Entscheidungsdatum
24.03.2026Index
L72001 Beschaffung VergabeNorm
Bgld. VergRSG §12Text
Zahl: S VFS/16/2025.002/018 Eisenstadt, am 24.03.2026
AA GmbH, ***
Vergaberechtssache
Schriftliche Ausfertigung des am 29.01.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch die Richterin Mag. Rubak als Senatsvorsitzende, den Richter Mag. Assadi, LL.M. BSc LL.B., als Berichterstatter und die Richterin Mag. Prostak als weiteres Mitglied über den Feststellungsantrag von 1. DI BB, 2. DI CC, 3. DD, 4. EE und 5. DI FF, alle vertreten durch die RA1 Rechtsanwälte OG in ***, betreffend ein vergaberechtliches Feststellungsverfahren über eine behauptete Direktvergabe durch die AA GmbH als Auftraggeberin, vertreten durch die RA2 Rechtsanwälte GmbH in ***, (mitbeteiligte Partei: DI GG GmbH, vertreten durch die RA2 Rechtsanwälte GmbH in ***) den Beschluss gefasst:
I.römisch eins. Der Antrag wird zurückgewiesen.
II.römisch zwei. Dem Antrag, die Antragsgegnerin zum Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr zu verpflichten, wird nicht stattgegeben.
III.römisch drei. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
B e g r ü n d u n g
A. Feststellungen
Die Antragsteller:innen monieren in ihrem Feststellungsantrag vom 31.07.2025 eine behauptete rechtswidrige Direktvergabe von Planungsdienstleistungen für das Bauvorhaben Sanierung des Hallenbads Neusiedl an die mitbeteiligte Partei.
Am 25.01.2022 wurde auf der Website „ORF.at“ über das Vorhaben, das Hallenbad Neusiedl zu sanieren, berichtet.
Am 29.09.2023 wurde auf der Website „bvz.at“ berichtet, dass die Planungsarbeiten beginnen könnten und das Projekt in „die finale Phase“ übergehe. Dem Bericht zufolge habe der Gemeinderat bereits die notwendigen Verträge für die Sanierung und den Ausbau des Hallenbads beschlossen. Nach der Vertragsunterfertigung werde nunmehr mit der Planung begonnen.
Am 11.10.2023 fanden sich auf der Website „derstandard.at“ Informationen über den Verlauf des Vorhabens. Außerdem wurde über die Finanzierung und den Zeitrahmen der Sanierung berichtet.
Am 06.12.2024 wurde schließlich in einer Pressemitteilung auf der Website „burgenland.at“ sowie in Beiträgen auf den Websites „kurier.at“ und „meinbezirk.at“ über den Start der Hallenbadsanierung berichtet. Diese Zeitschriftenartikel enthielten bereits sämtliche Informationen zu den Kosten und den zu sanierenden Teilen des Hallenbades. Insbesondere sei der Spatenstich zu diesem Zeitpunkt bereits gesetzt worden.
Den Antragsteller:innen wäre es möglich gewesen, sich Kenntnis über sämtliche der genannten Berichte, insbesondere über zumindest einen der Berichte vom 06.12.2024, zu verschaffen.
Die Antragsteller:innen haben zudem erst im Vorfeld der Stellung des verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrages, nämlich im März 2025, Recherchen zum Sanierungsvorhaben betrieben und gaben selbst im Schreiben vom 12.03.2025, in welchem eine Auskunft von der HH GmbH eingeholt wurde, an, dass diese eine Vergabe „vor den Weihnachtsfeiertagen“ [2024] ergeben habe.
Die Antragsteller:innen hätten spätestens ab dem Zeitpunkt der Pressemitteilung vom 06.12.2024 Kenntnis davon haben können, dass der Zuschlag für Planungsdienstleistungen für die Sanierung des Hallenbads Neusiedl vollendet bzw. zumindest der Auftrag für die Planung erteilt sein musste.
B. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Verfahrensakten und den Ergebnissen der am 29.01.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die festgestellte Berichterstattung zur Sanierung des Hallenbads Neusiedl gründet auf den Auszügen der Medienberichte, welche im Rahmen der mündlichen Verhandlung in das Verfahren einbezogen und den Parteien zur Äußerung vorgehalten wurden.
Der Inhalt der genannten Berichte lässt sich den jeweiligen Auszügen der Medienberichte entnehmen und diesen wurde im Rahmen des Verfahrens nichts entgegengehalten. Dass – wie von den Antragsteller:innen behauptet – der konkrete Zuschlagsempfänger für das Vorhaben in der Berichterstattung nicht genannt wurde, kann nicht ausschlaggebend sein. Vielmehr vermittelten diese Berichte ohne Zweifel, dass eine Vergabe bereits stattgefunden haben musste.
Der Umstand, dass die Antragsteller:innen Kenntnis über den Stand der Vergabe der Planungsarbeiten haben konnten, ergibt sich daraus, dass zu diesem Zeitpunkt die in den Feststellungen genannten Medienberichte von jedermann öffentlich einsehbar waren. Diesen ließ sich spätestens am 06.12.2024 entnehmen, dass der Spatenstich gesetzt worden sei. Denklogisch setzt der Beginn der tatsächlichen Arbeiten voraus, dass die Planung des Vorhabens bereits abgeschlossen sein muss.
Die Antragsteller:innen brachten vor, dass eine Recherche zum verfahrensgegenständlichen Vorhaben keine Ergebnisse geliefert habe und aus diesem Grund im März 2025 eine Auskunft bei der HH GmbH eingeholt worden sei. Aus dem Zusammenhang der Recherche und der Einholung der Auskunft folgt denklogisch, dass die Recherche kurz zuvor stattgefunden hat. Die Antragsteller:innen vermeinten im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in gesetzlichen Kundmachungsportalen gesucht zu haben; eine weitere Recherche sei nicht erfolgt.
C. Rechtliche Beurteilung
1. Rechtslage
Das Burgenländische Vergaberechtsschutzgesetz (Bgld VergRSG), LGBl. Nr. 66/2006 idF LGBl. Nr. 43/2018, lautet auszugsweise:Das Burgenländische Vergaberechtsschutzgesetz (Bgld VergRSG), Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2018,, lautet auszugsweise:
„§ 12
Antrag auf Feststellung
(1) Eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, die oder der ein Interesse am Abschluss eines den bundesgesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrags hatte, kann, sofern ihr oder ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass
[…]
§ 13Paragraph 13
Fristen
Anträge gemäß § 12 Abs. 1 sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können.“Anträge gemäß Paragraph 12, Absatz eins, sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können.“
2. Zur Zurückweisung des Feststellungsantrags
Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags ist, dass er gemäß § 13 Bgld. Vergaberechtsschutzgesetz (Bgld. VergRSG) fristgerecht eingebracht wird. Nach der genannten Bestimmung sind Fristsetzungsanträge binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können (siehe zu diesem Erfordernis allgemein EuGH 28.01.2010, C-406/08, Uniplex).Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags ist, dass er gemäß Paragraph 13, Bgld. Vergaberechtsschutzgesetz (Bgld. VergRSG) fristgerecht eingebracht wird. Nach der genannten Bestimmung sind Fristsetzungsanträge binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können (siehe zu diesem Erfordernis allgemein EuGH 28.01.2010, C-406/08, Uniplex).
Eine öffentliche Bekanntmachung eines Zuschlags verschafft jedenfalls die Möglichkeit der Kenntniserlangung, ist jedoch nicht zwingend erforderlich; vielmehr sind auch informelle Mitteilungen, Medienberichte, Presseaussendungen, telefonische Auskünfte, usw. ausreichend, um von der Möglichkeit der Kenntnisnahme auszugehen (vgl. Ziniel in Schramm/Aicher/Fruhmann, Bundesvergabegesetz 2018, 3. Auflage, § 354 Rz 66; die darin enthaltenen Überlegungen zu § 354 Abs. 2 BVergG 2018 lassen sich auf § 13 Bgld. VergRSG übertragen, zumal der Beginn der subjektiven Antragsfrist gleichlautend normiert wird; siehe auch VwGH 05.03.2021, Ra 2018/04/0141 zu weiteren anerkannten Arten der Möglichkeit einer Kenntniserlangung).Eine öffentliche Bekanntmachung eines Zuschlags verschafft jedenfalls die Möglichkeit der Kenntniserlangung, ist jedoch nicht zwingend erforderlich; vielmehr sind auch informelle Mitteilungen, Medienberichte, Presseaussendungen, telefonische Auskünfte, usw. ausreichend, um von der Möglichkeit der Kenntnisnahme auszugehen vergleiche Ziniel in Schramm/Aicher/Fruhmann, Bundesvergabegesetz 2018, 3. Auflage, Paragraph 354, Rz 66; die darin enthaltenen Überlegungen zu Paragraph 354, Absatz 2, BVergG 2018 lassen sich auf Paragraph 13, Bgld. VergRSG übertragen, zumal der Beginn der subjektiven Antragsfrist gleichlautend normiert wird; siehe auch VwGH 05.03.2021, Ra 2018/04/0141 zu weiteren anerkannten Arten der Möglichkeit einer Kenntniserlangung).
Wie festgestellt hätten die Antragsteller:innen spätestens ab dem 06.12.2024 Kenntnis davon haben können, dass ein Vertrag für die Planungsarbeiten zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen wurde bzw. die Planungsarbeiten sogar schon abgeschlossen waren. Bereits aufgrund der früheren Medienberichte im Jahr 2023 hätten die Antragsteller:innen nachforschen müssen, ob bzw. wann ein etwaiges Vergabeverfahren über die Planungsarbeiten erfolgen könnte, wenn sie ein Interesse am Vertragsabschluss gehabt hätten.
Außerdem gaben die Antragsteller:innen in ihrem Schreiben vom 12.03.2025 an die HH GmbH, in welchem sie sich zu einer allfälligen Vergabe von Planungsdienstleistungen erkundigten, sinngemäß an, dass eine Recherche eine Vergabe vor den „Weihnachtsfeiertagen“ 2024 ergeben habe. Auch dieser Umstand verdeutlicht, dass die Antragsteller:innen spätestens im Dezember 2024 Kenntnis von der Vergabe der Planungsdienst-leistungen hätten erlangen können.
Jedenfalls hätten sie bereits vor dem 31.01.2025, somit mehr als sechs Monate vor Einbringung des Antrags, die genannte Kenntnis haben können. Der am 31.07.2025 eingebrachte Antrag ist somit als verspätet zurückzuweisen.
Abschließend ist klarzustellen, dass die Antragsteller:innen als Bietergemeinschaft im Feststellungsverfahren auftreten, indem sie vermeinen, dass sie sich zwecks der Stellung eines gemeinsamen Angebotes zusammengeschlossen hätten. Die Stellung eines Feststellungsantrages als potentielle bzw. hypothetische Bietergemeinschaft ist im Allgemeinen zulässig; ob dies plausibel gewesen wäre, kann aufgrund der Verspätung wegen Verfristung offengelassen werden (vgl. idS VwGH 07.06.2022, Ra 2021/04/0014; 08.09.2021, Ra 2019/04/0079; siehe auch § 2 Z 12 BVergG 2018 sowie § 22 Abs. 2 zweiter Satz Bgld. VergRSG).Abschließend ist klarzustellen, dass die Antragsteller:innen als Bietergemeinschaft im Feststellungsverfahren auftreten, indem sie vermeinen, dass sie sich zwecks der Stellung eines gemeinsamen Angebotes zusammengeschlossen hätten. Die Stellung eines Feststellungsantrages als potentielle bzw. hypothetische Bietergemeinschaft ist im Allgemeinen zulässig; ob dies plausibel gewesen wäre, kann aufgrund der Verspätung wegen Verfristung offengelassen werden vergleiche idS VwGH 07.06.2022, Ra 2021/04/0014; 08.09.2021, Ra 2019/04/0079; siehe auch Paragraph 2, Ziffer 12, BVergG 2018 sowie Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz Bgld. VergRSG).
3. Zum beantragten Kostenersatz
Da der Feststellungsantrag zurückzuweisen war und die Antragsteller:innen sohin nicht obsiegt haben, war dem Antrag, die Antragsgegnerin zum Ersatz der verrichteten Pauschalgebühr zu verpflichten, spruchgemäß nicht stattzugeben (§ 23 Abs. 2 Bgld. VergRSG).Da der Feststellungsantrag zurückzuweisen war und die Antragsteller:innen sohin nicht obsiegt haben, war dem Antrag, die Antragsgegnerin zum Ersatz der verrichteten Pauschalgebühr zu verpflichten, spruchgemäß nicht stattzugeben (Paragraph 23, Absatz 2, Bgld. VergRSG).
4. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 25a Abs. 1 VwGG im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist – in den Entscheidungsgründen – kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist – in den Entscheidungsgründen – kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist hier nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Wesentlichen war hier die Frage zu beantworten, ob der Feststellungsantrag der Antragsteller:innen im Sinne von § 13 des Bgld. VergRSG fristgerecht eingebracht wurde oder ob die Frist wegen der Möglichkeit der Kenntniserlangung über den Zuschlag zu einem früheren Zeitpunkt verstrichen war. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht, dass die Prüfung, ob ein Antragsteller von einem Umstand hätte Kenntnis erlangen können, eine fallbezogene Beurteilung darstellt (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2018/04/0141, Pkt. 6.2.2. der Entscheidungsgründe, mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wohnt dieser Beurteilung somit nicht inne.Die Revision ist hier nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Wesentlichen war hier die Frage zu beantworten, ob der Feststellungsantrag der Antragsteller:innen im Sinne von Paragraph 13, des Bgld. VergRSG fristgerecht eingebracht wurde oder ob die Frist wegen der Möglichkeit der Kenntniserlangung über den Zuschlag zu einem früheren Zeitpunkt verstrichen war. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht, dass die Prüfung, ob ein Antragsteller von einem Umstand hätte Kenntnis erlangen können, eine fallbezogene Beurteilung darstellt vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2018/04/0141, Pkt. 6.2.2. der Entscheidungsgründe, mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wohnt dieser Beurteilung somit nicht inne.
Schlagworte
Vergaberecht; Feststellungsantrag; behauptete rechtwidrige Direktvergabe; Zurückweisung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2026:S.VFS.16.2025.002.018Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026