Entscheidungsdatum
06.02.2026Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §51 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde von BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vom 26.11.2025, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 23.10.2025, GZ: ***, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG
zu Recht:
I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.römisch zwei. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag in Höhe von EUR 10.- zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag in Höhe von EUR 10.- zu leisten.
III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt, Verfahren, Beschwerde:römisch eins. Sachverhalt, Verfahren, Beschwerde:
I.1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:römisch eins.1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:
„1. Datum/Zeit: 23.06.2023, 17:00 Uhr
Ort: ***, Grenzübergang ***, L***, Strkm. ***, Von Ungarn kommend in Fahrtrichtung ***
Betroffenes Fahrzeug: LKW, ***, ***, weiß, FIN: ***, Kennzeichen: ***
Sie haben das KFZ mit einem Ersatzkennzeichen gelenkt, obwohl das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur eine Woche vom Tage des Verlustes an mit einer behelfsmäßigen Ersatztafel weiterverwendet werden darf und Sie auch keine Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten besaßen.
Das Kennzeichen war seit 19.03.2023, 10:00 Uhr – 20.03.2023, 15:00 Uhr als verloren gemeldet.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 51 Abs. 3 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007.“1. Paragraph 102, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, i.V.m. Paragraph 51, Absatz 3, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2007,.“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über BF (in Folge „Beschwerdeführer“) eine Geldstrafe in Höhe von EUR 40.- (Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit von 4 Stunden) verhängt.
I.2. Dem Straferkenntnis vorangegangen war eine Anzeige der LPD Burgenland vom 10.07.2023, nach welcher der Beschwerdeführer am 23.06.2023 um 17:00 Uhr in ***, Landesstraße StrKm ***, von Ungarn aus kommend in Fahrtrichtung *** am Grenzübergang *** betreten wurde, wie er mit einem KfZ auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr unterwegs war und dieses KfZ mit einem Ersatzkennzeichen ausgerüstet war, obwohl die Original-Kennzeichentafeln mit Anzeige vom 12.04.2023 als seit 19.03.2023, 10:00 Uhr – 20.03.2023, 15:00 Uhr, verloren gemeldet worden waren.römisch eins.2. Dem Straferkenntnis vorangegangen war eine Anzeige der LPD Burgenland vom 10.07.2023, nach welcher der Beschwerdeführer am 23.06.2023 um 17:00 Uhr in ***, Landesstraße StrKm ***, von Ungarn aus kommend in Fahrtrichtung *** am Grenzübergang *** betreten wurde, wie er mit einem KfZ auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr unterwegs war und dieses KfZ mit einem Ersatzkennzeichen ausgerüstet war, obwohl die Original-Kennzeichentafeln mit Anzeige vom 12.04.2023 als seit 19.03.2023, 10:00 Uhr – 20.03.2023, 15:00 Uhr, verloren gemeldet worden waren.
I.3. Mit Strafverfügung vom 11.01.2024 wurde von der Bezirkshauptmannschaft *** (in Folge „Behörde“) über den Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 51 Abs. 3 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 40.- verhängt.römisch eins.3. Mit Strafverfügung vom 11.01.2024 wurde von der Bezirkshauptmannschaft *** (in Folge „Behörde“) über den Beschwerdeführer wegen der Übertretung des Paragraph 51, Absatz 3, KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 40.- verhängt.
Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25.01.2024 unsubstantiierten Einspruch.
I.4. In Folge erging das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis, welches dem Beschwerdeführer am 30.10.2025 durch ein Organ der Post ausgefolgt wurde.römisch eins.4. In Folge erging das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis, welches dem Beschwerdeführer am 30.10.2025 durch ein Organ der Post ausgefolgt wurde.
I.5. Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde, in welcher vorgebracht wurde, dass eine Rechtslücke zwischen § 48a KFG (insbesondere dessen Absatz 7) und § 51 KFG (insbesondere deren Absätze 3 und 4) sowie die vorgesehene Frist bestehe, welche bei einem Diebstahl kürzer sein werde. Dies sei unsachlich, da die neuerliche Zuweisung eines Wunschkennzeichens nach Ablauf eines Jahres erfolgen würde. Diese Rechtslücke könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, daher werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufhebung des Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit beantragt.römisch eins.5. Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde, in welcher vorgebracht wurde, dass eine Rechtslücke zwischen Paragraph 48 a, KFG (insbesondere dessen Absatz 7) und Paragraph 51, KFG (insbesondere deren Absätze 3 und 4) sowie die vorgesehene Frist bestehe, welche bei einem Diebstahl kürzer sein werde. Dies sei unsachlich, da die neuerliche Zuweisung eines Wunschkennzeichens nach Ablauf eines Jahres erfolgen würde. Diese Rechtslücke könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, daher werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufhebung des Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit beantragt.
I.6. Mit Schreiben vom 01.12.2025 wurde die Beschwerde gemeinsam mit dem Bezugsakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 01.12.2025 wurde die Beschwerde gemeinsam mit dem Bezugsakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt.
II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die vorliegende unbedenkliche und unstrittige Aktenlage des Aktes der Behörde.
Nähere Feststellungen bzw. Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen waren aufgrund der nachstehenden rechtlichen Beurteilung nicht erforderlich.
III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, lauten wie folgt:
§ 51 KFG 1967, i. d. F. BGBl. I Nr. 57/2007:Paragraph 51, KFG 1967, i. d. F. BGBl. I Nr. 57/2007:
„Verlust von Kennzeichentafeln§ 102 KFG 1967 i. d. F. BGBl. I Nr. 35/2023:Paragraph 102, KFG 1967 i. d. F. BGBl. I Nr. 35/2023:
„Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers[…]“
§ 134 KFG 1967 i. d. F. BGBl. I Nr. 19/2025:Paragraph 134, KFG 1967 i. d. F. BGBl. I Nr. 19/2025:
„Strafbestimmungen[…]“
IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:
IV.1. Im Spruch des Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 23.06.2023 um 17:00 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr den LKW ***, mit einer behelfsmäßigen Kennzeichenersatztafel (***) gelenkt zu haben, obwohl das Kennzeichen seit 19.03.2023, 10:00 Uhr – 20.03.2023, 15:00 Uhr, als in Weingärten verloren gegangen gemeldet war.römisch vier.1. Im Spruch des Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 23.06.2023 um 17:00 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr den LKW ***, mit einer behelfsmäßigen Kennzeichenersatztafel (***) gelenkt zu haben, obwohl das Kennzeichen seit 19.03.2023, 10:00 Uhr – 20.03.2023, 15:00 Uhr, als in Weingärten verloren gegangen gemeldet war.
Straftatbestand ist somit die Verwendung eines Behelfskennzeichens außerhalb des hierfür zulässigen Zeitraums von einer Woche ab dem Verlust bzw. dem Nichtvorliegen einer Überstellungsfahrt (§ 46 KFG 1967).Straftatbestand ist somit die Verwendung eines Behelfskennzeichens außerhalb des hierfür zulässigen Zeitraums von einer Woche ab dem Verlust bzw. dem Nichtvorliegen einer Überstellungsfahrt (Paragraph 46, KFG 1967).
Der Beschwerdeführer hat somit den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten.
IV.2. Zur subjektiven Tatseite:römisch vier.2. Zur subjektiven Tatseite:
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat die zumindest fahrlässige Begehung des ihm angelasteten Delikts nicht bestritten. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist sohin auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
IV.3. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers:römisch vier.3. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers:
Das Landesverwaltungsgericht vermag den Bedenken des Beschwerdeführers zur Unsachlichkeit der Berechnungen für die Erlangung eines Wunschkennzeichens nicht zu folgen, teilt diese auch nicht und sind diese für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren auch nicht relevant. Es handelt sich hierbei um rein administrativrechtliche Überlegungen, ob und gegebenenfalls zu welchem frühest möglichen Zeitpunkt ein in Verlust geratenes Wunschkennzeichen neuerlich beantragt werden kann.
IV.4. Zur Strafbemessung:römisch vier.4. Zur Strafbemessung:
Rechtsgrundlage für die Strafbemessung stellt § 19 VStG dar. Nach Abs. 1 der genannten Bestimmung ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 des genannten Gesetzes sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Weiters kann im ordentlichen Verfahren der Umstand, ob eine Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt werden (vgl. VwGH 30.10.2006, Zl. 2006/02/0248 und 24.02.1995, Zl. 94/02/0468).Rechtsgrundlage für die Strafbemessung stellt Paragraph 19, VStG dar. Nach Absatz eins, der genannten Bestimmung ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Absatz 2, des genannten Gesetzes sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Weiters kann im ordentlichen Verfahren der Umstand, ob eine Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt werden vergleiche VwGH 30.10.2006, Zl. 2006/02/0248 und 24.02.1995, Zl. 94/02/0468).
Der Strafrahmen des § 134 Abs. 1 KFG 1967 reicht bis EUR 10.000.- Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe).Der Strafrahmen des Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 reicht bis EUR 10.000.- Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe).
Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen und kann daher das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden. Beim Verschulden ist jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen.
Die Strafbemessung wurde nicht bestritten. Die Strafbemessung der Behörde entspricht dem Gesetz und werden die darin angeführten Überlegungen zur Strafzumessung vom Landesverwaltungsgericht Burgenland geteilt. Bei der Strafbemessung waren die einschlägigen Verwaltungsvormerkungen des Beschwerdeführers als erschwerend zu werten. Der Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer wurde bereits von der belangten Behörde berücksichtigt.
Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine gemacht und liegt die konkrete Bestrafung – trotz der einschlägigen Vorstrafen – bei 0,4 % der maximalen Strafdrohung.
Sowohl aus general- als auch insbesondere spezialpräventiven Gründen erscheint die Verhängung der Geldstrafe in dieser Höhe nötig, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer vergleichbarer Tathandlungen abzuhalten.
IV.5. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs. 2 leg. cit. für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro, zu bemessen.römisch vier.5. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Absatz 2, leg. cit. für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro, zu bemessen.
Daher beträgt der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der Strafe, somit EUR 10.-.
V. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:römisch fünf. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 44 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs. 4 leg. cit. kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Absatz 4, leg. cit. kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet.
VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Kraftfahrrecht; Verwendung eines Behelfskennzeichens über den zulässigen Zeitraum von einer Woche ab Verlust des Originals hinausEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.003.15.2025.130.002Zuletzt aktualisiert am
31.03.2026