TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/5 G312 2227900-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.05.2020
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Entscheidungsdatum

05.05.2020

Norm

ASVG §253b
AVG §69
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 253b gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  2. ASVG § 253b gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  3. ASVG § 253b gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  4. ASVG § 253b gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  5. ASVG § 253b gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  6. ASVG § 253b gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  7. ASVG § 253b gültig von 25.08.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  8. ASVG § 253b gültig von 01.01.1998 bis 24.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  9. ASVG § 253b gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  10. ASVG § 253b gültig von 01.11.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G312 2227900-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch MÖSTL & PFEIFFER Steuerberatungs GmbH in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch MÖSTL & PFEIFFER Steuerberatungs GmbH in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX , XXXX 01, stellte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass das Verfahren über den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) wieder aufgenommen wird und der Bescheid vom XXXX aufgehoben wird (Spruchpunkt 1), dass der Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer abgelehnt wird (Spruchpunkt 2), sowie dass der entstandene Überbezug an Pension in der Höhe von Euro XXXX rückgefordert wird und er verpflichtet ist, diesen Betrag innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 01, stellte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass das Verfahren über den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) wieder aufgenommen wird und der Bescheid vom römisch 40 aufgehoben wird (Spruchpunkt 1), dass der Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer abgelehnt wird (Spruchpunkt 2), sowie dass der entstandene Überbezug an Pension in der Höhe von Euro römisch 40 rückgefordert wird und er verpflichtet ist, diesen Betrag innerhalb von 14 Tagen zu zahlen.

Im Wesentlichen zusammengefasst begründete die belangte Behörde dies damit, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts unter anderem erfolgen könne, wenn der Bescheid erschlichen wurde. Diese Voraussetzungen seien gegeben, da der BF Pflichtversicherungszeiten nicht angegeben habe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 27.11.2019 datierte und am 05.12.2019 eingelangte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF seit 01.07.2017 die vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer bezogen habe und die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass der BF ab diesem Zeitpunkt eine, in der Pensionsversicherung versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Die belangte Behörde habe jedoch verabsäumt zu überprüfen, ob eine aktive Betätigung dieser sogenannten Erwerbstätigkeit vorgelegen sei. Der BF sei bis XXXX freier Dienstnehmer zur XXXX GmbH & Co beschäftigt gewesen sei, die Dauer sei befristet bis zum Antritt einer Pension befristet gewesen, daraus habe der BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb erhalten. Aufgrund seiner aufrechten Gewerbeberechtigung als Unternehmensberater sei der BF im gesamten Jahr 2017 auch der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlegen. Der Auftraggeber sei Anfang 2017 verkauft worden und ab diesem Zeitpunkt habe er keine Beratungsleistungen mehr erbracht. Der BF habe somit aktive Betätigung im Bereich der Unternehmensberatung mit Beendigung des freien Dienstverhältnisses eingestellt. Die Gewerbeberechtigung habe er nicht ruhend gemeldet, da er diese für die Ausübung seiner politischen Funktion als Obmann des sozialdemokratischen Wirtschaftsverbandes benötige. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 27.11.2019 datierte und am 05.12.2019 eingelangte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF seit 01.07.2017 die vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer bezogen habe und die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass der BF ab diesem Zeitpunkt eine, in der Pensionsversicherung versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Die belangte Behörde habe jedoch verabsäumt zu überprüfen, ob eine aktive Betätigung dieser sogenannten Erwerbstätigkeit vorgelegen sei. Der BF sei bis römisch 40 freier Dienstnehmer zur römisch 40 GmbH & Co beschäftigt gewesen sei, die Dauer sei befristet bis zum Antritt einer Pension befristet gewesen, daraus habe der BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb erhalten. Aufgrund seiner aufrechten Gewerbeberechtigung als Unternehmensberater sei der BF im gesamten Jahr 2017 auch der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlegen. Der Auftraggeber sei Anfang 2017 verkauft worden und ab diesem Zeitpunkt habe er keine Beratungsleistungen mehr erbracht. Der BF habe somit aktive Betätigung im Bereich der Unternehmensberatung mit Beendigung des freien Dienstverhältnisses eingestellt. Die Gewerbeberechtigung habe er nicht ruhend gemeldet, da er diese für die Ausübung seiner politischen Funktion als Obmann des sozialdemokratischen Wirtschaftsverbandes benötige.

3. Mit 29.01.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Stellungnahme und dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (Zuständigkeit der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1) vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF beantragte am 03.07.2017 die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Stichtag 01.07.2017.

In dem von ihm am 24.06.2017 ausgefüllten und am 03.07.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag gab der BF unter anderem an, dass er bis XXXX bei der XXXX zuletzt unselbständig erwerbstätig gewesen sei (Punkt 5), dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit auf Basis eines Werkvertrages (Beratung, Sonderaufgaben) am XXXX aufzugeben beabsichtige (Punkt 6) sowie er die Frage nach dem Bestehen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG, BSVG oder FSVG bestehe (Punkt 7) mit NEIN und die Frage, ob er aufgrund einer politischen Funktion Bezüge erhalte (Punkt 8) mit JA beantwortete.In dem von ihm am 24.06.2017 ausgefüllten und am 03.07.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag gab der BF unter anderem an, dass er bis römisch 40 bei der römisch 40 zuletzt unselbständig erwerbstätig gewesen sei (Punkt 5), dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit auf Basis eines Werkvertrages (Beratung, Sonderaufgaben) am römisch 40 aufzugeben beabsichtige (Punkt 6) sowie er die Frage nach dem Bestehen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG, BSVG oder FSVG bestehe (Punkt 7) mit NEIN und die Frage, ob er aufgrund einer politischen Funktion Bezüge erhalte (Punkt 8) mit JA beantwortete.

1.2. Mit Bescheid vom XXXX wurde dem BF der Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab XXXX in der Höhe von monatlich XXXX brutto und XXXX netto. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 1.2. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde dem BF der Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab römisch 40 in der Höhe von monatlich römisch 40 brutto und römisch 40 netto. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Auf Seite 4 (von 7) des angeführten Bescheides ist der Meldehinweis enthalten (auszugsweise):

„Die gesetzlichen Bestimmungen verpflichten alle ZahlungsempfängerInnen und AntragstellerInnen, jede Änderung, die die Bezugsberechtigung, die Leistungshöhe oder den Wohnsitz betrifft, rasch zu melden. Bitte beachten Sie, dass bei verspäteter Meldung zu viel ausgezahlte Beträge zurückgefordert werden! Ihre Meldung nimmt jede Dienststelle der Pensionsversicherungsanstalt entgegen.

Bei Pensionsbezug: Melden Sie uns bitte innerhalb von 7 Tagen

- die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Höhe des Erwerbseinkommens….

- jede Änderung der Höhe des Erwerbseinkommens….

1.3. Der BF unterliegt unter anderem im Jahr 2017, 2018 und 2019 der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem GSVG aufgrund der Gewerbeberechtigung.

1.4. Mit 06.09.2017 beantragte der BF bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft die Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund Nichterreichung der Versicherungsgrenze.

1.5. Durch Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger erlangte die belangte Behörde Kenntnis davon, dass seitens der SVA eine Versicherungszeitenänderung mit 13.03.2019 durchgeführt wurde, demnach eine Pflichtversicherung für das ganze Jahr 2017 vorliegt, d.h. die Beendigung der Pflichtversicherung nach dem GSVG wurde von XXXX auf den XXXX abgeändert. 1.5. Durch Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger erlangte die belangte Behörde Kenntnis davon, dass seitens der SVA eine Versicherungszeitenänderung mit 13.03.2019 durchgeführt wurde, demnach eine Pflichtversicherung für das ganze Jahr 2017 vorliegt, d.h. die Beendigung der Pflichtversicherung nach dem GSVG wurde von römisch 40 auf den römisch 40 abgeändert.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Z 1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z 2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3) oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z 4).Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Ziffer eins,) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Ziffer 2,), oder das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Ziffer 3,) oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Ziffer 4,).

Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Abs. 3 leg. cit. auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Absatz 3, leg. cit. auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens gemäß Abs. 4 leg. cit. von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens gemäß Absatz 4, leg. cit. von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.08.2015, Zl. Ro 2015/11/0012) sind die Wiederaufnahmsgründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet, weshalb auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe zurückgegriffen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.08.2015, Zl. Ro 2015/11/0012) sind die Wiederaufnahmsgründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet, weshalb auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe zurückgegriffen werden kann.

Gemäß § 253b Abs. 1 ASVG (idF BGBl I 2003/71) hat der Versicherte Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Vollendung des 738. Lebensmonates, wenn gemäß Z 1 die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist.?…….? und gemäß Z 4 der Versicherte am Stichtag weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz .?…….? unterliegt, noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß § 5 Abs. 2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Gemäß Paragraph 253 b, Absatz eins, ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/71) hat der Versicherte Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Vollendung des 738. Lebensmonates, wenn gemäß Ziffer eins, die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist.……. und gemäß Ziffer 4, der Versicherte am Stichtag weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz .……. unterliegt, noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß Paragraph 5, Absatz 2, jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. fällt die Pension gemäß Abs. 1 weg, an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Gemäß Absatz 2, leg. cit. fällt die Pension gemäß Absatz eins, weg, an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde.

Die Versicherungsträger dürfen gemäß § 103 Abs. 1 ASVG auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:Die Versicherungsträger dürfen gemäß Paragraph 103, Absatz eins, ASVG auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:

1.       vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (§ 58 Abs. 6), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;1. vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (Paragraph 58, Absatz 6,), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;

2.       von Versicherungsträgern zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;

3.       von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (§§ 104 Abs. 1 letzter Satz, 368 Abs. 2);3. von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (Paragraphen 104, Absatz eins, letzter Satz, 368 Absatz 2,);

4.       die sich aus der Anwendung des § 92 ergebenden Unterschiedsbeträge;4. die sich aus der Anwendung des Paragraph 92, ergebenden Unterschiedsbeträge;

5.       von Versicherungsträgern erbrachte Leistungen, die durch den Rechtsgrund der neu anfallenden Leistung für den gleichen Zeitraum zu Unrecht gezahlt wurden.

Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist gemäß Abs. 2 leg. cit. nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach § 293 verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (§ 292) und der nach § 294 zu berücksichtigenden Beträge.Die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist gemäß Absatz 2, leg. cit. nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach Paragraph 293, verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (Paragraph 292,) und der nach Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträge.

Der Versicherungsträger hat gemäß § 107 Abs. 1 ASVG zu Unrecht erbrachte Geldleistungen sowie Aufwendungen für Heilbehelfe und Anstaltspflege und an Stelle von Sachleistungen erbrachte Kostenersätze beziehungsweise bare Leistungen (§§ 131, 131a, 132 und 150) zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger (§ 106) beziehungsweise der Leistungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (§ 40) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger (§ 106) beziehungsweise der Leistungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, daß sie zu Unrecht erbracht wurden.Der Versicherungsträger hat gemäß Paragraph 107, Absatz eins, ASVG zu Unrecht erbrachte Geldleistungen sowie Aufwendungen für Heilbehelfe und Anstaltspflege und an Stelle von Sachleistungen erbrachte Kostenersätze beziehungsweise bare Leistungen (Paragraphen 131, 131 a, 132 und 150) zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger (Paragraph 106,) beziehungsweise der Leistungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (Paragraph 40,) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger (Paragraph 106,) beziehungsweise der Leistungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, daß sie zu Unrecht erbracht wurden.

(2) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1(2) Das Recht auf Rückforderung nach Absatz eins

a) besteht nicht, wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt, in dem er erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat;

b) verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.

(3) Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,

1.       auf die Rückforderung nach Abs. 1 verzichten;1. auf die Rückforderung nach Absatz eins, verzichten;

2.       die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen.

Zur Eintreibung der Forderungen der Versicherungsträger auf Grund der Rückforderungsbescheide ist gemäß Abs. 4 leg. cit. den Versicherungsträgern die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).Zur Eintreibung der Forderungen der Versicherungsträger auf Grund der Rückforderungsbescheide ist gemäß Absatz 4, leg. cit. den Versicherungsträgern die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).

Gemäß § 91 Abs. 1 ASVG gilt als Erwerbseinkommen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einerGemäß Paragraph 91, Absatz eins, ASVG gilt als Erwerbseinkommen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer

1.       unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;

2.       selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. [Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend anzuwenden.]2. selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. [Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 292, Absatz 5 und 7 entsprechend anzuwenden.]

[Die im § 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung genannten Bezüge sowie Bezüge nach § 10 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.][Die im Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c, des Teilpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung genannten Bezüge sowie Bezüge nach Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.]

(Anm.: Gem. Art. 1 Z 10 des SRÄG 2010, BGBl. I Nr. 62/2010, entfällt Abs. 1 zweiter Satz. Gemeint ist der letzte Satz, vgl. dazu die Textgegenüberstellung in den Parlamentarischen Materialien S. 4)Anmerkung, Gem. Artikel eins, Ziffer 10, des SRÄG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,, entfällt Absatz eins, zweiter Satz. Gemeint ist der letzte Satz, vergleiche dazu die Textgegenüberstellung in den Parlamentarischen Materialien Sitzung 4)

(1a) Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 sind folgende Bezüge gleichzuhalten, wenn sie 49 % des Ausgangsbetrages nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, übersteigen:(1a) Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, sind folgende Bezüge gleichzuhalten, wenn sie 49 % des Ausgangsbetrages nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, übersteigen:

1.       Bezüge nach § 1 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997;1. Bezüge nach Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,;

2.       Bezüge nach Art. 9 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom, zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments, ABl. Nr. L 262 vom 7.10.2005, S. 1;2. Bezüge nach Artikel 9, des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom, zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments, ABl. Nr. L 262 vom 7.10.2005, Sitzung 1;

3.       Bezüge nach § 10 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997;3. Bezüge nach Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,;

4.       Bezüge nach landesgesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.4. Bezüge nach landesgesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

(2) Bei der Anwendung des § 254 Abs. 6 bis 8 ist ein im Anschluss an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt; weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.(2) Bei der Anwendung des Paragraph 254, Absatz 6 bis 8 ist ein im Anschluss an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt; weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.

3.2. Die belangte Behörde begründet die amtswegige Wiederaufnahme des mit Bescheid vom XXXX abgeschlossenen Verfahrens damit, dass der BF die Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aufgrund Verschweigens von Pflichtversicherungszeiten „erschlichen“ habe.3.2. Die belangte Behörde begründet die amtswegige Wiederaufnahme des mit Bescheid vom römisch 40 abgeschlossenen Verfahrens damit, dass der BF die Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aufgrund Verschweigens von Pflichtversicherungszeiten „erschlichen“ habe.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde. Mit der vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens soll die Möglichkeit eröffnet werden, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und wieder zu eröffnen. (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 1-3). Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde. Mit der vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens soll die Möglichkeit eröffnet werden, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und wieder zu eröffnen. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 1-3).

Dem BF wurde mit Bescheid vom XXXX die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab XXXX zuerkannt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Dem BF wurde mit Bescheid vom römisch 40 die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab römisch 40 zuerkannt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Die belangte Behörde vertritt – wie oben ausgeführt - die Ansicht, dass der BF Pflichtversicherungszeiten (hier nach dem GSVG) verschwiegen habe und somit den Leistungsbezug erschlichen hat.

Der BF hingegen bringt vor, dass er seit XXXX die vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer bezogen habe und die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass er ab diesem Zeitpunkt eine, in der Pensionsversicherung versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Die belangte Behörde habe es verabsäumt zu überprüfen, ob eine aktive Betätigung dieser sogenannten Erwerbstätigkeit vorgelegen sei. Er sei bis XXXX als freier Dienstnehmer zur XXXX GmbH & Co beschäftigt gewesen sei, die Dauer sei befristet bis zum Antritt einer Pension gewesen, daraus habe der BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb erhalten. Aufgrund seiner aufrechten Gewerbeberechtigung als Unternehmensberater sei er im gesamten Jahr 2017 auch der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlegen. Der Auftraggeber sei Anfang 2017 verkauft worden und ab diesem Zeitpunkt habe er keine Beratungsleistungen mehr erbracht. Der BF habe somit aktive Betätigung im Bereich der Unternehmensberatung mit Beendigung des freien Dienstverhältnisses eingestellt. Die Gewerbeberechtigung habe er nicht ruhend gemeldet, da er diese für die Ausübung seiner politischen Funktion als Obmann des sozialdemokratischen Wirtschaftsverbandes benötige.Der BF hingegen bringt vor, dass er seit römisch 40 die vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer bezogen habe und die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass er ab diesem Zeitpunkt eine, in der Pensionsversicherung versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Die belangte Behörde habe es verabsäumt zu überprüfen, ob eine aktive Betätigung dieser sogenannten Erwerbstätigkeit vorgelegen sei. Er sei bis römisch 40 als freier Dienstnehmer zur römisch 40 GmbH & Co beschäftigt gewesen sei, die Dauer sei befristet bis zum Antritt einer Pension gewesen, daraus habe der BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb erhalten. Aufgrund seiner aufrechten Gewerbeberechtigung als Unternehmensberater sei er im gesamten Jahr 2017 auch der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlegen. Der Auftraggeber sei Anfang 2017 verkauft worden und ab diesem Zeitpunkt habe er keine Beratungsleistungen mehr erbracht. Der BF habe somit aktive Betätigung im Bereich der Unternehmensberatung mit Beendigung des freien Dienstverhältnisses eingestellt. Die Gewerbeberechtigung habe er nicht ruhend gemeldet, da er diese für die Ausübung seiner politischen Funktion als Obmann des sozialdemokratischen Wirtschaftsverbandes benötige.

Die Pensionsleistung fällt unter anderem dann weg, wenn der Pensionist eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufnimmt (RS 0084305).

Eine unselbständige Erwerbstätigkeit bis zur Geringfügigkeitsgrenze des § 5 As. 2 bleibt unberücksichtigt. Hingegen ist die Pflichtversicherung nach dem GSVG und BSVG davon unabhängig, ob ein diese Grenze übersteigendes Einkommen bezogen wird. (Sonntag9, ASVG, § 253b, Rz9)Eine unselbständige Erwerbstätigkeit bis zur Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, As. 2 bleibt unberücksichtigt. Hingegen ist die Pflichtversicherung nach dem GSVG und BSVG davon unabhängig, ob ein diese Grenze übersteigendes Einkommen bezogen wird. (Sonntag9, ASVG, Paragraph 253 b,, Rz9)

Der BF verkennt mit seinem Vorbringen aber auch, dass verfahrensgegenständlich (vor dem BVwG) darüber zu entscheiden ist, ob die Wiederaufnahme von Amts wegen iSd §§ 69 und 70 AVG durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist, also ob die belangte Behörde dem BF zu Recht vorwirft, die Gewährung der Leistung auf eine vorzeitige Alterspension erschlichen zu haben. Der BF verkennt mit seinem Vorbringen aber auch, dass verfahrensgegenständlich (vor dem BVwG) darüber zu entscheiden ist, ob die Wiederaufnahme von Amts wegen iSd Paragraphen 69 und 70 AVG durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist, also ob die belangte Behörde dem BF zu Recht vorwirft, die Gewährung der Leistung auf eine vorzeitige Alterspension erschlichen zu haben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum allgemeinen Wiederaufnahmsgrund der "Erschleichung" eines Bescheides kann von einem Erschleichen nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird. Insbesondere ist dieser Tatbestand verwirklicht, wenn die Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt wurde. Allerdings ist unter einem Erschleichen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG - anders als nach dem Rückforderungstatbestand des § 107 ASVG, für den leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. OGH 7. September 1993, 10 ObS 189/93 ua), die Rückforderung aber gem. § 107 Abs. 2 lit b ASVG binnen drei Jahren ab Kenntnis durch den Versicherungsträger verjährt - ein vorsätzliches, nicht aber bloß ein kausales oder bloß fahrlässiges Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen, wobei es sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln kann (VwGH vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0579). Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen (vgl. die bei Walther/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, unter E Nr. 84, 86, 89, 91 und 93 zu § 69 AVG wiedergegebene ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum allgemeinen Wiederaufnahmsgrund der "Erschleichung" eines Bescheides kann von einem Erschleichen nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird. Insbesondere ist dieser Tatbestand verwirklicht, wenn die Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt wurde. Allerdings ist unter einem Erschleichen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG - anders als nach dem Rückforderungstatbestand des Paragraph 107, ASVG, für den leichte Fahrlässigkeit genügt vergleiche OGH 7. September 1993, 10 ObS 189/93 ua), die Rückforderung aber gem. Paragraph 107, Absatz 2, Litera b, ASVG binnen drei Jahren ab Kenntnis durch den Versicherungsträger verjährt - ein vorsätzliches, nicht aber bloß ein kausales oder bloß fahrlässiges Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen, wobei es sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln kann (VwGH vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0579). Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen vergleiche die bei Walther/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, unter E Nr. 84, 86, 89, 91 und 93 zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung).

Um den Wiederaufnahmetatbetand des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu erfüllen, muss demnach die Partei im Verfahren vor der Behörde das Zustandekommen der Entscheidungsgrundlage absichtlich, dh vorsätzlich (und nicht bloß fahrlässig) entweder durch objektiv unrichtige Angaben oder durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Umstände oder Tatsachen beeinflusst haben, um daraus einen Nutzen, eine vorteilhafte Entscheidung der Behörde, die ansonsten nicht zu erwarten wäre, zu lukrieren. Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, Rz 13).Um den Wiederaufnahmetatbetand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu erfüllen, muss demnach die Partei im Verfahren vor der Behörde das Zustandekommen der Entscheidungsgrundlage absichtlich, dh vorsätzlich (und nicht bloß fahrlässig) entweder durch objektiv unrichtige Angaben oder durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Umstände oder Tatsachen beeinflusst haben, um daraus einen Nutzen, eine vorteilhafte Entscheidung der Behörde, die ansonsten nicht zu erwarten wäre, zu lukrieren. Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen. (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, Rz 13).

Unter einem "Erschleichen" iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG ist ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen. Es kann sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln. Von einem "Erschleichen" kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden, die die Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können. (VwGH vom 08.09.1998, Zl. 98/08/0090).Unter einem "Erschleichen" iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen. Es kann sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln. Von einem "Erschleichen" kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden, die die Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können. (VwGH vom 08.09.1998, Zl. 98/08/0090).

Mit Irreführungsabsicht hat die Partei dann gehandelt, wenn sie vorsätzlich, also wider besseres Wissen, falsche Angaben gemacht oder entscheidungswesentliche Umstände verschwiegen hat und damit das Ziel verfolgt, daraus einen sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Hat die Partei einen amtlichen Fragebogen unrichtig oder unvollständig ausgefüllt und sind dadurch der Behörde Tatsachen zunächst verborgen geblieben, bei deren Kenntnis ein anderer Bescheid ergangen wäre, kommt nach Ansicht des VwGH in Bezug auf die Irreführungsabsicht folgende Überlegungen zum Tragen: Wenn die Behörde aus der unrichtigen oder unvollständigen Ausfüllung des Fragebogens auf eine solche Absicht der Partei geschlossen hat, weil keine gegen sie sprechenden Umstände hervorgekommen sind, so kann nicht gesagt werden, dass eine solche Schlussfolgerung etwa den Denkgesetzen widerspräche. Entgegen getreten kann einer solchen Schlussfolgerung nach Ansicht des Gerichtshofs nur dann, wenn die im Fragebogen enthaltenen Fragen für einen Rechtsunkundigen schwer zu beantworten sind bzw. ins eine schwierige rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes fordern, dh prima vista kann daher die Behörde allein aus dem unrichtigen Ausfüllen eines Fragebogens darauf schließen dass Irreführungsabsicht vorliegt, wenn nicht Begleitumstände, wie die Schwierigkeit der zu antwortenden Frage, ihre rechtliche Kompliziertheit oder die Uninformiertheit oder Hilflosigkeit der Partei die Vermutung nahe legen, dass sie die faschen oder lückenhaften Angaben nicht wider besseren Wissen gemacht hat. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, Rz 14).Mit Irreführungsabsicht hat die Partei dann gehandelt, wenn sie vorsätzlich, also wider besseres Wissen, falsche Angaben gemacht oder entscheidungswesentliche Umstände verschwiegen hat und damit das Ziel verfolgt, daraus einen sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Hat die Partei einen amtlichen Fragebogen unrichtig oder unvollständig ausgefüllt und sind dadurch der Behörde Tatsachen zunächst verborgen geblieben, bei deren Kenntnis ein anderer Bescheid ergangen wäre, kommt nach Ansicht des VwGH in Bezug auf die Irreführungsabsicht folgende Überlegungen zum Tragen: Wenn die Behörde aus der unrichtigen oder unvollständigen Ausfüllung des Fragebogens auf eine solche Absicht der Partei geschlossen hat, weil keine gegen sie sprechenden Umstände hervorgekommen sind, so kann nicht gesagt werden, dass eine solche Schlussfolgerung etwa den Denkgesetzen widerspräche. Entgegen getreten kann einer solchen Schlussfolgerung nach Ansicht des Gerichtshofs nur dann, wenn die im Fragebogen enthaltenen Fragen für einen Rechtsunkundigen schwer zu beantworten sind bzw. ins eine schwierige rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes fordern, dh prima vista kann daher die Behörde allein aus dem unrichtigen Ausfüllen eines Fragebogens darauf schließen dass Irreführungsabsicht vorliegt, wenn nicht Begleitumstände, wie die Schwierigkeit der zu antwortenden Frage, ihre rechtliche Kompliziertheit oder die Uninformiertheit oder Hilflosigkeit der Partei die Vermutung nahe legen, dass sie die faschen oder lückenhaften Angaben nicht wider besseren Wissen gemacht hat. (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, Rz 14).

Der BF gab in dem von ihm am 24.06.2017 ausgefüllten und am 03.07.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag unter anderem an, dass er bis XXXX bei der XXXX zuletzt unselbständig erwerbstätig gewesen sei (Punkt 5), dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit auf Basis eines Werkvertrages (Beratung, Sonderaufgaben) am XXXX aufzugeben beabsichtige (Punkt 6). Weiters beantwortete er die Frage nach dem Bestehen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG, BSVG oder FSVG (Punkt 7) mit NEIN und die Frage, ob er aufgrund einer politischen Funktion Bezüge erhalte (Punkt 8) mit JA.Der BF gab in dem von ihm am 24.06.2017 ausgefüllten und am 03.07.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag unter anderem an, dass er bis römisch 40 bei der römisch 40 zuletzt unselbständig erwerbstätig gewesen sei (Punkt 5), dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit auf Basis eines Werkvertrages (Beratung, Sonderaufgaben) am römisch 40 aufzugeben beabsichtige (Punkt 6). Weiters beantwortete er die Frage nach dem Bestehen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG, BSVG oder FSVG (Punkt 7) mit NEIN und die Frage, ob er aufgrund einer politischen Funktion Bezüge erhalte (Punkt 8) mit JA.

Unter einem "Erschleichen" iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG ist ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen. Es kann sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln. Von einem "Erschleichen" kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden, die die Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können. (VwGH vom 08.09.1998, Zl. 98/08/0090).Unter einem "Erschleichen" iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen. Es kann sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln. Von einem "Erschleichen" kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden, die die Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können. (VwGH vom 08.09.1998, Zl. 98/08/0090).

Wie bereits oben ausgeführt, hat der BF im Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer unter anderem angegeben, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben beabsichtige (Punkt 6) und eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG, BSVG oder FSVG (Punkt 7) mit NEIN beantwortete.

Der BF beantragte bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft mit 06.09.2017 die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG. Ab diesem Zeitpunkt musste dem BF bewusst sein, dass eine Pflichtversicherung nach dem GSVG besteht (entgegen der zuvor getätigten Angaben des BF der beabsichtigten Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit).

Eine diesbezügliche Meldung im Sinne seiner Meldepflicht bei der belangten Behörde erfolgte jedoch nicht. Damit hat der BF – im Sinne der oben angeführten Judikatur - mit Irreführungsabsicht gehandelt, da er also wider besseres Wissens entscheidungswesentliche Umstände verschwiegen hat.

Aus den dargelegten Gründen war die Wideraufnahme von Amts wegen berechtigt und spruchgemäß zu entscheiden.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet, die Beschwerde im verfahrensgegenständlichem Ausmaß war daher abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich h

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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