Entscheidungsdatum
24.03.2026Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litaText
Zahl: E HG3/09/2026.002/001 Eisenstadt, am 24.03.2026
(E HG3/09/2024.013/001 sowie
E 002/09/2024.047)
AA, ***
HG-Verfahren
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8
1010 Wien
Antragsteller: Landesverwaltungsgericht Burgenland
Landhaus Neu Eingang Waschstattgasse
7000 Eisenstadt, Europaplatz 1
Antragsgegner: Gemeinderat der Marktgemeinde Schattendorf,
7022 Schattendorf, Fabriksgasse 44
Beteiligte Parteien: AA,
***, ***,
vertreten durch:
Rechtsanwalt RA,
***, ***
A N T R A G
gemäß Art. 139 Abs. 1 Z. 1 iVm Art. 135 Abs. 4gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4
iVm Art. 89 Abs. 2 B-VGin Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter gemäß Art. 139 Abs. 1 Z. 1 B-VG in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 B-VG und in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 B-VG beschlossen, in der BeschwerdesacheDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG und in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG beschlossen, in der Beschwerdesache
der AA, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeinderats von Schattendorf vom 10.06.2024, Zahl: *** (Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Zahl: E 002/09/2024.047),
den
Antrag
auf Aufhebung
der Verordnung des Gemeinderats von Schattendorf vom 24.06.2025 gemäß § 76a iVm. § 94d Z. 8 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF., BGBl I Nr. 52/2024, mit der für Teile des Gemeindegebiets von Schattendorf im Bereich der Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet wird,der Verordnung des Gemeinderats von Schattendorf vom 24.06.2025 gemäß Paragraph 76 a, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 8, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, idF., Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2024,, mit der für Teile des Gemeindegebiets von Schattendorf im Bereich der Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet wird,
zu stellen.
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Beim Landesverwaltungsgericht Burgenland ist zur Zahl: E 002/09/2024.047 ein Verfahren anhängig, dem die hier angefochtene Verordnung des Gemeinderats von Schattendorf vom 21.04.2023 gemäß § 76a iVm. § 94d Z. 8 StVO zugrunde liegt.1.1. Beim Landesverwaltungsgericht Burgenland ist zur Zahl: E 002/09/2024.047 ein Verfahren anhängig, dem die hier angefochtene Verordnung des Gemeinderats von Schattendorf vom 21.04.2023 gemäß Paragraph 76 a, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 8, StVO zugrunde liegt.
1.2. Am 09.08.2023 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Befahrung (Kraftfahrzeug) der Fußgängerzone in der Agendorferstraße in 7022 Schattendorf gemäß § 45 Abs. 2 StVO ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass die Ausnahmebewilligung für einen kürzeren Fahrtweg zum Zielort mit Kraftfahrzeugen erforderlich sei.1.2. Am 09.08.2023 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Befahrung (Kraftfahrzeug) der Fußgängerzone in der Agendorferstraße in 7022 Schattendorf gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass die Ausnahmebewilligung für einen kürzeren Fahrtweg zum Zielort mit Kraftfahrzeugen erforderlich sei.
1.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters von Schattendorf vom 30.01.2024, Zahl ***, wurde die Ausnahmebewilligung nicht erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 23.02.2024 Berufung.
Mit Bescheid des Gemeinderats von Schattendorf vom 10.06.2024, Zahl: ***, wurde der Bescheid des Bürgermeisters von Schattendorf vom 08.01.2024, Zahl ***, gemäß § 62 Abs. 4 iVm. § 66 Abs. 4 AVG dahingehend abgeändert, dass die Wortfolge „Gemäß § 94b Abs. 1 lit. b iVm § 45 Abs. 2 StVO 1960“ durch die Wortfolge „Gemäß § 94d Z. 6 iVm § 45 Abs. 2 StVO 1960“ ersetzt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Mit Bescheid des Gemeinderats von Schattendorf vom 10.06.2024, Zahl: ***, wurde der Bescheid des Bürgermeisters von Schattendorf vom 08.01.2024, Zahl ***, gemäß Paragraph 62, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG dahingehend abgeändert, dass die Wortfolge „Gemäß Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960“ durch die Wortfolge „Gemäß Paragraph 94 d, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960“ ersetzt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
In der Bescheidbegründung wird unter anderem ausgeführt, dass die verordnete Fußgängerzone vollständig im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schattendorf liege.
Entlang der Agendorferstraße befänden sich hochsensible Verkehrsbereiche der Marktgemeinde Schattendorf, nämlich der Pflegestützpunkt, eine Seniorenwohnresidenz, der Friedhof, die Kirche, der Kindergarten, das Warmbad, der Zubau für die Kinderkrippe, die Volksschule und die Mittelschule. Im Oktober und Dezember 2022 sei es in Schattendorf zu zwei schweren Verkehrsunfällen gekommen, die von Autofahrern, die mit überhöhter Geschwindigkeit in Richtung Grenzübergang unterwegs gewesen seien, verursacht worden seien. Die vorgenannten örtlichen Gegebenheiten (Infrastruktur) und spezifischen Umstände (Unfälle) seien ausschlaggebend für das Verordnen der Fußgängerzone auf einem Teil der Agendorferstraße im Bereich der vorgenannten Infrastruktur gewesen.
Vor diesem Hintergrund werde die gemäß § 94d Z. 8 StVO verordnete Fußgängerzone nur für das Gebiet der Marktgemeinde Schattendorf wirksam, sodass die Zuständigkeit zur Erlassung der entsprechenden Verordnung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde falle und die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 21.04.2023, Zahl ***, entgegen dem Vorbringen der Berufungswerberin nicht von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei.Vor diesem Hintergrund werde die gemäß Paragraph 94 d, Ziffer 8, StVO verordnete Fußgängerzone nur für das Gebiet der Marktgemeinde Schattendorf wirksam, sodass die Zuständigkeit zur Erlassung der entsprechenden Verordnung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde falle und die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 21.04.2023, Zahl ***, entgegen dem Vorbringen der Berufungswerberin nicht von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei.
Bloße „faktische Auswirkungen“ außerhalb der Marktgemeinde Schattendorf berührten die Zuständigkeit nicht, sofern der tatsächliche Rechtsakt nur in der Marktgemeinde Schattendorf rechtliche Wirkung entfalte (vgl. Pürstl, StVO-0N 16 § 94b Anm. 1). Dass demnach (auch) Autofahrer aus anderen Gemeinden die Fußgängerzone (ohne Ausnahmebewilligung) nicht befahren dürfen, ändere nichts an der Tatsache, dass die Fußgängerzone ausschließlich für das Gebiet der Marktgemeinde Schattendorf rechtliche Wirkung entfalte.Bloße „faktische Auswirkungen“ außerhalb der Marktgemeinde Schattendorf berührten die Zuständigkeit nicht, sofern der tatsächliche Rechtsakt nur in der Marktgemeinde Schattendorf rechtliche Wirkung entfalte vergleiche Pürstl, StVO-0N 16 Paragraph 94 b, Anmerkung eins, ). Dass demnach (auch) Autofahrer aus anderen Gemeinden die Fußgängerzone (ohne Ausnahmebewilligung) nicht befahren dürfen, ändere nichts an der Tatsache, dass die Fußgängerzone ausschließlich für das Gebiet der Marktgemeinde Schattendorf rechtliche Wirkung entfalte.
Hingewiesen werde darauf, dass bereits in den Erläuterungen zum Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wurde (425/ME XXIV. GP) zu § 94d StVO erläutert werde, dass die Verordnung von Fahrradstraßen und Begegnungszonen den Bestimmungen über Fußgängerzonen und Wohnstraßen entspreche und jedenfalls als Maßnahme anzusehen sei, die spezifisch eine Gemeinde betreffe bzw. auf deren örtliche Gegebenheiten abstelle.Hingewiesen werde darauf, dass bereits in den Erläuterungen zum Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wurde (425/ME römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 94 d, StVO erläutert werde, dass die Verordnung von Fahrradstraßen und Begegnungszonen den Bestimmungen über Fußgängerzonen und Wohnstraßen entspreche und jedenfalls als Maßnahme anzusehen sei, die spezifisch eine Gemeinde betreffe bzw. auf deren örtliche Gegebenheiten abstelle.
1.4. Gegen diesen Bescheid des Gemeinderats von Schattendorf vom 10.06.2024, Zahl: ***, richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerde enthält die Anregung gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 139 Abs. 1 Z. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der präjudiziellen Verordnung 612-09/2023 des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 21.04.2023 mit der für Teile des Gemeindegebietes von Schattendorf im Bereich Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet wird.Die Beschwerde enthält die Anregung gemäß Artikel 135, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG und Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der präjudiziellen Verordnung 612-09/2023 des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 21.04.2023 mit der für Teile des Gemeindegebietes von Schattendorf im Bereich Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet wird.
In den Beschwerdegründen wird dazu ausgeführt:
Verstoß gegen § 43 Abs. (1 a) iVm § 90 iVm § 94d Z. 16 StVO:Verstoß gegen Paragraph 43, Abs. (1 a) in Verbindung mit Paragraph 90, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 16, StVO:
Entgegen dem Vorbringen des Gemeinderates der Gemeinde Schattendorf sei die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 21.04.2023, Zahl ***, von der unzuständigen Behörde erlassen, da gemäß § 94d StVO der Gemeinde nur dann Kompetenz zukomme, wenn der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam wird.Entgegen dem Vorbringen des Gemeinderates der Gemeinde Schattendorf sei die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 21.04.2023, Zahl ***, von der unzuständigen Behörde erlassen, da gemäß Paragraph 94 d, StVO der Gemeinde nur dann Kompetenz zukomme, wenn der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam wird.
Aus einer Zusammenschau der Kompetenzverteilung und des als Ermächtigungsnorm angeführten § 94d Z. 8 StVO ergebe sich klar die Grenze des eigenen Wirkungsbereiches, denn ein „Wirksamwerden“ solle nur auf das Gemeindegebiet beschränkt bleiben. Dabei sei hauptsächlich, aber nicht ausschließlich die rechtliche Wirksamkeit gemeint. Bei der Analyse sei nämlich eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles heranzuziehen, insbesondere die spezifische geographische Lage einer Gemeinde an der Staatsgrenze (die gleichzeitig eine EU Binnengrenze ist). Die Beeinträchtigung des grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehrs (die über das Gemeindegebiet hinauswirkt) sei in diesem Zusammenhangt keine bloße Reflexwirkung der Fußgängerzone, sondern ihr deklariertes und einziges Ziel. Durch die Erlassung der Fußgängerzone werde die Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der sonstige Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz festgelegt werden, StF: BGBl. II Nr. 502/2013 (Anlage H), konterkariert, denn ein Befahren (trotz bestehender gesetzlicher Grundlage) der Agendorferstraße mit dem Pkw unmöglich gemacht wird. Der Einwand der Gemeinde, es handle sich dabei um keine Grenzsperre, denn ein Überqueren der Grenze beispielsweise zu Fuß möglich sei, greife ebenfalls ins Leere. Gemäß Art. 22 SGK dürfen die Binnengrenzen ohnehin an jeder Stelle frei überschritten werden.Aus einer Zusammenschau der Kompetenzverteilung und des als Ermächtigungsnorm angeführten Paragraph 94 d, Ziffer 8, StVO ergebe sich klar die Grenze des eigenen Wirkungsbereiches, denn ein „Wirksamwerden“ solle nur auf das Gemeindegebiet beschränkt bleiben. Dabei sei hauptsächlich, aber nicht ausschließlich die rechtliche Wirksamkeit gemeint. Bei der Analyse sei nämlich eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles heranzuziehen, insbesondere die spezifische geographische Lage einer Gemeinde an der Staatsgrenze (die gleichzeitig eine EU Binnengrenze ist). Die Beeinträchtigung des grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehrs (die über das Gemeindegebiet hinauswirkt) sei in diesem Zusammenhangt keine bloße Reflexwirkung der Fußgängerzone, sondern ihr deklariertes und einziges Ziel. Durch die Erlassung der Fußgängerzone werde die Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der sonstige Grenzübergangsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Grenzkontrollgesetz festgelegt werden, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 502 aus 2013, (Anlage H), konterkariert, denn ein Befahren (trotz bestehender gesetzlicher Grundlage) der Agendorferstraße mit dem Pkw unmöglich gemacht wird. Der Einwand der Gemeinde, es handle sich dabei um keine Grenzsperre, denn ein Überqueren der Grenze beispielsweise zu Fuß möglich sei, greife ebenfalls ins Leere. Gemäß Artikel 22, SGK dürfen die Binnengrenzen ohnehin an jeder Stelle frei überschritten werden.
Der Gemeinderat der Gemeinde Schattendorf sei der Ansicht, dass die gemäß § 94d Z. 8 StVO verordnete Fußgängerzone nur für das Gebiet der Marktgemeinde Schattendorf rechtliche Wirkungen entfalte. Dadurch, dass die Sperre der Agendorferstraße, aufgrund der Tatsache, dass sich Schattendorf an der österreichisch-ungarischen Grenze befindet, nicht nur die Gemeindebewohner, sondern auch Bewohner anderer Gemeinden und Pendler, d. h. Personen, aus anderen Staaten der Europäischen Union, insbesondere aus Ungarn, betreffe, entfalte die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 21.04.2023, Zahl ***, rechtliche Wirkung auch für Personen außerhalb der Gemeinde Schattendorf. Aus diesem Grund werde vom Gemeinderat der Gemeinde Schattendorf fälschlicherweise behauptet, dass die VO des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 21.04.2023, Zahl ***, rechtliche Wirkungen lediglich für die Bewohner der Gemeinde Schattendorf entfalte.Der Gemeinderat der Gemeinde Schattendorf sei der Ansicht, dass die gemäß Paragraph 94 d, Ziffer 8, StVO verordnete Fußgängerzone nur für das Gebiet der Marktgemeinde Schattendorf rechtliche Wirkungen entfalte. Dadurch, dass die Sperre der Agendorferstraße, aufgrund der Tatsache, dass sich Schattendorf an der österreichisch-ungarischen Grenze befindet, nicht nur die Gemeindebewohner, sondern auch Bewohner anderer Gemeinden und Pendler, d. h. Personen, aus anderen Staaten der Europäischen Union, insbesondere aus Ungarn, betreffe, entfalte die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 21.04.2023, Zahl ***, rechtliche Wirkung auch für Personen außerhalb der Gemeinde Schattendorf. Aus diesem Grund werde vom Gemeinderat der Gemeinde Schattendorf fälschlicherweise behauptet, dass die VO des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 21.04.2023, Zahl ***, rechtliche Wirkungen lediglich für die Bewohner der Gemeinde Schattendorf entfalte.
Ferner sei die Fußgängerzone nicht für die Sicherheit der Fußgänger notwendig. Die zwei angesprochenen Unfälle hätten sich auf der Hauptstraße, nicht aber im Bereich der Fußgängerzone, ereignet. Für die Beruhigung des grenzüberschreitenden Verkehrs seien bereits Geschwindigkeitsbeschränkungen und temporäre Fahrverbote in Kraft gewesen. Die vollständige Eliminierung des Kraftfahrzeugverkehrs sei vor diesem Hintergrund keine notwendige, verhältnismäßige Maßnahme.
Die beispielhafte Erwähnung einer Fußgängerzone im Ministerialentwurf (425/ME XXIV. GP) sei nicht - wie von der Marktgemeinde Schattendorf angenommen - als eine Pauschalermächtigung anzusehen. Der Errichtung einer Fußgängerzone sollte eine akribische Abwägung der gesetzlichen und faktischen Verhältnisse und Bedingungen vorgehen. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Bei der Erlassung der Verordnung habe sich die Marktgemeinde Schattendorf durch den angeblichen „Unmut“ der Bevölkerung leiten lassen und auf die Verkehrssicherheit als Vorwand zurückgegriffen. Dies entspreche aber nicht den gesetzlich vorgesehenen Gesichtspunkten.Die beispielhafte Erwähnung einer Fußgängerzone im Ministerialentwurf (425/ME römisch 24 . Gesetzgebungsperiode sei nicht - wie von der Marktgemeinde Schattendorf angenommen - als eine Pauschalermächtigung anzusehen. Der Errichtung einer Fußgängerzone sollte eine akribische Abwägung der gesetzlichen und faktischen Verhältnisse und Bedingungen vorgehen. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Bei der Erlassung der Verordnung habe sich die Marktgemeinde Schattendorf durch den angeblichen „Unmut“ der Bevölkerung leiten lassen und auf die Verkehrssicherheit als Vorwand zurückgegriffen. Dies entspreche aber nicht den gesetzlich vorgesehenen Gesichtspunkten.
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland stellte in dieser Beschwerdesache am 11.12.2024 den auf Art. 139 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützten Antrag „auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderats von Schattendorf vom 21.04.2023 gemäß § 76a iVm. § 94d Z. 8 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF., BGBl I Nr. 122/2022, mit der für Teile des Gemeindegebiets von Schattendorf im Bereich der Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet wird“.Das Landesverwaltungsgericht Burgenland stellte in dieser Beschwerdesache am 11.12.2024 den auf Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützten Antrag „auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderats von Schattendorf vom 21.04.2023 gemäß Paragraph 76 a, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 8, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, idF., Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,, mit der für Teile des Gemeindegebiets von Schattendorf im Bereich der Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet wird“.
Der Antrag des Landesverwaltungsgerichts Burgenland wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 28.11.2025, Geschäftszahl: V 127/2024, zurückgewiesen.
In der Begründung des Beschlusses wird ausgeführt:
„Der angefochtenen Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 21. April 2023, ***, wurde durch § 4 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 19. Dezember 2023, ***, formell derogiert. Diese Verordnung wiederum wurde durch §§ 3 und 4 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 24. Juni 2025, ***, aufgehoben. Die angefochtene Verordnung der Marktgemeinde Schattendorf vom 21. April 2023 steht sohin nicht mehr in Kraft.„Der angefochtenen Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 21. April 2023, ***, wurde durch Paragraph 4, der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 19. Dezember 2023, ***, formell derogiert. Diese Verordnung wiederum wurde durch Paragraphen 3 und 4 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 24. Juni 2025, ***, aufgehoben. Die angefochtene Verordnung der Marktgemeinde Schattendorf vom 21. April 2023 steht sohin nicht mehr in Kraft.
Die angefochtene Verordnung ist daher für das Landesverwaltungsgericht Burgenland nicht präjudiziell. Ihre Anfechtung erweist sich damit schon aus diesem Grund als unzulässig.“
Das Landesverwaltungsgericht hat im anhängigen Beschwerdeverfahren nunmehr die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 24. Juni 2025, ***, anzuwenden.
II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:
1.1. Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Schattendorf vom 24.06.2025 mit der für Teile des Gemeindegebiets von Schattendorf im Bereich der Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet wird.
TEXT der Verordnung vom 24.06.2025:
„Gemäß § 76a in Verbindung mit § 94d Z. 8 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr. 159/1960, in der derzeit gültigen Fassung, wird aufgrund der Verhandlungsergebnisse unter Berücksichtigung des verkehrstechnischen Gutachtens vom 15.06.2025 und der eingeholten Stellungnahmen für Teile des Gemeindegebietes von Schattendorf im Bereich der Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet:„Gemäß Paragraph 76 a, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 8, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der derzeit gültigen Fassung, wird aufgrund der Verhandlungsergebnisse unter Berücksichtigung des verkehrstechnischen Gutachtens vom 15.06.2025 und der eingeholten Stellungnahmen für Teile des Gemeindegebietes von Schattendorf im Bereich der Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet:
§ 1 GeltungsbereichParagraph eins, Geltungsbereich
Die Agendorferstraße wird im Bereich zwischen dem Grenzübertrittspunkt auf einer Länge von ca. 190 m bis zum als Parkplatz für Kirchen- bzw. Friedhofsbesucher genutzten Teilabschnitt dem Fußgängerverkehr vorbehalten und zur Fußgängerzone gemäß § 76a StVO erklärt.Die Agendorferstraße wird im Bereich zwischen dem Grenzübertrittspunkt auf einer Länge von ca. 190 m bis zum als Parkplatz für Kirchen- bzw. Friedhofsbesucher genutzten Teilabschnitt dem Fußgängerverkehr vorbehalten und zur Fußgängerzone gemäß Paragraph 76 a, StVO erklärt.
Der genaue Verlauf der Fußgängerzone ergibt sich aus dem in der Anlage angeschlossenen Lageplan, der integrierter Bestandteil dieser Verordnung ist.
§ 2 AusnahmenParagraph 2, Ausnahmen
A) Die Fußgängerzone darf in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22 Uhr mit
1. Kraftfahrzeugen des Taxi- und Mietwagen-Gewerbes jeweils zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen;
2. Kraftfahrzeugen des Gästewagens-Gewerbes zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen von Beherbergungsbetrieben,
3. mit Fahrrädern,
4. zum Zwecke der Ladetätigkeit
befahren werden.
B) Die Fußgängerzone darf ohne zeitliche Beschränkung
1. mit Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie gegebenenfalls mit Schienenfahrzeugen und Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs,
2. mit den zur Durchführung einer unaufschiebbaren Reparatur eines unvorhersehbar aufgetretenen Gebrechens notwendigen Fahrzeugen,
3. mit Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Strafvollzugsverwaltung und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes und
4. mit Krankentransportfahrzeugen, sofern der Ausgangs- und Endpunkt des Krankentransportes in der Fußgängerzone liegt,
befahren werden.
§ 3 KundmachungParagraph 3, Kundmachung
Diese Verordnung ist gemäß § 76a Abs. 3 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 StVO 1960 durch die entsprechenden Hinweiszeichen (§ 53 Z. 9a bzw. 9b StVO 1960) kundzumachen und tritt am Tage deren Anbringung in Kraft.Diese Verordnung ist gemäß Paragraph 76 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, StVO 1960 durch die entsprechenden Hinweiszeichen (Paragraph 53, Ziffer 9 a, bzw. 9b StVO 1960) kundzumachen und tritt am Tage deren Anbringung in Kraft.
§ 4 AufhebungParagraph 4, Aufhebung
Die Verordnung des Gemeinderates vom 19.12.2023, Zahl: 612-09a/2023 wird aufgehoben.
Für den Gemeinderat: BB, Bürgermeister
Angeschlagen am: 25.06.2025
Abgenommen am: 10.07.2025“
1.2. Die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit den Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), idF. , lauten:1.2. Die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit den Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2024,, lauten:
„§ 43: Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
a) wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, die zum Schutze der Straßenbenützer oder zur Verkehrsabwicklung erforderlichen Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen;
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;
….
§ 45: Ausnahmen in Einzelfällen.Paragraph 45 :, Ausnahmen in Einzelfällen.
(1) Die Behörde kann auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich anders nicht durchführen läßt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht. Antragsberechtigt sind der Fahrzeugbesitzer oder die Person, für welche die Beförderung durchgeführt werden soll. Liegt bereits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Bewilligung vor, so ist eine Bewilligung nach diesem Absatz nicht erforderlich.
(2) In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.(2) In anderen als in Absatz eins, bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.
(2a) Die Behörde hat Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten (§ 42 Abs. 6 und § 43 Abs. 2 lit. a) nur für Fahrten zu bewilligen, die ausschließlich der Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln im Sinne des § 42 Abs. 3a, von periodischen Druckwerken, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs dienen. In allen anderen Fällen ist eine Ausnahmebewilligung nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat in beiden Fällen glaubhaft zu machen, daß die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann.(2a) Die Behörde hat Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten (Paragraph 42, Absatz 6 und Paragraph 43, Absatz 2, Litera a,) nur für Fahrten zu bewilligen, die ausschließlich der Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3 a,, von periodischen Druckwerken, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs dienen. In allen anderen Fällen ist eine Ausnahmebewilligung nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat in beiden Fällen glaubhaft zu machen, daß die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann.
(2b) Eine Bewilligung nach Abs. 2 kann auch für alle Straßenbenützungen des Antragstellers von der annähernd gleichen Art für die Dauer von höchstens zwei Jahren, nach Abs. 2a für die Dauer von höchstens sechs Monaten, erteilt werden, wenn für die Dauer dieser Befristung eine erhebliche Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht zu erwarten ist.(2b) Eine Bewilligung nach Absatz 2, kann auch für alle Straßenbenützungen des Antragstellers von der annähernd gleichen Art für die Dauer von höchstens zwei Jahren, nach Absatz 2 a, für die Dauer von höchstens sechs Monaten, erteilt werden, wenn für die Dauer dieser Befristung eine erhebliche Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht zu erwarten ist.
(2c) Soll sich die Bewilligung einer Ausnahme gemäß Abs. 1 bis 2a auf Antrag auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist zur Erteilung der Bewilligung jene Landesregierung zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Fahrt beginnt, bei Fahrten aus dem Ausland kommend jene Landesregierung, deren örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren wird; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Landesregierungen ist herzustellen.(2c) Soll sich die Bewilligung einer Ausnahme gemäß Absatz eins bis 2 a auf Antrag auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist zur Erteilung der Bewilligung jene Landesregierung zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Fahrt beginnt, bei Fahrten aus dem Ausland kommend jene Landesregierung, deren örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren wird; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Landesregierungen ist herzustellen.
(3) Eine Bewilligung (Abs. 1, 2, 2a, 4 oder 4a) ist, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt erfordert, bedingt, befristet, mit Auflagen oder unter Vorschreibung der Benützung eines bestimmten Straßenzuges zu erteilen. Die Behörde hat im Falle einer Bewilligung nach Abs. 1 den Ersatz der dem Straßenerhalter aus Anlaß der ausnahmsweisen Straßenbenützung erwachsenden Kosten (z. B. für die Stützung von Brücken, für die spätere Beseitigung solcher Vorkehrungen und für die Wiederinstandsetzung) und, wenn nötig, eine vor der ersten ausnahmsweisen Straßenbenützung zu erlegende angemessene Sicherheitsleistung vorzuschreiben.(3) Eine Bewilligung (Absatz eins, 2, 2 a, 4, oder 4a) ist, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt erfordert, bedingt, befristet, mit Auflagen oder unter Vorschreibung der Benützung eines bestimmten Straßenzuges zu erteilen. Die Behörde hat im Falle einer Bewilligung nach Absatz eins, den Ersatz der dem Straßenerhalter aus Anlaß der ausnahmsweisen Straßenbenützung erwachsenden Kosten (z. B. für die Stützung von Brücken, für die spätere Beseitigung solcher Vorkehrungen und für die Wiederinstandsetzung) und, wenn nötig, eine vor der ersten ausnahmsweisen Straßenbenützung zu erlegende angemessene Sicherheitsleistung vorzuschreiben.
….
§ 76a: FußgängerzoneParagraph 76 a, :, Fußgängerzone
(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone). Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Eisenbahnbehörde anzuhören, wenn auf der betroffenen Straßenstelle oder in dem betroffenen Gebiet Schienenfahrzeuge verkehren. In einer solchen Fußgängerzone ist jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt. Die Bestimmungen des § 45 über Ausnahmen in Einzelfällen bleiben unberührt.(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone). Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Eisenbahnbehörde anzuhören, wenn auf der betroffenen Straßenstelle oder in dem betroffenen Gebiet Schienenfahrzeuge verkehren. In einer solchen Fußgängerzone ist jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt. Die Bestimmungen des Paragraph 45, über Ausnahmen in Einzelfällen bleiben unberührt.
(2) Sind in einer Fußgängerzone Ladetätigkeiten erforderlich, so hat die Behörde in der Verordnung nach Abs. 1 nach Maßgabe der Erfordernisse die Zeiträume zu bestimmen, innerhalb deren eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf. Ferner kann die Behörde in der Verordnung nach Abs. 1 nach Maßgabe der Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten bestimmen, daß mit(2) Sind in einer Fußgängerzone Ladetätigkeiten erforderlich, so hat die Behörde in der Verordnung nach Absatz eins, nach Maßgabe der Erfordernisse die Zeiträume zu bestimmen, innerhalb deren eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf. Ferner kann die Behörde in der Verordnung nach Absatz eins, nach Maßgabe der Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten bestimmen, daß mit
1. Kraftfahrzeugen des Taxi- und Mietwagen-Gewerbes und Fiakern jeweils zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen,
2. Kraftfahrzeugen des Gästewagen-Gewerbes zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen von Beherbergungsbetrieben,
3. ahrrädern und
4. Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3 500 kg, die zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter dienen und die mit einer Tafel mit der Aufschrift „Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler“ und mit dem Amtssiegel des Landesgremiums, dem der Handelsvertreter angehört, gekennzeichnet sind, die Fußgängerzone dauernd oder zu bestimmten Zeiten befahren werden darf.
(2a) Die Behörde kann weiters in der Verordnung nach Abs. 1 nach Maßgabe der Erfordernisse (wie insbesondere der Erreichbarkeit von Ärztezentren, Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen und dgl.) und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten auch bestimmen, dass Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 befördern, die Fußgängerzone dauernd oder zu bestimmten Zeiten befahren dürfen. Hat die Behörde in der Verordnung nach Abs. 1 Zeiträume bestimmt, innerhalb derer eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 befördern, zu diesen Zeiten jedenfalls die Fußgängerzone befahren.(2a) Die Behörde kann weiters in der Verordnung nach Absatz eins, nach Maßgabe der Erfordernisse (wie insbesondere der Erreichbarkeit von Ärztezentren, Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen und dgl.) und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten auch bestimmen, dass Inhaber eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, befördern, die Fußgängerzone dauernd oder zu bestimmten Zeiten befahren dürfen. Hat die Behörde in der Verordnung nach Absatz eins, Zeiträume bestimmt, innerhalb derer eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, befördern, zu diesen Zeiten jedenfalls die Fußgängerzone befahren.
(3) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe sinngemäß, daß am Anfang und am Ende einer Fußgängerzone die betreffenden Hinweiszeichen (§ 53 Z. 9a bzw. 9b) anzubringen sind.(3) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Absatz eins, gelten die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, mit der Maßgabe sinngemäß, daß am Anfang und am Ende einer Fußgängerzone die betreffenden Hinweiszeichen (Paragraph 53, Ziffer 9 a, bzw. 9b) anzubringen sind.
(4) An Stelle einer Zusatztafel können die vorgesehenen Angaben im blauen Feld des Hinweiszeichens angebracht werden, wenn dadurch die Erkennbarkeit des Zeichens nicht beeinträchtigt wird.
(5) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 dürfen Fußgängerzonen(5) Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, dürfen Fußgängerzonen
a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie gegebenenfalls mit Schienenfahrzeugen und Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs,
b) mit den zur Durchführung einer unaufschiebbaren Reparatur eines unvorhersehbar aufgetretenen Gebrechens notwendigen