Entscheidungsdatum
02.09.2022Norm
ASVG §123Anmerkung
VwGH-Erkenntnis: Ro 2022/08/0018-8 vom 26.02.2026 Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.Spruch
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L511 2232593–1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte SEIDLER, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (Landesstelle Oberösterreich) vom 12.03.2020, XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte SEIDLER, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (Landesstelle Oberösterreich) vom 12.03.2020, römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1. Verfahren vor der Gesundheitskasse [ÖGK]
1.1. Mit Schreiben vom 25.02.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Mitversicherung ihres Sohnes nach Vollendung dessen 27. Lebensjahres gemäß § 123 Abs. 4 Z 2 lit. b ASVG (Aktenzahl der vorgelegten Aktenteilte [im Folgenden: AZ] 8).1.1. Mit Schreiben vom 25.02.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Mitversicherung ihres Sohnes nach Vollendung dessen 27. Lebensjahres gemäß Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, ASVG (Aktenzahl der vorgelegten Aktenteilte [im Folgenden: AZ] 8).
1.2. Mit Bescheid vom 12.03.2020, Zahl: XXXX , lehnte die ÖGK den Antrag auf Mitversicherung unter Verweis auf § 123 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 ASVG ab (AZ 13).1.2. Mit Bescheid vom 12.03.2020, Zahl: römisch 40 , lehnte die ÖGK den Antrag auf Mitversicherung unter Verweis auf Paragraph 123, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, ASVG ab (AZ 13).
Begründend wurde ausgeführt, dass eine Mitversicherung wegen Schul- oder Berufsausbildung über das 27. Lebensjahr hinaus gesetzlich nicht vorgesehen sei und eine Mitversicherung über das 27. Lebensjahr hinaus wegen Erwerbslosigkeit nicht in Betracht komme, da der Sohn zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ein postgraduales Studium absolviere und daher nicht erwerbslos sei (AZ 22).
1.3. Mit Schreiben vom 27.05.2020 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht Beschwerde (AZ 16).
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass eine Angehörigeneigenschaft aufgrund einer Schul- und Berufsausbildung eine gleichzeitige subsidiäre Angehörigeneigenschaft aufgrund Erwerbslosigkeit nicht ausschließe. Aus den erläuternden Bemerkungen zu § 123 ASVG ergebe sich darüber hinaus, dass die Angehörigeneigenschaft jedenfalls für die Dauer von 24 Monaten ab Abschluss einer Ausbildung gewahrt bleibe und kurze Unterbrechungen eine erneute Mitversicherung nicht verunmöglichen. Die Angehörigeneigenschaft aufgrund Erwerbslosigkeit liege daher ab erstmaligen Entstehen immer subsidär vor. Beim Sohn der Beschwerdeführerin sei die Erwerbslosigkeit erstmals am 01.11.2018 eingetreten und gelte ab diesem Zeitpunkt 24 Monate lang. Die subsidiäre Erwerbslosigkeit sei jedoch durch die eigene Berufstätigkeit des Sohnes (01.12.2018 bis 30.07.2019) sowie durch sein postgraduales Studium (01.09.2019 bis XXXX .03.2020) verdrängt worden und lebe ab Vollendung des 27. Lebensjahres am XXXX .03.2020 wieder auf.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass eine Angehörigeneigenschaft aufgrund einer Schul- und Berufsausbildung eine gleichzeitige subsidiäre Angehörigeneigenschaft aufgrund Erwerbslosigkeit nicht ausschließe. Aus den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 123, ASVG ergebe sich darüber hinaus, dass die Angehörigeneigenschaft jedenfalls für die Dauer von 24 Monaten ab Abschluss einer Ausbildung gewahrt bleibe und kurze Unterbrechungen eine erneute Mitversicherung nicht verunmöglichen. Die Angehörigeneigenschaft aufgrund Erwerbslosigkeit liege daher ab erstmaligen Entstehen immer subsidär vor. Beim Sohn der Beschwerdeführerin sei die Erwerbslosigkeit erstmals am 01.11.2018 eingetreten und gelte ab diesem Zeitpunkt 24 Monate lang. Die subsidiäre Erwerbslosigkeit sei jedoch durch die eigene Berufstätigkeit des Sohnes (01.12.2018 bis 30.07.2019) sowie durch sein postgraduales Studium (01.09.2019 bis römisch 40 .03.2020) verdrängt worden und lebe ab Vollendung des 27. Lebensjahres am römisch 40 .03.2020 wieder auf.
2. Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 01.07.2020 die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-16])
2.1. Das BVwG holte Auszüge aus dem Zentralen Meldesystem [ZMR] und dem elektronischen Datensystem der Sozialversicherung [SV] ein (OZ 2, 3).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter von XXXX (im Folgenden HR oder Sohn), geboren am XXXX .1993 (AZ 1).1.1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter von römisch 40 (im Folgenden HR oder Sohn), geboren am römisch 40 .1993 (AZ 1).
1.2. Am XXXX .2020 vollendete der Sohn der Beschwerdeführerin das 27. Lebensjahr.1.2. Am römisch 40 .2020 vollendete der Sohn der Beschwerdeführerin das 27. Lebensjahr.
1.3. Am 31.10.2018 wurde HR mit Bescheid einer österreichischen Universität der akademische Grad des Magisters der Rechtswissenschaften verliehen (AZ 16/47). Während des Studiums war HR bei der Beschwerdeführerin als Angehöriger aufgrund Ausbildung mitversichert (AZ 16/7 [Bsw S4]).
1.4. Nach Abschluss des Studiums war HR im Zeitraum von 01.11.2018 bis 30.11.2018 nicht in Ausbildung, war (nur) geringfügig beschäftigt und bei der Beschwerdeführerin als Angehöriger aufgrund Erwerbslosigkeit mitversichert. Im Zeitraum von 01.12.2018 bis 30.06.2019 absolvierte HR die Gerichtspraxis, und war parallel dazu von 01.12.2018 bis 31.07.2019 auch in einer Anwaltskanzlei vollversicherungspflichtig angestellt. Im Zeitraum von 01.08.2019 bis 15.04.2020 stand er erneut in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. (AZ 16/7, ./42, OZ 3).
1.5. Von 01.09.2019 bis 31.08.2020 absolvierte der Sohn der Beschwerdeführerin ein Masterstudium an einer Universität in den Niederlanden, und war von 01.09.2019 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres am XXXX .03.2020 bei der Beschwerdeführerin als Angehöriger aufgrund Ausbildung mitversichert (AZ 16/7, ./49).1.5. Von 01.09.2019 bis 31.08.2020 absolvierte der Sohn der Beschwerdeführerin ein Masterstudium an einer Universität in den Niederlanden, und war von 01.09.2019 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres am römisch 40 .03.2020 bei der Beschwerdeführerin als Angehöriger aufgrund Ausbildung mitversichert (AZ 16/7, ./49).
1.6. Ab 01.10.2020 war HR erneut vollversicherungspflichtig erwerbstätig (OZ 3).
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen:
? Bescheid (AZ 13)
? Beschwerde (AZ 16)
? Versicherungsdatenauszug (AZ 16/41- 16/46)
? Auszug aus dem Dachverband der österreichischen Versicherungsträger (OZ 3)
2.2. Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, die den Verfahrensparteien bekannt und im Verfahren zur Gänze unbestritten geblieben sind.
Strittig ist zwischen den Parteien (nur) die rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhaltes.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, da der zu Grunde liegende Sachverhalt im Verwaltungsverfahren unstrittig blieb und weder ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien.
4. Rechtliche Beurteilung
4.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
Die Beschwerde ist auf Grund des 2. COVID-19-Gesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 rechtzeitig und auch sonst zulässig (§7, §9 VwGVG).Die Beschwerde ist auf Grund des 2. COVID-19-Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, rechtzeitig und auch sonst zulässig (§7, §9 VwGVG).
4.2. Abweisung der Beschwerde
4.2.1. Mit dem bekämpften Bescheid wurde die Mitversicherung von HR als Angehöriger der Beschwerdeführerin nach Abschluss des 27. Lebensjahres durch die ÖGK abgelehnt.
4.2.2. Gemäß § 123 Abs. 1 besteht für Angehörige Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (Z1) und wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist (Z2).4.2.2. Gemäß Paragraph 123, Absatz eins, besteht für Angehörige Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (Z1) und wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist (Z2).
Als Angehörige gelten gemäß § 123 Abs. 2 und Abs. 4 ASVG (ua) Kinder, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird (Z1 lit. a) oder zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben (Z1 lit. b) oder seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind (Z 2 lit. a), oder erwerbslos sind (Z 2 lit. b) […]Als Angehörige gelten gemäß Paragraph 123, Absatz 2 und Absatz 4, ASVG (ua) Kinder, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird (Z1 Litera a,) oder zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben (Z1 Litera b,) oder seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind (Ziffer 2, Litera a,), oder erwerbslos sind (Ziffer 2, Litera b,) […]
Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Z 2 lit. b längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten gewahrt.Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Ziffer 2, Litera b, längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Ziffer 2, genannten Zeitpunkten gewahrt.
Gemäß Abs. 5 gelten Kinder im Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 4 Z 1 auch dann als angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden.Gemäß Absatz 5, gelten Kinder im Rahmen der Altersgrenzen des Absatz 4, Ziffer eins, auch dann als angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden.
4.2.3. Kinder gelten gemäß § 123 Abs. 4 grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige. Eine Schul- oder Berufsausbildung bzw. ein Studium kann die Kindeseigenschaft maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres verlängern, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht, Familienbeihilfe bezogen wird oder das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Die Voraussetzungen für die Angehörigeneigenschaft von Kindern über 18 Jahren ist weitgehend mit § 252 Abs. 2 ASVG (Kindeseigenschaft nach Vollendung des 18. Lebensjahres) ident. Hierbei stellt die Vollendung des 27. Lebensjahres eine absolute Altershöchstgrenze dar, wogegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, weil es sich um eine Grenze handelt, innerhalb der es im Regelfall ohne weiteres möglich ist, ein Studium zu absolvieren, auch wenn Präsenz- oder Zivildienst geleistet wird. (vgl. Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm (rdb.at) § 123 ASVG Rz 25-27; Sonntag in Sonntag, ASVG13 (2022) §252 Rz 8 uHa OGH 10 OBS 107/08w). 4.2.3. Kinder gelten gemäß Paragraph 123, Absatz 4, grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige. Eine Schul- oder Berufsausbildung bzw. ein Studium kann die Kindeseigenschaft maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres verlängern, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht, Familienbeihilfe bezogen wird oder das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Die Voraussetzungen für die Angehörigeneigenschaft von Kindern über 18 Jahren ist weitgehend mit Paragraph 252, Absatz 2, ASVG (Kindeseigenschaft nach Vollendung des 18. Lebensjahres) ident. Hierbei stellt die Vollendung des 27. Lebensjahres eine absolute Altershöchstgrenze dar, wogegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, weil es sich um eine Grenze handelt, innerhalb der es im Regelfall ohne weiteres möglich ist, ein Studium zu absolvieren, auch wenn Präsenz- oder Zivildienst geleistet wird. vergleiche Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm (rdb.at) Paragraph 123, ASVG Rz 25-27; Sonntag in Sonntag, ASVG13 (2022) §252 Rz 8 uHa OGH 10 OBS 107/08w).
4.2.4. Maßgebliche Bezugspunkte für die Angehörigeneigenschaft von Kindern sind somit zum einen die Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 123 Abs. 4 erster Satz ASVG) und zum anderen die Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 123 Abs. 4 Z 1 ASVG). 4.2.4. Maßgebliche Bezugspunkte für die Angehörigeneigenschaft von Kindern sind somit zum einen die Vollendung des 18. Lebensjahres (Paragraph 123, Absatz 4, erster Satz ASVG) und zum anderen die Vollendung des 27. Lebensjahres (Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG).
Auch für das Weiterbestehen der Angehörigeneigenschaft nach § 123 Abs. 4 Z 2 lit. b ASVG sind diese Zeiträume maßgeblich („seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes“). Die anspruchsberechtigte Person ist demnach entweder seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes – Beendigung einer Schul- oder Berufsausbildung bzw. eines Studiums im Zeitraum zwischen dem 18. Lebensjahr und der Vollendung des 27. Lebensjahres – erwerbslos. Eine Erwerbslosigkeit, die erst nach Vollendung des 27. Lebensjahres eintritt, verlängert die Angehörigeneigenschaft im Sinne des § 123 Abs 4 Z 2 lit b ASVG hingegen nicht. Die Angehörigeneigenschaft iSd § 123 ASVG bleibt nur dann bestehen, wenn das Kind seit diesem Zeitraum, in dem es die Angehörigeneigenschaft noch erfüllt hat, erwerbslos ist (vgl. Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm (rdb.at) § 123 ASVG Rz 25-27).Auch für das Weiterbestehen der Angehörigeneigenschaft nach Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, ASVG sind diese Zeiträume maßgeblich („seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes“). Die anspruchsberechtigte Person ist demnach entweder seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes – Beendigung einer Schul- oder Berufsausbildung bzw. eines Studiums im Zeitraum zwischen dem 18. Lebensjahr und der Vollendung des 27. Lebensjahres – erwerbslos. Eine Erwerbslosigkeit, die erst nach Vollendung des 27. Lebensjahres eintritt, verlängert die Angehörigeneigenschaft im Sinne des Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, ASVG hingegen nicht. Die Angehörigeneigenschaft iSd Paragraph 123, ASVG bleibt nur dann bestehen, wenn das Kind seit diesem Zeitraum, in dem es die Angehörigeneigenschaft noch erfüllt hat, erwerbslos ist vergleiche Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm (rdb.at) Paragraph 123, ASVG Rz 25-27).
4.2.5. Im gegenständlichen Fall endete mit Vollendung des 27. Lebensjahres am 03.03.2020 die zuletzt eine Mitversicherung begründende Angehörigeneigenschaft von HR iSd § 123 Abs. 4 Z1 ASVG („Schul- und Berufsausbildung, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres“). Nach diesem Zeitpunkt ist daher ab 03.03.2020 (fallbezogen nur mehr) eine Angehörigeneigenschaft auf Grund von Erwerbslosigkeit gemäß § 123 Abs. 4 Z 2b ASVG („seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes erwerbslos“) möglich. Es ist daher zunächst zu klären, ob der Sohn der Beschwerdeführerin zum Eintritt des 27. Lebensjahres erwerbslos war.4.2.5. Im gegenständlichen Fall endete mit Vollendung des 27. Lebensjahres am 03.03.2020 die zuletzt eine Mitversicherung begründende Angehörigeneigenschaft von HR iSd Paragraph 123, Absatz 4, Z1 ASVG („Schul- und Berufsausbildung, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres“). Nach diesem Zeitpunkt ist daher ab 03.03.2020 (fallbezogen nur mehr) eine Angehörigeneigenschaft auf Grund von Erwerbslosigkeit gemäß Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2 b, ASVG („seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes erwerbslos“) möglich. Es ist daher zunächst zu klären, ob der Sohn der Beschwerdeführerin zum Eintritt des 27. Lebensjahres erwerbslos war.
4.2.6. Bei Vollendung seines 27. Lebensjahres am XXXX .03.2020 absolvierte HR ein postgraduales Studium in den Niederlanden, welches er über diesen Zeitpunkt hinaus bis zu dessen Abschluss am 31.08.2020 fortsetzte. Eine Erwerbstätigkeit lag in diesem Zeitraum von XXXX .03.2020 bis 31.08.2020 sowie darüber hinaus bis 30.09.2020 nicht vor.4.2.6. Bei Vollendung seines 27. Lebensjahres am römisch 40 .03.2020 absolvierte HR ein postgraduales Studium in den Niederlanden, welches er über diesen Zeitpunkt hinaus bis zu dessen Abschluss am 31.08.2020 fortsetzte. Eine Erwerbstätigkeit lag in diesem Zeitraum von römisch 40 .03.2020 bis 31.08.2020 sowie darüber hinaus bis 30.09.2020 nicht vor.
4.2.7. Aus der Zusammenschau von § 123 Abs. 4 Z1 und Z2 ASVG ergibt sich, dass der Gesetzgeber für die beitragsfreie Mitversicherung von angehörigen Kindern zwischen einer ernsthaft betriebenen Ausbildung jeglicher Art, die die Arbeitskraft überwiegend beansprucht (und mit einer Erwerbslosigkeit einhergehen kann), und (reiner) Erwerbslosigkeit ohne Betreiben einer Ausbildung differenziert. Dies wird gestärkt durch die in § 16 ASVG geschaffene Möglichkeit der beitragspflichtigen Selbstversicherung für ordentliche Studierende ohne Altersbeschränkung und ohne das Erfordernis des ernsthaften Betreibens.4.2.7. Aus der Zusammenschau von Paragraph 123, Absatz 4, Z1 und Z2 ASVG ergibt sich, dass der Gesetzgeber für die beitragsfreie Mitversicherung von angehörigen Kindern zwischen einer ernsthaft betriebenen Ausbildung jeglicher Art, die die Arbeitskraft überwiegend beansprucht (und mit einer Erwerbslosigkeit einhergehen kann), und (reiner) Erwerbslosigkeit ohne Betreiben einer Ausbildung differenziert. Dies wird gestärkt durch die in Paragraph 16, ASVG geschaffene Möglichkeit der beitragspflichtigen Selbstversicherung für ordentliche Studierende ohne Altersbeschränkung und ohne das Erfordernis des ernsthaften Betreibens.
Der Sohn der Beschwerdeführerin war bis zum Eintritt der absoluten Grenze der Vollendung des 27. Lebensjahres bei der Beschwerdeführerin gemäß § 123 Abs. 4 Z 1 b ASVG mitversichert, was jedoch nur dann möglich sein konnte, wenn dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde und somit die Arbeitskraft des Sohnes der Beschwerdeführerin für sein Studium überwiegend beansprucht war. Erst nach Vollendung seines Studiums am 31.08.2020 fiel die überwiegende Beanspruchung seiner Arbeitskraft für das abgeschlossene Studium weg und trat Erwerbslosigkeit iSd § 123 ASVG ein.Der Sohn der Beschwerdeführerin war bis zum Eintritt der absoluten Grenze der Vollendung des 27. Lebensjahres bei der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer eins, b ASVG mitversichert, was jedoch nur dann möglich sein konnte, wenn dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde und somit die Arbeitskraft des Sohnes der Beschwerdeführerin für sein Studium überwiegend beansprucht war. Erst nach Vollendung seines Studiums am 31.08.2020 fiel die überwiegende Beanspruchung seiner Arbeitskraft für das abgeschlossene Studium weg und trat Erwerbslosigkeit iSd Paragraph 123, ASVG ein.
Damit liegt zum maßgeblichen Bezugspunkt, der Vollendung des 27. Lebensjahres am XXXX .03.2020, keine Erwerbslosigkeit iSd § 123 Abs. 4 Z 2b ASVG vor, und eine Verlängerung der Angehörigeneigenschaft aufgrund von Erwerbslosigkeit ist nicht möglich.Damit liegt zum maßgeblichen Bezugspunkt, der Vollendung des 27. Lebensjahres am römisch 40 .03.2020, keine Erwerbslosigkeit iSd Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2 b, ASVG vor, und eine Verlängerung der Angehörigeneigenschaft aufgrund von Erwerbslosigkeit ist nicht möglich.
4.2.8. Es kann fallbezogen daher auch dahingestellt bleiben, ob die Erwerbslosigkeit wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt innerhalb von 24 Monaten ab Ersteintritt immer wieder auflebt oder ob diese wie im Kommentar (vgl. Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm (2021 rdb.at) § 123 ASVG Rz 27) ausgeführt nach erstmaliger Erwerbstätigkeit nicht mehr eintreten kann, weil gegenständlich zum Zeitpunkt des Eintritts der absoluten Grenze der Vollendung des 27. Lebensjahres Erwerbslosigkeit gar nicht vorlag.4.2.8. Es kann fallbezogen daher auch dahingestellt bleiben, ob die Erwerbslosigkeit wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt innerhalb von 24 Monaten ab Ersteintritt immer wieder auflebt oder ob diese wie im Kommentar vergleiche Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm (2021 rdb.at) Paragraph 123, ASVG Rz 27) ausgeführt nach erstmaliger Erwerbstätigkeit nicht mehr eintreten kann, weil gegenständlich zum Zeitpunkt des Eintritts der absoluten Grenze der Vollendung des 27. Lebensjahres Erwerbslosigkeit gar nicht vorlag.
4.2.9. Die Beschwerde ist somit spruchgemäß abzuweisen.
III. ad B) Zulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Zulässigkeit der Revision
Zur vorliegenden Rechtsfrage, ob Erwerbslosigkeit iSd § 123 Abs. 4 Z 2 lit. b ASVG während eines ernsthaft betriebenen Studiums vorliegen kann, fehlt es an Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Zur vorliegenden Rechtsfrage, ob Erwerbslosigkeit iSd Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, ASVG während eines ernsthaft betriebenen Studiums vorliegen kann, fehlt es an Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Schlagworte
Altersgrenze Angehörigeneigenschaft Mitversicherung Revision zulässig StudiumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L511.2232593.1.00Im RIS seit
14.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026