TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/6 W147 2268276-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.02.2024
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Entscheidungsdatum

06.02.2024

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Anmerkung

VwGH-Erkenntnis: Ra 2024/19/0104-13 vom 12.03.2026 Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Spruch


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W147 2268276-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Land Tirol, Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Inklusion und Kinder- und Jugendhilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01. Februar 2023, Zl. 1294914204/220282941, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05. Dezember 2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch das Land Tirol, Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Inklusion und Kinder- und Jugendhilfe, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01. Februar 2023, Zl. 1294914204/220282941, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05. Dezember 2023 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 15. Februar 2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab die im Spruch genannten Personalien an.

Im Zuge der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass in Syrien keine regelmäßigen Schulbesuche möglich seien und es aufgrund der Kriegssituation keine Sicherheit gebe, er habe Angst um sein Leben.

2. Am 24. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung und eines geeigneten Dolmetschers für die kurdische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Befragt, ob er im Rahmen der Erstbefragung alle Fluchtgründe angegeben habe, fügte der Beschwerdeführer hinzu, dass in Syrien 15 und 16-jährige Jungen, wie auch viele seiner Freunde, zum Krieg eingezogen worden seien, diese seien bislang nicht zurückgekehrt. Ab dem 18. Lebensjahr müssten junge Männer eine Waffe tragen und entweder Leute töten oder selbst getötet werden.

Der Beschwerdeführer sei in dem Ort XXXX , in der Nähe von XXXX geboren und aufgewachsen. Im Jahr 2022 sei er von dort ausgereist.Der Beschwerdeführer sei in dem Ort römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 geboren und aufgewachsen. Im Jahr 2022 sei er von dort ausgereist.

Der Beschwerdeführer habe die Schule zwei Jahre lang besucht, ab dem Alter von neun Jahren, als nur noch auf Kurdisch unterrichtet worden sei, habe man ihm den Schulbesuch verwehrt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer im Installateurbetrieb seines Vaters und seines Onkels ausgeholfen.

Zum Militärdienst sei der Beschwerdeführer bislang nicht einberufen worden.

Befragt gab der Beschwerdeführer an, die finanzielle Lage seiner Familie sei nach wir vor gut, sein Vater arbeite genauso wie früher. Jedoch geben es in Syrien keine Sicherheit mehr, von türkischer Seite würden Luftangriffe durchgeführt und das Gebiet in der Nähe seines Heimatortes werde vonseiten der YPG und der Türkei umkämpft.

Auf die Frage, ob die Familie des Beschwerdeführers ihn im Falle seiner Rückkehr nach Syrien versorgen könne, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nicht nach Syrien zurückkehren könne. Rückkehrer würden festgenommen und für mehrere Jahre eingesperrt, anschließend müsse man eine Ausbildung an der Waffe absolvieren und dann kämpfen.

Aufgefordert, den konkreten Grund für das Verlassen seiner Heimat zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei wegen ihm zwei oder dreimal festgenommen und über längere Zeit festgehalten worden. Die YPG habe versucht, Kinder zu überzeugen, sich dem Kampf anzuschließen. Auch drohe ihm die Gefahr, bei der Beantragung eines Personalausweises vom syrischen Regime für den Krieg rekrutiert zu werden.

3. Mit Stellungnahme vom 09. November 2022 wurde vorgebracht, der minderjährige Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland mit Sicherheit ins Visier der YPG geraten. Unter Berücksichtigung der Länderinformationen zum kurdischen Selbstverwaltungsgebiet würden sich die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers als nachvollziehbar darstellen.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01. Februar 2023, Zl. 1294914204/220282941, wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom 15. Februar 2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01. Februar 2023, Zl. 1294914204/220282941, wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom 15. Februar 2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, als Minderjähriger unterliege der Beschwerdeführer nicht der allgemeinen Wehrpflicht, sei nicht einberufen worden oder einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen und habe sich nicht der Musterungsuntersuchung unterzogen. Auch sei sein Vater nicht mehrfach im Zusammenhang mit der zwangsweisen Rekrutierung des Beschwerdeführers festgenommen worden, die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, deutlich gesteigert und auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen zu Zwangsrekrutierung Minderjähriger nicht glaubhaft.

5. Mit Schriftsatz vom 03. März 2023 wurde gegen Spruchpunkt I. diese Bescheides Beschwerde erhoben und dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erlassen worden wäre, erhoben. 5. Mit Schriftsatz vom 03. März 2023 wurde gegen Spruchpunkt römisch eins. diese Bescheides Beschwerde erhoben und dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erlassen worden wäre, erhoben.

Der Beschwerdeführer sei ein von Zwangsrekrutierung betroffenes Kind. Diese drohe Kindern in Syrien ab dem 6. Lebensjahr, aus XXXX würden Minderjährige nach wie vor entführt und rekrutiert. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr Gefahr laufen, von der YPG, von regierungsnahen oder regierungsfeindlichen Milizen zur Militärdienstleistung aufgefordert und zwangsweise eingezogen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen zu werden.Der Beschwerdeführer sei ein von Zwangsrekrutierung betroffenes Kind. Diese drohe Kindern in Syrien ab dem 6. Lebensjahr, aus römisch 40 würden Minderjährige nach wie vor entführt und rekrutiert. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr Gefahr laufen, von der YPG, von regierungsnahen oder regierungsfeindlichen Milizen zur Militärdienstleistung aufgefordert und zwangsweise eingezogen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen zu werden.

6. Mit Eingabe vom 30. November 2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers übermittelt.

7. Am 05. Dezember 2023 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seien maßgeblichen Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde hatte im Vorfeld mitgeteilt, dass aus dienstlichen und personellen Gründen kein Vertreter entsendet werden könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der zum Entscheidungszeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer ist syrischer Staatsagehöriger, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und sunnitischer Moslem.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX im syrischen Gouvernement XXXX geboren und wuchs im nahegelegenen Ort XXXX auf. Im Jänner 2022 verließ der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat und reiste nach Europa. Die Eltern und vier Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Syrien.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 im syrischen Gouvernement römisch 40 geboren und wuchs im nahegelegenen Ort römisch 40 auf. Im Jänner 2022 verließ der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat und reiste nach Europa. Die Eltern und vier Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Syrien.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren.

Der Beschwerdeführer war zum Ausreisezeitpunkt mit XXXX Jahren noch nicht im wehrfähigen Alter, hat seinen Wehrdienst somit noch nicht abgeleistet und ist von diesem nicht befreit. Er befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt mit 16 Jahren zwar nach wie vor nicht im wehrfähigen Alter, müsste sich nach syrischen Recht jedoch bereits in einem Jahr sein Wehrbuch abholen und sich in Vorbereitung für den Wehrdienst einer medizinischen Untersuchung unterziehen. Ab Erreichen der Altersgrenze von 18 Jahren droht dem Beschwerdeführer die Einberufung in den syrischen Militärdienst. Der Beschwerdeführer lehnt es ab, an der Seite des syrischen Regimes zu kämpfen und dieses zu unterstützen.Der Beschwerdeführer war zum Ausreisezeitpunkt mit römisch 40 Jahren noch nicht im wehrfähigen Alter, hat seinen Wehrdienst somit noch nicht abgeleistet und ist von diesem nicht befreit. Er befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt mit 16 Jahren zwar nach wie vor nicht im wehrfähigen Alter, müsste sich nach syrischen Recht jedoch bereits in einem Jahr sein Wehrbuch abholen und sich in Vorbereitung für den Wehrdienst einer medizinischen Untersuchung unterziehen. Ab Erreichen der Altersgrenze von 18 Jahren droht dem Beschwerdeführer die Einberufung in den syrischen Militärdienst. Der Beschwerdeführer lehnt es ab, an der Seite des syrischen Regimes zu kämpfen und dieses zu unterstützen.

Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, der Ort XXXX im syrischen Gouvernmeent Al-Hasaka, steht derzeit grundsätzlich unter der Kontrolle der kurdisch geführten Syrian Democratic Forces (SDF), die syrische Regierung ist grundsätzlich nicht in der Lage, im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet Personen für die Armee zu rekrutieren. Jedoch kann der Beschwerdeführer derzeit nicht in seinen Herkunftsort zurückkehren, ohne Gebiete oder Grenzkontrollen oder zu passieren, an denen Truppen des syrischen Regimes präsent sind. Er würde demnach Gefahr laufen, bei seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion aufgegriffen und zwangsweise rekrutiert zu werden.Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, der Ort römisch 40 im syrischen Gouvernmeent Al-Hasaka, steht derzeit grundsätzlich unter der Kontrolle der kurdisch geführten Syrian Democratic Forces (SDF), die syrische Regierung ist grundsätzlich nicht in der Lage, im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet Personen für die Armee zu rekrutieren. Jedoch kann der Beschwerdeführer derzeit nicht in seinen Herkunftsort zurückkehren, ohne Gebiete oder Grenzkontrollen oder zu passieren, an denen Truppen des syrischen Regimes präsent sind. Er würde demnach Gefahr laufen, bei seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion aufgegriffen und zwangsweise rekrutiert zu werden.

Die Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens. Der Dienst als Soldat in der syrischen Armee ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang zur Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen verbunden, im Falle einer Weigerung droht dem Beschwerdeführer mit einer Gefängnisstrafe bestraft zu werden. Eine Inhaftierung in Syrien ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Folter, Misshandlung und unmenschlicher Behandlung verbunden.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Unter Bezugnahme auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation werden auszugsweise folgende entscheidungsrelevanten die Person des Beschwerdeführers individuell betreffende Feststellungen zur Lage in Syrien getroffen:

Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen

Letzte Änderung 2023-07-17 16:14

Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie die militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen (AA 29.3.2023). Die Regierung hat die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, und setzt diese zur Ausübung von Menschenrechtsverletzungen ein. Sie hat jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Einheiten, z.B. russische Streitkräfte, die mit dem Iran verbündete Hizbollah und die iranischen Islamischen Revolutionsgarden, deren Mitglieder ebenfalls zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begingen (USDOS 20.3.2023).

Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weitverbreitetes Problem bei Sicherheitskräften, NachrichtendienstmitarbeiterInnen und auch sonst innerhalb des Regimes. In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlungen bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern (USDOS 20.3.2023), wenngleich im März 2022 ein neues Gesetz gegen Folter verabschiedet wurde (HRW 12.1.2023). Verschiedene Teile des Sicherheitsapparats wie die Streitkräfte sind de facto weiterhin von Strafverfolgung ausgenommen - ebenso wie Gefängnisse, wo Zehntausende gefoltert wurden und werden (OSS 18.1.2023), was durch Dekrete gedeckt ist, (OSS 1.10.2017), während die Berichterstattung über Menschenrechtsverletzungen kriminalisiert wird (USDOS 20.3.2023). Die Nachrichtendienste haben ihre traditionell starke Rolle verteidigt oder sogar weiter ausgebaut (AA 29.11.2021)AA 29.3.2023) und greifen in die Unabhängigkeit des Justizwesens ein, indem sie RichterInnen und AnwältInnen einschüchtern (USDOS 20.3.2023). Durch die Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (AA 29.3.2023).

Es ist schwierig, Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft zu Einsätzen organisiert („task-organized“), bzw. aufgeteilt oder für spezielle Einsätze mit anderen Einheiten zusammengelegt werden. Berichte sprechen oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z. B. einer Brigade), wobei die genannte Einheit aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengestellt wurde (Kozak 28.12.2017).

Trotz grob abgesteckter Einflussgebiete überschneiden sich die Gebiete der Sicherheitsorgane und ihrer Milizen, und es herrscht Konkurrenz um Checkpoints und Handelsrouten, wo sie von passierenden ZivilistInnen und Geschäftsleuten Geld einnehmen, sowie um Gebiete, welche Rekrutierungspools von ehemaligen Oppositionskämpfern darstellen. Die Spannungen zwischen Offizieren, Soldaten, Milizionären und lokaler Polizei eskalieren in Verhaftungen niederrangiger Personen, Angriffen und Zusammenstößen sowie Anschuldigungen zufolge in Ermordungen der von der Konkurrenz angeworbenen "versöhnten" ehemaligen Oppositionskämpfer (TWP 30.7.2019). So ist z. B. Aleppo Stadt Schauplatz fallweiser Zusammenstöße zwischen Regierungsmilizen untereinander und mit Regierungssoldaten (ICG 9.5.2022).

Anm.: In den folgenden Unterkapiteln sind Informationen zu einigen wichtigen Gruppen, Einheiten, Milizen und Sicherheitsbehörden, die auf der Seite der Regierung zum Einsatz kommen, zu finden. Dies stellt jedoch keine abschließende Aufstellung dar.Anmerkung, In den folgenden Unterkapiteln sind Informationen zu einigen wichtigen Gruppen, Einheiten, Milizen und Sicherheitsbehörden, die auf der Seite der Regierung zum Einsatz kommen, zu finden. Dies stellt jedoch keine abschließende Aufstellung dar.

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 9.5.2023 [Login erforderlich];

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand November 2021), https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/apps/files/?dir=coi-cms-archive/62/6d&fileid=04440656o, Zugriff 23.1.2023 [Login erforderlich];

?        ICG - International Crisis Group (9.5.2022): Syria: Ruling over Aleppo’s Ruins, Middle East Report N°234, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/east-mediterranean-mena/syria/syria-ruling-over-aleppos-ruins, Zugriff 14.2.2023;

?        Kozak - Kozak, Christopher (28.12.2017): Auskunft, per E-Mail, Zugriff 14.2.2023;

?        OSS - Omran Center for Strategic Studies (18.1.2023): The Syrian Regime Signals Legal and Military Shifts to the World, https://omranstudies.org/index.php/publications/papers/the-syrian-regime-signals-legal-and-military-shifts-to-the-world.html, Zugriff 13.2.2023;

?        OSS - Omran Center for Strategic Studies (1.10.2017): Changing the Security Sector in Syria, https://omranstudies.org/publications/papers/book-changing-the-security-sector-in-syria.html, Zugriff 13.2.2023;

?        USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089061.html, Zugriff 9.5.2023;

?        Fehlanlage I (12.1.2023): World Report 2023 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085501.html, Zugriff 13.2.2023;? Fehlanlage römisch eins (12.1.2023): World Report 2023 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085501.html, Zugriff 13.2.2023;

?        The Washington Post (30.7.2019): Assad’s control over Syria’s security apparatus is limited, https://www.washingtonpost.com/politics/2019/07/30/assads-control-over-syrias-security-apparatus-is-limited/, Zugriff 14.2.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];

Streitkräfte

Letzte Änderung 2023-07-17 16:14

Die syrischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Aktuelle Daten zur Anzahl der Soldaten in der syrischen Armee existieren nicht. Vor dem Konflikt soll die aktive Truppenstärke geschätzt 300.000 Personen umfasst haben (CIA 7.2.2023). Zu Jahresbeginn 2013 war etwa ein Viertel bis ein Drittel aller Soldaten, Reservisten und Wehrpflichtigen desertiert, bzw. zur Opposition übergelaufen (zwischen 60.000-100.000 Mann). Weitere rund 50.000 Soldaten fielen durch Verwundung, Invalidität, Haft oder Tod aus. Letztlich konnte das Regime 2014 nur mehr auf rd. 70.000 bis 100.000 loyale und mittlerweile auch kampferprobte Soldaten zurückgreifen (BMLV 12.10.2022). 2014 begann die syrische Armee mit Reorganisationsmaßnahmen (MEI 18.7.2019), und seit 2016 werden irreguläre Milizen in die regulären Streitkräfte integriert, in einem Ausmaß, das je nach Quelle unterschiedlich eingeschätzt wird (CMEC 12.12.2018; Üngör 15.12.2021; Voller 9.5.2022). Mit Stand Dezember 2022 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von regierungsfreundlichen, proiranischen Milizen unterstützt, deren Truppenstärke in die Zehntausende gehen dürfte (CIA 7.2.2023). Das Offizierskorps gilt in den Worten von Kheder Khaddour als kleptokratisch, die die Armee als Institution ausgehöhlt. Den Offizieren bleibt nichts übrig, als sich an den Regimenetzwerken zu beteiligen und mit Korruption ihre niedrigen Gehälter aufzubessern. Die Praxis der Bestechung der Offiziere durch Rekruten gegen ein Decken ihrer Abwesenheit vom Dienst durch Offiziere ist so verbreitet, dass sie im Sprachgebrauch als tafyeesh oder feesh (Bezeichnung für den Personalakt, der bei einem Offizier aufliegt) bezeichnet wird. Auch der Einsatz von Rekruten für private Arbeiten für die Offiziere und deren Familien kommt vor - ebenso wie die Annahme von Geschenken oder lokalen Lebensmittelspezialitäten (CMEC 14.3.2016). Die Höhe der Geldsummen für Tafyeesh [Anm.: im Artikel auf eingezogene Reservisten und Soldaten bezogen] variieren zwar nach Einheit und Offizier, aber aufgrund der Verschlechterung der Lebensbedingungen und der zunehmenden geheimdienstlichen Kontrolle über die Militäreinheiten stiegen die verlangten Preise für Tafyeesh seit Anfang 2023, was diejenigen, welche sich dies nicht mehr leisten konnte, dazu veranlasste, zu ihren Einheiten zurückzukehren. Der Hintergrund für die monetäre Abgeltung für das Decken der abwesenden Soldaten durch ihre Offiziere ist, dass die Militärs mindestens zweimal so viel Geld benötigen, als die Löhne im öffentlichen Dienst ausmachen, um den Lebensunterhalt für sich und ihre Familien abzudecken. Das führt dazu, dass Männer im Reserve- oder Militärdienst (retention service) mit unbestimmter Dauer auf Tafyeesh zurückgreifen. Einem Präsidialdekret von Ende Dezember 2022 zufolge verdient z.B. ein Oberleutnant regulär umgerechnet 17 US-Dollar monatlich und ein Brigadegeneral 43,5 US-Dollar pro Monat, während SoldatInnen entsprechend weniger verdienen als die Offiziersränge (Enab 7.2.2023, zu weiteren Formen der Korruption durch Mitglieder des Sicherheitsapparats siehe auch Kapitel Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung). Aufgrund der Stationierung (Hauptquartier u.a.) von Divisionen in bestimmten Gebieten im Rahmen des Quta'a-Systems [arab. Sektor, Landstück] verfügen die Divisionskommandanten über viel Freiraum in ihrer Befehlsgewalt wie auch für persönliche Vorteile. Diese Strukturierung kann von Bashar als-Assad auch genutzt werden, den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einzuschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt, um so das System auch zur Prävention von Militärputschen zu nutzen (CMEC 14.3.2016).

Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen (CMEC 26.3.2020a) und mit Stand September 2022 war die syrische Armee in jeglicher Hinsicht grundsätzlich auf die Unterstützung Russlands, Irans bzw. sympathisierender, vo

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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