Entscheidungsdatum
29.01.2026Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §262 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Maximilian Pelant, LL.M. (WU), in der Beschwerdesache der BF m.b.H. mit Sitz in ***, ***, vertreten durch AA, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 23.10.2024, Zl. AN: ***, GZ: ***, wegen Festsetzung von Tourismusförderungsbeiträgen,
I. römisch eins.
zu Recht:
1. Die Beschwerdevorentscheidung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 02.10.2025, Zl. AN: ***, GZ: ***, wird infolge Unzuständigkeit ersatzlos behoben.
2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
und fasst
II. römisch zwei.
den Beschluss:
3. Der Antrag auf Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde sowie auf Feststellung, dass der Nachweis einer Hinterlegung nach § 17 ZustG nicht vorliege, wird als unzulässig zurückgewiesen. 3. Der Antrag auf Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde sowie auf Feststellung, dass der Nachweis einer Hinterlegung nach Paragraph 17, ZustG nicht vorliege, wird als unzulässig zurückgewiesen.
4. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.4. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 23.10.2024, Zl. AN: ***, GZ: ***, wurden für die Beitragsjahre 2015, 2016 und 2017 von der Beschwerdeführerin als Abgabenschuldnerin zu entrichtende Tourismusförderungsbeiträge nach § 30 ff Bgld. TG 2014 festgesetzt.Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 23.10.2024, Zl. AN: ***, GZ: ***, wurden für die Beitragsjahre 2015, 2016 und 2017 von der Beschwerdeführerin als Abgabenschuldnerin zu entrichtende Tourismusförderungsbeiträge nach Paragraph 30, ff Bgld. TG 2014 festgesetzt.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben und begehrte die ersatzlose Behebung des Bescheides infolge Verjährung der Abgabenansprüche.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 02.10.2025, Zl. AN: ***, GZ: ***, wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Dagegen wurde rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht.
Im Vorlageantrag wurde überdies die „Feststellung“ der Rechtzeitigkeit der Beschwerde begehrt; in eventu, „eine mündliche Verhandlung zur Feststellung der Rechtzeitigkeit einzuberufen“.
II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:
Dass der Bescheid vom 23.10.2024, Zl. AN: ***, GZ: ***, der Burgenländischen Landesregierung zuzurechnen ist, ergibt sich unzweifelhaft aus der Fertigungsklausel des Bescheides, wurde der Bescheid doch von der darin aufscheinenden Approbantin für die Landesregierung gefertigt.
Ebenso eindeutig ist, dass die Beschwerdevorentscheidung dem Amt der Burgenländischen Landesregierung zuzurechnen ist, kann doch wiederum der Fertigungsklausel unmissverständlich entnommen werden, dass der Bescheid für das Amt der Burgenländischen Landesregierung gefertigt wurde. Außerdem scheint einzig das Amt der Burgenländischen Landesregierung im Bescheidkopf auf.
Der übrige festgestellte Sachverhalt erweist sich (auch) als nicht strittig.
III. Rechtslage: römisch drei. Rechtslage:
§ 27 Abs. 1 des am 01.01.2022 in Kraft getretenen Bgld. TG 2021 lautet:Paragraph 27, Absatz eins, des am 01.01.2022 in Kraft getretenen Bgld. TG 2021 lautet:
„(1) Die Überprüfung der Beitragserklärungen sowie die Einhebung und Einbringung des Tourismusförderungsbeitrags obliegen in erster Instanz der Landesregierung. Gegen Bescheide der Landesregierung kann Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden.“
§ 262 Abs. 1 bis 3 BAO normiert:Paragraph 262, Absatz eins, bis 3 BAO normiert:
„§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen."
§ 4 Abs. 1 und 2 Burgenländisches Abgabengesetz besagen:Paragraph 4, Absatz eins und 2 Burgenländisches Abgabengesetz besagen:
„§ 4
Sachliche und örtliche Zuständigkeit
(1) Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Abgabenvorschriften.
(2) Enthalten die in Abs. 1 erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so ist in den Angelegenheiten der Landesabgaben das Amt der Landesregierung und in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz der Gemeinderat sachlich zuständig.“(2) Enthalten die in Absatz eins, erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so ist in den Angelegenheiten der Landesabgaben das Amt der Landesregierung und in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz der Gemeinderat sachlich zuständig.“
IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Entsprechend § 4 Abs. 1 Bgld. AbgG richten sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Burgenländischen Abgabenbehörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Abgabenvorschriften. Lediglich dann, wenn die in Abs. 1 erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen enthalten, ist in den Angelegenheiten der Landesabgaben das Amt der Landesregierung als Abgabenbehörde sachlich zuständig (zur Zulässigkeit der Wahrnehmung behördlicher Funktionen durch das Amt der Landesregierung vgl. grundlegend VfSlg 3681/1960). Entsprechend Paragraph 4, Absatz eins, Bgld. AbgG richten sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Burgenländischen Abgabenbehörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Abgabenvorschriften. Lediglich dann, wenn die in Absatz eins, erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen enthalten, ist in den Angelegenheiten der Landesabgaben das Amt der Landesregierung als Abgabenbehörde sachlich zuständig (zur Zulässigkeit der Wahrnehmung behördlicher Funktionen durch das Amt der Landesregierung vergleiche grundlegend VfSlg 3681/1960).
Wie sich der zitierten Bestimmung des Bgld. TG 2021 zweifelsfrei entnehmen lässt (das Bgld. TG 2014 enthält im Ergebnis eine gleichlautende Anordnung), ist die Landesregierung für die Einbringung und Einhebung des Tourismusförderungsbeitrages als Abgabenbehörde sachlich zuständig. Eine Zuständigkeit des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zur Einhebung des Tourismusförderungsbeitrages kommt sohin nicht in Betracht.
Eine Beschwerdevorentscheidung ist entsprechend § 262 Abs. 1 BAO stets von der Abgabenbehörde zu erlassen, die auch den angefochtenen Bescheid erlassen hat (die Konstellationen des § 262 Abs. und 3 BAO liegen hier nicht vor). Das ist gegenständlich die Burgenländische Landesregierung und nicht das Amt der Burgenländischen Landesregierung. Eine Beschwerdevorentscheidung ist entsprechend Paragraph 262, Absatz eins, BAO stets von der Abgabenbehörde zu erlassen, die auch den angefochtenen Bescheid erlassen hat (die Konstellationen des Paragraph 262, Abs. und 3 BAO liegen hier nicht vor). Das ist gegenständlich die Burgenländische Landesregierung und nicht das Amt der Burgenländischen Landesregierung.
Zwar wurde durch den Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass sich aus dem Gesetz ergibt, dass vom Verwaltungsgericht nicht über die Beschwerdevorentscheidung, sondern über die Beschwerde gegen den bekämpften Erstbescheid abzusprechen ist (vgl. VwGH 26.06.2022, Ra 2021/15/0072). Eine Entscheidung dahingehend, dass dies auch dann zutreffen würde, wenn eine Beschwerdevorentscheidung durch eine unzuständige Behörde erfolgt, ist dem Landesverwaltungsgericht Burgenland aber nicht bekannt. Zwar wurde durch den Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass sich aus dem Gesetz ergibt, dass vom Verwaltungsgericht nicht über die Beschwerdevorentscheidung, sondern über die Beschwerde gegen den bekämpften Erstbescheid abzusprechen ist vergleiche VwGH 26.06.2022, Ra 2021/15/0072). Eine Entscheidung dahingehend, dass dies auch dann zutreffen würde, wenn eine Beschwerdevorentscheidung durch eine unzuständige Behörde erfolgt, ist dem Landesverwaltungsgericht Burgenland aber nicht bekannt.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass die Entscheidung einer unzuständigen Behörde und sohin die Entziehung des „gesetzlichen Richters“ iSd Art 83 Abs. 2 B-VG unsanktioniert bleiben soll, was aber dann der Fall wäre, wenn man ungeachtet eines Verstoßes gegen die Zuständigkeitsregelung des § 262 Abs. 1 BAO eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über die Beschwerde annehmen würde. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass die Entscheidung einer unzuständigen Behörde und sohin die Entziehung des „gesetzlichen Richters“ iSd Artikel 83, Absatz 2, B-VG unsanktioniert bleiben soll, was aber dann der Fall wäre, wenn man ungeachtet eines Verstoßes gegen die Zuständigkeitsregelung des Paragraph 262, Absatz eins, BAO eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über die Beschwerde annehmen würde.
Die hier geschilderte Konstellation muss jenen Fällen gleichgehalten werden, in welchen einer Beschwerdevorentscheidung kein Bescheid vorangegangen ist, liegt doch auch dem gegenwärtigen Fall die Beschwerdevorentscheidung einer Behörde zu Grunde, ohne dass diese Behörde einen bzw. den angefochtenen Bescheid erlassen hätte.
Liegt aber einer Beschwerdevorentscheidung (im Ergebnis) kein Bescheid zugrunde, kommt offenkundig nur die ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung in Betracht, gehört doch auch eine rechtswidrige Beschwerdevorentscheidung dem Rechtsbestand an und ist die - hier vorliegende - formale Erledigung mit Beschwerdevorentscheidung als eigenständiger verfahrensrechtlicher Bescheid anzusehen (vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennstein, Abgabenverfahren I BAO3, § 263 RZ 1.; zur ersatzlosen Behebung einer Beschwerdevorentscheidung im Falle der Unzuständigkeit vgl. auch die Entscheidung des BFG vom 08.08.2025, RV/3100095/2019 sowie vom 03.03.2021, RV/3100054/2021).Liegt aber einer Beschwerdevorentscheidung (im Ergebnis) kein Bescheid zugrunde, kommt offenkundig nur die ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung in Betracht, gehört doch auch eine rechtswidrige Beschwerdevorentscheidung dem Rechtsbestand an und ist die - hier vorliegende - formale Erledigung mit Beschwerdevorentscheidung als eigenständiger verfahrensrechtlicher Bescheid anzusehen vergleiche Fischerlehner in Fischerlehner/Brennstein, Abgabenverfahren römisch eins BAO3, Paragraph 263, RZ 1.; zur ersatzlosen Behebung einer Beschwerdevorentscheidung im Falle der Unzuständigkeit vergleiche auch die Entscheidung des BFG vom 08.08.2025, RV/3100095/2019 sowie vom 03.03.2021, RV/3100054/2021).
Im Ergebnis ist die Burgenländischen Landesregierung als Abgabenbehörde daher nach wie vor berufen, über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.10.2024 mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen.
Entsprechend § 264 Abs. 7 BAO scheidet der gegenständliche Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus. Entsprechend Paragraph 264, Absatz 7, BAO scheidet der gegenständliche Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.
Bezugnehmend auf die Annahme einer Verspätung der Beschwerde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Zustellnachweis iSd § 22 ZustG ein Dokument ist, auf welchem der ordnungsgemäße Zustellungsvorgang durch ein Zustellorgan und gegebenenfalls durch einen (Ersatz-)Empfänger beurkundet worden ist. Das Aufscheinen einer Statusmeldung im internen Verwaltungssystem einer Behörde, dass ein behördliches Dokument hinterlegt wurde bzw. in die Abgabeneinrichtung eingelegt worden ist, ist kein Zustellnachweis iSd § 22 ZustG.Bezugnehmend auf die Annahme einer Verspätung der Beschwerde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Zustellnachweis iSd Paragraph 22, ZustG ein Dokument ist, auf welchem der ordnungsgemäße Zustellungsvorgang durch ein Zustellorgan und gegebenenfalls durch einen (Ersatz-)Empfänger beurkundet worden ist. Das Aufscheinen einer Statusmeldung im internen Verwaltungssystem einer Behörde, dass ein behördliches Dokument hinterlegt wurde bzw. in die Abgabeneinrichtung eingelegt worden ist, ist kein Zustellnachweis iSd Paragraph 22, ZustG.
Wie bereits dargelegt, mangelt es an Rechtsprechung des VwGH, ob im Falle der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch eine unzuständige Abgabenbehörde als Beschwerdegegenstand vor den Landesverwaltungsgerichten die Beschwerdevorentscheidung selbst angesehen werden kann. Da die Rechtslage auch nicht eindeutig ist, wird die ordentliche Revision hinsichtlich Spruchpunkt 1. als zulässig erachtet.
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Ob eine Beschwerde rechtzeitig eingelangt ist, ist von den Verwaltungsgerichten amtswegig zu prüfen und sind verspätet eingebrachte Beschwerden mit Beschluss zurückzuweisen. Ein gesondertes Feststellungsinteresse betreffend die Frage einer Rechtzeitigkeit der Beschwerde existiert somit nicht.
Der Feststellungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Von der Abhaltung der ausschließlich im Hinblick auf die Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung konnte unter sinngemäßer Anwendung des § 274 Abs. 3 Z 1 BAO abgesehen werden. Der Feststellungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Von der Abhaltung der ausschließlich im Hinblick auf die Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung konnte unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 274, Absatz 3, Ziffer eins, BAO abgesehen werden.
Im Übrigen erfolgt gegenwärtig – im Ergebnis – die Behebung und Zurückverweisung der Sache an die zuständige Behörde weshalb auch im Sinne des § 274 Abs. 3 Z 3 BAO eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Im Übrigen erfolgt gegenwärtig – im Ergebnis – die Behebung und Zurückverweisung der Sache an die zuständige Behörde weshalb auch im Sinne des Paragraph 274, Absatz 3, Ziffer 3, BAO eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Da sich die Rechtslage insoweit als eindeutig erweist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich Spruchpunkt 3. nicht vor und erweist sich die ordentliche Revision diesbezüglich als unzulässig.
Schlagworte
Festsetzung TourismusförderungsbeiträgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.229.14.2025.001.004Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026