten hingegen die Ansicht des Beschwerdeführers. Mit dem vorgelegten Nachweis der unter 50 Essensportionen täglich sei kein weiterer Beweis erforderlich. Im Betrieb würden auch nicht zumindest zweimal im Monat mehr als 100 Essensportionen an einem Tag hergestellt, zumal dies die Platzsituation nicht zuließe. Aus dem Regelblatt gehe nicht hervor, welche Statistik notwendig sei. Mit der Stellungnahme wurden der Kostenvoranschlag eines neuen Fettabscheiders vom 07.05.2025, eine Bestätigung des Sanierungsverfahrens, ausgestellt von der BB Steuerberatung OG am 06.05.2025, und die Verlängerung der Zustimmung zur Einleitung von Abwässern in das öffentliche Kanalisationssystem vom 01.01.2023 vorgelegt.Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit der Ladung zu einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Kenntnis gebracht, woraufhin die schriftliche Stellungnahme vom 08.05.2025 erstattet wurde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Behörde den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dabei vor allem die wirtschaftliche Zumutbarkeit beachten müsse. Die vom Sachverständigen berechneten Investitionskosten seien marktfremd und habe er dabei nur den neuen Fettabscheider ohne sonstige Kosten wie Arbeits- und Materialkosten für die Demontage des alten und die Montage des neuen Fettabscheiders berücksichtigt. Tatsächlich würden sich die Kosten gemäß dem beiliegenden Angebot auf *** Euro brutto belaufen. Diese Investition sei im Hinblick auf den Zweck der Auflage, der auch mit gelinderen Mitteln erreicht werden könne, nicht verhältnismäßig. Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage sei die Aufrechterhaltung der Auflage bzw. die zeitnahe Umsetzung existenzbedrohend für das Unternehmen, zumal sich dieses aktuell in einem außergerichtlichen Sanierungs- bzw. Restrukturierungsverfahren befinde, worüber eine Bestätigung vorgelegt werde. Bei einem neuen Fettabscheider müsste das Unternehmen wohl geschlossen bzw. Konkurs angemeldet werden. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit sei von der Behörde zu prüfen, insbesondere weil mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden könne. Mit weniger belastenden Auflagen habe sich der Sachverständige überhaupt nicht beschäftigt. Eine weniger belastende Auflage bestehe im Indirekteinleitervertrag. In dem seit Jahren bestehenden Indirekteinleitervertrag mit dem Reinhaltungsverband Region Neusiedler See – Westufer sei keine Verpflichtung enthalten, dass nur nach Vorreinigung durch einen Fettabscheider eingeleitet werden könne. Im Vertrag seien unter Punkt C. nur allgemeine Bestimmungen über Vorreinigungs- und Ausgleichsanlagen sowie sonstige technische Vorschreibungen enthalten. Eine Verpflichtung zum Einbau eines Fettabscheiders ergebe sich daraus nicht, der Vertrag lasse dezidiert auch die Vorreinigung durch andere Maßnahmen zu. Seit der alte Fettabscheider kaputt sei, würden Maßnahmen der guten Küchenpraxis gesetzt, und zwar organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung des Fetteintrags in die Kanalisation, kücheninterne Maßnahmen (wie Vorreinigung des Geschirrs mit gesondert zu entsorgenden Reinigungstüchern) sowie Abholung und Entsorgung der Speisereste und von Öl/Fett durch einen Entsorgungsbetrieb. Mit diesen gelinderen Maßnahmen könne künftig im Sinne des Schutzzwecks der Vermeidung von Verunreinigungen durch lipophile Stoffe das Auslangen gefunden werden. Die Einhaltung könne durch mittels Auflage vorzuschreibende regelmäßige Proben nachgewiesen werden. Diese Maßnahmen stellten ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 79 c, GewO 1994 dar. Damit habe sich der Sachverständige bislang nicht beschäftigt. Allfällige telefonische Auskünfte des Reinhaltungsverbandes seien unbeachtlich und handle es sich hierbei um einen privatrechtlichen Vertrag, der nicht gegenständlich sei. Entgegen der Ansicht des Sachverständigen handle es sich beim ÖWAV-Regelblatt nicht um den Stand der Technik, sondern nur um eine Orientierungshilfe bzw. unverbindliche Auslegungshilfe. Die Regelung 1.1. zur Notwendigkeit eines Fettabscheiders werde aufgrund der missglückten Formulierung in anderen Bundesländern anders ausgelegt bzw. vom Regelblatt abgewichen. So werde beispielsweise in Wien überhaupt erst ab 100 Verabreichungsplätzen ein Fettabscheider vorgeschrieben oder in Graz ein viel günstigerer Untertischspeicher anerkannt, wenn der Einbau eines Fettabscheiders wirtschaftlich nicht tragbar sei. Die Regelungen im Regelblatt seien zu restriktiv und könne mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden. Die normzweckfremde Bestimmung 1.1. im Regelblatt in Zusammenschau mit der Fußnote 1 gehe am Normzweck vorbei. Ein Unternehmen mit weniger als 30 Sitzplätzen, welches seine Kassenbelege nicht vorlege, würde demnach bei Überschreitung der Essensportionen keinen Fettabscheider brauchen, obwohl die Speisenanzahl im Gegensatz zur Sitzplatzzahl in direktem Zusammenhang mit dem Fettanfall stehe. Auch wenn andere Teile des Regelblattes den Stand der Technik darstellten, so gelte dies für die Bestimmung 1.1. nicht. Der Sachverständige habe zudem federführend an der Verfassung des Regelblattes mitgearbeitet und könne daher nicht objektiv Stellung beziehen. Die sonstigen Mitglieder des ÖWAV teilten hingegen die Ansicht des Beschwerdeführers. Mit dem vorgelegten Nachweis der unter 50 Essensportionen täglich sei kein weiterer Beweis erforderlich. Im Betrieb würden auch nicht zumindest zweimal im Monat mehr als 100 Essensportionen an einem Tag hergestellt, zumal dies die Platzsituation nicht zuließe. Aus dem Regelblatt gehe nicht hervor, welche Statistik notwendig sei. Mit der Stellungnahme wurden der Kostenvoranschlag eines neuen Fettabscheiders vom 07.05.2025, eine Bestätigung des Sanierungsverfahrens, ausgestellt von der BB Steuerberatung OG am 06.05.2025, und die Verlängerung der Zustimmung zur Einleitung von Abwässern in das öffentliche Kanalisationssystem vom 01.01.2023 vorgelegt.
Am 13.05.2025 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland durchgeführt, an der eine Vertreterin der belangten Behörde sowie der Beschwerdeführer mit Vertretern der Wirtschaftskammer Burgenland teilnahmen und welcher der Amtssachverständige für Wasserbautechnik beigezogen wurde.
Die Behördenvertreterin beantragte die Abweisung der Beschwerde und die vollinhaltliche Bestätigung des angefochtenen Bescheids und verwies auf die Bescheidbegründung.
Der Beschwerdeführer ergänzte seinen Antrag vom 27.02.2024 dahingehend, dass die Auflagenpunkte 5 bis 21 des Bescheids vom 28.11.1996, Zahl: ***, aufgehoben werden sollen. Über Befragen der Verhandlungsleiterin wurde angegeben, dass der Fettabscheider bis dato nicht erneuert worden sei. Der alte Fettabscheider sei in einem Kellerraum aufgestellt, die Anlage aber außer Betrieb genommen worden, indem der Installateur die Leitungsführung geändert habe und die Küchenabwässer nunmehr ohne Vorreinigung durch einen Fettabscheider in die Kanalisation eingeleitet würden.
Der Beschwerdeführer schlug neben den bereits in der Stellungnahme vom 08.05.2025 vorgeschlagenen organisatorischen und kücheninternen Maßnahmen als weitere Maßnahme den Einbau eines Untertisch-Fettabscheiders vor und legte hierzu Unterlagen über das Produkt Aco Grease Capture – Untertisch-Fettabscheider vor. Hierzu wurde ausgeführt, dass diese Anlage der DIN EN 1825 entspreche, österreichweit bereits eingesetzt sowie von Behörden genehmigt werde und dem Stand der Technik entspreche, weshalb im konkreten Fall auch durch Einsatz dieses Geräts der Schutzzweck erreicht und vor allem der Grenzwert von 100 mg/l unterschritten werde. Hierzu wurde eine schriftliche Gutachtensergänzung beantragt.
Ergänzend zum Gutachten führte der Amtssachverständige Folgendes zu den nachstehenden Fragen aus:
? Stellt das ÖWAV-Regelblatt 39, Stand 2021, den Stand der Technik dar?
„Auch das neue Regelblatt wird von den (Amts-)Sachverständigen, wie auch von Projektanten, österreichweit angewendet. Zudem nehmen Gesetzesnovellen der AAEV und der IEV aus 2019 darauf Bezug.
Das ÖWAV-Regelblatt 39 wird österreichweit hinsichtlich der Sitzplatzanzahl als Stand der Technik angewandt.
Die Fußnote 1 bezieht sich auf die Vorlage von Nachweisen über ausgegebene Essensportionen.“
? Sind die Auflagen 5 bis 21 des Bescheids der Behörde vom 28.11.1996, Zahl: ***, zum Schutz des Interesses nach § 74 Abs. 2, insbesondere der Z. 5, GewO 1994 noch erforderlich?Sind die Auflagen 5 bis 21 des Bescheids der Behörde vom 28.11.1996, Zahl: ***, zum Schutz des Interesses nach Paragraph 74, Absatz 2,, insbesondere der Ziffer 5,, GewO 1994 noch erforderlich?
„Der Schutz des in dieser Bestimmung genannten Interesses erfordert nach wie vor die genannten Auflagen.“
? Gewähren die vom Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 08.05.2025 vorgeschlagenen Maßnahmen, wie organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung des Fetteintrags in die Kanalisation, kücheninterne Maßnahmen (wie die Vorreinigung des Geschirrs mit gesondert zu entsorgenden Reinigungstüchern) sowie Abholung und Entsorgung der Speisereste und von Öl/Fett durch einen Entsorgungsbetrieb, ausreichenden Schutz für die nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen?Gewähren die vom Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 08.05.2025 vorgeschlagenen Maßnahmen, wie organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung des Fetteintrags in die Kanalisation, kücheninterne Maßnahmen (wie die Vorreinigung des Geschirrs mit gesondert zu entsorgenden Reinigungstüchern) sowie Abholung und Entsorgung der Speisereste und von Öl/Fett durch einen Entsorgungsbetrieb, ausreichenden Schutz für die nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen?
„Die Entsorgung der anfallenden Speisereste sowie Altspeiseöle und -fette sowie die Vorlage der dementsprechenden Entsorgungsnachweise an das Kanalisationsunternehmen sind unabhängig von einer vorhandenen Fettabscheideanlage erforderlich, da eine Einbringung von Speiseresten sowie Altspeiseölen und -fetten in die Kanalisation grundlegend verboten ist. Dies entspricht dem generellen Verbot der Einbringung von Abfällen in den Abwasserstrom. Die in dieser Auflistung ebenfalls angeführten organisatorischen und kücheninternen Maßnahmen zählen zur „guten Küchenpraxis“ und dienen dem Erreichen des vorgegebenen Grenzwertes für schwerflüchtige lipophile Stoffe (SLS) unter Anwendung einer Schwerkraftfettabscheideanlage. Diese Maßnahmen alleine reichen aus der Erfahrung heraus nicht aus, den Grenzwert von 100 mg/l des Parameters SLS zu gewährleisten.“
? Liegt eine Fettabscheideanlage dem vorgelegten Indirekteinleitervertrag zugrunde?
„Im Indirekteinleitervertrag vom 01.01.2023 zwischen dem Reinhaltungsverband Region Neusiedler See – Westufer und dem Beschwerdeführer ist im Unterpunkt C. „Vorreinigungs- und Ausgleichsanlagen sowie sonstige technische Vorschreibungen“ im ersten Unterpunkt von einer installierten Abscheideanlage die Rede und auch in den nachfolgenden Unterpunkten wird auf den Betrieb und die vorzulegenden Unterlagen und Nachweise betreffend die Fettabscheideanlage Bezug genommen.“
? Können die im Indirekteinleitervertrag festgeschriebenen Grenzwerte ohne Fettabscheider eingehalten werden?
„Aufgrund der langjährigen Erfahrung und der im Zulauf (Küchenablauf) üblichen Konzentrationen zwischen 600 und 1400 mg/l SLS kann ohne jegliche Vorreinigungsanlage nicht davon ausgegangen werden, dass der Grenzwert von 100 mg/l SLS eingehalten wird.“
? Kommt es, nachdem es sich bei der Kanalisationsanlage der Gemeinde *** um eine Mischwasserkanalisation handelt, die Regenüberläufe aufweist, zu einer Gewässergefährdung und wenn ja, welcher Gewässer?
„Die gegenständliche Betriebsanlage ist an den Mischwasserkanal angeschlossen, in deren Verlauf vor dem Pumpwerk Richtung Reinhaltungsverband Westufer am ***platz ein Regenüberlaufbauwerk vorhanden ist. Bei diesem wird im Fall von Niederschlagsereignissen ab einer gewissen hydraulischen Belastung ungereinigtes Abwasser direkt in einen Graben und weiter in den Neusiedler See abgeleitet.“
? Wie ist Vorschlag des Beschwerdeführers, als weitere Maßnahme einen Untertischfettabscheider einzubauen, und zur Vorlage von diesbezüglichen Unterlagen, die als Beilagen ./A und ./B zur Niederschrift genommen werden, zu bewerten?
„Entsprechend der heute vorgelegten Beilage ./A weist das vorgelegte Produkt Aco Grease Capture – Untertisch-Fettabscheider in der auf Seite 3 angeführten Tabelle eine maximale Nenndurchflussleistung von 2,2 l/s auf. In der den Bescheidauflagen der Behörde zugrunde gelegten Berechnung für die vorhandene Fettabscheideanlage in der gegenständlichen Betriebsanlage wurde mit Datum vom 16.06.1997 durch die Firma CC eine erforderliche Nenngröße von 7,8 l/s ermittelt. Die bisher installierte Fettabscheideanlage wies eine Nenngröße (NG) von 8 l/s auf. Diese Berechnungen und auch der jetzige Bezug zielen auf die damals gültige ÖNORM B 5103 (Schlussentwurf Februar 1995) ab.
In der derzeit anzuwendenden und für Fettabscheideanlagen neueren Datums gültigen ÖNORM EN 1825 (Teil 1 und Teil 2) wird das Ergebnis der Dimensionierungsberechnungen als auch die Bezeichnung der verschiedenen Nenngrößen als NS (nominale size) bezeichnet und ist eine dimensionslose Kennzahl.
Somit ist unter Bezug auf das oben angeführte Ergebnis der Berechnung (7,8 l/s) im Verhältnis zum hier angegebenen maximalen Durchfluss von maximal 2,2 l/s festzustellen, dass diese Anlage jedenfalls wesentlich zu klein ist. Die in der neben der Tabelle im letzten Punkt angeführten weiteren Durchflussbegrenzer für die unterschiedlichen Größen sind hier einerseits nicht angeführt, andererseits ergibt sich aber, dass eine der Norm entsprechende Fettabscheideanlage aufgrund ihrer Basisdaten in den Baugrundsätzen (100 Liter Schlammfang/NG, 240 Liter Fettabscheideraum/NG und 40 Liter Fettsammelraum/NG = 380 l/NG) für die erforderliche Nenngröße NG = 8 ein Mindestvolumen von 3.040 Liter aufweisen müsste.
Anhand der augenscheinlich vorhandenen Volumina der gegenständlichen Untertisch-Fettabscheideanlage der Firma Aco im Verhältnis zu den erforderlichen Volumina der bisher installierten Fettabscheideanlage muss davon ausgegangen werden, dass - sollte es hydraulisch überhaupt möglich sein, das in dieser Betriebsanlage anfallende fetthaltige Abwasser aus dem Küchenbereich über diese Untertisch-Fettabscheideanlage zu führen - es jedenfalls dazu käme, dass die Verweilzeit aufgrund des wesentlich geringeren Volumens stark verkürzt wird. Dadurch ist die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Abtrennung der im Abwasserstrom enthaltenen Fettteilchen nach dem Schwerkraftprinzip wesentlich eingeschränkt, da hier nicht genug Zeit für das Aufschwimmen der Fettteilchen zur Verfügung steht. Zusätzlich wird die Abtrennung aufgrund des zu erwartenden hohen Volumensstroms und der sich daraus ergebenden hohen Durchflussgeschwindigkeit wesentlich erschwert. Auch kann das Auftreten von turbulenten Strömungen durch die hohe Durchflussgeschwindigkeit nicht ausgeschlossen werden. Somit ist davon auszugehen, dass Abwasser mit einem erhöhten Fettanteil über den Ablauf dieser Untertisch-Fettabscheideanlage in die öffentliche Kanalisation gelangt und daher die Schutzinteressen gemäß § 74 Abs. 2 Z. 5 GewO 1994 nicht ausreichend gewährleistet werden.“Anhand der augenscheinlich vorhandenen Volumina der gegenständlichen Untertisch-Fettabscheideanlage der Firma Aco im Verhältnis zu den erforderlichen Volumina der bisher installierten Fettabscheideanlage muss davon ausgegangen werden, dass - sollte es hydraulisch überhaupt möglich sein, das in dieser Betriebsanlage anfallende fetthaltige Abwasser aus dem Küchenbereich über diese Untertisch-Fettabscheideanlage zu führen - es jedenfalls dazu käme, dass die Verweilzeit aufgrund des wesentlich geringeren Volumens stark verkürzt wird. Dadurch ist die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Abtrennung der im Abwasserstrom enthaltenen Fettteilchen nach dem Schwerkraftprinzip wesentlich eingeschränkt, da hier nicht genug Zeit für das Aufschwimmen der Fettteilchen zur Verfügung steht. Zusätzlich wird die Abtrennung aufgrund des zu erwartenden hohen Volumensstroms und der sich daraus ergebenden hohen Durchflussgeschwindigkeit wesentlich erschwert. Auch kann das Auftreten von turbulenten Strömungen durch die hohe Durchflussgeschwindigkeit nicht ausgeschlossen werden. Somit ist davon auszugehen, dass Abwasser mit einem erhöhten Fettanteil über den Ablauf dieser Untertisch-Fettabscheideanlage in die öffentliche Kanalisation gelangt und daher die Schutzinteressen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994 nicht ausreichend gewährleistet werden.“
Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung.
II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer betreibt am Standort ***, ***, eine Gastgewerbebetriebsanlage.
Für diese gastgewerbliche Betriebsanlage liegen folgende rechtskräftige Be-scheide der Behörde vor:
1. Bescheid vom 22.01.1979, Zahl: *** = Genehmigungsbescheid für den Zu- und Umbau eines Gastgewerbebetriebs
2. Bescheid vom 29.01.1979, Zahl: *** = Betriebsbewilligung
3. Bescheid vom 14.04.1992, Zahl: *** = gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung der Gastgewerbebetriebsanlage
4. Bescheid vom 28.11.1996, Zahl: *** – Vorschreibung zusätzlicher Auflagen
5. Bescheid vom 05.06.2008, Zahl: *** – Vorschreibung zusätzlicher Auflagen
Mit Bescheid der Behörde vom 28.11.1996, Zahl: ***, wurden als zusätzliche Auflagen nach §79 Abs. 1 GewO 1994 der Einbau und Betrieb einer Fettabscheideanlage beim gegenständlichen Gastgewerbebetrieb rechtskräftig vorgeschrieben. Entsprechend diesem Bescheid wurde laut Dimensionierungsberechnung vom 12.06.1997, in der eine erforderliche Nenngröße von 7,8 l/s ermittelt wurde, und Einreichplan des Technischen Büros CC, ***, vom 16.06.1997 eine Fettabscheideanlage der Nenngröße (NG) 8 aus Edelstahl in einem Lagerraum im Keller der Betriebsanlage aufgestellt und in Betrieb genommen. Die Fettabscheideanlage hat bei der vorliegenden Nenngröße 8 (100 Liter Schlammfang pro NG, 240 Liter Fettabscheideraum/NG und 40 Liter Fettsammelraum/NG, das ergibt insgesamt 380 Liter/NG) ein Mindestvolumen von 3.040 Liter.Mit Bescheid der Behörde vom 28.11.1996, Zahl: ***, wurden als zusätzliche Auflagen nach §79 Absatz eins, GewO 1994 der Einbau und Betrieb einer Fettabscheideanlage beim gegenständlichen Gastgewerbebetrieb rechtskräftig vorgeschrieben. Entsprechend diesem Bescheid wurde laut Dimensionierungsberechnung vom 12.06.1997, in der eine erforderliche Nenngröße von 7,8 l/s ermittelt wurde, und Einreichplan des Technischen Büros CC, ***, vom 16.06.1997 eine Fettabscheideanlage der Nenngröße (NG) 8 aus Edelstahl in einem Lagerraum im Keller der Betriebsanlage aufgestellt und in Betrieb genommen. Die Fettabscheideanlage hat bei der vorliegenden Nenngröße 8 (100 Liter Schlammfang pro NG, 240 Liter Fettabscheideraum/NG und 40 Liter Fettsammelraum/NG, das ergibt insgesamt 380 Liter/NG) ein Mindestvolumen von 3.040 Liter.
Im Februar 2022 wurde diese Fettabscheideanlage aufgrund altersbedingter Abnutzung undicht. Nach Reparaturversuchen wurde die Anlage von einem Installateur mittels Demontage der Zu- und Ablaufleitung außer Betrieb genommen und die Leitungsführung durch Herstellung einer Umgehungsleitung derart geändert, dass die Küchenabwässer nunmehr ohne Vorreinigung durch einen Fettabscheider in die Kanalisation eingeleitet werden.
Zwischen dem Reinhaltungsverband Region Neusiedler See – Westufer und dem Beschwerdeführer wurde am 01.01.2023 eine Vereinbarung über die „Verlängerung der Zustimmung zur Einleitung von Abwässern in das öffentliche Kanalisationssystem“ bzw. „Entsorgungsvertrag“ abgeschlossen, welcher bis 31.12.2023 befristet war und sich danach jeweils um ein Jahr verlängert, wenn nicht zuvor die Zustimmung geändert wird, was nicht der Fall war. Unter Punkt A. ist die Art des Abwassers umschrieben als Abwasser aus der Küche des Restaurants mit 80 Sitzplätzen innen und 60 Sitzplätzen außen. Als Maß der Einleitung ist unter Punkt B. hinsichtlich der Qualität unter anderem 100 mg/l schwerflüchtige lipophile Stoffe angeführt und wird auf die Bestimmungen der AAEV – Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung verwiesen. Punkt C. „Vorreinigungs- und Ausgleichsanlagen sowie sonstige technische Vorschreibungen“ enthält Betriebsvorschriften für die „installierten Abscheideanlagen“ und Punkt D. bezieht sich auf die „Überwachung, Mitteilungs- und Berichtspflichten“ der installierten Abscheideanlagen.
Die gegenständliche gastgewerbliche Betriebsanlage weist 80 Verabreichungsplätze im Innenbereich und zumindest 40 Verabreichungsplätze (laut Indirekteinleitervertrag 80) im Außenbereich auf. Seit Bescheiderlassung im Jahr 1996 sind auch hinsichtlich Küchenausstattung und Speisenangebot keine Änderungen eingetreten.
Die gegenständliche Betriebsanlage ist an den Mischwasserkanal der Gemeinde angeschlossen, in deren Verlauf vor dem Pumpwerk Richtung Reinhaltungsverband Neusiedler See - Westufer am ***platz ein Regenüberlaufbauwerk vorhanden ist. Bei diesem wird im Fall von Niederschlagsereignissen ab einer gewissen hydraulischen Belastung ungereinigtes Abwasser direkt in einen Graben und weiter in den Neusiedler See abgeleitet.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Administrativakt zur Zahl: ***. Darin erliegt das verfahrensgegenständliche Ansuchen sowie die von der Behörde hierzu eingeholte gutachterliche Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Wasser- und Abfalltechnik.
Daraus sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem von ihm vorgelegten Unterlagen, wie dem Vertrag mit dem Reinhaltungsverband Region Neusiedl am See – Westufer, ergeben sich der unter I. angeführte Verfahrensgang und der unter II. festgestellte Sachverhalt.Daraus sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem von ihm vorgelegten Unterlagen, wie dem Vertrag mit dem Reinhaltungsverband Region Neusiedl am See – Westufer, ergeben sich der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der unter römisch zwei. festgestellte Sachverhalt.
Im Beschwerdeverfahren holte das Landesverwaltungsgericht Burgenland ergänzend das Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserbau- und Abfalltechnik ein. Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt, in welcher der wasserbautechnische Amtssachverständige sein Gutachten ergänzte.
Das eingeholte Gutachten und dessen Ergänzung sind logisch, schlüssig und nachvollziehbar. Das Landesverwaltungsgericht folgt bei seiner Entscheidung der Fachmeinung des Amtssachverständigen, der dem Gericht bereits aus vielen Verfahren als korrekter Gutachter bekannt ist. Aus diesen Verfahren ist dem Gericht auch bekannt, dass er gutachterliche Schlussfolgerungen nur dann trifft, wenn er aus fachlicher Sicht von deren Richtigkeit überzeugt ist. Auch ist ihm schon aufgrund seiner langjährigen Erfahrung zuzutrauen, eindeutig zu erkennen und zu beurteilen, ob zum Schutz der in § 74 Abs. 2 Z. 5 GewO 1994 genannten Interessen das Erfordernis einer Fettabscheider beim Betrieb der gegenständlichen gastgewerblichen Betriebsanlage weiterhin erforderlich ist, weshalb die diesbezüglichen rechtskräftig vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen nicht, wie beantragt, aufgehoben werden können, oder ob einer Aufhebung der Auflagen aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Alternativmaßnahmen zugestimmt werden kann, sofern die Schutzinteressen weiterhin gewährleistet werden.Das eingeholte Gutachten und dessen Ergänzung sind logisch, schlüssig und nachvollziehbar. Das Landesverwaltungsgericht folgt bei seiner Entscheidung der Fachmeinung des Amtssachverständigen, der dem Gericht bereits aus vielen Verfahren als korrekter Gutachter bekannt ist. Aus diesen Verfahren ist dem Gericht auch bekannt, dass er gutachterliche Schlussfolgerungen nur dann trifft, wenn er aus fachlicher Sicht von deren Richtigkeit übe