Entscheidungsdatum
26.06.2025Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G311 2308615-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Kroatien und Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Kroatien und Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchprunkt II.) und es wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchprunkt römisch zwei.) und es wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Begehung der von ihm verübten strafbaren Handlungen ausgenützt habe. Nach seiner zweiten Verurteilung habe der BF nicht davor zurückgeschreckt, neuerlich straffällig zu werden und sei binnen kürzester Zeit erneut verurteilt worden. Er habe keinen nachhaltigen beruflichen Integrationswillen und sei nicht bereit sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten, zumal er bereits einschlägige Vorstrafen im Heimatland und in Deutschland aufweise. Durch das letzte Urteil sei auch als erwiesen anzusehen, dass der BF keinen Respekt gegenüber österreichischen Gesetzen habe. Es sei darüberhinaus ersichtlich, dass er mit voller Absicht Beamte an der Vollziehung der Gesetze habe hindern wollen. Dies könne in einer ordnungsgemäßen Gesellschaft nicht toleriert werden. Das vom BF gesetzte Verhalten stelle in Zusammenschau mit der erheblichen Wiederholungs- bzw. Tatbegehungsgefahr eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Beim BF sei eindeutig eine kriminelle Energie erkennbar, jedoch könne kein positiver Sinneswandel erblickt werden. Das gegenständlich verhängte Aufenthaltsverbot für eine Dauer von fünf Jahren erscheine im Hinblick auf das persönliche Verhalten des BF angemessen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit handschriftlichem Schreiben vom XXXX , einlangend bei der belangten Behörde am XXXX , fristgerecht Beschwerde. Er führte darin aus, dass er in XXXX gewohnt und bei einer Gebäudereinigungsfirma gearbeitet habe. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden und befinde sich seit XXXX in Haft. Er hoffe, dass er mit XXXX vorzeitig aus der Haft wegen guter Führung entlassen werde. Nach seiner Haftentlassung wolle er seine vorherige Erwerbstätigkeit wiederaufnehmen und einen festen Wohnsitz haben. In Kroatien bzw. in Bosnien habe er keine Eltern mehr, keine Arbeit und kein soziales Leben. Er wünsche sich hier zu leben und zu arbeiten. Der Gefängnisaufenthalt habe einen Sinneswandel bei ihm bewirkt und bitte daher das Aufenthaltsverbot gegen ihn aufzuheben und ihm eine zweite Chance zu geben. Mit der Beschwerde legte der BF auch eine Wiedereinstellungszusage und eine Arbeitsbestätigung der Firma XXXX vor. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit handschriftlichem Schreiben vom römisch 40 , einlangend bei der belangten Behörde am römisch 40 , fristgerecht Beschwerde. Er führte darin aus, dass er in römisch 40 gewohnt und bei einer Gebäudereinigungsfirma gearbeitet habe. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden und befinde sich seit römisch 40 in Haft. Er hoffe, dass er mit römisch 40 vorzeitig aus der Haft wegen guter Führung entlassen werde. Nach seiner Haftentlassung wolle er seine vorherige Erwerbstätigkeit wiederaufnehmen und einen festen Wohnsitz haben. In Kroatien bzw. in Bosnien habe er keine Eltern mehr, keine Arbeit und kein soziales Leben. Er wünsche sich hier zu leben und zu arbeiten. Der Gefängnisaufenthalt habe einen Sinneswandel bei ihm bewirkt und bitte daher das Aufenthaltsverbot gegen ihn aufzuheben und ihm eine zweite Chance zu geben. Mit der Beschwerde legte der BF auch eine Wiedereinstellungszusage und eine Arbeitsbestätigung der Firma römisch 40 vor.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangte.
Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF, vorgeführt von Polizeibeamten der JA XXXX , sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Kroatisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Am römisch 40 führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF, vorgeführt von Polizeibeamten der JA römisch 40 , sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Kroatisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist kroatischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht aufgrund einer aktenkundigen Kopie seines kroatischen Reisepasses fest. Neben der kroatischen Staatsbürgerschaft besitzt der BF auch die bosnische Staatsbürgerschaft. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben in XXXX geboren worden zu sein. In seinem kroatischen Reisepass und dem abgelaufenen bosnischen Reisepass scheint als Geburtsort jedoch XXXX /Bosnien auf. Er hat in Bosnien und in Kroatien gelebt und war auch in Deutschland aufhältig. Laut Angaben des BF hat er eine Ex-Ehefrau, er ist jedoch kinderlos. Seine Muttersprache ist bosnisch/kroatisch. Er hat seine Schul- und Berufsausbildung im Heimatland absolviert und hat seinen Angaben nach in Bosnien, Kroatien und Deutschland gearbeitet. Er ist gesund und arbeitsfähig. (vgl. Kopie des kroatischen Reisepasses; Kopie des bosnischen Reisepasses; Verhandlungsniederschrift vom XXXX .2025, S 3 ff; Einvernahme BFA vom XXXX .2019, S 4; Einvernahme BFA vom XXXX 2025, S 6, S 8)1.1. Der BF ist kroatischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Er führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Seine Identität steht aufgrund einer aktenkundigen Kopie seines kroatischen Reisepasses fest. Neben der kroatischen Staatsbürgerschaft besitzt der BF auch die bosnische Staatsbürgerschaft. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben in römisch 40 geboren worden zu sein. In seinem kroatischen Reisepass und dem abgelaufenen bosnischen Reisepass scheint als Geburtsort jedoch römisch 40 /Bosnien auf. Er hat in Bosnien und in Kroatien gelebt und war auch in Deutschland aufhältig. Laut Angaben des BF hat er eine Ex-Ehefrau, er ist jedoch kinderlos. Seine Muttersprache ist bosnisch/kroatisch. Er hat seine Schul- und Berufsausbildung im Heimatland absolviert und hat seinen Angaben nach in Bosnien, Kroatien und Deutschland gearbeitet. Er ist gesund und arbeitsfähig. vergleiche Kopie des kroatischen Reisepasses; Kopie des bosnischen Reisepasses; Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 .2025, S 3 ff; Einvernahme BFA vom römisch 40 .2019, S 4; Einvernahme BFA vom römisch 40 2025, S 6, S 8)
1.2. Der genaue Zeitpunkt seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet ist nicht bekannt. Laut Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung ist er zuletzt im XXXX letztmalig in das Bundesgebiet eingereist. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) scheint erstmals eine Obdachlosenmeldung von XXXX .2017 bis XXXX 2017 im Bundesgebiet auf. Von XXXX .2018 bis XXXX .2018 war der BF mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von XXXX .2023 bis XXXX .2024 scheint wieder eine Obdachlosenmeldung auf. Von XXXX .2024 bis XXXX .2025 war der BF in der JA Wien-Josefstadt und seit XXXX 2025 ist er in der JA Wien-Simmering mit Nebenwohnsitz gemeldet. Ebenso scheint seit XXXX .2024 eine aktuelle Hauptwohnsitzmeldung in einem Jugendwohnheim in XXXX auf. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX 2025, S 5; ZMR Auszug vom XXXX .2025)1.2. Der genaue Zeitpunkt seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet ist nicht bekannt. Laut Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung ist er zuletzt im römisch 40 letztmalig in das Bundesgebiet eingereist. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) scheint erstmals eine Obdachlosenmeldung von römisch 40 .2017 bis römisch 40 2017 im Bundesgebiet auf. Von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 war der BF mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 scheint wieder eine Obdachlosenmeldung auf. Von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 war der BF in der JA Wien-Josefstadt und seit römisch 40 2025 ist er in der JA Wien-Simmering mit Nebenwohnsitz gemeldet. Ebenso scheint seit römisch 40 .2024 eine aktuelle Hauptwohnsitzmeldung in einem Jugendwohnheim in römisch 40 auf. vergleiche Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 2025, S 5; ZMR Auszug vom römisch 40 .2025)
1.3. Der BF hat am XXXX .2023 eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ bei der XXXX beantragt. Laut Auskunft der XXXX wurde diese am XXXX 2024 mit RSa Brief per Post an die Wohnadresse des BF übermittelt. Er war von XXXX .2023 bis XXXX .2023 als Arbeiter in einer Reinigungsfirma beschäftigt. Von XXXX .2023 bis XXXX .2024 war er bei der Firma XXXX erwerbstätig. Seitens dieser Firma besteht eine Wiedereinstellungszusage vom XXXX . (vgl. IZR-Auszug vom XXXX ; E-Mail MA 35 vom XXXX ; AJWEB-Auszug vom XXXX ; Wiedereinstellungszusage vom XXXX )1.3. Der BF hat am römisch 40 .2023 eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ bei der römisch 40 beantragt. Laut Auskunft der römisch 40 wurde diese am römisch 40 2024 mit RSa Brief per Post an die Wohnadresse des BF übermittelt. Er war von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 als Arbeiter in einer Reinigungsfirma beschäftigt. Von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 war er bei der Firma römisch 40 erwerbstätig. Seitens dieser Firma besteht eine Wiedereinstellungszusage vom römisch 40 . vergleiche IZR-Auszug vom römisch 40 ; E-Mail MA 35 vom römisch 40 ; AJWEB-Auszug vom römisch 40 ; Wiedereinstellungszusage vom römisch 40 )
1.4. Laut Angaben des BF lebt seine Ex-Ehefrau sowie seine Tante in Österreich, zu welchen jedoch kein Kontakt besteht. Der BF hat angegeben, seine Tante lediglich einmal gesehen zu haben. Die Geschwister des BF leben in Bosnien und Kroatien und der BF steht in Kontakt zu ihnen. Seine Eltern sind bereits verstorben. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX .2025, S 4 f; Einvernahme BFA XXXX 2019, S 4)1.4. Laut Angaben des BF lebt seine Ex-Ehefrau sowie seine Tante in Österreich, zu welchen jedoch kein Kontakt besteht. Der BF hat angegeben, seine Tante lediglich einmal gesehen zu haben. Die Geschwister des BF leben in Bosnien und Kroatien und der BF steht in Kontakt zu ihnen. Seine Eltern sind bereits verstorben. vergleiche Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 .2025, S 4 f; Einvernahme BFA römisch 40 2019, S 4)
1.5. Der BF wurde in Österreich insgesamt drei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt (vgl. Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , Z. XXXX ; Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , XXXX ; Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , Z. 86 Hv 151/24s; Strafregisterauszug vom XXXX ):1.5. Der BF wurde in Österreich insgesamt drei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt vergleiche Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 , Z. römisch 40 ; Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 , römisch 40 ; Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 , Ziffer 86, Hv 151/24s; Strafregisterauszug vom römisch 40 ):
Er wurde erstmals rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX Z. XXXX , zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 As. 1 erster Fall StGB und wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 2 und 84 Abs. 2 StGB verurteilt. Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat Beamte mit Gewalt, indem er seinen Arm aus der bereits an der Wand erfolgten Fixierung zog und sich wehrte, an einer Amtshandlung, nämlich dem Vollzug seiner zuvor ausgesprochenen Festnahme, zu hindern versucht sowie durch das genannte Verhalten einen Polizeibeamten, am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt, wodurch der Genannte eine schwere Verdrehung der linken Schulter erlitt. Als mildernd wurde das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit, sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie die langanhaltende Aggression gewertet. Die Verurteilung ist bereits getilgt und scheint nicht mehr im aktuellen Strafregisterauszug des BF auf. Er wurde erstmals rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 Z. römisch 40 , zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, 269, As. 1 erster Fall StGB und wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz 2 und 84 Absatz 2, StGB verurteilt. Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat Beamte mit Gewalt, indem er seinen Arm aus der bereits an der Wand erfolgten Fixierung zog und sich wehrte, an einer Amtshandlung, nämlich dem Vollzug seiner zuvor ausgesprochenen Festnahme, zu hindern versucht sowie durch das genannte Verhalten einen Polizeibeamten, am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt, wodurch der Genannte eine schwere Verdrehung der linken Schulter erlitt. Als mildernd wurde das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit, sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie die langanhaltende Aggression gewertet. Die Verurteilung ist bereits getilgt und scheint nicht mehr im aktuellen Strafregisterauszug des BF auf.
Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB verurteilt. Demnach hat der BF eine andere Person durch die Äußerung er werde ihn abstechen, wobei er eine diesbezügliche Geste mit der Hand machte und die anschließende Äußerung „wenn ich dich privat erwische, wenn du mit deiner Frau bist, steche ich dich ab“, wobei er die Geste der Stichbewegung wiederholte, gefährlich mit der Zufügung mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Als mildernd wurde der Alkoholismus, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe in Deutschland und die Begehung während offener Probezeit gewertet. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe ist aus spezialpräventiven Gründen weder ein diversionelles Vorgehen, noch eine Geldstrafe in Betracht gekommen. Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB verurteilt. Demnach hat der BF eine andere Person durch die Äußerung er werde ihn abstechen, wobei er eine diesbezügliche Geste mit der Hand machte und die anschließende Äußerung „wenn ich dich privat erwische, wenn du mit deiner Frau bist, steche ich dich ab“, wobei er die Geste der Stichbewegung wiederholte, gefährlich mit der Zufügung mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Als mildernd wurde der Alkoholismus, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe in Deutschland und die Begehung während offener Probezeit gewertet. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe ist aus spezialpräventiven Gründen weder ein diversionelles Vorgehen, noch eine Geldstrafe in Betracht gekommen.
Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB sowie wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, § 84 Abs. 2 StGB und § 84 Abs. 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Probezeit der hinsichtlich der mit Urteil vom XXXX verhängten Freiheitsstrafe wurde auf fünf Jahre verlängert. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat I. andere gefährlich mit einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, nämlich durch die sinngemäße Äußerung er werde die andere Person draußen mit dem Messer abstechen, II. Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, indem er im Arrestbereich einer PI wild um sich schlug und zum Ausgang zu laufen versuchte und massive ruckartige Bewegungen mit der Hand ausführte, wodurch ein Polizeibeamter einen vollständigen Riss der langen Bizepssehne rechts erlitt, III. durch die unter Punkt II. angeführte Handlung einem Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder Erfüllung seiner Pflichten am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit des Genannten herbeigeführt. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, der Alkoholismus und die Anerkennung der Bezahlung von EUR 5.000,- an den Privatbeteiligten, als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB sowie wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 84, Absatz 2, StGB und Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Probezeit der hinsichtlich der mit Urteil vom römisch 40 verhängten Freiheitsstrafe wurde auf fünf Jahre verlängert. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat römisch eins. andere gefährlich mit einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, nämlich durch die sinngemäße Äußerung er werde die andere Person draußen mit dem Messer abstechen, römisch zwei. Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, indem er im Arrestbereich einer PI wild um sich schlug und zum Ausgang zu laufen versuchte und massive ruckartige Bewegungen mit der Hand ausführte, wodurch ein Polizeibeamter einen vollständigen Riss der langen Bizepssehne rechts erlitt, römisch drei. durch die unter Punkt römisch zwei. angeführte Handlung einem Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder Erfüllung seiner Pflichten am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit des Genannten herbeigeführt. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, der Alkoholismus und die Anerkennung der Bezahlung von EUR 5.000,- an den Privatbeteiligten, als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet.
Der BF wurde am XXXX festgenommen. Das errechnete Strafende ist der XXXX . Termine für eine allfällige bedingte Entlassung waren der XXXX und der XXXX . Der BF verbüßte seine Haftstrafe von XXXX bis XXXX in der JA XXXX und befindet sich seit XXXX in der JA XXXX . (vgl. Personeninfo vom XXXX und vom XXXX , Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden vom XXXX )Der BF wurde am römisch 40 festgenommen. Das errechnete Strafende ist der römisch 40 . Termine für eine allfällige bedingte Entlassung waren der römisch 40 und der römisch 40 . Der BF verbüßte seine Haftstrafe von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 und befindet sich seit römisch 40 in der JA römisch 40 . vergleiche Personeninfo vom römisch 40 und vom römisch 40 , Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden vom römisch 40 )
1.6. Im Ausland scheinen folgende Verurteilungen auf (vgl. ECRIS Auszug vom XXXX ):1.6. Im Ausland scheinen folgende Verurteilungen auf vergleiche ECRIS Auszug vom römisch 40 ):
Am XXXX wurde der BF vom XXXX rechtskräftig wegen einer einfachen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde teilweise zur Bewährung ausgesetzt. Am römisch 40 wurde der BF vom römisch 40 rechtskräftig wegen einer einfachen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde teilweise zur Bewährung ausgesetzt.
Am XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltanwendung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen in Kroatien zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde teilweise ausgesetzt und die Auflage erteilt sich in ärztliche Behandlung zu begeben oder sich einer anderen Art von Therapie zu unterziehen. Am römisch 40 wurde der BF rechtskräftig wegen Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltanwendung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen in Kroatien zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde teilweise ausgesetzt und die Auflage erteilt sich in ärztliche Behandlung zu begeben oder sich einer anderen Art von Therapie zu unterziehen.
Am XXXX wurde der BF rechtskräftig von einem kroatischen Gericht wegen schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltanwendung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Strafe wurde für eine Probezeit von fünf Jahren ausgesetzt. Am römisch 40 wurde der BF rechtskräftig von einem kroatischen Gericht wegen schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltanwendung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Strafe wurde für eine Probezeit von fünf Jahren ausgesetzt.
1.7. Zu den vorhergehenden Verfahren:
Mit Bescheid des BFA vom XXXX Zl. XXXX wurde der BF gemäß § 66
Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und es wurde ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. (vgl. Bescheid BFA vom XXXX )Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 Zl. römisch 40 wurde der BF gemäß Paragraph 66, , Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und es wurde ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. vergleiche Bescheid BFA vom römisch 40 )
Am XXXX hat der BF im Rahmen einer freiwilligen unterstützen Rückkehr das Bundesgebiet verlassen und ist nach Kroatien ausgereist. (vgl. Ausreisebestätigung IOM vom XXXX 2018)Am römisch 40 hat der BF im Rahmen einer freiwilligen unterstützen Rückkehr das Bundesgebiet verlassen und ist nach Kroatien ausgereist. vergleiche Ausreisebestätigung IOM vom römisch 40 2018)
Mit Bescheid des BFA vom XXXX Zl. XXXX wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und es wurde ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. (vgl. Bescheid BFA vom XXXX )Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 Zl. römisch 40 wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und es wurde ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. vergleiche Bescheid BFA vom römisch 40 )
Mit Bescheid des BFA vom XXXX Zl. XXXX wurde gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den BF ein für drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II), und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III). Dieser Bescheid wurde in 1. Instanz rechtskräftig. (vgl. Bescheid BFA vom 25.09.2019; IZR-Auszug XXXX )Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 Zl. römisch 40 wurde gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den BF ein für drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei), und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei). Dieser Bescheid wurde in 1. Instanz rechtskräftig. vergleiche Bescheid BFA vom 25.09.2019; IZR-Auszug römisch 40 )
Der BF hat am XXXX mittels freiwilliger unterstützter Ausreise das Bundesgebiet verlassen. (vgl. Ausreisebestätigung Verein Menschenrechte Österreich vom XXXX )Der BF hat am römisch 40 mittels freiwilliger unterstützter Ausreise das Bundesgebiet verlassen. vergleiche Ausreisebestätigung Verein Menschenrechte Österreich vom römisch 40 )
Am XXXX .2021 hat der BF bei der Österreichischen Botschaft Zagreb vorgesprochen und Verpflichtungen zur Ausreise aus den Jahren XXXX und XXXX vorgelegt. Der BF hat dabei angegeben, dass er nicht früher habe nach Zagreb kommen können, weil er in der Zwischenzeit in Deutschland in Haft war. (vgl. Schreiben der österreichischen Botschaft Zagreb vom XXXX )Am römisch 40 .2021 hat der BF bei der Österreichischen Botschaft Zagreb vorgesprochen und Verpflichtungen zur Ausreise aus den Jahren römisch 40 und römisch 40 vorgelegt. Der BF hat dabei angegeben, dass er nicht früher habe nach Zagreb kommen können, weil er in der Zwischenzeit in Deutschland in Haft war. vergleiche Schreiben der österreichischen Botschaft Zagreb vom römisch 40 )
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.
2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, sowie der aktenkundigen Strafurteile, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Vielmehr bestätigte der BF in der Beschwerdeverhandlung, dass die Daten korrekt seien. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4) Desweiteren ist eine Kopie des bosnischen Reisepasses, welcher bis XXXX gültig war, sowie eine Kopie des kroatischen Reisepasses, welcher eine Gültigkeit bis XXXX aufweist und eine Kopie des kroatischen Personalausweises mit Gültigkeit bis zum XXXX aktenkundig. Aufgrund der Tatsache, dass der BF sowohl über einen bosnischen als auch über keinen kroatischen Reisepass verfügte, war festzustellen, dass er sowohl die kroatische als auch die bosnische Staatsbürgerschaft besitzt. Hinsichtlich seines Geburtsortes hat er in der Beschwerdeverhandlung angegeben in XXXX geboren worden zu sein. Sowohl im bosnischen als auch im kroatischen Reisepass scheint als Geburtsort XXXX /Bosnien auf. Dies geht auch aus dem IZR so hervor. Wo genau der BF aufgewachsen ist, hat er in der Beschwerdeverhandlung nicht genau beantwortet. Er sei eigentlich im Heim aufgewachsen. Weiters führte er aus, da sein Vater im Krieg verstorben sei und er ein bosnischer Katholik sei, habe er das Recht auf eine Doppelstaatsbürgerschaft gehabt. Er habe dann - nachdem er das erste Aufenthaltsverbot seitens der Republik Österreich erhalten habe - in Kroatien gelebt. Er habe sich daran gehalten und sei dann wieder zurückgekommen. (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX , S 4 f) Im Jänner 2021 hat er bei der Österreichischen Botschaft Zagreb vorgesprochen und angegeben zwischenzeitig in Deutschland in Haft gewesen zu sein. (vgl Schreiben der Österreichischen Botschaft Zagreb vom XXXX ) Aus dem aktenkundigen ECRIS Auszug geht hervor, dass er im September 2019 von einem deutschen Gericht zu einer Freiheitsstrafe, welche jedoch zum Teil auf Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt wurde. (vgl. ECRIS Auszug vom XXXX ) Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung, seinen persönlichen Verhältnissen, seiner Muttersprache sowie seines Gesundheitszustandes basieren auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. 2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, sowie der aktenkundigen Strafurteile, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Vielmehr bestätigte der BF in der Beschwerdeverhandlung, dass die Daten korrekt seien. vergleiche Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 4) Desweiteren ist eine Kopie des bosnischen Reisepasses, welcher bis römisch 40 gültig war, sowie eine Kopie des kroatischen Reisepasses, welcher eine Gültigkeit bis römisch 40 aufweist und eine Kopie des kroatischen Personalausweises mit Gültigkeit bis zum römisch 40 aktenkundig. Aufgrund der Tatsache, dass der BF sowohl über einen bosnischen als auch über keinen kroatischen Reisepass verfügte, war festzustellen, dass er sowohl die kroatische als auch die bosnische Staatsbürgerschaft besitzt. Hinsichtlich seines Geburtsortes hat er in der Beschwerdeverhandlung angegeben in römisch 40 geboren worden zu sein. Sowohl im bosnischen als auch im kroatischen Reisepass scheint als Geburtsort römisch 40 /Bosnien auf. Dies geht auch aus dem IZR so hervor. Wo genau der BF aufgewachsen ist, hat er in der Beschwerdeverhandlung nicht genau beantwortet. Er sei eigentlich im Heim aufgewachsen. Weiters führte er aus, da sein Vater im Krieg verstorben sei und er ein bosnischer Katholik sei, habe er das Recht auf eine Doppelstaatsbürgerschaft gehabt. Er habe dann - nachdem er das erste Aufenthaltsverbot seitens der Republik Österreich erhalten habe - in Kroatien gelebt. Er habe sich daran gehalten und sei dann wieder zurückgekommen. vergleiche Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 4 f) Im Jänner 2021 hat er bei der Österreichischen Botschaft Zagreb vorgesprochen und angegeben zwischenzeitig in Deutschland in Haft gewesen zu sein. vergleiche Schreiben der Österreichischen Botschaft Zagreb vom römisch 40 ) Aus dem aktenkundigen ECRIS Auszug geht hervor, dass er im September 2019 von einem deutschen Gericht zu einer Freiheitsstrafe, welche jedoch zum Teil auf Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt wurde. vergleiche ECRIS Auszug vom römisch 40 ) Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung, seinen persönlichen Verhältnissen, seiner Muttersprache sowie seines Gesundheitszustandes basieren auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
2.2. Aus den Angaben des BF im Verfahren lässt sich kein genauer Zeitpunkt seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet bestimmen. In der Beschwerdeverhandlung hat der BF angegeben, zuletzt im XXXX in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Aus dem aktenkundigen ZMR-Auszug ergibt sich, dass erstmals eine Obdachlosenmeldung von XXXX bis XXXX im Bundesgebiet aufscheint. Im Bundesgebiet weist der BF lediglich eine Hauptwohnsitzmeldung von XXXX bis XXXX , sowie seit XXXX auf. Seit XXXX scheint eine Nebenwohnsitzmeldung in Justizanstalten auf. 2.2. Aus den Angaben des BF im Verfahren lässt sich kein genauer Zeitpunkt seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet bestimmen. In der Beschwerdeverhandlung hat der BF angegeben, zuletzt im römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Aus dem aktenkundigen ZMR-Auszug ergibt sich, dass erstmals eine Obdachlosenmeldung von römisch 40 bis römisch 40 im Bundesgebiet aufscheint. Im Bundesgebiet weist der BF lediglich eine Hauptwohnsitzmeldung von römisch 40 bis römisch 40 , sowie seit römisch 40 auf. Seit römisch 40 scheint eine Nebenwohnsitzmeldung in Justizanstalten auf.
2.3. Dass der BF eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ im XXXX beantragte und ihm diese seitens der XXXX im XXXX ausgefolgt wurde, geht einerseits aus dem IZR und andererseits aus einem aktenkundigen E-Mail der XXXX vom XXXX hervor. Seine bisherige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ergibt sich aus seinem Versicherungsdatenauszug. Darüberhinaus hat der BF eine Wiedereinstellungszusage seines letzten Arbeitgebers in Vorlage gebracht. 2.3. Dass der BF eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ im römisch 40 beantragte und ihm diese seitens der römisch 40 im römisch 40 ausgefolgt wurde, geht einerseits aus dem IZR und andererseits aus einem aktenkundigen E-Mail der römisch 40 vom römisch 40 hervor. Seine bisherige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ergibt sich aus seinem Versicherungsdatenauszug. Darüberhinaus hat der BF eine Wiedereinstellungszusage seines letzten Arbeitgebers in Vorlage gebracht.
2.4. Die Feststellungen zu seinen Angehörigen in Österreich sowie in Bosnien und Kroatien basieren auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung. Daraus lassen sich jedoch keine nennenswerten familiären Anbindungen im Bundesgebiet ableiten.
2.5. Die rechtskräftigen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet gehen aus den jeweils einliegenden Strafurteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien sowie aus dem Strafregisterauszug hervor. Daraus ergibt sich auch, dass die erste Verurteilung durch das Landesgericht für XXXX vom XXXX bereits getilgt ist. Sie scheint nicht mehr im aktuellen Strafregisterauszug auf. Das diesbezügliche Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt.2.5. Die rechtskräftigen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet gehen aus den jeweils einliegenden Strafurteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien sowie aus dem Strafregisterauszug hervor. Daraus ergibt sich auch, dass die erste Verurteilung durch das Landesgericht für römisch 40 vom römisch 40 bereits getilgt ist. Sie scheint nicht mehr im aktuellen Strafregisterauszug auf. Das diesbezügliche Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt.
Die Festnahme des BF im XXXX , das errechnete Ende seiner Haftstrafe sowie die Termine für eine allfällige bedingte Entlassung gehen aus der jeweils im Akt befindlichen Personeninfo vom XXXX und vom XXXX sowie aus der Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden vom XXXX hervor. Aus dem ZMR-Auszug ergibt sich, dass der BF seine Haftstrafe bis XXXX in der JA XXXX verbüßte und sich seit XXXX in der JA XXXX befindet. Die Festnahme des BF im römisch 40 , das errechnete Ende seiner Haftstrafe sowie die Termine für eine allfällige bedingte Entlassung gehen aus der jeweils im Akt befindlichen Personeninfo vom römisch 40 und vom römisch 40 sowie aus der Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden vom römisch 40 hervor. Aus dem ZMR-Auszug ergibt sich, dass der BF seine Haftstrafe bis römisch 40 in der JA römisch 40 verbüßte und sich seit römisch 40 in der JA römisch 40 befindet.
2.6. Die rechtskräftigen Verurteilungen des BF in Deutschland und Kroatien ergeben sich aus dem einliegenden ECRIS-Auszug vom XXXX .2.6. Die rechtskräftigen Verurteilungen des BF in Deutschland und Kroatien ergeben sich aus dem einliegenden ECRIS-Auszug vom römisch 40 .
2.7. Zu den vorhergehenden Verfahren
Dass der BF in der Vergangenheit bereits im XXXX und im XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, geht aus den jeweiligen aktenkundigen Bescheiden vom XXXX und vom XXXX hervor, gegen welche der BF jeweils kein Rechtsmittel erhoben hat. Im XXXX ist der BF im Rahmen einer freiwillig Unterstützen Rückkehr nach Kroatien ausgereist, was durch die im Akt einliegende Ausreisebestätigung von IOM vom XXXX belegt wird. Dass der BF in der Vergangenheit bereits im römisch 40 und im römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, geht aus den jeweiligen aktenkundigen Bescheiden vom römisch 40 und vom römisch 40 hervor, gegen welche der BF jeweils kein Rechtsmittel erhoben hat. Im römisch 40 ist der BF im Rahmen einer freiwillig Unterstützen Rückkehr nach Kroatien ausgereist, was durch die im Akt einliegende Ausreisebestätigung von IOM vom römisch 40 belegt wird.
Der Bescheid vom XXXX mit welchem über den BF erstmalig ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt wurde ist aktenkundig. Das Aufenthaltsverbot wurde damals damit begründet, dass der BF von einem inländischen Gericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden sei. Er verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Es würden keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen zu Österreich bestehen und missbrauche der BF sein unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen. Es sei klar ersichtlich, dass der BF mit voller Absicht Beamte an der Vollziehung der Gesetze habe hindern wollen und durch diverse Attacken gegen die Vollziehungsbeamten diese verletzte bzw. verletzen habe wollen, um seine Festnahme zu verhindern. Aufgrund dieses Verhaltens stelle der BF eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft dar. (vgl. Bescheid BFA vom XXXX Im IZR ist ersichtlich, dass dieser Bescheid in 1. Instanz rechtskräftig wurde.Der Bescheid vom römisch 40 mit welchem über den BF erstmalig ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt wurde ist aktenkundig. Das Aufenthaltsverbot wurde damals damit begründet, dass der BF von einem inländischen Gericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden sei. Er verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Es würden keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen zu Österreich bestehen und missbrauche der BF sein unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen. Es sei klar ersichtlich, dass der BF mit voller Absicht Beamte an der Vollziehung der Gesetze habe hindern wollen und durch diverse Attacken gegen die Vollziehungsbeamten diese verletzte bzw. verletzen habe wollen, um seine Festnahme zu verhindern. Aufgrund dieses Verhaltens stelle der BF eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft dar. vergleiche Bescheid BFA vom römisch 40 Im IZR ist ersichtlich, dass dieser Bescheid in 1. Instanz rechtskräftig wurde.
Die Ausreise des BF im Oktober 2019 mittels freiwillig unterstützter Rückkehr ist durch die Ausreisebestätigung des Vereins Menschenrechte vom XXXX belegt. Die Ausreise des BF im Oktober 2019 mittels freiwillig unterstützter Rückkehr ist durch die Ausreisebestätigung des Vereins Menschenrechte vom römisch 40 belegt.
Die Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft Zagreb wurde durch ein aktenkundiges Schreiben der Botschaft vom XXXX dokumentiert. Daraus geht auch hervor, dass der BF angegeben hat in der Zwischenzeit in Deutschland in Haft gewesen zu sein. Die Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft Zagreb wurde durch ein aktenkundiges Schreiben der Botschaft vom römisch 40 dokumentiert. Daraus geht auch hervor, dass der BF angegeben hat in der Zwischenzeit in Deutschland in Haft gewesen zu sein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.): 3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.):
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. &