Entscheidungsdatum
13.07.2023Norm
BDG 1979 §92 Abs1 Z2Spruch
,
W208 2264165-1/6E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.06.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde der Disziplinaranwältin im Bundesministerium für Finanzen (BMF), gegen die Strafbemessung im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.11.2022, Zl. 2021-0.537.266, Senat 22, mit dem über den Mitbeteiligten Fachoberinspektor XXXX , wegen unberechtigter Abfragen im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) die Disziplinarstrafe der Geldbuße iHv € 400,-- verhängt wurde, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde der Disziplinaranwältin im Bundesministerium für Finanzen (BMF), gegen die Strafbemessung im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.11.2022, Zl. 2021-0.537.266, Senat 22, mit dem über den Mitbeteiligten Fachoberinspektor römisch 40 , wegen unberechtigter Abfragen im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) die Disziplinarstrafe der Geldbuße iHv € 400,-- verhängt wurde, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Strafbemessung wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und gem § 92 Abs 1 Z 2 iVm § 93 BDG eine Geldbuße in Höhe von € 1.000,00 (tausend) verhängt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Strafbemessung wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und gem Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 93, BDG eine Geldbuße in Höhe von € 1.000,00 (tausend) verhängt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und der Beschuldigte nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet und die belangte Behörde einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und der Beschuldigte nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet und die belangte Behörde einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.
Schlagworte
Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren gekürzte Ausfertigung Geldbuße StrafbemessungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2264165.1.00Im RIS seit
24.02.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026