TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/28 93/16/0192

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Veröffentlicht am 28.04.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

AbgEO §26 Abs6;
AbgEO §26 Abs7;
BAO §235 Abs1;
BAO §236 Abs1;
BAO §237 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 19. Oktober 1993, Zl. R-K 4/1-GA7-Sch/92, betreffend Pfändungsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheiden des Zollamtes Salzburg, je vom 30. Mai 1989, wurden gegenüber dem Beschwerdeführer und einer weiteren Partei betreffend ein im formlosen Vormerkverkehr in das Zollgebiet unverzollt eingebrachtes Motorrad Eingangsabgaben in Höhe von S 35.140,-- vorgeschrieben. Dabei wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer die Abgaben zusammen mit der anderen Partei zur ungeteilten Hand schuldet.

Dagegen berief der Beschwerdeführer, worauf das Zollamt Salzburg die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 18. August 1989 als unbegründet abwies. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Da die Abgabenschuld in der Zwischenzeit nicht fristgerecht entrichtet worden war, kam es am 22. Februar 1990,

17. Mai 1990, 11. Dezember 1990 und 28. März 1991 zu Vollzugshandlungen.

In einer "Berufungsergänzung" vom 26. März 1991 beantragte der Beschwerdeführer "aus Gründen prozessualer Vorsicht gemäß § 183 ZollG" die "gänzliche Erlassung der bisher vorgeschriebenen Zollbeträge und Ersatzforderungen" mit der Begründung, ihre Entrichtung wäre nach Lage der Sache und nach seinen persönlichen Verhältnissen unbillig.

Am 5. Dezember 1991 erließ das Zollamt Salzburg einen Bescheid mit folgendem Spruch, der dem Beschwerdeführer am 23. Jänner 1992 zugestellt wurde:

"Über Ihren o.a. Antrag vom 26. März 1991, eingebracht durch den Bevollmächtigten, RA Dr. Werner Zach, Brucknerstraße 4, 1040 Wien, auf Erlaß der mit Bescheid des Zollamtes Salzburg vom 30. Mai 1989, Zl. 600/N 12/1/3-1989/Bay., vorgeschriebenen Eingangsabgabenschuld (Gesamtschuld) im Gesamtbetrag von öS 35.140,-- aus Billigkeitsgründen wird, da der Antrag als Antrag auf Entlassung aus der Abgabenschuld zu behandeln war, gemäß § 237 in Verbindung mit § 20 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung, wie folgt entschieden:

Im Rahmen des dem Zollamt zustehenden freien Ermessens werden Sie aus der genannten Gesamtschuld bis auf öS 2.000,-- entlassen.

Die gegenständliche Entlassung aus der Gesamtschuld ist an die auflösende Bedingung gebunden, daß das betr. Rennmotorrad nicht unter Berufung auf § 35 Abs. 1 lit. a ZollG eingebracht wird und kein Antrag auf Ausstellung einer Ausweiskarte gestellt wird.

WEITERS IST DIE ENTLASSUNG AUS DER GESAMTSCHULD AN DIE

AUFLÖSENDE BEDINGUNG GEKNÜPFT, DAß DER BETRAG VON öS 2.000,--

BINNEN DREI WOCHEN AB ERHALT DIESES BESCHEIDES ENTRICHTET

WIRD."

Mit Bescheid vom 11. Februar 1992 forderte das Zollamt Salzburg vom Beschwerdeführer gemäß § 26 AbgEO betreffend die Vollzugshandlungen vom 22. Februar, 17. Mai, 11. Dezember 1990 und 28. März 1991 Pfändungsgebühren im Ausmaß von insgesamt S 1.475,-- ein, wobei darauf hingewiesen wurde, daß diese Kosten bereits mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig wurden.

Dagegen berief der Beschwerdeführer mit dem Argument, die Bedingungen des Bescheides vom 5. Dezember 1991 erfüllt zu haben; für den Bescheid vom 11. Februar 1992 fehle es daher an jeder rechtlichen und tatsächlichen Grundlage.

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab. Die teilweise Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gesamtschuld sei auf die mit den entsprechenden exekutiven Amtshandlungen entstandenen Pfändungsgebühren ohne Einfluß. Der Bescheid vom 5. Dezember 1991 habe sich nur auf die Eingangsabgabenschuld von S 35.140,-- bezogen, nicht aber auf die Pfändungsgebühren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht "auf Nichtvorschreibung von Exekutions-Kosten nach den Bestimmungen der AbgEO verletzt, wenn die Gesamtschuld und daher auch die Exekutions-Kosten nachgesehen wurde und diese Exekutionskosten auch NACH diesem Nachlaß der Gesamtschuld aus Verschulden der belangten Behörde entstanden sind". Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 26 AbgEO lautet auszugsweise:

"(1) Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:

a) Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag; ...

(2) Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief. ...

(5) Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).

(6) Im Falle einer Abänderung oder Aufhebung eines Abgaben- oder Haftungsbescheides sind die nach Abs. 1 festgesetzten Gebühren über Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen, als sie bei Erlassung des den Abgaben- oder Haftungsbescheid abändernden oder aufhebenden Bescheides vor Beginn der jeweiligen Amtshandlung (Abs. 5) nicht angefallen wären; hätten die Gebühren zur Gänze wegzufallen, so ist der Bescheid, mit dem sie festgesetzt wurden, aufzuheben. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn er folgende Angaben enthält:

a)

Bezeichnung des abgeänderten oder aufgehobenen Abgaben- oder Haftungsbescheides,

b)

Bezeichnung des Bescheides, mit dem die Gebühren festgesetzt wurden, und

c)

Bezeichnung des abändernden oder aufhebenden Bescheides.

(7) Der Abs. 6 findet auf nach Abs. 1 festgesetzte Gebühren, die abgeschrieben wurden (§§ 235 und 236 BAO), keine Anwendung."

Gemäß § 237 Abs. 1 BAO kann auf Antrag eines Gesamtschuldners dieser aus der Gesamtschuld ganz oder zum Teil entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre. Durch diese Verfügung wird der Abgabenanspruch gegen die übrigen Gesamtschuldner nicht berührt.

Die vom Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vorzunehmende Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 242 Abs. 4 und 6 referierte hg. Rechtsprechung).

Mit Rücksicht darauf, daß sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten ausdrücklich nur insoweit verletzt erachtet, als Exekutionskosten nach dem Nachlaß der Gesamtschuld entstanden sind, ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, weil die hier in Rede stehenden Pfändungsgebühren gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs. 5 AbgEO bereits mit dem Beginn der jeweiligen Vollzugshandlungen und damit unter Berücksichtigung der oben angeführten Daten schon vor dem Bescheid vom 5. Dezember 1991 fällig wurden (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom 26. September 1985, Zl. 85/14/0029, sowie Reeger-Stoll, AbgEO 80 letzter Absatz). Der angefochtene Bescheid hat den Beschwerdeführer daher keinesfalls im Wege von Exekutionskosten in seinen Rechten verletzt, die nach dem Bescheid vom 5. Dezember 1991 entstanden wären.

Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, daß der Beschwerde auch bei einer anderen Fassung ihres Beschwerdepunktes kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Die Argumentation des Beschwerdeführers fußt ganz offensichtlich auf einem unrichtigen Verständnis seiner Entlassung aus der Gesamtschuld. Darunter ist nämlich nicht zu verstehen, daß der Beschwerdeführer - wie er meint - aus jeder Abgabenschuldigkeit entlassen wurde, sondern (unter Berücksichtigung der gesetzten Bedingungen) nur aus der ihn und jenen anderen Abgabepflichtigen, der gemeinsam mit ihm Gesamtschuldner ist, treffenden Abgabenschuld von S 35.140,--. Der diesbezügliche Bescheid vom 5. Dezember 1991 betrifft dagegen keinesfalls die zwischenweilig durch die vier, oben datumsmäßig näher bezeichneten, Pfändungsakte ausgelösten, jetzt streitgegenständlichen Pfändungsgebühren. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer einerseits bislang keinen Antrag auf Erlaß bzw. Nachsicht gestellt und konnte andererseits die bescheidmäßige Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gesamtschuld betreffend die Eingangsabgabe von S 35.140,-- auch nicht den Tatbestand des § 26 Abs. 6 AbgEO auslösen, weil die Entlassung eines Gesamtschuldners aus der Gesamtschuld gemäß § 237 Abs. 1 BAO nicht die Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides bewirkt. Dies wird nicht zuletzt auch aus der Bestimmung des § 26 Abs. 7 AbgEO deutlich, weil sich daraus arg. a maiori ad minus ergibt, daß auch in Fällen des § 237 Abs. 1 BAO, in denen der Abgabenanspruch anders als in solchen nach § 235 Abs. 1 und § 236 Abs. 1 BAO keineswegs durch Abschreibung gänzlich erlischt, sondern vielmehr gegenüber dem anderen Solidarschuldner aufrecht bleibt (vgl. dazu auch Stoll, BAO, Handbuch 590), § 26 Abs. 6 AbgEO unanwendbar ist.

Im übrigen hat die belangte Behörde ihren Bescheid auch ausreichend - weil einer nachprüfbaren Kontrolle zugänglich - und im Einklang mit der Aktenlage begründet, sodaß auch die geltend gemachten Verfahrensfehler bei meritorischer Behandlung der Beschwerde über den Beschwerdepunkt hinaus nicht vorlägen. Die Ausführungen der Beschwerde im Zusammenhang mit einer behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers müßten schon deshalb versagen, weil der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde nicht näher darlegt, welche neuen Sachargumente er im Verwaltungsverfahren vorgetragen hätte, wenn er vor Bescheiderlassung nochmals die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hätte. Auch ohne Beschränkung durch den Beschwerdepunkt wäre daher auf die diesbezügliche Verfahrensrüge des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen.

Nicht unerwähnt sei schließlich, daß die belangte Behörde im vorliegenden Fall jedenfalls zuständig war, weil sich einerseits der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte "Devolutionsantrag" (betreffend die ausstehende Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 30. Mai 1989) gar nicht auf die Sache des mit dem jetzt angefochtenen Bescheid erledigten Berufungsverfahrens bezog und andererseits eine Devolution im Abgabenverfahren nur in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht durch erstinstanzliche Behörden vorgesehen ist (vgl. Stoll, BAO, Handbuch 748 letzter Absatz). Eine im Abgabenverfahren zuständige Berufungsbehörde verliert ihre sachliche Zuständigkeit vielmehr erst durch Fristversäumung im Sinne des § 36 Abs. 2 VwGG, was aber die Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG und eine entsprechende Auftragserteilung durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG voraussetzt.

Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160192.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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