Entscheidungsdatum
11.06.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
,
G306 2297678-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX ehem. XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2024, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 ehem. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2024, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 54 und 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
II. Die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) weist im September 2023 eine erstmalige Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
2. Am XXXX ehelichte die BF einen im Bundesgebiet wohnhaften bosnischen Staatsangehörigen in Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BiH).2. Am römisch 40 ehelichte die BF einen im Bundesgebiet wohnhaften bosnischen Staatsangehörigen in Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BiH).
3. Am 11.04.2024 stellten die BF gemeinsam mit ihrer (damals minderjährigen) Tochter den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 AsylG.3. Am 11.04.2024 stellten die BF gemeinsam mit ihrer (damals minderjährigen) Tochter den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, AsylG.
4. Am 28.05.2024 wurde die BF durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.
5. Mit oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 01.07.2024, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach BiH zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt IV.).5. Mit oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 01.07.2024, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach BiH zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt römisch vier.).
Der Antrag der volljährigen Tochter der BF wurde mit Bescheid des BFA vom 20.06.2024, Zahl XXXX , ebenfalls abgewiesen und gegen diese eine Rückkehrentscheidung erlassen.Der Antrag der volljährigen Tochter der BF wurde mit Bescheid des BFA vom 20.06.2024, Zahl römisch 40 , ebenfalls abgewiesen und gegen diese eine Rückkehrentscheidung erlassen.
6. Mit Schriftsatz vom 12.07.2024, beim BFA eingebracht am 16.07.2024, erhob die BF durch die im Spruch angeführte rechtliche Vertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 6. Mit Schriftsatz vom 12.07.2024, beim BFA eingebracht am 16.07.2024, erhob die BF durch die im Spruch angeführte rechtliche Vertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der BF, ihrer Tochter und des Ehemannes der BF durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf die Dauer unzulässig erklärt werde und der BF ein Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde, falls nicht alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese von Amts wegen aufzugreifen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der BF, ihrer Tochter und des Ehemannes der BF durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf die Dauer unzulässig erklärt werde und der BF ein Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde, falls nicht alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese von Amts wegen aufzugreifen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 14.08.2024 vorgelegt, wo sie am 20.08.2024 einlangten.
8. Die (nunmehr volljährige) Tochter der BF erhob ebenfalls Beschwerde gegen den Bescheid des BFA an das BVwG, Zahl XXXX ).8. Die (nunmehr volljährige) Tochter der BF erhob ebenfalls Beschwerde gegen den Bescheid des BFA an das BVwG, Zahl römisch 40 ).
9. Am 20.12.2024 fand in der Außenstelle Graz des BVwG eine mündliche Verhandlung im Verfahren der Tochter der BF statt. Die Tochter der BF blieb der Verhandlung fern, da sich diese zu diesem Zeitpunkt bereits seit etwa vier bis fünf Monaten wieder in BiH aufhielt. Die BF wurde zeugenschaftlich einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist bosnische Staatsangehörige, gesund und arbeitsfähig. Ihre Muttersprache ist Bosnisch.
1.2. Die BF wurde in BiH geboren, wuchs dort auf und hat den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht.
Aus ihrer ersten Ehe in BiH mit XXXX , entstammt ihre Tochter, XXXX , geb. XXXX , StA. BiH (BF zu XXXX ).Aus ihrer ersten Ehe in BiH mit römisch 40 , entstammt ihre Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. BiH (BF zu römisch 40 ).
Die BF übersiedelte etwa im Jahr 2015 in die Schweiz. Ihre Tochter folge ihr etwa im Jahr 2017/2018. Die BF heiratete am XXXX in der Schweiz einen dort lebenden bosnischen Staatsangehörigen, erhielt in der Folge einen Aufenthaltstitel für die Schweiz und war dort erwerbstätig. Bereits im Jahr 2022 trennte sich das Paar. Am 03.01.2024 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.Die BF übersiedelte etwa im Jahr 2015 in die Schweiz. Ihre Tochter folge ihr etwa im Jahr 2017/2018. Die BF heiratete am römisch 40 in der Schweiz einen dort lebenden bosnischen Staatsangehörigen, erhielt in der Folge einen Aufenthaltstitel für die Schweiz und war dort erwerbstätig. Bereits im Jahr 2022 trennte sich das Paar. Am 03.01.2024 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.
1.3. Anfang 2023 lernte die BF ihren nunmehrigen Ehemann, XXXX , geb. XXXX , StA. BiH, über soziale Medien kennen. Ihr nunmehriger Ehemann besuchte die BF in der Folge wiederholt in der Schweiz.1.3. Anfang 2023 lernte die BF ihren nunmehrigen Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. BiH, über soziale Medien kennen. Ihr nunmehriger Ehemann besuchte die BF in der Folge wiederholt in der Schweiz.
Die BF und ihr nunmehriger Ehemann beschlossen, das Familienleben fortan im Bundesgebiet fortzusetzen. Im Juli/August 2023 reiste die BF deswegen gemeinsam mit ihrer Tochter in das Bundesgebiet ein.
Ab November 2023 hielt sich die BF eigenen Angaben zu Folge erneut für drei Monate im Bundesgebiet auf und erfolgte in diesem Zeitraum die traditionelle Eheschließung im Bundesgebiet. Danach reiste sie nach BiH und später in die Schweiz, wo sie sich bis Jänner 2024 aufhielt. Anfang Februar 2024 war die BF erneut im Bundesgebiet aufhältig.
Am XXXX fand die Eheschließung in BiH statt. Das Paar lebte anschließend etwa drei Wochen in BiH. Ende März 2024 reiste die BF eigenen Angaben zu Folge zuletzt in das Bundesgebiet ein und ist seitdem durchgehend in Österreich aufhältig.Am römisch 40 fand die Eheschließung in BiH statt. Das Paar lebte anschließend etwa drei Wochen in BiH. Ende März 2024 reiste die BF eigenen Angaben zu Folge zuletzt in das Bundesgebiet ein und ist seitdem durchgehend in Österreich aufhältig.
1.4. Aus der Kopie des bosnischen Reisepasses der BF, Gültigkeit 30.05.2018 bis 30.05.2028, sind folgende, teilweise unleserliche, Ein- und Ausreisestempel ersichtlich:
? 01.06.2018 Einreise Kroatien
? 01.06.2018 Ausreise Kroatien
? 03.06.2018 Einreise Ungarn
? 14.07.2018 Einreise Kroatien
? 15.07.2018 Ausreise Kroatien
? 15.07.2018 Einreise Kroatien
? 15.07.2018 Einreise Slowenien
? 22.08.2018 Ausreise Slowenien
? 22.08.2018 Ausreise Kroatien
? 29.08.2018 Einreise Kroatien
? 29.08.2018 Einreise Slowenien
? XX.01.2019 Ausreise Kroatien
? 25.01.2019 Einreise Kroatien
? 25.01.2019 Ausreise Kroatien
? 29.01.2019 Einreise Kroatien
? 29.01.2019 Ausreise Kroatien
? 30.01.2019 Einreise Ungarn
? 23.08.2019 Einreise Kroatien
? 23.08.2019 Ausreise Kroatien
? 29.08.2019 Einreise Kroatien
? 30.10.2019 Ausreise Kroatien
? 03.01.2020 Einreise Kroatien
? 07.02.2020 Ausreise Kroatien
? 26.07.2021 Einreise Kroatien
? XX.08.2021 Ausreise Kroatien
? 07.08.2021 Einreise Kroatien
? 26.12.2022 Ausreise Kroatien
? 01.01.2023 Einreise Kroatien
? 07.07.2023 Ausreise Kroatien
? 06.09.2023 Ausreise Kroatien
? 06.09.2023 Einreise Kroatien
? 26.10.2023 Ausreise Kroatien
? 29.10.2023 Einreise Kroatien
? 23.12.2023 Ausreise Kroatien
? 07.01.2024 Einreise Kroatien
? 02.02.2024 Einreise Kroatien
? 02.03.2024 Ausreise Kroatien
? 09.03.2024 Einreise Kroatien
? XX.08.2024 unleserlich Kroatien
1.5. Die BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 04.09.2023 – 09.10.2023 Hauptwohnsitz
? 09.10.2023 – 07.12.2023 Hauptwohnsitz
? 08.12.2023 – 13.03.2024 Lücke
? 14.03.2024 – laufend Hauptwohnsitz
1.6. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug der BF ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet.
1.7. Am 11.04.2024 stellten die BF gemeinsam mit ihrer Tochter (BF zu G305 2297677-1) den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 AsylG.1.7. Am 11.04.2024 stellten die BF gemeinsam mit ihrer Tochter (BF zu G305 2297677-1) den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, AsylG.
Mit oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach BiH zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage.Mit oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach BiH zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage.
Der Antrag der Tochter der BF wurde mit Bescheid des BFA vom 20.06.2024, Zahl XXXX , ebenfalls abgewiesen und gegen diese eine Rückkehrentscheidung erlassen.Der Antrag der Tochter der BF wurde mit Bescheid des BFA vom 20.06.2024, Zahl römisch 40 , ebenfalls abgewiesen und gegen diese eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Am 20.12.2024 fand in der Außenstelle Graz des BVwG eine mündliche Verhandlung im Verfahren der Tochter der BF statt. Die Tochter der BF blieb der Verhandlung fern, da sich diese zu diesem Zeitpunkt bereits seit etwa vier bis fünf Monaten wieder in BiH aufhielt. Die BF wurde zeugenschaftlich einvernommen.
Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl XXXX , vom 07.02.2025 wurde die Beschwerde der Tochter der BF als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl römisch 40 , vom 07.02.2025 wurde die Beschwerde der Tochter der BF als unbegründet abgewiesen.
1.8. Der Ehemann der BF ist seit dem Jahr 2010 – abgesehen von einer kurzzeitigen Unterbrechung – mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Er war ab dem Jahr 2010 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, welcher ihm wiederholt – zuletzt bis 21.11.2023 – verlängert wurde. Von 25.01.2024 bis 24.01.2025 war er im Besitz einer „Aufenthaltsberechtigung plus“. Zuletzt wurde ihm der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit von 25.01.2025 bis 25.01.2026 erteilt. Er ist gesund und arbeitsfähig und bezog im Frühjahr 2024 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von etwa € 1.800,00. Er ist auch aktuell als Arbeiter erwerbstätig.
Im Bundesgebiet leben – neben dem Ehemann – der am XXXX im Bundesgebiet geborene, gemeinsame Sohn des Paares, XXXX , StA. BiH. Dieser ist im Besitz eines von 03.03.2025 bis 25.01.2026 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Im Bundesgebiet leben – neben dem Ehemann – der am römisch 40 im Bundesgebiet geborene, gemeinsame Sohn des Paares, römisch 40 , StA. BiH. Dieser ist im Besitz eines von 03.03.2025 bis 25.01.2026 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.
Die BF lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann und Sohn.
Weiters lebt eine Tante der BF im Bundesgebiet, zu welcher die BF in Kontakt steht.
1.9. Die BF verfügt über kein Vermögen und keine Ersparnisse. Sie finanziert sich ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch die finanzielle Unterstützung ihres Ehemannes und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
1.10. Die BF besuchte im Jahr 2019 und 2020 diverse Deutschkurse auf Niveau A1 und A2 in der Schweiz, hat jedoch bisher keine Prüfungen absolviert. Die Einvernahme vor dem BFA konnte ohne die Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt werden.
Die BF war nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet. Sie hielt sich zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides des BFA – sowie auch im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die BF kommt ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach.
1.11. Die BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
1.12. Die Eltern sowie Onkel und Tanten der BF leben in BiH. Die Eltern der BF sind bereits in Pension und im Haus der Familie wohnhaft.
Die Tochter der BF reiste etwa im Juli/August 2024 zurück nach BiH und ist derzeit dort bei ihrem Vater/Exmann der BF wohnhaft. Im Haus des Kindesvaters leben weiters dessen Mutter und dessen Bruder mit seiner Frau.
Die BF hat regelmäßig Kontakt zu ihren Angehörigen in BiH.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG.
2.2. Zu den Feststellungen:
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akte durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Weiters wurde Einsicht in den hg. Akt betreffend die Tochter der BF zur Zahl XXXX genommen.Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akte durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Weiters wurde Einsicht in den hg. Akt betreffend die Tochter der BF zur Zahl römisch 40 genommen.
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Muttersprache sowie dem Aufwachsen und den Lebensumständen der BF in BiH ergeben sich aus den Angaben der BF vor dem BFA (AS 67) und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Verfahren ihrer Tochter (VHP Seite 3, OZ 5 zu XXXX ) sowie insbesondere aus den im Akt einliegenden Kopien der Geburtsurkunde (AS 45) und des bosnischen Reisepasses (AS 11ff, 47), an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind.2.2.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Muttersprache sowie dem Aufwachsen und den Lebensumständen der BF in BiH ergeben sich aus den Angaben der BF vor dem BFA (AS 67) und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Verfahren ihrer Tochter (VHP Seite 3, OZ 5 zu römisch 40 ) sowie insbesondere aus den im Akt einliegenden Kopien der Geburtsurkunde (AS 45) und des bosnischen Reisepasses (AS 11ff, 47), an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind.
2.2.2. Die Feststellungen zur ersten und zweiten Ehe der BF, ihrer Tochter und ihrem Leben in der Schweiz gründen auf den Angaben der BF, wonach sie seit dem Jahr 2015 und ihre Tochter seit dem Jahr 2020 in der Schweiz wohnhaft gewesen seien (AS 145). Später gab die BF an, sie sei zuerst in die Schweiz ausgewandert. Ihre Tochter sei ihr im Jahr 2017/2018 gefolgt. Die BF sei dort verheiratet gewesen und habe gearbeitet (AS 67 sowie VHP Seite 4, OZ 5 zu XXXX )2.2.2. Die Feststellungen zur ersten und zweiten Ehe der BF, ihrer Tochter und ihrem Leben in der Schweiz gründen auf den Angaben der BF, wonach sie seit dem Jahr 2015 und ihre Tochter seit dem Jahr 2020 in der Schweiz wohnhaft gewesen seien (AS 145). Später gab die BF an, sie sei zuerst in die Schweiz ausgewandert. Ihre Tochter sei ihr im Jahr 2017/2018 gefolgt. Die BF sei dort verheiratet gewesen und habe gearbeitet (AS 67 sowie VHP Seite 4, OZ 5 zu römisch 40 )
2.2.3. Die Feststellungen zum Kennenlernen ihres nunmehrigen Ehemannes, der Ausgestaltung des Familienlebens durch wechselseitige Besuche in der Schweiz und im Bundesgebiet sowie zur Eheschließung und dem nunmehr durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet seit März 2024 fußen auf den Angaben der BF (AS 67, 71, 73, 145, VHP Seite 6, OZ 5 zu XXXX ) und der im Akt einliegenden Heiratsurkunde (AS 43).2.2.3. Die Feststellungen zum Kennenlernen ihres nunmehrigen Ehemannes, der Ausgestaltung des Familienlebens durch wechselseitige Besuche in der Schweiz und im Bundesgebiet sowie zur Eheschließung und dem nunmehr durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet seit März 2024 fußen auf den Angaben der BF (AS 67, 71, 73, 145, VHP Seite 6, OZ 5 zu römisch 40 ) und der im Akt einliegenden Heiratsurkunde (AS 43).
2.2.4. Die BF gab befragt zu ihrer nunmehrigen Antragstellung nach § 55 AsylG an, dass sie mit ihrem Ehemann in Österreich leben wolle (AS 67). Sie habe keinen Antrag nach dem NAG gestellt, da sie Ende März 2024 beim Magistrat gewesen sei. Dort seien sie auf eine Antragstellung vor dem BFA verwiesen worden (AS 69).2.2.4. Die BF gab befragt zu ihrer nunmehrigen Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG an, dass sie mit ihrem Ehemann in Österreich leben wolle (AS 67). Sie habe keinen Antrag nach dem NAG gestellt, da sie Ende März 2024 beim Magistrat gewesen sei. Dort seien sie auf eine Antragstellung vor dem BFA verwiesen worden (AS 69).
2.2.5. Die Wohnsitzmeldungen der BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR). Der Umstand, dass die BF im Bundesgebiet bisher nicht erwerbstätig war, folgt dem Inhalt des auf ihren Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.
2.2.6. Die Feststellungen betreffend den Ehemann der BF sind der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister, dem Sozialversicherungsdatenauszug, den vorgelegten Lohnnachweisen (AS 31ff) und den Angaben der BF (AS 73) geschuldet. Weiters liegt im Akt die Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels des Ehemannes ein (OZ 5).
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass sich der Ehemann der BF seit dem Jahr 1990 in Österreich aufhalte. Zwischenzeitlich sei er für etwa zehn Jahre in den USA gewesen und seit dem Jahr 2010 sei er nunmehr durchgehend im Bundesgebiet (AS 145).
Der Aufenthalt des zwischenzeitlich geborenen Sohnes der BF im Bundesgebiet folgt dem Akteninhalt, der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister, sowie der vorgelegten Geburtsurkunde (OZ 5) und der Kopie des Aufenthaltstitels (OZ 6).
Der Aufenthalt der Tante der BF im Bundesgebiet gründet auf den Angaben der BF (AS 71).
2.2.7. Dass die BF weder über Vermögen noch Ersparnisse verfügt und von der finanziellen Unterstützung ihres Ehemannes lebt, ergibt sich aus den Ausführungen der BF (VHP Seite 8f OZ 5 zu XXXX ).2.2.7. Dass die BF weder über Vermögen noch Ersparnisse verfügt und von der finanziellen Unterstützung ihres Ehemannes lebt, ergibt