Entscheidungsdatum
08.04.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Anmerkung
VwGH-Erkenntnis: Ra 2024/21/0096-13 vom 25.02.2026 Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Spruch
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G304 1239771-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE in Wien als gerichtlich bestellter Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion Oberösterreich vom 02.10.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE in Wien als gerichtlich bestellter Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion Oberösterreich vom 02.10.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbotes auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbotes auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt., Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gemäß § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 PG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausweise mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgelegt. 1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, PG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausweise mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgelegt.
2. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege des gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreters fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Am 06.11.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, er gehört der bosnischen Volksgruppe an. Der BF leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, wohl aber an einer medikamentös behandlungsbedürftigen paranoiden Schizophrenie. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Sein Wohnsitz ist derzeit in einer betreuten Einrichtung in XXXX .1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, er gehört der bosnischen Volksgruppe an. Der BF leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, wohl aber an einer medikamentös behandlungsbedürftigen paranoiden Schizophrenie. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Sein Wohnsitz ist derzeit in einer betreuten Einrichtung in römisch 40 .
Eine weiterführende Möglichkeit der Behandlung ist auch Bosnien gegeben. Der BF kann in Bosnien-Herzegowina Sozialhilfe beziehen und seine Medikamentenkosten werden im Bedarfsfall übernommen.
1.2. Für den BF wurde am XXXX gerichtlich ein Rechtsanwalt als Erwachsenenvertreter bestellt.1.2. Für den BF wurde am römisch 40 gerichtlich ein Rechtsanwalt als Erwachsenenvertreter bestellt.
1.3. Zum Aufenthalt des BF in Österreich:
Die Einreise in das Bundesgebiet erfolgte am 19.03.2003 gemeinsamen mit seinen Eltern. Der Vater verließ Österreich wieder und kehrte nach Bosnien-Herzegowina zurück.
Der BF stellte im Jahr 2003 einen Asylantrag in Österreich, welcher negativ beschieden wurde. Gegen diesen Bescheid brachte der BF Berufung ein. Mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 13.12.2011 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Abschiebung des BF als zulässig befunden.
Im Jahr 2016 brachte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art 8 EMRK ein.Im Jahr 2016 brachte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK ein.
Am 25.05.2018 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs 1 Z 2 AsylG für die Dauer von einem Jahr erteilt und diese in weiterer Folge um ein weiteres Jahr verlängert. Ein Verlängerungsantrag zur Rot-Weiß-Rot-Karte plus wurde 2020 wegen des damals schon laufenden Verfahrens zur Erlassung eines Einreiseverbots abgewiesen. Am 25.05.2018 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG für die Dauer von einem Jahr erteilt und diese in weiterer Folge um ein weiteres Jahr verlängert. Ein Verlängerungsantrag zur Rot-Weiß-Rot-Karte plus wurde 2020 wegen des damals schon laufenden Verfahrens zur Erlassung eines Einreiseverbots abgewiesen.
Die Mutter des BF wohnt in Österreich, er hat regelmäßig Kontakt mit ihr. Daneben hat der BF Kontakt zu ein paar Freunden.
In Österreich hat der BF bisher nur einen Tag lang eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt.
1.4. Der BF wurde während seines Aufenthalts in Österreich zweimal in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen:
Die erste Einweisung erfolgte aufgrund des Urteils eines Landesgerichts vom 16.11.2005 wegen des Verbrechens nach § 169 Abs 1 StGB, nachdem der BF die Wohnung seiner Mutter in Brand setzte. Der Aufenthalt dort dauerte bis zum 16.01.2012.Die erste Einweisung erfolgte aufgrund des Urteils eines Landesgerichts vom 16.11.2005 wegen des Verbrechens nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB, nachdem der BF die Wohnung seiner Mutter in Brand setzte. Der Aufenthalt dort dauerte bis zum 16.01.2012.
Eine weitere Einweisung erfolgte aufgrund des Urteils eines Landesgerichts vom 22.10.2018 wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall und des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15 269 Abs 1 StGB. Die Entlassung aus dieser Anstalt erfolgte am 22.02.2023. Eine weitere Einweisung erfolgte aufgrund des Urteils eines Landesgerichts vom 22.10.2018 wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen 15, 269 Absatz eins, StGB. Die Entlassung aus dieser Anstalt erfolgte am 22.02.2023.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt. Der oben unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt.
Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen:
Die Identität des BF steht fest. Dem angefochtenen Bescheid bzw. einer Vollzugsinformation folgend ist der BF ledig und er hat keine Sorgepflichten. Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus mehreren im Akt befindlichen fachärztlichen Befunden und einem psychiatrischen Sachverständigengutachten (AS 533 ff).
Dass eine medikamentöse Weiterhandlung der Erkrankung des BF auch in seinem Herkunftsland möglich ist, ergibt sich aus einer vom BFA veranlassten Anfrage an die Staatendokumentation.
Gemäß einer vom BFA eingeholten Auskunft des österreichischen Verbindungsbeamten in Bosnien und Herzegowina ist Sozialhilfe dort garantiert. Sozialhilfeempfänger sind krankenversichert und es werden Behandlungskosten aus dem Etat des Sozialschutzes getragen. Für akute Hospitalisierungen existieren in allen größeren Städten psychiatrische Abteilungen in den Krankenhäusern. (AS 483).
Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem diesbezüglichen Verfahrensakt des Asylgerichtshofs.
Dass seine Mutter in Österreich aufhältig ist und der BF in Kontakt mit ihr steht, ergibt sich aus dem Beschwerdeakt und den Stellungnahmen sowie dem Beschwerdevorbringen des BF.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Delikten, die jeweils zu einer Einweisung des BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher führten, beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt samt Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.
Im Jahr 2005 hatte der BF „den Teufel gesehen“ und er wollte dann sterben, indem er die Wohnung seiner Mutter in Brand setzte.
2018 bedrohte er seine Mutter mit dem Umbringen und er widersetzte sich der Festnahme durch die herbeigerufenen Organe der Bundespolizei. Dabei versuchte er, seinem Polizisten die Dienstwaffe aus dem Holster zu ziehen.
Wie zudem aus dem Akteninhalt hervorgehend hat der BF in Österreich nur einen Tag lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. 3.1.1. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet in Abs. 4:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet in Absatz 4 :
„(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“
§ 11 Abs 1 und 2 des NAG lauten:Paragraph 11, Absatz eins und 2 des NAG lauten:
„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Artikel 3, Ziffer 6, der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Artikel 3, Ziffer 4, der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiw