TE Lvwg Erkenntnis 2026/3/10 E 025/16/2025.006/003

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Veröffentlicht am 10.03.2026
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Entscheidungsdatum

10.03.2026

Index

L65001 Jagd Wild Burgenland
19/05 Menschenrechte

Norm

Bgld. JagdG 2017 §82 Abs1
Bgld. JagdG 2017 §82 Abs2
Bgld. JagdG 2017 §82 Abs4
Bgld. JagdG 2017 §162 Abs1 Z10
Bgld. JagdG 2017 §162 Abs3 Z14
EMRK Art7 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Assadi, LL.M. BSc LL.B., über die Beschwerde des BF, vertreten durch RA, Anwälte in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ***, vom 04.06.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Burgenländischen Jagdgesetz 2017 (Bgld JagdG), zu Recht:

I.römisch eins.       Die Beschwerde wird in der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Sanktionsnorm „§ 162 Abs. 1 Z 10 Bgld. Jagdgesetz 2017 LGBl. Nr. 24/2017 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 74/2019“ durch „§ 162 Abs. 3 Z 14 Bgld JagdG 2017 LGBl. Nr. 24/2017 idF LGBl. Nr. 37/2024“ ersetzt wird.Die Beschwerde wird in der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Sanktionsnorm „§ 162 Absatz eins, Ziffer 10, Bgld. Jagdgesetz 2017 Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 74/2019“ durch „§ 162 Absatz 3, Ziffer 14, Bgld JagdG 2017 Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017, in der Fassung LGBl. Nr. 37/2024“ ersetzt wird.

II.römisch zwei.      Der Beschwerde wird in der Straffrage dahingehend stattgegeben, dass die verhängte Geldstrafe von EUR 360,00 auf EUR 30,00 sowie die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 10 Stunden auf 3 Stunden herabgesetzt wird.

III.römisch drei.     Der Beitrag, den der Beschwerdeführer zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zu tragen hat, beträgt nunmehr EUR 10,00.Der Beitrag, den der Beschwerdeführer zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu tragen hat, beträgt nunmehr EUR 10,00.

IV.römisch vier.      Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

V.römisch fünf.       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.   Bisheriger Verfahrensgang

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft *** vom 04.06.2025, wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 10.08.2023 um 07:45 Uhr in ***, auf dem Eigenjagdgebiet AA einen Bock der Klasse II erlegt zu haben, obwohl eine Wildstandsregulierung (Tätigung von Abschüssen) von Rehwild nur aufgrund eines behördlich genehmigten oder verfügten Abschussplanes erfolgen dürfe. Für das gegenständliche Eigenjagdgebiet sei erst ab 07.12.2023 ein Abschussplan hinsichtlich Rehwildes für das Jagdjahr 2023 vorgelegen. Durch den angelasteten Abschuss habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschriften des § 82 Abs. 1 Bgld JagdG, LGBl. Nr. 24/2017 idF LGBl. Nr. 11/2021 iVm § 162 Abs. 1 Z 10 Bgld JagdG idF LGBl. Nr. 74/2019 verletzt, weshalb die belangte Behörde eine Geldstrafe von EUR 360,00 und für den Fall, dass diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 10 Stunden verhängte.Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft *** vom 04.06.2025, wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 10.08.2023 um 07:45 Uhr in ***, auf dem Eigenjagdgebiet AA einen Bock der Klasse römisch zwei erlegt zu haben, obwohl eine Wildstandsregulierung (Tätigung von Abschüssen) von Rehwild nur aufgrund eines behördlich genehmigten oder verfügten Abschussplanes erfolgen dürfe. Für das gegenständliche Eigenjagdgebiet sei erst ab 07.12.2023 ein Abschussplan hinsichtlich Rehwildes für das Jagdjahr 2023 vorgelegen. Durch den angelasteten Abschuss habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschriften des Paragraph 82, Absatz eins, Bgld JagdG, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2021, in Verbindung mit Paragraph 162, Absatz eins, Ziffer 10, Bgld JagdG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2019, verletzt, weshalb die belangte Behörde eine Geldstrafe von EUR 360,00 und für den Fall, dass diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 10 Stunden verhängte.

Dagegen richtet sich die vorliegende – rechtzeitig erhobene – Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Behörde mit der Verfügung des Abschussplanes säumig geblieben sei und deshalb keine Bestrafung des Beschwerdeführers habe erfolgen dürfen. Einerseits sei eine Handlung erforderlich gewesen, weil Gefahr im Verzug vorgelegen sei, weil andernfalls hohe Wildschäden hätten entstehen können. Andererseits sei der Abschussplan erst nach Ablauf der Schusszeit erlassen worden. Außerdem seien schlussendlich im Jahr 2023 insgesamt nicht mehr Stücke an Rehwild erlegt worden, als (nachträglich) im Abschussplan vorgesehen worden seien. Dass der verfahrensgegenständliche Abschuss erfolgt sei, wird in der Beschwerde nicht bestritten.

Mit Beschluss der Vollversammlung vom 30.09.2025 wurde der hg. Geschäftsfall dem erkennenden Richter zugewiesen.

B.   Feststellungen

Der bisherige Verfahrensgang wird festgestellt und ferner wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 10.08.2023 um 07:45 Uhr in ***, auf dem Eigenjagdgebiet AA einen Bock der Klasse II erlegt hat. Eine Abschussverfügung oder eine Abschussbewilligung für diesen Abschuss bestand zu diesem Zeitpunkt nicht.Der bisherige Verfahrensgang wird festgestellt und ferner wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 10.08.2023 um 07:45 Uhr in ***, auf dem Eigenjagdgebiet AA einen Bock der Klasse römisch zwei erlegt hat. Eine Abschussverfügung oder eine Abschussbewilligung für diesen Abschuss bestand zu diesem Zeitpunkt nicht.

Am 03.04.2023 legte die Jagdausübungsberechtigte des Eigenjagdgebiets AA der Bezirkshauptmannschaft *** einen Abschussplan vor.

Die Bezirkshauptmannschaft *** verfügte am 07.12.2023 gemäß § 82 Abs. 4 und 13 iVm § 84 Abs. 1 Bgld JagdG bescheidmäßig einen Abschussplan betreffend Rehwild für die Jagdjahre 2023, 2024, 2025 für das Eigenjagdgebiet AA. In diesem wurde die Stückzahl im Abschussplan für Böcke der Klasse II mit 3 Stück festgelegt.Die Bezirkshauptmannschaft *** verfügte am 07.12.2023 gemäß Paragraph 82, Absatz 4 und 13 in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz eins, Bgld JagdG bescheidmäßig einen Abschussplan betreffend Rehwild für die Jagdjahre 2023, 2024, 2025 für das Eigenjagdgebiet AA. In diesem wurde die Stückzahl im Abschussplan für Böcke der Klasse römisch zwei mit 3 Stück festgelegt.

C.   Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Behörden- und Gerichtsaktes sowie dem schriftlichen Vorbringen des Beschwerdeführers.

Außerdem stand der hier relevante Sachverhalt im Wesentlichen außer Streit und es stellten sich lediglich rechtliche Fragen. Der Beschwerdeführer stritt zu keinem Zeitpunkt und so auch nicht in der Beschwerde ab, den verfahrensgegenständlichen Abschuss vorgenommen zu haben. Auch die Feststellungen dazu, wann der Abschussplan verfügt wurde, stützen sich auf die übereinstimmenden Angaben beider Verfahrensparteien.

D.   Rechtliche Beurteilung

1.   Rechtslage

Das Burgenländische Jagdgesetz 2017 (Bgld JagdG), LGBl. Nr. 24/2017 idF LGBl. Nr. 37/2024, lautet auszugsweise:Das Burgenländische Jagdgesetz 2017 (Bgld JagdG), Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2024,, lautet auszugsweise:

§ 82

Wildstandregulierung

(1) Die Wildstandregulierung von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) sowie von Auer-, Birk-, Hasel- und Trapphahnen ist nur auf Grund eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten oder verfügten Abschussplanes oder einer Abschussverfügung gemäß § 102 zulässig, wobei der Abschussplan für die abschussplanpflichtigen Wildarten auch getrennt erfolgen kann. Diese Bestimmungen finden auf das in umfriedeten Eigenjagdgebieten gehaltene Schalenwild keine Anwendung.(1) Die Wildstandregulierung von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) sowie von Auer-, Birk-, Hasel- und Trapphahnen ist nur auf Grund eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten oder verfügten Abschussplanes oder einer Abschussverfügung gemäß Paragraph 102, zulässig, wobei der Abschussplan für die abschussplanpflichtigen Wildarten auch getrennt erfolgen kann. Diese Bestimmungen finden auf das in umfriedeten Eigenjagdgebieten gehaltene Schalenwild keine Anwendung.

(2) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschussplan für Rehwild bis spätestens 1. Februar im ersten, vierten und siebenten Jagdjahr der Jagdperiode der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Für aneinandergrenzende Jagdgebiete derselben Jagdpächterin oder desselben Jagdpächters kann nur ein Abschussplan für diesen Zeitraum vorgelegt werden.

[…]

(4) Bei Rehwild ist der Abschussplan von der oder dem Jagdausübungsberechtigten und von der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses bei Genossenschaftsjagdgebieten oder von der Verpächterin oder dem Verpächter eines Eigenjagdgebietes zu unterfertigen. Der so vorgelegte Abschussplan ist bei Rehwild zu erfüllen, sofern nach Zustimmung der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters die Bezirksverwaltungsbehörde den Parteien des Verfahrens nicht bis längstens 1. April eine Entscheidung über die Abschussverfügung zustellt. Fehlt die Unterschrift der Verpächterin oder des Verpächters, so hat die Behörde den Abschussplan für Rehwild ebenso zu verfügen, wie bei nicht rechtzeitiger, mangelhafter oder nicht dem Abs. 5 entsprechender Vorlage durch die oder den Jagdausübungsberechtigten.(4) Bei Rehwild ist der Abschussplan von der oder dem Jagdausübungsberechtigten und von der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses bei Genossenschaftsjagdgebieten oder von der Verpächterin oder dem Verpächter eines Eigenjagdgebietes zu unterfertigen. Der so vorgelegte Abschussplan ist bei Rehwild zu erfüllen, sofern nach Zustimmung der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters die Bezirksverwaltungsbehörde den Parteien des Verfahrens nicht bis längstens 1. April eine Entscheidung über die Abschussverfügung zustellt. Fehlt die Unterschrift der Verpächterin oder des Verpächters, so hat die Behörde den Abschussplan für Rehwild ebenso zu verfügen, wie bei nicht rechtzeitiger, mangelhafter oder nicht dem Absatz 5, entsprechender Vorlage durch die oder den Jagdausübungsberechtigten.

(5) Lässt der Abschussplan für Rehwild im Aufbau der Altersklassen und des Geschlechtsverhältnisses einen qualitativ guten, der Größe und den Äsungsverhältnissen der Planungseinheit angepassten und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechenden Wildstand erwarten, so ist er zur Kenntnis zu nehmen und gilt als genehmigt.

(6) Für alle abschussplanpflichtigen Schalenwildarten außer Rehwild hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Vorschlag der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters für einen dreijährigen Planungszeitraum ohne unnötigen Aufschub bis 1. April des ersten, vierten und siebenten Jagdjahres der Jagdperiode einen Abschussplan im Sinne des Abs. 5 zu verfügen, wobei beim Rotwild die Verfügung in der Form zu ergehen hat, dass Kahlwild als Mindestabschuss und Hirsche als Höchstabschuss zu verfügen sind. Als kleinste Planungseinheit gilt der Hegering. Die Burgenländische Landwirtschaftskammer und die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter oder eine von ihr oder ihm im Hegering einvernehmlich bestimmte und von der Hegeringleiterin oder vom Hegeringleiter namhaft gemachte Person, die über die Wildstandverhältnisse und jagdliche Planungsgrundlagen Auskunft geben kann, sind dabei von der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister zu hören.(6) Für alle abschussplanpflichtigen Schalenwildarten außer Rehwild hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Vorschlag der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters für einen dreijährigen Planungszeitraum ohne unnötigen Aufschub bis 1. April des ersten, vierten und siebenten Jagdjahres der Jagdperiode einen Abschussplan im Sinne des Absatz 5, zu verfügen, wobei beim Rotwild die Verfügung in der Form zu ergehen hat, dass Kahlwild als Mindestabschuss und Hirsche als Höchstabschuss zu verfügen sind. Als kleinste Planungseinheit gilt der Hegering. Die Burgenländische Landwirtschaftskammer und die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter oder eine von ihr oder ihm im Hegering einvernehmlich bestimmte und von der Hegeringleiterin oder vom Hegeringleiter namhaft gemachte Person, die über die Wildstandverhältnisse und jagdliche Planungsgrundlagen Auskunft geben kann, sind dabei von der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister zu hören.

(7) In Gebieten, in denen eine Hege des abschussplanpflichtigen Schalenwildes im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht vertretbar ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf den Wildstand, der auch durch Rückschlüsse auf den getätigten Abschuss ermittelt werden kann, Abschüsse in jenem Ausmaß zu genehmigen oder zu verfügen, die eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Verminderung des Wildbestandes ermöglichen.

[…]

§ 84Paragraph 84

Durchführung des Abschussplanes

(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat den genehmigten oder verfügten Abschussplan in Zahl und Gliederung jährlich einzuhalten, wobei bei jenen Wildarten, für die ein Mindestabschuss vorgegeben ist, in jedem Jahr eine Übererfüllung des Mindestabschusses von 20% zulässig ist, wobei auf ganze Stücke aufzurunden ist. Jede Unterschreitung des Abschusses ist in der Abschussliste zu begründen.

[…]

§ 162Paragraph 162

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis 3 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von vier Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer

[…]

10. eine im Abschussplan nicht genehmigte, abschussplanpflichtige Wildart erlegt;

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis 1 100 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer

[…]

14. sonstigen Geboten, Verboten oder Beschränkungen nach diesem Gesetz, einer Verordnung nach diesem Gesetz sowie Auflagen, Bedingungen und Fristen in Bescheiden zuwider handelt.

[…]

(6) Die Verfolgung wegen Übertretungen der §§ 78 bis 80, 81 Abs. 1 und 2, § 82 Abs. 1, § 84 Abs. 1 und § 87 ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.(6) Die Verfolgung wegen Übertretungen der Paragraphen 78 bis 80, 81 Absatz eins und 2, Paragraph 82, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz eins und Paragraph 87, ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

[…]“

2.   Zur Abweisung der Beschwerde in der Schuldfrage

a.   Die Verfügung des Abschussplanes

Gemäß § 82 Abs. 1 Bgld JagdG darf die Wildstandsregulierung nur aufgrund eines Abschussplanes oder einer Abschussverfügung erfolgen. Bei der Festlegung eines Abschussplanes ist darüber abzusprechen, was in einem bestimmten Zeitraum rechtens ist (VwGH 26.6.2013, 2010/03/0187, Pkt. 2. der Entscheidungsgründe).Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Bgld JagdG darf die Wildstandsregulierung nur aufgrund eines Abschussplanes oder einer Abschussverfügung erfolgen. Bei der Festlegung eines Abschussplanes ist darüber abzusprechen, was in einem bestimmten Zeitraum rechtens ist (VwGH 26.6.2013, 2010/03/0187, Pkt. 2. der Entscheidungsgründe).

Nun wäre es für jene Fälle der Wildstandsregulierung, in denen der Abschussplan von der Behörde lediglich zu genehmigen ist, denkbar, dass der noch nicht genehmigte Abschussplan vorläufig bereits einen Abschuss rechtfertigen könnte. Es lag hier aber kein Fall vor, in dem der Abschussplan mit der bloßen Kenntnisnahme durch die Behörde bereits genehmigt worden wäre (§ 82 Abs. 5 Bgld JagdG). Vielmehr war der Abschussplan hier gemäß § 82 Abs. 4 Bgld JagdG von der Behörde zu verfügen, weil dieser verspätet (also nicht gemäß § 82 Abs. 2 bis zum 1. Februar) der Behörde vorgelegt wurde.Nun wäre es für jene Fälle der Wildstandsregulierung, in denen der Abschussplan von der Behörde lediglich zu genehmigen ist, denkbar, dass der noch nicht genehmigte Abschussplan vorläufig bereits einen Abschuss rechtfertigen könnte. Es lag hier aber kein Fall vor, in dem der Abschussplan mit der bloßen Kenntnisnahme durch die Behörde bereits genehmigt worden wäre (Paragraph 82, Absatz 5, Bgld JagdG). Vielmehr war der Abschussplan hier gemäß Paragraph 82, Absatz 4, Bgld JagdG von der Behörde zu verfügen, weil dieser verspätet (also nicht gemäß Paragraph 82, Absatz 2 bis zum 1. Februar) der Behörde vorgelegt wurde.

b.   Präzisierung der Sanktionsnorm

Im (Verwaltungs-)Strafverfahren gilt der allgemeine Grundsatz „nullum crimen sine lege“ bzw. „nulla poene sine lege“. Nach den im Strafrecht allgemein geltenden Grundsätzen „nullum crimen sine lege“ und „nulla poena sine lege praevia“ ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war (vgl. VwGH 21.6.2017, Ro 2016/03/0011, Rn. 38, mwN).Im (Verwaltungs-)Strafverfahren gilt der allgemeine Grundsatz „nullum crimen sine lege“ bzw. „nulla poene sine lege“. Nach den im Strafrecht allgemein geltenden Grundsätzen „nullum crimen sine lege“ und „nulla poena sine lege praevia“ ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war vergleiche , VwGH 21.6.2017, Ro 2016/03/0011, Rn. 38, mwN).

Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Straferkenntnis zusammengefasst zur Last gelegt, dass er einen Abschuss getätigt habe, obwohl dieser weder in einem Abschussplan noch in einer Abschussverfügung genehmigt worden sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer nach § 162 Abs. 1 Z 10 Bgld JagdG zu sanktionieren.Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Straferkenntnis zusammengefasst zur Last gelegt, dass er einen Abschuss getätigt habe, obwohl dieser weder in einem Abschussplan noch in einer Abschussverfügung genehmigt worden sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer nach Paragraph 162, Absatz eins, Ziffer 10, Bgld JagdG zu sanktionieren.

§ 82 Abs. 1 Bgld JagdG bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Wildstandregulierung, insbesondere die Tätigung von Abschüssen, nur aufgrund eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten oder verfügten Abschussplanes oder einer Abschussverfügung gemäß § 102 Bgld JagdG zulässig ist; eine „Gefahr im Verzug-Regel“, auf die sich der Beschwerdeführer zu berufen sucht, ist im Bgld JagdG nicht vorgesehen (auch im Bedarfsfall hat die Behörde eine Abänderung des Abschussplanes zu verfügen; siehe § 82 Abs. 14 Bgld JagdG).Paragraph 82, Absatz eins, Bgld JagdG bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Wildstandregulierung, insbesondere die Tätigung von Abschüssen, nur aufgrund eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten oder verfügten Abschussplanes oder einer Abschussverfügung gemäß Paragraph 102, Bgld JagdG zulässig ist; eine „Gefahr im Verzug-Regel“, auf die sich der Beschwerdeführer zu berufen sucht, ist im Bgld JagdG nicht vorgesehen (auch im Bedarfsfall hat die Behörde eine Abänderung des Abschussplanes zu verfügen; siehe Paragraph 82, Absatz 14, Bgld JagdG).

Im Sanktionskatalog des § 162 Bgld JagdG findet sich jedoch keine Bestimmung, welche explizit ein Zuwiderhandeln gegen § 82 Abs. 1 Bgld JagdG für den Fall unter Strafe stellt, dass kein von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigter oder verfügter Abschussplan vorliegt. Denn der Abschussplan für die Jahre 2023 bis 2025 ist im vorliegenden Fall nach dem angelasteten Tatzeitpunkt verfügt worden.Im Sanktionskatalog des Paragraph 162, Bgld JagdG findet sich jedoch keine Bestimmung, welche explizit ein Zuwiderhandeln gegen Paragraph 82, Absatz eins, Bgld JagdG für den Fall unter Strafe stellt, dass kein von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigter oder verfügter Abschussplan vorliegt. Denn der Abschussplan für die Jahre 2023 bis 2025 ist im vorliegenden Fall nach dem angelasteten Tatzeitpunkt verfügt worden.

Die belangte Behörde sucht den Beschwerdeführer für die Tätigung eines Abschusses in der Absenz eines genehmigten oder verfügten Abschussplanes zu bestrafen und zieht hierfür die Sanktionsnorm des § 162 Abs. 1 Z 10 Bgld JagdG heran. Diese sieht jedoch einen wie hier vorliegenden Fall nicht vor. Vielmehr stellt die gegenständlich von der belangten Behörde herangezogene Sanktionsnorm darauf ab, dass eine im Abschussplan nicht genehmigte, abschussplanpflichtige Wildart erlegt wird; dies setzt denklogisch voraus, dass bereits ein Abschlussplan vorliegt.Die belangte Behörde sucht den Beschwerdeführer für die Tätigung eines Abschusses in der Absenz eines genehmigten oder verfügten Abschussplanes zu bestrafen und zieht hierfür die Sanktionsnorm des Paragraph 162, Absatz eins, Ziffer 10, Bgld JagdG heran. Diese sieht jedoch einen wie hier vorliegenden Fall nicht vor. Vielmehr stellt die gegenständlich von der belangten Behörde herangezogene Sanktionsnorm darauf ab, dass eine im Abschussplan nicht genehmigte, abschussplanpflichtige Wildart erlegt wird; dies setzt denklogisch voraus, dass bereits ein Abschlussplan vorliegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlauts in seinem Zusammenhang. Daher ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art. 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm (vgl. VwGH 14.6.2021, Ra 2019/17/0067, Pkt. 3.2. der Entscheidungsgründe, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. Paragraph 6, ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlauts in seinem Zusammenhang. Daher ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Artikel 18, B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm vergleiche , VwGH 14.6.2021, Ra 2019/17/0067, Pkt. 3.2. der Entscheidungsgründe, mwN).

Einerseits spricht die Bestimmung von einem konkreten Abschussplan („im Abschussplan“). Andererseits wird gerade durch die Verfügung des Abschussplanes rechtsverbindlich klargestellt, welche abschusspflichtigen Rehböcke bestehen, also inwieweit diesen Vorgaben zuwidergehandelt werden könnte. Insgesamt sollte dem klaren Wortlaut nach ein Zuwiderhandeln gegen einen bereits bestehenden Abschussplan pönalisiert werden. Aus den Materialien des Bgld JagdG ließe sich hierzu jedenfalls nichts gewinnen, dass diesen Ausführungen entgegenstehen würde (ErläutRV 759 21. GP 94 f u. 104; siehe auch ErläutRV 2514 22. GP 8).Einerseits spricht die Bestimmung von einem konkreten Abschussplan („im Abschussplan“). Andererseits wird gerade durch die Verfügung des Abschussplanes rechtsverbindlich klargestellt, welche abschusspflichtigen Rehböcke bestehen, also inwieweit diesen Vorgaben zuwidergehandelt werden könnte. Insgesamt sollte dem klaren Wortlaut nach ein Zuwiderhandeln gegen einen bereits bestehenden Abschussplan pönalisiert werden. Aus den Materialien des Bgld JagdG ließe sich hierzu jedenfalls nichts gewinnen, dass diesen Ausführungen entgegenstehen würde (ErläutRV 759 21. Gesetzgebungsperiode 94 f u. 104; siehe auch ErläutRV 2514 22. Gesetzgebungsperiode 8).

Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa zur StF des Oö JagdG 1964 ausgesprochen, dass jeder Abschuss, der durch den genehmigten Abschussplan keine Deckung findet, den Tatbestand nach § 93 Abs. 1 lit h („den Bestimmungen […] über den Abschußplan zuwiderhandelt“) erfüllt (VwGH 16.2.1978, 0961/76).Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa zur Stammfassung des Oö JagdG 1964 ausgesprochen, dass jeder Abschuss, der durch den genehmigten Abschussplan keine Deckung findet, den Tatbestand nach Paragraph 93, Absatz eins, Litera h, („den Bestimmungen […] über den Abschußplan zuwiderhandelt“) erfüllt (VwGH 16.2.1978, 0961/76).

Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof zum Tiroler Jagdgesetz 2004 klargestellt, dass eine Bestrafung wegen der Nichterfüllung des Abschussplanes nur dann nicht in Betracht kommt, wenn gar kein Abschussplan zu erstellen ist (VwGH 22.10.2012, 2010/03/0024).

Insgesamt bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass die von der belangten Behörde herangezogene Sanktionsnorm nicht in Betracht kam. Vielmehr war das Verhalten des Beschwerdeführers – in Ermangelung einer konkreteren Sanktionsnorm – nach dem Auffangtatbestand des § 162 Abs. 3 Z 14 Bgld JagdG zu bestrafen, welcher jegliches sonstige Zuwiderhandeln gegen Gebote des Bgld JagdG erfasst (hier eben das Gebot des § 82 Abs. 1 Bgld JagdG, dass Wildstandsregulierung nur aufgrund einer konkreten Abschussverfügung und eines Abschussplanes erfolgt).Insgesamt bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass die von der belangten Behörde herangezogene Sanktionsnorm nicht in Betracht kam. Vielmehr war das Verhalten des Beschwerdeführers – in Ermangelung einer konkreteren Sanktionsnorm – nach dem Auffangtatbestand des Paragraph 162, Absatz 3, Ziffer 14, Bgld JagdG zu bestrafen, welcher jegliches sonstige Zuwiderhandeln gegen Gebote des Bgld JagdG erfasst (hier eben das Gebot des Paragraph 82, Absatz eins, Bgld JagdG, dass Wildstandsregulierung nur aufgrund einer konkreten Abschussverfügung und eines Abschussplanes erfolgt).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (vgl. für viele VwGH 25.3.2020, Ra 2020/02/0033 sowie VwGH 29.9.2016, Ra 2016/05/0075, jeweils mwN; siehe auch VwGH 27.4.1992, 90/19/0324, Pkt. II. 3. der Entscheidungsgründe, mit Verweis auf die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, zitierte Rechtsprechung).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt vergleiche , für viele VwGH 25.3.2020, Ra 2020/02/0033 sowie VwGH 29.9.2016, Ra 2016/05/0075, jeweils mwN; siehe auch VwGH 27.4.1992, 90/19/0324, Pkt. römisch zwei. 3. der Entscheidungsgründe, mit Verweis auf die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, zitierte Rechtsprechung).

c.   Objektive und subjektive Tatseite

Der Beschwerdeführer hat die Tat in objektiver Hinsicht erfüllt, weil er dem Gebot des § 82 Abs. 1 Bgld JagdG zuwidergehandelt hat, indem er – wie festgestellt – einen Wildabschuss ohne entsprechende Befugnis (Abschussplan oder Abschussverfügung) vorgenommen hat.Der Beschwerdeführer hat die Tat in objektiver Hinsicht erfüllt, weil er dem Gebot des Paragraph 82, Absatz eins, Bgld JagdG zuwidergehandelt hat, indem er – wie festgestellt – einen Wildabschuss ohne entsprechende Befugnis (Abschussplan oder Abschussverfügung) vorgenommen hat.

Beim Zuwiderhandeln gegen § 82 Abs. 1 Bgld JagdG handelt sich um ein Ungehorsamsdelikt (§ 5 Abs. 1 VStG), zumal der Eintritt eines bestimmten Erfolges (etwa eines Wildschadens) nicht erforderlich ist (siehe zur Nichterfüllung von Abschussplänen etwa VwGH 7.11.2022, Ra 2022/03/0160, Rn. 18, mwN).Beim Zuwiderhandeln gegen Paragraph 82, Absatz eins, Bgld JagdG handelt sich um ein Ungehorsamsdelikt (Paragraph 5, Absatz eins, VStG), zumal der Eintritt eines bestimmten Erfolges (etwa eines Wildschadens) nicht erforderlich ist (siehe zur Nichterfüllung von Abschussplänen etwa VwGH 7.11.2022, Ra 2022/03/0160, Rn. 18, mwN).

Bei Ungehorsamsdelikten hat der Täter im Sinn des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Es ist daher Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf (vgl. etwa VwGH 16.9.2020, Ra 2019/09/0143, Rn. 9, mwN). Dass kein Verschulden vorgelegen wäre, wird nicht damit dargetan, dass insgesamt über das Jahr 2023 nicht mehr Stück Rehböcke als später verfügt geschossen worden seien. Auch das unsubstantiierte Vorbringen, dass der Abschuss zur Verhinderung von Wildschäden erforderlich gewesen sei, geht ins Leere, zumal eine Dringlichkeit des konkreten Abschusses in keiner Weise ersichtlich war.Bei Ungehorsamsdelikten hat der Täter im Sinn des zweiten Satzes des Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Es ist daher Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf vergleiche , etwa VwGH 16.9.2020, Ra 2019/09/0143, Rn. 9, mwN). Dass kein Verschulden vorgelegen wäre, wird nicht damit dargetan, dass insgesamt über das Jahr 2023 nicht mehr Stück Rehböcke als später verfügt geschossen worden seien. Auch das unsubstantiierte Vorbringen, dass der Abschuss zur Verhinderung von Wildschäden erforderlich gewesen sei, geht ins Leere, zumal eine Dringlichkeit des konkreten Abschusses in keiner Weise ersichtlich war.

3.   Strafbemessung

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zwar ist der Stellenwert des geschützten Rechtsgutes jedenfalls nicht als gering einzustufen, zumal einer geordneten Wildstandsregulierung im Lichte des Allgemeininteresses sowie des Schutzes des Tierwohls ein hoher Stellenwert zukommt.

Bei der Strafbemessung war hier jedoch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen war weiters, dass sich durch die Präzisierung der Sanktionsnorm ein neuer Strafrahmen ergab, nämlich statt einem Strafrahmen von EUR 360,00 bis 3.600,00 durfte lediglich eine Strafe bis zu EUR 1.100,00 verhängt werden. Der Rahmen für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe betrug statt vier Tagen bis zu sechs Wochen lediglich bis zu zwei Wochen. Außerdem signalisierte auch die belangte Behörde bereits, dass sie bei einer Abwägung der Umstände von einem verhältnismäßig geringen Verschulden und einer niedrigen Eingriffsintensität ausging, zumal sie in ihrem Straferkenntnis die nach der herangezogenen Sanktionsnorm zulässige Mindeststrafe verhängte.

Im Lichte der dargelegten Strafbemessungsgründe und des Strafrahmens der maßgeblichen Sanktionsnorm war die Höhe der Strafe spruchgemäß anzupassen. Die herabgesetzte verhängte Strafe erweist sich nunmehr als tat- und schuldangemessen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht einzelfallbezogen von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH 29.4.2025, Ro 2024/11/0002, Pkt. 6.2.1. der Entscheidungsgründe, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht einzelfallbezogen von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche , VwGH 29.4.2025, Ro 2024/11/0002, Pkt. 6.2.1. der Entscheidungsgründe, mwN).

4.   Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist nach Abs. 2 leg. cit. für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist nach Absatz 2, leg. cit. für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

Die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe durch die Rechtsmittelinstanz erfordert gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG die neue Bemessung des Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz (VwGH 19.6.2015, Ro 2014/02/0103).Die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe durch die Rechtsmittelinstanz erfordert gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG die neue Bemessung des Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz (VwGH 19.6.2015, Ro 2014/02/0103).

Durch die Herabsetzung der verhängten Strafe (Spruchpunkt II.), hat sich die verhängte Strafe verringert, weshalb der Beitrag nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG somit spruchgemäß anzupassen war.Durch die Herabsetzung der verhängten Strafe (Spruchpunkt römisch zwei.), hat sich die verhängte Strafe verringert, weshalb der Beitrag nach Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG somit spruchgemäß anzupassen war.

5.   Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens

Nach § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Die Höhe der dem Bestraften vorgeschriebenen Kosten richtet sich nach der Höhe der verhängten Strafe (VwGH 05.01.2022, Ra 2020/17/0093, mwN). Dieser Beitrag ist nach § 52 Abs. 2 VwGVG für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.Nach Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Die Höhe der dem Bestraften vorgeschriebenen Kosten richtet sich nach der Höhe der verhängten Strafe (VwGH 05.01.2022, Ra 2020/17/0093, mwN). Dieser Beitrag ist nach Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 52 Abs. 8 leg. cit. nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde in der Straffrage Folge gegeben, weshalb kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens nach § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG aufzuerlegen war.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer jedoch gemäß Paragraph 52, Absatz 8, leg. cit. nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde in der Straffrage Folge gegeben, weshalb kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens nach Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG aufzuerlegen war.

6.   Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Die mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG entfallen, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und lediglich Rechtsfragen zu beantworten waren; insbesondere stand der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen außer Streit.Die mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins und 3 VwGVG entfallen, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und lediglich Rechtsfragen zu beantworten waren; insbesondere stand der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen außer Streit.

7.   Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 25a Abs. 1 VwGG im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist – in den Entscheidungsgründen – kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist – in den Entscheidungsgründen – kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision war im vorliegenden Fall für zulässig zu erklären, weil eine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es besteht noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Fall einer Absenz eines Abschussplanes und die Frage, ob in einem solchen Fall die Sanktionsnorm des § 162 Abs. 1 Z 10 Bgld JagdG herangezogen werden kann oder der Auffangtatbestand des § 162 Abs. 3 Z 14 Bgld JagdG einschlägig ist (siehe hierzu auch VwGH 7.11.2022, Ra 2022/03/0160, mwN).Die Revision war im vorliegenden Fall für zulässig zu erklären, weil eine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es besteht noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Fall einer Absenz eines Abschussplanes und die Frage, ob in einem solchen Fall die Sanktionsnorm des Paragraph 162, Absatz eins, Ziffer 10, Bgld JagdG herangezogen werden kann oder der Auffangtatbestand des Paragraph 162, Absatz 3, Ziffer 14, Bgld JagdG einschlägig ist (siehe hierzu auch VwGH 7.11.2022, Ra 2022/03/0160, mwN).

Aufgrund der allgemeinen Grundsätze „nullum crimen sine lege“ und „nulla poena sine lege praevia“ ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war (vgl. VwGH 21.6.2017, Ro 2016/03/0011, Rn. 38, mwN). Aufgrund der allgemeinen Grundsätze „nullum crimen sine lege“ und „nulla poena sine lege praevia“ ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war vergleiche , VwGH 21.6.2017, Ro 2016/03/0011, Rn. 38, mwN).

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes war der Wortlaut der gegenständlichen Sanktionsbestimmungen nicht eindeutig. Wie die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zeigen, erwies sich eine Auslegung der Bestimmungen als erforderlich.

Es handelte sich hier auch nicht um eine einzelfallbezogene Beurteilung, zumal die Interpretation der gesetzlichen Bestimmungen, nämlich ob von § 162 Abs. 1 Z 10 Bgld JagdG auch Fälle eines Abschusses im Falle einer Absenz eines verfügten Abschussplanes erfasst sein sollen, nicht von den konkreten Umständen des Falles abhängig ist.Es handelte sich hier auch nicht um eine einzelfallbezogene Beurteilung, zumal die Interpretation der gesetzlichen Bestimmungen, nämlich ob von Paragraph 162, Absatz eins, Ziffer 10, Bgld JagdG auch Fälle eines Abschusses im Falle einer Absenz eines verfügten Abschussplanes erfasst sein sollen, nicht von den konkreten Umständen des Falles abhängig ist.

Im Lichte der obigen Erwägungen, war die Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG spruchgemäß für zulässig zu erklären. Da sowohl nach § 162 Abs. 1 Z 10 als auch nach Abs. 3 Z 14 leg. cit. eine 750 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt werden durfte, ist die Revision zudem nicht nach § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig.Im Lichte der obigen Erwägungen, war die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG spruchgemäß für zulässig zu erklären. Da sowohl nach Paragraph 162, Absatz eins, Ziffer 10, als auch nach Absatz 3, Ziffer 14, leg. cit. eine 750 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt werden durfte, ist die Revision zudem nicht nach Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig.

Schlagworte

Jagdrecht; Abschussplan für Rehwild; Wildstandsregulierung; Wildabschuss ohne entsprechende Befugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.025.16.2025.006.003

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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