TE Bvwg Erkenntnis 2025/6/23 G307 2310955-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.2025
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.06.2025

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G307 2310955-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Italien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2025, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Italien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2025, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist im Jahr 2012 erstmals eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

2. Am 27.08.2013 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.

3. Der BF wurde am XXXX 2024 fest- und am nächsten Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen. 3. Der BF wurde am römisch 40 2024 fest- und am nächsten Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen.

4. Mit Schreiben vom 06.11.2024, vom BF übernommen am selben Tag, verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und gab ihm zugleich die Möglichkeit, binnen einer Frist von zwei Wochen ab dessen Zustellung dazu Stellung zu nehmen und näher angeführte Fragen zu beantworten.

5. Am 14.11.2024 antwortete der BF hierauf.

6. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. und 6. Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 5. und 6. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. 6. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. und 6. Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 5. und 6. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

7. Am 04.03.2025 wurde der BF durch ein Organ des BFA niederschriftlich einvernommen.

8. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 13.03.2025, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)8. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 13.03.2025, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.)

9. Mit am 09.04.2025 dem BFA übermittelten Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 9. Mit am 09.04.2025 dem BFA übermittelten Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen.

10. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 10.04.2025 vorgelegt und langten dort am 14.04.2025 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist italienischer Staatsangehöriger, ledig, grundsätzlich gesund und kinderlos. Die Muttersprache des BF ist Italienisch, daneben spricht er Deutsch und ein wenig Englisch.

Der BF wurde in Italien geboren, wuchs dort auf und besuchte in seiner Heimat zehn Jahre die Schule. Er hat den Beruf des Friseurs erlernt und war in Italien jahrelang in diesem Metier erwerbstätig.

Am 27.08.2013 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.

1.2. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:

?        10.12.2012 – 05.01.2013 Hauptwohnsitz

?        05.01.2013 – 25.03.2013 Hauptwohnsitz

?        26.03.2013 – 26.05.2013 Lücke (2 Monate)

?        27.05.2013 – 30.09.2013 Nebenwohnsitz

?        01.10.2013 – 19.12.2013 Lücke (2 Monate, 18 Tage)

?        20.12.2013 – 27.03.2014 Nebenwohnsitz

?        28.03.2014 – 01.06.2014 Lücke (2 Monate, 4 Tage)

?        02.06.2014 – 09.10.2014 Nebenwohnsitz

?        10.10.2014 – 18.12.2014 Lücke (2 Monate, 8 Tage)

?        19.12.2014 – 25.03.2015 Nebenwohnsitz

?        26.03.2015 – 11.05.2015 Lücke (1 Monat, 15 Tage)

?        12.05.2015 – 02.09.2015 Nebenwohnsitz

?        16.12.2015 – 22.03.2016  Nebenwohnsitz

?        02.09.2015 – 08.01.2019 Hauptwohnsitz

?         XXXX .2024 – XXXX .2025  Nebenwohnsitz JA ? römisch 40 .2024 – römisch 40 .2025 Nebenwohnsitz JA

?        18.01.2019 – laufend   Hauptwohnsitz

1.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich folgende Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet:

?        21.12.2012 – 24.03.2013  Arbeiter (94 Tage = 3 Monate, 4 Tage)

?        25.03.2013 – 30.04.2013 Lücke (37 Tage = 1 Monat, 6 Tage)

?        01.05.2013 – 29.09.2013  Arbeiter (152 Tage = 4 Monate, 29 Tage)

?        30.09.2013 – 19.12.2013 Lücke (81 Tage = 2 Monate, 20 Tage)

?        20.12.2013 – 23.03.2014  Arbeiter (94 Tage = 3 Monate, 4 Tage)

?        24.03.2014 – 31.05.2014  Lücke (69 Tage = 2 Monate, 8 Tage)

?        01.06.2014 – 06.10.2014  Arbeiter (128 Tage = 4 Monate, 6 Tage)

?        07.10.2014 – 18.12.2014  Lücke (73 Tage = 2 Monate, 12 Tage)

?        19.12.2014 – 25.03.2015  Arbeiter (97 Tage = 3 Monate, 7 Tage)

?        26.03.2015 – 10.05.2015  Lücke (46 Tage = 1 Monat, 15 Tage)

?        11.05.2015 – 13.10.2015  Arbeiter (156 Tage = 5 Monate, 3 Tage)

?        14.10.2015 – 14.10.2015  Lücke (1 Tag)

?        15.10.2015 – 16.12.2015 Arbeitslosengeldbezug (63 Tage = 2 Monate, 2 Tage)

?        17.12.2015 – 21.03.2016  Arbeiter (96 Tage = 3 Monate, 5 Tage)

?        22.03.2016 – 01.05.2016  Arbeitslosengeldbezug (41 Tage = 1 Monat, 10 Tage)

?        02.05.2016 – 04.10.2016  Arbeiter (156 Tage = 5 Monate, 3 Tage)

?        05.10.2016 – 20.12.2016  Arbeitslosengeldbezug (77 Tage = 2 Monate, 16 Tage)

?        21.12.2016 – 20.03.2017  Arbeiter (90 Tage = 3 Monate)

?        21.03.2017 – 11.05.2017  Arbeitslosengeldbezug (52 Tage = 1 Monat, 21 Tage)

?        12.05.2017 – 09.10.2017  Arbeiter (151 Tage = 4 Monate, 28 Tage)

?        10.10.2017 – 15.10.2017  Arbeitslosengeldbezug (6 Tage)

?        16.10.2017 – 29.10.2017  Arbeiter (14 Tage)

?        30.10.2017 – 20.12.2017  Arbeitslosengeldbezug (52 Tage = 1 Monat, 21 Tage)

?        21.12.2017 – 27.03.2018  Arbeiter (97 Tage = 3 Monate, 7 Tage)

?        28.03.2018 – 14.05.2018  Arbeitslosengeldbezug (48 Tage = 1 Monat, 17 Tage)

?        15.05.2018 – 07.10.2018  Arbeiter (146 Tage = 4 Monate, 23 Tage)

?        08.10.2018 – 17.12.2018  Arbeitslosengeldbezug (71 Tage = 2 Monate, 10 Tage)

?        18.12.2018 – 13.10.2019  Arbeiter (300 Tage = 9 Monate, 26 Tage)

?        14.10.2019 – 06.11.2019  Lücke (24 Tage)

?        07.11.2019 – 15.12.2019  Arbeitslosengeldbezug (39 Tage = 1 Monat, 9 Tage)

?        16.12.2019 – 16.03.2020  Arbeiter (92 Tage = 3 Monate, 1 Tag)

?        17.03.2020 – 24.03.2020  Lücke (8 Tage)

?        25.03.2020 – 01.07.2020  Arbeitslosengeldbezug (99 Tage = 3 Monate, 7 Tage)

?        02.07.2020 – 06.10.2020  Arbeiter (97 Tage = 3 Monate, 5 Tage)

?        07.10.2020 – 11.10.2020  Lücke (5 Tage)

?        12.10.2020 – 06.06.2021  Arbeitslosengeldbezug (238 Tage = 7 Monate, 26 Tage)

?        07.06.2021 – 21.09.2021  Arbeiter (107 Tage = 3 Monate, 15 Tage)

?        22.09.2021 – 29.09.2021  Lücke (8 Tage)

?        30.09.2021 – 14.10.2021  Arbeitslosengeldbezug (15 Tage)

?        15.10.2021 – 24.10.2021  Arbeiter (10 Tage)

?        25.10.2021 – 07.12.2021  Arbeitslosengeldbezug (44 Tage = 1 Monat, 13 Tage)

?        08.12.2021 – 16.12.2021 Notstandshilfe

?        17.12.2021 – 20.03.2022  Arbeiter (94 Tage = 3 Monate, 4 Tage)

?        21.03.2022 – 28.03.2022  Lücke (8 Tage)

?        29.03.2022 – 03.04.2022 Krankengeldbezug

?        04.04.2022 – 15.05.2022  Arbeitslosengeldbezug (42 Tage = 1 Monat, 12 Tage)

?        16.05.2022 – 11.10.2022  Arbeiter (149 Tage = 4 Monate, 26 Tage)

?        12.10.2022 – 11.12.2022  Arbeitslosengeldbezug (61 Tage = 2 Monate)

?        12.12.2022 – 19.03.2023  Arbeiter (98 Tage = 3 Monate, 8 Tage)

?        20.03.2023 – 28.03.2023  Lücke (9 Tage)

?        29.03.2023 – 07.05.2023  Arbeitslosengeldbezug (40 Tage = 1 Monat, 9 Tage)

?        08.05.2023 – 11.07.2023  Arbeiter (65 Tage = 2 Monate, 4 Tage)

?        12.07.2023 – 12.07.2023  Lücke (1 Tag)

?        13.07.2023 – 27.07.2023  Arbeitslosengeldbezug (15 Tage)

?        28.07.2023 – 03.08.2023  Arbeiter (7 Tage)

?        04.08.2023 – 18.09.2023  Arbeitslosengeldbezug (46 Tage = 1 Monat, 15 Tage)

?        19.09.2023 – 16.10.2023  Lücke (28 Tage)

?        17.10.2023 – laufend  gewerbl. selbständig. Erwerbstätiger

Insgesamt ist festzustellen, dass der BF von 2012 bis 2015 im Bundesgebiet wiederholt als Saisonarbeiter tätig war. Er hielt sich nach dem Ende der jeweiligen Saisonarbeiten in Italien auf. Seit 12.05.2015 ist er durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Seither hielt er sich lediglich zu Urlaubszwecken im Herkunftsstaat auf. Zuletzt reiste er im Februar 2025 nach Italien.

1.4. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. und 6. Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 5. und 6. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 12 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 1.4. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. und 6. Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 5. und 6. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 12 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Der BF wurde in diesem Rahmen für schuldig befunden,

A.       von XXXX 2022 bis XXXX 2024 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge von insgesamt 13,31 Grenzmengen, welches er von einer abgesondert verfolgten Person und weiteren Lieferanten – neben weiteren sichergestellten 89 g Cannabisblüten und 15,65 g brutto Kokain – mit dem Vorsatz es in Verkehr zu setzen, erworben und besessen zu haben, indem er es nachgenannten Personen überlassen oder verschafft hat, wobei erA. von römisch 40 2022 bis römisch 40 2024 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge von insgesamt 13,31 Grenzmengen, welches er von einer abgesondert verfolgten Person und weiteren Lieferanten – neben weiteren sichergestellten 89 g Cannabisblüten und 15,65 g brutto Kokain – mit dem Vorsatz es in Verkehr zu setzen, erworben und besessen zu haben, indem er es nachgenannten Personen überlassen oder verschafft hat, wobei er

1.       zumindest 1.500 g Cannabisblüten und Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,9% Delta-9-THC und 11,85% THCA

a.       einem namentlich genannten Abnehmer 50 g Cannabisblüten und –harz zum Grammpreis von € 15,00 überlassen habe;

b.       einem namentlich genannten Abnehmer 50g Cannabisblüten und –harz zum Grammpreis von € 15,00 unmittelbar überlassen oder durch Beauftragung seiner Lebensgefährtin mit der Übergabe verschafft habe;

c.       einem namentlich genannten Abnehmer 80g Cannabisblüten und –harz zum Grammpreis von € 15,00 unmittelbar überlassen oder durch Beauftragung seiner Lebensgefährtin mit der Übergasse verschafft habe;

d.       an weitere unbekannt gebliebene Abnehmer 1.320 g Cannabisblüten und –harz zum notorischen Grammpreis von € 10,00 überlassen sowie seiner Lebensgefährtin durch Mitbestellen für sie verschafft habe;

2.       zumindest 180 g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 68,25% Cocain an weitere unbekannt gebliebene Abnehmer zum notorischen Grammpreis von € 100,00 unmittelbar überlassen oder durch Beauftragung seiner Lebensgefährtin verschafft (daraus ergebe sich ein monatlicher Erwerb von 30g abzüglich Eigenverbrauch 15g monatlich, wobei aufgrund der notorischen Progression der Verkaufsmenge lediglich von einem Kokainverkauf im letzten Jahr ausgegangen werde) habe;

B.       vorschriftswidrig Suchtgift,

1.       nämlich 25 g Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von 15 g Cocain im Zweifel nicht übersteigend wenige Tage vor dem XXXX .2024 aus Deutschland aus und nach Österreich eingeführt zu haben, indem er dieses in Deutschland erwarb und in seine Wohnung verbrachte;1. nämlich 25 g Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von 15 g Cocain im Zweifel nicht übersteigend wenige Tage vor dem römisch 40 .2024 aus Deutschland aus und nach Österreich eingeführt zu haben, indem er dieses in Deutschland erwarb und in seine Wohnung verbrachte;

2.       nämlich mehr als 300 g Kokain zum eigenen Gebrauch von Oktober 2022 bis XXXX 2024 erworben und besessen zu haben.2. nämlich mehr als 300 g Kokain zum eigenen Gebrauch von Oktober 2022 bis römisch 40 2024 erworben und besessen zu haben.

Als mildernd wertete das Gericht die Unbescholtenheit und die Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend mehrere Vergehen und Verbrechen sowie die Tatbegehung mit einer Komplizin (hg. Anm.: Lebensgefährtin).Als mildernd wertete das Gericht die Unbescholtenheit und die Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend mehrere Vergehen und Verbrechen sowie die Tatbegehung mit einer Komplizin (hg. Anmerkung, Lebensgefährtin).

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Der BF wurde am XXXX 2024 fest-, am nächsten Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen und befand sich bis XXXX .2025 in Haft. Der BF wurde am römisch 40 2024 fest-, am nächsten Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen und befand sich bis römisch 40 .2025 in Haft.

1.5. Im Bundesgebiet leben Angehörige des BF in Form seines Bruders, eines Neffen und einer Nichte.

Weiters ist die Lebensgefährtin (im Folgenden: LG) des BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Italien, im Bundesgebiet wohnhaft. Der BF führt mit ihr seit etwa sieben Jahren eine Beziehung und ist die Eheschließung für Juni 2025 geplant. Der BF ist seit August 2017– unterbrochen durch seine viermonatige Inhaftierung – an derselben Wohnadresse wie seine LG gemeldet. Die LG des BF wurde gemeinsam mit dem BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,00, wovon die Hälfte für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Weiters ist die Lebensgefährtin (im Folgenden: LG) des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Italien, im Bundesgebiet wohnhaft. Der BF führt mit ihr seit etwa sieben Jahren eine Beziehung und ist die Eheschließung für Juni 2025 geplant. Der BF ist seit August 2017– unterbrochen durch seine viermonatige Inhaftierung – an derselben Wohnadresse wie seine LG gemeldet. Die LG des BF wurde gemeinsam mit dem BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,00, wovon die Hälfte für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Weiters hat sich der BF aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes und seiner Erwerbstätigkeiten einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut.

1.6. Der BF hat Kontakt zu seinen in Italien lebenden Eltern, seinem Bruder, seinen beiden Schwestern und deren Familien.

1.7. Dem BF wurde am XXXX die Berechtigung für das Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist)“ erteilt. Er ist seit Oktober 2023 – abgesehen von seiner viermonatigen Inhaftierung – mit einem Friseursalon selbstständig erwerbstätig. Eigenen Angaben zu Folge bezog er aus seiner selbständigen Tätigkeit vor seiner Festnahme durch ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 3.000,00 bis € 3.500,00.1.7. Dem BF wurde am römisch 40 die Berechtigung für das Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist)“ erteilt. Er ist seit Oktober 2023 – abgesehen von seiner viermonatigen Inhaftierung – mit einem Friseursalon selbstständig erwerbstätig. Eigenen Angaben zu Folge bezog er aus seiner selbständigen Tätigkeit vor seiner Festnahme durch ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 3.000,00 bis € 3.500,00.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Gesundheitszustand, Sprachkenntnissen und Leben des BF in Italien beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den eigenen Angaben des BF (AS 158, 223f, 228f). Seinem Vorbringen zu Folge leidet er an Bluthochdruck und nimmt Medikamente ein. Diesbezüglich wurden keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht.

Weiters liegt im Akt die Kopie des italienischen Personalausweises des BF ein, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 151f, 233).

Die Feststellungen betreffend die Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und den vorgelegten Unterlagen (AS 259).

2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet erschließen sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) und dem Sozialversicherungsdatenauszug.

Hinsichtlich seiner Meldelücken in den Jahren 2013 bis 2015 gab der BF an, es habe sich dabei um die Zeitspannen zwischen dem Ende der alten und dem Beginn der neuen Saisonarbeiten gehandelt. Er sei innerhalb dieser Zeiträume immer nach Hause, nach Italien, gefahren. Seit dem Jahr 2015 habe er eine Mietwohnung und sei im Bundesgebiet durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet (AS 226). Hinsichtlich seiner Lücken im Sozialversicherungsdatenauszug von 2013 bis 2015 führte der BF aus, dass er mindestens zwei Mal in Italien gewesen sei und seinem Bruder auf seiner Baustelle geholfen habe (AS 227). Zuletzt habe er sich am 14.02.2025 in Italien aufgehalten, weil er heiraten wolle (AS 227).

2.2.3. Die Verurteilung im Bundesgebiet folgt dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der diesbezüglich im Akt einliegenden Urteilsausfertigung (AS 197ff). Dem Urteil ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.

Die Zeitpunkte der Festnahme des BF und Entlassung aus der Haft sind dem im Akt einliegenden Abschlussbericht der LPD vom XXXX .2024 (AS 163ff), den Angaben des BF (AS 227, 341) und dem Urteil (AS 200) zu entnehmen.Die Zeitpunkte der Festnahme des BF und Entlassung aus der Haft sind dem im Akt einliegenden Abschlussbericht der LPD vom römisch 40 .2024 (AS 163ff), den Angaben des BF (AS 227, 341) und dem Urteil (AS 200) zu entnehmen.

2.2.4. Die Feststellung hinsichtlich der familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet sind seinen eigenen Angaben (AS 157, 227, 229, 338) geschuldet.

Die Feststellungen betreffend die LG des BF gründen auf der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung (AS 197ff).

2.2.5. Der Aufenthalt der Eltern und weiteren Geschwister des BF in Italien gründet sich auf den Ausführungen des BF (AS 228f).

2.2.6. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF ergeben sich aus dem Vorbringen des BF und dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) (AS 255ff).

Der BF führte in seiner Stellungnahme vom November 2024 aus, seit Oktober 2023 einen Barbershop im Bundesgebiet zu betreiben und dadurch monatliche Nettoeinkünfte in der Höhe von € 3000,00 zu lukrieren (AS 157). Vor dem BFA gab er an, seit Oktober 2023 als Friseur selbstständig zu sein. Vor Antritt der Haftstrafe habe er monatlich € 3.000,00 bis € 3.500,00 verdient. Seitdem müsse sich das Geschäft erst wieder erholen (AS 226). Im Abschlussbericht der LPD vom XXXX .2024 wird festgehalten, dass der BF laut Anfrage beim Finanzamt im Jahr 2023 (Betrieb seit XXXX .2023) Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in der Höhe von € 3.288,00 erklärt habe. Zu den Umsätzen aus 2024 lägen noch keine Daten vor (AS 188).Der BF führte in seiner Stellungnahme vom November 2024 aus, seit Oktober 2023 einen Barbershop im Bundesgebiet zu betreiben und dadurch monatliche Nettoeinkünfte in der Höhe von € 3000,00 zu lukrieren (AS 157). Vor dem BFA gab er an, seit Oktober 2023 als Friseur selbstständig zu sein. Vor Antritt der Haftstrafe habe er monatlich € 3.000,00 bis € 3.500,00 verdient. Seitdem müsse sich das Geschäft erst wieder erholen (AS 226). Im Abschlussbericht der LPD vom römisch 40 .2024 wird festgehalten, dass der BF laut Anfrage beim Finanzamt im Jahr 2023 (Betrieb seit römisch 40 .2023) Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in der Höhe von € 3.288,00 erklärt habe. Zu den Umsätzen aus 2024 lägen noch keine Daten vor (AS 188).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:

3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2.       der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet: Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet:

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“ betitelte Artikel 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.

Der mit „Allgemeine Grundsätze“ betitelte Artikel 27 der „Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“ lautet:

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

(2

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten