Entscheidungsdatum
04.07.2025Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W202 2176256-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2025, Zl. XXXX XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2025, Zl. römisch 40 römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste damals als Minderjähriger mit seinen Eltern und Geschwistern illegal in das Bundesgebiet ein. Sein Vater stellte am 01.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung seines Vaters am 02.02.2016 gab dieser zu seinen Fluchtgründen befragt an, er sei Hazare und in Afghanistan nicht mehr sicher. Sie werden immer benachteiligt. Wenn sie in ihrem Gebiet, in dem die Taliban und Kuchi herrschen, mit dem PKW unterwegs seien, werden die Fahrzeuge durchsucht. Sollten sie jemanden finden, der Hazare oder Schiite sei, dann töten sie ihn. Habe jemand keine Dokumente dabei, dann werden sie ihn so lange schlagen, bis er selbst sage, dass er Hazare oder Schiite sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst um sein Leben. Darüber hinaus suche er auch für seine minderjährigen Kinder um internationalen Schutz an.
1.2. Am 14.08.2017 wurde die Mutter des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass ihr Sohn, der BF, keine eigenen Fluchtgründe habe. Zu ihren eigenen Fluchtgründen befragt gab die Mutter des BF an, ihr Mann, der Vater des BF, habe zuvor eine andere Frau gehabt und die Familie der Exfrau habe sie immer wieder bedroht. Sie sei zweimal von der Exfrau und deren Mutter geschlagen worden. Auch ihr Mann sei bedroht und „ein oder zwei Mal“ von den Brüdern seiner Exfrau geschlagen worden, da die Familie seiner Exfrau mit der zweiten Heirat nicht einverstanden gewesen sei. Darüber hinaus sei es in Afghanistan sehr schwer für eine Frau, sie habe sich wie in einem Gefängnis gefühlt und nie das Haus verlassen. „Hier“ gehe sie einkaufen und es gebe Rechte für Frauen. Befragt, warum sie nicht nach XXXX gegangen sei, gab die Mutter des BF an, dass es nirgendwo in Afghanistan sicher sei. Sie sei Schiitin und in Afghanistan seien die Taliban und die Daesh vor Ort. Weil sie eine Schiitin sei, sei es ihnen nicht gelungen, ihren Sohn nach XXXX zu bringen, um ihn zu einem Arzt zu bringen. Bei Rückkehr habe sie Angst vor den Daesh und den Taliban, sie sei Schiitin.1.2. Am 14.08.2017 wurde die Mutter des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass ihr Sohn, der BF, keine eigenen Fluchtgründe habe. Zu ihren eigenen Fluchtgründen befragt gab die Mutter des BF an, ihr Mann, der Vater des BF, habe zuvor eine andere Frau gehabt und die Familie der Exfrau habe sie immer wieder bedroht. Sie sei zweimal von der Exfrau und deren Mutter geschlagen worden. Auch ihr Mann sei bedroht und „ein oder zwei Mal“ von den Brüdern seiner Exfrau geschlagen worden, da die Familie seiner Exfrau mit der zweiten Heirat nicht einverstanden gewesen sei. Darüber hinaus sei es in Afghanistan sehr schwer für eine Frau, sie habe sich wie in einem Gefängnis gefühlt und nie das Haus verlassen. „Hier“ gehe sie einkaufen und es gebe Rechte für Frauen. Befragt, warum sie nicht nach römisch 40 gegangen sei, gab die Mutter des BF an, dass es nirgendwo in Afghanistan sicher sei. Sie sei Schiitin und in Afghanistan seien die Taliban und die Daesh vor Ort. Weil sie eine Schiitin sei, sei es ihnen nicht gelungen, ihren Sohn nach römisch 40 zu bringen, um ihn zu einem Arzt zu bringen. Bei Rückkehr habe sie Angst vor den Daesh und den Taliban, sie sei Schiitin.
1.3. Mit Bescheid vom 13.10.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.02.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab, erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.10.2018. Begründend wurde ausgeführt, es seien keine eigenen Fluchtgründe für den BF geltend gemacht worden. Da auch keinem anderen Familienmitglied des BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für den BF die Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Seinen Eltern sei mit Bescheid vom 13.10.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass auch der BF den gleichen Schutz erhalte.1.3. Mit Bescheid vom 13.10.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.02.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab, erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.10.2018. Begründend wurde ausgeführt, es seien keine eigenen Fluchtgründe für den BF geltend gemacht worden. Da auch keinem anderen Familienmitglied des BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für den BF die Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Seinen Eltern sei mit Bescheid vom 13.10.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass auch der BF den gleichen Schutz erhalte.
1.4. Die gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 31.10.2018, GZ. XXXX u. a., sowohl hinsichtlich des BF als auch seiner Eltern, Geschwister und seines Onkels als unbegründet ab. Lediglich der Beschwerde seiner Tante wurde Folge gegeben und dieser gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Gericht die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der Behauptungen zu den fluchtauslösenden Geschehnissen der Eltern des BF, konkret zur behaupteten Familienfehde wegen Angriffen der Familie der Ex-Frau seines Vaters teilt. Das Vorbringen war in dieser Hinsicht nicht glaubhaft. Die Situation seines Bruders, die entscheidend dafür war, dass den Eltern, Geschwistern und dem BF der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde, ist nicht derart, dass daraus auch die Zuerkennung von Asyl folgen würde.1.4. Die gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 31.10.2018, GZ. römisch 40 u. a., sowohl hinsichtlich des BF als auch seiner Eltern, Geschwister und seines Onkels als unbegründet ab. Lediglich der Beschwerde seiner Tante wurde Folge gegeben und dieser gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Gericht die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der Behauptungen zu den fluchtauslösenden Geschehnissen der Eltern des BF, konkret zur behaupteten Familienfehde wegen Angriffen der Familie der Ex-Frau seines Vaters teilt. Das Vorbringen war in dieser Hinsicht nicht glaubhaft. Die Situation seines Bruders, die entscheidend dafür war, dass den Eltern, Geschwistern und dem BF der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde, ist nicht derart, dass daraus auch die Zuerkennung von Asyl folgen würde.
Die Entscheidung im Vorverfahren erwuchs in Rechtskraft.
1.5. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts für Strafsachen vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen und psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der Pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 2 und Abs. 4 Z 1 StGB, des Vergehens der Pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 Z 1 StGB, des Vergehens der Pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 zweiter Fall und Abs. 4 Z 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 5 Z 4 JGG unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB nach § 205 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB iVm § 43 Abs. 1 StGB wurde ein Teil der Strafe in der Dauer von XXXX unter Bestimmung einer Probezeit von XXXX bedingt nachgesehen. Gemäß § 38 Abs. 1 StGB wurde die Vorhaft vom XXXX angerechnet.1.5. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts für Strafsachen vom römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen und psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der Pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer eins, StGB, des Vergehens der Pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer eins, StGB, des Vergehens der Pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer eins, StGB und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB in Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde ein Teil der Strafe in der Dauer von römisch 40 unter Bestimmung einer Probezeit von römisch 40 bedingt nachgesehen. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB wurde die Vorhaft vom römisch 40 angerechnet.
1.6. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 5 JGG nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von XXXX gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen wurde. Dem BF wurde mit Beschluss gemäß §§ 50 Abs. 1, 51 StGB die Weisung erteilt, innerhalb der in diesem Urteil festgelegten Probezeit von XXXX ein Antiaggressionstraining zu absolvieren und die Absolvierung dem Erstgericht nachzuweisen. Vom Widerruf der dem BF mit Urteil des zuständigen Landesgerichts für Strafsachen vom XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht aus der Freiheitsstrafe wurde gemäß § 53 Abs. 3 StGB iVm § 494a Abs. 1 Z 2 StPO abgesehen und die Probezeit gemäß § 53 Abs. 3 StGB iVm § 494a Abs. 6 StPO auf XXXX verlängert.1.6. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB in Anwendung des Paragraph 5, JGG nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von römisch 40 gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehen wurde. Dem BF wurde mit Beschluss gemäß Paragraphen 50, Absatz eins, 51, StGB die Weisung erteilt, innerhalb der in diesem Urteil festgelegten Probezeit von römisch 40 ein Antiaggressionstraining zu absolvieren und die Absolvierung dem Erstgericht nachzuweisen. Vom Widerruf der dem BF mit Urteil des zuständigen Landesgerichts für Strafsachen vom römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht aus der Freiheitsstrafe wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO abgesehen und die Probezeit gemäß Paragraph 53, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO auf römisch 40 verlängert.
2.1. Am 28.01.2025 stellte der BF den zweiten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung am selben Tag gab der BF zu den Gründen seiner erneuten Asylantragstellung an, seine Familie habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, weswegen er auch einen Asylantrag stelle. Er wolle „hier“ leben. Der jetzige Aufenthaltstitel sei nicht sicher und nur vorübergehend. Er wisse nicht, was ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er die Taliban. Die Änderungen seiner Situation bzw. Fluchtgründe seien ihm seit der Machtübernahme der Taliban bekannt.
2.2. Am 26.03.2025 wurde der BF vor dem BFA zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu den Gründen seiner erneuten Asylantragstellung an, ihre Aufenthaltsbewilligung sei abgelaufen und sie müssen immer wieder um eine Verlängerung ansuchen. Darüber hinaus sei die Lage in Afghanistan bekannt und seine Familie mache sich Sorgen. Die Taliban lassen „dort“ die Leute „nicht zufrieden“. Gegen den BF selbst gebe es keine persönlichen Bedrohungen, jedoch werden die Hazaren allgemein benachteiligt und auch bedroht. Zudem kenne der BF niemanden in Afghanistan, weil er den überwiegenden Teil seines Lebens „hier“ verbracht habe und nur als Kind dort gewesen sei. Sonst habe er alles vorgebracht. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren. Der BF legte Integrationsunterlagen vor.
2.3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 06.05.2025 wurde der Antrag des BF vom 28.01.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.2.3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 06.05.2025 wurde der Antrag des BF vom 28.01.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen der Fluchtgründe des BF vorliegen, die nicht bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Afghanistan einer individuellen Bedrohung im Fall seiner Rückkehr ausgesetzt wäre oder ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Es haben nicht einmal ansatzweise neue asylrechtlich relevante Gründe festgestellt werden können. Im Vergleich zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Erstverfahrens liegen daher keine neuen Umstände vor, die relevant seien, weshalb die Rechtskraft dieser früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung seines Folgeantrages entgegenstehe. Hinsichtlich der Verfolgung der Angehörigen der Hazaren werde nicht verkannt, dass diese immer wieder Diskriminierungen ausgesetzt und auch Ziel von gewaltsamen Übergriffen gewesen seien, jedoch treffen diese Übergriffe nicht allein auf die Minderheit der Hazaren zu. Es sei nicht zu erkennen, dass das Ausmaß der Gewaltanwendung hinsichtlich der Angehörigen der Hazaren über alle anderen Bevölkerungsgruppen hinausgehe. Darüber hinaus sei mit Bescheid des BFA vom 05.05.2025 seine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert worden.
2.4. Dagegen erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, durch die Taliban Widrigkeiten gegen Leib und Leben zu erfahren bzw. allenfalls auch rekrutiert zu werden. Auch sei im Hinblick auf die strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet nicht auszuschließen, dass der BF bei einer Rückkehr in diesem Konnex Probleme erfahren würde. Es hätte zudem der Einvernahme der Familienangehörigen als Zeugen bedurft, welche seine Problematik im Herkunftsland bestätigen können. Es werde auch im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Problematik als Angehöriger zu den Hazaren die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens zum Beweisthema beantragt, dass der BF in Hinblick auf sein Alter und das Vorleben jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Afghanistan Widrigkeiten gegen Leib und Leben, nicht zuletzt aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit erfahren müsste. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich durch die Machtübernahme der Taliban auch die Verhaltensregeln für die männliche Bevölkerung in Afghanistan wesentlich geändert haben. Dies äußere sich in den entsprechenden Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften. Im konkreten Fall habe der BF dadurch, dass er einen westlichen Lebensstil lebe und dies auch in seinem äußeren Erscheinungsbild und Auftreten deutlich sichtbar sei, mit entsprechenden Repressalien seitens der Taliban in Afghanistan zu rechnen.
2.5. Mit Bescheid des BFA vom 05.05.2025 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert.
2.6. Die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vorgelegt und sind am 12.06.2025 eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an.
Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 13.10.2017 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Seine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 05.05.2025 für zwei Jahre verlängert.
Es ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine entscheidungswesentliche Änderung hinsichtlich der Fluchtgründe des BF oder der allgemeinen Situation in Afghanistan eingetreten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan
1.2.1. Auszug aus dem COI-CMS Afghanistan vom 31.01.2025, Version 12:
Regionen Afghanistans
[…] Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.7.2024; vgl. EUAA 1.11.2024). […][…] Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.7.2024; vergleiche EUAA 1.11.2024). […]
Zentral-Afghanistan
[…] Das zentrale Hochland Afghanistans ist eine Bergregion zwischen den Koh-i-Baba-Bergen an den westlichen Enden des Hindukusch, die auch Hazarajat genannt wird. Es ist die Heimat der Hazara, die den größten Teil der Bevölkerung ausmachen. Hazarajat bezeichnet eher eine ethnische und religiöse als eine geografische Zone. Die Region umfasst hauptsächlich die Provinzen Bamyan, Daikundi, Ghor und große Teile von Ghazni, Uruzgan, Parwan und Maidan Wardak. Die bevölkerungsreichsten Städte im Hazarajat sind Bamyan, Yakawlang, Nili, Lal wa Sarjangal und Ghazni (DBpedia o.D.). Während in der Zentralregion Afghanistans ein Kontinentalklima mit kalten, trockenen Wintern und heißen, trockenen Sommern herrscht, sind die Winter im zentralen Hochland Afghanistans hart mit starkem Schneefall und die Sommer kühl (IOM 2.12.2024). […]
Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)
Bamyan: Bamyan, Kahmard, Panjab, Saighan, Shebar, Waras, Yakawlang sowie der temporäre Distrikt Yakawlang zwei
Daikundi: Ishterlai, Pato, Kejran, Khedir, Kiti, Miramor, Sang-e-Takht (Sang Takht), Shahristan
Ghazni: Ab Band, Ajristan, Andar, Deh Yak, Gelan, Giro, Jaghatu, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqur, Nawa, Nawur, Qara Bagh, Rashidan, Waghaz, Wali Muhammad Shahid (Khugyani), Zanakhan
Ghor: Chighcheran (Firuzkoh), Char Sada, Dawlatyar, Duleena, Lal Wa Sarjangal, Pasaband, Saghar, Shahrak, Taywara, Tulak, Murghab
Maidan Wardak: Chak-e-Wardak, Daimir Dad, Hissa-e-Awali Behsud, Jaghatu, Jalrez, Markaz-e-Behsud, Maidan Shahr, Nerkh, Sayyid Abad
Parwan: Bagram, Charikar, Syahgird (auch Ghurband/Ghorband), Jabulussaraj, Koh-e-Safi, Salang, Sayyid Khel, Shaykh Ali, Shinwari, Surkhi Parsa
Uruzgan (auch Urozgan): Chora, Dehraoud, Gizab, Khas Urozgan, Shahidhassas, Tirinkot/Tarinkot […]
Politische Lage
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).
Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).
Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023). […]
Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).
Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).
Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vergleiche RFE/RL 29.8.2020).
Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).
In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vergleiche BAMF 30.6.2023).
Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023).
Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023).
Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023).
Internationale Anerkennung der Taliban
Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/Ruttig 7.12.2023).Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vergleiche VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vergleiche KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/Ruttig 7.12.2023).
Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vgl. REU 13.9.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vergleiche AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vergleiche VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vergleiche REU 13.9.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vergleiche VOA 29.11.2023).
Drogenbekämpfung
Im April 2022 verfügte der oberste Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada, dass der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, streng verboten ist (BBC 6.6.2023).
Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023).Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023).
Am 30.9.2023 veröffentlichte der Oberste Gerichtshof der Taliban eine Reihe von Drogenstrafverfahren, die Strafen für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen (UNGA 1.12.2023).
Anfang 2024 verkündete der amtierende Verteidigungsminister der Taliban, dass im Zuge der Bekämpfung der Drogenproduktion im Jahr 2023 4.472 Tonnen Rauschgift vernichtet, 8.282 an der Produktion und am Schmuggel beteiligte Personen verhaftet und 13.904 Hektar Mohnanbaufläche gerodet wurden. Experten gehen jedoch davon aus, dass die Armut in den ländlichen und landwirtschaftlichen Gemeinden wieder zum Mohnanbau führen könnte (VOA 3.1.2024). So gab ein Farmer, dessen Feld von den Taliban wegen Mohnanbaus zerstört wurde an, dass er durch Weizenanbau nur einen Bruchteil dessen verdienen würde, was er mit Mohn verdienen könnte (BBC 6.6.2023).
Sicherheitslage
[Anm.: In diesem Kapitel werden aufbereitete Daten von verschiedenen Quellen dargestellt. Aufgrund der unterschiedlichen Methodologien bzw. Definitionen können die Daten voneinander abweichen. Für weitere Informationen sei auf das Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen.]
Seit der Machtübe