Entscheidungsdatum
15.07.2025Norm
BFA-VG §18 Abs1 Z1Spruch
,
G311 2315760-1/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX ,
Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF), ein slowakischer Staatsangehöriger, weist seit XXXX eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung in XXXX auf. Der Beschwerdeführer (BF), ein slowakischer Staatsangehöriger, weist seit römisch 40 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung in römisch 40 auf.
Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen fünfzehnjährigen Tochter in XXXX , welche hier die Schule besucht.Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen fünfzehnjährigen Tochter in römisch 40 , welche hier die Schule besucht.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG sowie Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er hat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Crystal Meth (Wirkstoff Methamphetamin) einem verdeckten Ermittler in einer das Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge übersteigenden Menge angeboten, und zwar am 14.01.2024 ein Kilogramm zum Preis von Euro 38.000,-- und in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen, und zwar am 12.01.2024 51,2 Gramm brutto zum Preis von Euro 3.000,-- und am 23.01.2024 201,5 Gramm brutto zum Preis von Euro 7.600,--. In den Entscheidungsgründen wurde ua festgehalten, dass beim BF keine Situation vorlag, die die Annahme rechtfertigen würde, die Strafe könnte aufgrund einer positiven Prognose spezialpräventiv bedingt nachgesehen werden. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er hat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Crystal Meth (Wirkstoff Methamphetamin) einem verdeckten Ermittler in einer das Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge übersteigenden Menge angeboten, und zwar am 14.01.2024 ein Kilogramm zum Preis von Euro 38.000,-- und in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen, und zwar am 12.01.2024 51,2 Gramm brutto zum Preis von Euro 3.000,-- und am 23.01.2024 201,5 Gramm brutto zum Preis von Euro 7.600,--. In den Entscheidungsgründen wurde ua festgehalten, dass beim BF keine Situation vorlag, die die Annahme rechtfertigen würde, die Strafe könnte aufgrund einer positiven Prognose spezialpräventiv bedingt nachgesehen werden.
Der BF befand sich von XXXX bis XXXX in Haft, derzeit befindet er sich im elektronisch überwachtem Hausarrest. Der BF befand sich von römisch 40 bis römisch 40 in Haft, derzeit befindet er sich im elektronisch überwachtem Hausarrest.
Der BF weist eine rechtskräftige Verurteilung in der Slowakei wegen schweren Diebstahl und Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass er in Österreich mit seiner Lebensgefährtin wohne, er im Bundesgebiet keiner regelmäßigen, bei der Sozialversicherung gemeldeten Erwerbstätigkeit nachgehe, hinsichtlich der Verhängung des Aufenthaltsverbotes wurde auf die Verurteilungen in Österreich und in der Slowakei verwiesen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde mit den Straftaten des BF begründet und ausgeführt, dass er „zu chronischer Kriminalität neige“. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte erhoben. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass er in Österreich mit seiner Lebensgefährtin wohne, er im Bundesgebiet keiner regelmäßigen, bei der Sozialversicherung gemeldeten Erwerbstätigkeit nachgehe, hinsichtlich der Verhängung des Aufenthaltsverbotes wurde auf die Verurteilungen in Österreich und in der Slowakei verwiesen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde mit den Straftaten des BF begründet und ausgeführt, dass er „zu chronischer Kriminalität neige“. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG).Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Wie das Strafgericht ausgeführt hat, konnte beim BF keine positive Prognose getroffen werden, weshalb eine bedingte Strafnachsicht nicht in Betracht kam. Zwar befindet sich der BF derzeit im elektronisch überwachtem Hausarrest und lebt er im Bundesgebiet in einer Lebensgemeinschaft mit einer slowakischen Staatsbürgerin und dem gemeinsamen minderjährigen Kind, dennoch war davon auszugehen, dass im Gegenstand die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Zu Spruchteil B):
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall EMRK reale GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G311.2315760.1.00Im RIS seit
30.03.2026Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026