TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/4 G312 2279690-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2024
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Entscheidungsdatum

04.04.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Anmerkung

VwGH-Beschluss: Ra 2024/21/0092-15 vom 02.03.2026 Die Revision wird zurückgewiesen.

Spruch


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G312 2279690-1/17Z

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2024, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2024, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.09.2023, Zl. XXXX , wurde gegen XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.09.2023, Zl. römisch 40 , wurde gegen römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass der BF zwei Mal wegen der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie der schweren Körperverletzung verurteilt worden sei und dadurch gezeigt habe, dass er kein Interesse daran zeige, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und an sozialem Frieden. Das von ihm gezeigte Verhalten sei zudem erst vor kurzem gesetzt worden und sei aufgrund seiner wiederkehrenden Tatbegehung mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Zwar werde nicht verkannt, dass in Österreich seine Ehefrau lebe und der BF vor seiner Inhaftierung mit dieser auch einen gemeinsamen Haushalt geführt habe, dennoch sei die Beziehungsintensität zwischen ihm und seiner Ehefrau nicht als besonders zu bezeichnen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 06.10.2023 datierte Beschwerde und wurde diese zusammengefasst damit begründet, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF in Österreich befinde, er bemüht sei, seine Alkoholsucht zu bekämpfen, seine Ehefrau hier lebe und es dieser nicht möglich sei, auszureisen, um das Familienleben anderswo aufrecht zu erhalten. Der BF bereue zudem seine Straftaten und bemühe sich, seine Sucht zu therapieren, um seine Probleme unter Kontrolle zu bekommen. Er würde ein normales Leben führen und keine weiteren Straftaten begehen wollen. Seit der Entlassung aus der Haft habe er zudem schon mehrere Termine wahrgenommen und werde seine Therapie weiterführen. Der bisherige Lebenswandel hätte die Behörde dazu veranlassen müssen, von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Diesbezüglich sei zu erwähnen, dass der BF bereits nach der Hälfte der Haftstrafe entlassen worden sei, da er sich in der Haft sehr bemüht gezeigt habe.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 16.10.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 30.01.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF sowie seines Rechtsvertreters statt. XXXX (im Folgenden: Z) wurde in Begleitung des Psychosozialen Pflegedienstes Tirol mittels Videokonferenz (anwesend in der Außenstelle Innsbruck) einvernommen. Die belangte Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung nicht teil. Am 30.01.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF sowie seines Rechtsvertreters statt. römisch 40 (im Folgenden: Z) wurde in Begleitung des Psychosozialen Pflegedienstes Tirol mittels Videokonferenz (anwesend in der Außenstelle Innsbruck) einvernommen. Die belangte Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat die Schule und war anschließend als LKW-Fahrer, Bäcker und auf der eigenen Landwirtschaft tätig. Der BF leidet an einer rezidivierend depressiven Erkrankung mit kombinierter Alkohol- und Kokaingebrauchsstörung und befindet sich in psychopharmakologischer Behandlung. Der BF ist verheiratet und hat keine Kinder.

1.2. Der BF war erstmalig von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX im Bundesgebiet gemeldet. Seit Jänner XXXX hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf und wohnte bis zu seiner Haft mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt in Innsbruck. Der BF befand sich anschließend von XXXX bis XXXX in Untersuchungshaft und XXXX bis XXXX in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Derzeit befindet er sich aufgrund der Uneinbringlichkeit von Geldstrafen im Polizeianhaltezentrum Innsbruck. 1.2. Der BF war erstmalig von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 im Bundesgebiet gemeldet. Seit Jänner römisch 40 hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf und wohnte bis zu seiner Haft mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt in Innsbruck. Der BF befand sich anschließend von römisch 40 bis römisch 40 in Untersuchungshaft und römisch 40 bis römisch 40 in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . Derzeit befindet er sich aufgrund der Uneinbringlichkeit von Geldstrafen im Polizeianhaltezentrum Innsbruck.

1.3. In Bosnien und Herzegowina wurde gegen den BF im Dezember 2019 eine bedingte Strafe wegen Diebstahls verhängt.

Aufgrund eines Vorfalls am XXXX wurde der BF von der Polizei XXXX aus der gemeinsamen Wohnung mit seiner Ehefrau im Rahmen häuslicher Gewalt weggewiesen und gegen ihn ein Betretungsverbot sowie ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen, nachdem dieser seine Ehefrau mit dem Umbringen bedroht und ihr gesagt habe, dass er so sie abstechen und Zähne ausschlagen wolle. Aufgrund eines Vorfalls am römisch 40 wurde der BF von der Polizei römisch 40 aus der gemeinsamen Wohnung mit seiner Ehefrau im Rahmen häuslicher Gewalt weggewiesen und gegen ihn ein Betretungsverbot sowie ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen, nachdem dieser seine Ehefrau mit dem Umbringen bedroht und ihr gesagt habe, dass er so sie abstechen und Zähne ausschlagen wolle.

In Österreich liegen dem BF folgende Verurteilungen zur Last:

Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB sowie der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen á EUR 4 Geldstrafe (im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt.Am römisch 40 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB sowie der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen á EUR 4 Geldstrafe (im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt.

Dem rechtskräftigen Urteil lag zugrunde, dass der BF Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, indem er sich am XXXX durch heftiges Losreißen aus den Festhaltegriffen und Einsatztechniken der Beamten zu befreien versuchte sowie anschließend mit gezielten Tritten und Schlägen mit dem Knie sowie dem Kopf gegen die Beamten vorging und am XXXX den ausgestreckten Arm eines Polizisten wegschlug, sich anschließend durch heftiges Winden seines Oberkörpers aus den Festhaltegriffen und Einsatztechniken der Beamten zu befreien versuchte, wodurch er zu Boden stürzte und schließlich noch am Boden liegend mit seinen Füßen um sich trat und dadurch einen Polizeibeamten während der Vollziehung seiner Aufgaben zumindest fahrlässig am Körper in Form einer Schürfwunde am linken Knie sowie einer Rötung am rechten Knie verletzte.Dem rechtskräftigen Urteil lag zugrunde, dass der BF Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, indem er sich am römisch 40 durch heftiges Losreißen aus den Festhaltegriffen und Einsatztechniken der Beamten zu befreien versuchte sowie anschließend mit gezielten Tritten und Schlägen mit dem Knie sowie dem Kopf gegen die Beamten vorging und am römisch 40 den ausgestreckten Arm eines Polizisten wegschlug, sich anschließend durch heftiges Winden seines Oberkörpers aus den Festhaltegriffen und Einsatztechniken der Beamten zu befreien versuchte, wodurch er zu Boden stürzte und schließlich noch am Boden liegend mit seinen Füßen um sich trat und dadurch einen Polizeibeamten während der Vollziehung seiner Aufgaben zumindest fahrlässig am Körper in Form einer Schürfwunde am linken Knie sowie einer Rötung am rechten Knie verletzte.

Bei der Strafzumessung erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die Wiederholung des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie die Fortsetzung der strafbaren Handlungen trotz behängenden Strafverfahrens gewertet, mildernd hingegen das reumütige und umfassende Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, die eingeschränkte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aufgrund der Alkoholisierung und der Umstand, dass die strafbaren Handlungen beim Versuch geblieben sind.

Am XXXX wurde der BF erneut vom Landesgericht für Strafsachen Innsbruck, GZ: XXXX , wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB sowie der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten sowie zur Zahlung eines Teilschadenersatzbetrages in der Höhe von EUR 100,00, rechtskräftig verurteilt.Am römisch 40 wurde der BF erneut vom Landesgericht für Strafsachen Innsbruck, GZ: römisch 40 , wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB sowie der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten sowie zur Zahlung eines Teilschadenersatzbetrages in der Höhe von EUR 100,00, rechtskräftig verurteilt.

Dem rechtskräftigen Urteil lag zugrunde, dass der BF am XXXX Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, indem er durch das Versetzen eines Kopfstoßes gegen den linken Brustbereich und durch Herauswinden aus den Festhaltegriffen, Aufstehen vom Stuhl, Fußtritten und Fallenlassen vom Suhl sowie am Boden liegend durch weitere Fußtritte, einen Polizeibeamten während der Vollziehung seiner Aufgaben fahrlässig am Körper in Form einer großflächigen Rötung im Bereich der rechten Patella und der Quadricepssehne verletze. Dem rechtskräftigen Urteil lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, indem er durch das Versetzen eines Kopfstoßes gegen den linken Brustbereich und durch Herauswinden aus den Festhaltegriffen, Aufstehen vom Stuhl, Fußtritten und Fallenlassen vom Suhl sowie am Boden liegend durch weitere Fußtritte, einen Polizeibeamten während der Vollziehung seiner Aufgaben fahrlässig am Körper in Form einer großflächigen Rötung im Bereich der rechten Patella und der Quadricepssehne verletze.

Mildernd wurde der Umstand, dass es beim Versuch blieb sowie das reumütige Geständnis gewertet, erschwerend die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von zwei Vergehen, der Widerstand gegen zwei Beamte, der äußerst rasche Rückfall sowie die Tatbegehung während aufrechter Probezeit gewertet.

1.4. Im Bundesgebiet ging der BF von XXXX bis zum XXXX , XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX unselbständigen, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungen nach. Teilweise bezog er ebenso Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Derzeit steht der BF seit XXXX im Bezug von Krankengeld. 1.4. Im Bundesgebiet ging der BF von römisch 40 bis zum römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 unselbständigen, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungen nach. Teilweise bezog er ebenso Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Derzeit steht der BF seit römisch 40 im Bezug von Krankengeld.

Der BF ist seit XXXX mit der in Innsbruck geborenen kroatischen Staatsangehörigen, XXXX , verheiratet. Die Ehefrau des BF verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Sie leidet an einer schweren Agoraphobie mit Panikstörung und wird seit Oktober 2022 zwei Mal pro Woche durch den PSP Tirol sozialpsychiatrisch begleitet. Im Bundesgebiet hat der BF – bis auf die Familie seiner Ehefrau – keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte.Der BF ist seit römisch 40 mit der in Innsbruck geborenen kroatischen Staatsangehörigen, römisch 40 , verheiratet. Die Ehefrau des BF verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Sie leidet an einer schweren Agoraphobie mit Panikstörung und wird seit Oktober 2022 zwei Mal pro Woche durch den PSP Tirol sozialpsychiatrisch begleitet. Im Bundesgebiet hat der BF – bis auf die Familie seiner Ehefrau – keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte.

Am XXXX wurde dem BF vom Stadtmagistrat XXXX ( XXXX ) ein Aufenthaltstitel „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt. Dieser Aufenthaltstitel ist bis XXXX gültig. Am römisch 40 wurde dem BF vom Stadtmagistrat römisch 40 ( römisch 40 ) ein Aufenthaltstitel „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt. Dieser Aufenthaltstitel ist bis römisch 40 gültig.

Dem BF wurde für die dreijährige Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet. Er hat hinsichtlich seiner Alkoholsucht zwischen Oktober 2023 und Februar 2024 Termine zur Suchtberatung wahrgenommen und im Jänner 2024 an einem Anti-Gewalt-Training teilgenommen.

Der BF besuchte bisher keinen Deutschkurs in Österreich und verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Besonders enge Freundschaften oder ein großer Freundeskreis des BF wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert.

1.5. In seiner Heimat verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und Schwestern. Sein Lebensmittelpunkt liegt in Bosnien und Herzegowina, wo er den überwiegenden Großteil seines Lebens verbrachte.

1.6. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

1.7. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF werden Auszüge des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Bosnien und Herzegowina, Version 4, vom 19.02.2024 wie folgt festgestellt:

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitssystem Bosnien und Herzegowinas (BiH) gliedert sich in drei Bereiche. Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i. d. R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind (AA 25.7.2023; vgl. IOM 23.6.2023). Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Es existieren fünf klinische Zentren (drei in der Föderation BiH und zwei in der Republica Srpska RS) in den größten Städten des Landes. Hinzu kommen landesweit 20 staatliche (Kantonal-)Krankenhäuser, weiters diverse private Krankenhäuser, Poli- und Fachkliniken. In größeren Städten gibt es eine wachsende Zahl an privatärztlichen Praxen und Kliniken (AA 25.7.2023). Die medizinische Versorgung im Land ist mit EU-Standards noch nicht zu vergleichen und oft bezüglich technischer Ausstattung, hygienischen Verhältnissen und fachlicher Ausbildung problematisch (AA 25.7.2023). Eine breite medizinische Versorgung ist nur in den Krankenhäusern der größeren Städte gewährleistet (EDA 22.8.2023). Ein Problem des Gesundheitswesens ist die weit verbreitete Korruption (AA 25.7.2023).Das Gesundheitssystem Bosnien und Herzegowinas (BiH) gliedert sich in drei Bereiche. Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i. d. R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind (AA 25.7.2023; vergleiche IOM 23.6.2023). Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Es existieren fünf klinische Zentren (drei in der Föderation BiH und zwei in der Republica Srpska RS) in den größten Städten des Landes. Hinzu kommen landesweit 20 staatliche (Kantonal-)Krankenhäuser, weiters diverse private Krankenhäuser, Poli- und Fachkliniken. In größeren Städten gibt es eine wachsende Zahl an privatärztlichen Praxen und Kliniken (AA 25.7.2023). Die medizinische Versorgung im Land ist mit EU-Standards noch nicht zu vergleichen und oft bezüglich technischer Ausstattung, hygienischen Verhältnissen und fachlicher Ausbildung problematisch (AA 25.7.2023). Eine breite medizinische Versorgung ist nur in den Krankenhäusern der größeren Städte gewährleistet (EDA 22.8.2023). Ein Problem des Gesundheitswesens ist die weit verbreitete Korruption (AA 25.7.2023).

Es gibt in BiH sowohl private als auch öffentliche Krankenversicherungen. Unabhängig davon, ob über eine Rente oder Sozialhilfe Anspruch auf eine Krankenversicherung besteht oder nicht, haben alle Bürger die Möglichkeit, eine freiwillige oder erweiterte freiwillige Krankenversicherung abzuschließen. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in BiH ist die medizinische Versorgung im öffentlichen Gesundheitssektor nicht vollständig kostenlos. Die Patienten müssen eine geringe Gebühr bezahlen. Dieser Betrag hängt von der erbrachten medizinischen Behandlung ab. Die Beiträge zur Krankenversicherung sind festgelegt, variieren aber je nach Einrichtung und Kanton. Wenn keine Krankenversicherung vorliegt, ist die Eigenbeteiligung 100%. Im Falle einer bestehenden Versicherung schwankt die Eigenbeteiligung je nach Art der Behandlung. Personen, die krankenversichert sind, können den Großteil der Medikamente kostenlos erhalten (IOM 23.6.2023). Eine Krankenversicherung ist gesetzlich garantiert für alle Personen in einem Angestelltenverhältnis, für Rentner und deren Ehepartner, für Arbeitslose und deren Angehörigen, weiters für behinderte Personen, für Arbeiter in der Landwirtschaft sowie Sozialhilfebezieher (IOM 23.6.2023; vgl. AA 25.7.2023). Krankenversichert sind auch alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahre, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahre, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren. Rückkehrer sind nur dann durch das Krankenversicherungsgesetz der Föderation versichert, wenn sie dies bereits vor ihrer Ausreise waren. Der für viele Gesundheitsleistungen zu erbringende Eigenanteil an den Kosten kann zu einer eingeschränkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen führen. Nach Schätzungen des Helsinki-Komitees haben etwa 60 % der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation BiH bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der Republika Srpska auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds (AA 25.7.2023).Es gibt in BiH sowohl private als auch öffentliche Krankenversicherungen. Unabhängig davon, ob über eine Rente oder Sozialhilfe Anspruch auf eine Krankenversicherung besteht oder nicht, haben alle Bürger die Möglichkeit, eine freiwillige oder erweiterte freiwillige Krankenversicherung abzuschließen. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in BiH ist die medizinische Versorgung im öffentlichen Gesundheitssektor nicht vollständig kostenlos. Die Patienten müssen eine geringe Gebühr bezahlen. Dieser Betrag hängt von der erbrachten medizinischen Behandlung ab. Die Beiträge zur Krankenversicherung sind festgelegt, variieren aber je nach Einrichtung und Kanton. Wenn keine Krankenversicherung vorliegt, ist die Eigenbeteiligung 100%. Im Falle einer bestehenden Versicherung schwankt die Eigenbeteiligung je nach Art der Behandlung. Personen, die krankenversichert sind, können den Großteil der Medikamente kostenlos erhalten (IOM 23.6.2023). Eine Krankenversicherung ist gesetzlich garantiert für alle Personen in einem Angestelltenverhältnis, für Rentner und deren Ehepartner, für Arbeitslose und deren Angehörigen, weiters für behinderte Personen, für Arbeiter in der Landwirtschaft sowie Sozialhilfebezieher (IOM 23.6.2023; vergleiche AA 25.7.2023). Krankenversichert sind auch alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahre, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahre, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren. Rückkehrer sind nur dann durch das Krankenversicherungsgesetz der Föderation versichert, wenn sie dies bereits vor ihrer Ausreise waren. Der für viele Gesundheitsleistungen zu erbringende Eigenanteil an den Kosten kann zu einer eingeschränkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen führen. Nach Schätzungen des Helsinki-Komitees haben etwa 60 % der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation BiH bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der Republika Srpska auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds (AA 25.7.2023).

Alle zurückkehrenden Staatsbürger BiHs haben das Recht auf Krankenversicherung und können dieses Recht über das Amt für das öffentliche Gesundheitswesen unter den nachstehend beschriebenen Bedingungen erwirken: In der Föderation BiH erhält man eine Krankenversicherung, wenn man sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt meldet (IOM 23.6.2023).

Rehabilitationsmaßnahmen können nur in ausgewählten Einrichtungen durchgeführt werden. In der Föderation sind diese in Fojnica, Gra?anica, Tuzla und Olovo, in der Republika Srpska (RS) in Slatina (Laktaši) und Tesli?. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen, wie beispielsweise Krankengymnastik, sind privat in vielen größeren Orten verfügbar. Zahlreiche medizinische Einrichtungen, insbesondere außerhalb von Sarajevo, sind in einem schlechten Zustand. Dies gilt besonders für staatliche Einrichtungen. Aufgrund der Abwanderung von Ärzten und Pflegepersonal ins Ausland, vor allem nach Deutschland, sowie ineffizientem Ressourceneinsatz ist die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens unzureichend. Ein Mangel an Medikamenten beeinträchtigt bestimmte Behandlungen wie HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, postoperative Versorgung nach Organtransplantationen und schwerwiegende Operationen sowie die Behandlung von frühgeburtlichen Komplikationen, etc. Herzoperationen bei Erwachsenen werden größtenteils erfolgreich durchgeführt, aber herzchirurgische Eingriffe bei Minderjährigen sind aufgrund des Mangels an Kinderherzchirurgen selten. Die Bedingungen für die Behandlung von Dialysepatienten haben sich verbessert, sind jedoch immer noch nicht ausreichend für eine reibungslose Versorgung aller Dialysepatienten (AA 25.7.2023).

Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, bei Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes auf ärztliche Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt. Kosten für Spezialmedikamente werden hingegen in der Regel nicht erstattet. Sie können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Die Insulinversorgung, die ausschließlich gegen Rezeptvorlage und kostenlos in Apotheken erfolgt, ist grundsätzlich gewährleistet (AA 25.7.2023).

Die Versorgung von Pflegefällen ist infolge der schlechten Haushaltslage erschwert. Zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige wenige NGOs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Eine adäquate Therapie Traumatisierter ist weiterhin nur in unzureichendem Maße möglich. Die Behandlung von Opfern sexueller Gewalt ist zwar grundsätzlich möglich, es fehlt jedoch auch hier an personellen und materiellen Kapazitäten (AA 25.7.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (22/8/2023): Reisehinweise für Bosnien und Herzegowina, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bosnien-und-herzegowina/reisehinweise-fuerbosnienundherzegowina.html#eda8e672d, Zugriff 11.12.2023;

IOM - International Organization for Migration (23/6/2023): Bosnien und Herzegowina - Länderinformationsblatt, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_BiH_DE.pdf, Zugriff 12.12.2023;

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. dem vorgelegten als echt klassifizierten bosnisch-herzegowinischen Reisepass. Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seinem Gesundheitszustand sowie zu seiner absolvierten Schulausbildung basieren auf seinen Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme und in der Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten klinischen Unterlagen.

2.2. Die festgestellten Meldedaten sowie die zu seiner Anhaltung in Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug. Laut Mitteilung seiner Rechtsvertretung vom 29.01.2024 befinde sich der BF derzeit im Polizeianhaltezentrum XXXX und habe sich dort nach der mündlichen Verhandlung zur weiteren Verbüßung der Haft einzufinden. Der BF führte dazu in der mündlichen Verhandlung aus, dass er sich gerade in Haft befinde, da er gegen ihn ausgesprochene Geldstrafen nicht bezahlen konnte (vgl. Verhandlungsschrift S. 9). 2.2. Die festgestellten Meldedaten sowie die zu seiner Anhaltung in Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug. Laut Mitteilung seiner Rechtsvertretung vom 29.01.2024 befinde sich der BF derzeit im Polizeianhaltezentrum römisch 40 und habe sich dort nach der mündlichen Verhandlung zur weiteren Verbüßung der Haft einzufinden. Der BF führte dazu in der mündlichen Verhandlung aus, dass er sich gerade in Haft befinde, da er gegen ihn ausgesprochene Geldstrafen nicht bezahlen konnte vergleiche Verhandlungsschrift Sitzung 9).

2.3. Die in Bosnien und Herzegowina verhängte Strafe gegen den BF wegen Diebstahls ergibt sich aus der beglaubigten Übersetzung vom 30.12.2019 (Zahl: XXXX ) der Polizeiwache Bugojno. In der mündlichen Verhandlung wurde dies durch den BF bestätigt (vgl. Verhandlungsschrift S. 7).2.3. Die in Bosnien und Herzegowina verhängte Strafe gegen den BF wegen Diebstahls ergibt sich aus der beglaubigten Übersetzung vom 30.12.2019 (Zahl: römisch 40 ) der Polizeiwache Bugojno. In der mündlichen Verhandlung wurde dies durch den BF bestätigt vergleiche Verhandlungsschrift Sitzung 7).

Die Feststellung zum Betretungsverbot basiert auf der vorliegenden Dokumentation gemäß § 38a SPG der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .Die Feststellung zum Betretungsverbot basiert auf der vorliegenden Dokumentation gemäß Paragraph 38 a, SPG der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seinen Verurteilungen in Österreich basieren auf dem Strafregister und den im Akt einliegenden Strafurteilen vom XXXX und XXXX Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seinen Verurteilungen in Österreich basieren auf dem Strafregister und den im Akt einliegenden Strafurteilen vom römisch 40 und römisch 40

2.4. Die Erwerbstätigkeiten bzw. der Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie des Krankengeldes beruhen auf einem Sozialversicherungsdatenauszug.

Aktenkundig ist zudem die österreichische Heiratsurkunde des BF sowie eine Kopie des ihm erteilten Aufenthaltstitels. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Ehefrau des BF sowie ihrer derzeitigen psychopsychiatrischen Betreuung beruhen auf den vorgelegten Unterlagen (Schreiben der PSP gemeinnützige GmbH vom 23.01.2024) sowie ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF stützen sich auf dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2024. Dass der BF keine österreichischen Freunde hat und sich in keiner Organisation oder in einem Verein engagiert, ergeben sich aus seinen Angaben im gesamten Verfahren.

2.5. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF Bosnien und Herzegowina beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

2.6. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich insbesondere aufgrund der in einem äußerst kurzen Zeitraum ( XXXX , XXXX sowie XXXX ) wiederholt begangen Straftaten des Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie der schweren Körperverletzung, worin sich eindeutig eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und der die Gesetze vollziehenden Organe ergab. Auch das gegen den BF verhängte Betretungsverbot im XXXX hielt ihn nicht davon ab, sein nach außen getragenes Verhalten merklich zu ändern. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF ist somit davon auszugehen, dass von ihm permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht.2.6. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich insbesondere aufgrund der in einem äußerst kurzen Zeitraum ( römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 ) wiederholt begangen Straftaten des Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie der schweren Körperverletzung, worin sich eindeutig eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und der die Gesetze vollziehenden Organe ergab. Auch das gegen den BF verhängte Betretungsverbot im römisch 40 hielt ihn nicht davon ab, sein nach außen getragenes Verhalten merklich zu ändern. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF ist somit davon auszugehen, dass von ihm permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht.

2.7. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei

Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise:

(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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